Data
- Date:
- 12-11-2004
- Country:
- Switzerland
- Number:
- Court:
- Handelsgericht St.Gallen
- Parties:
- Unknown
Keywords
CONTRACT FOR TRANSFER OF FOOTBALL PLAYER - BETWEEN A SWISS COMPANY AND A GREEK COMPANY - PARTIES' CHOICE OF A-NATIONAL RULES OF LAW AS THE LAW GOVERNING THE CONTRACT - ADMISSIBLE PROVIDED THAT THE RULES IN QUESTION ARE TRANSNATIONAL IN CHARACTER AND SUFFICIENTLY COHERENT AND BALANCED AS TO CONTENT - EXPRESS REFERENCE TO THE UNIDROIT PRINCIPLES
PARTIES' CHOICE OF THE FIFA RULES AS THE LAW GOVERNING THE CONTRACT - ADMISSIBLE
Abstract
Plaintiff, a Swiss company, entered into a contract with Defendant, a Greek company, for the transfer of a football player managed by Plaintiff. The contract contained a forum selection clause in favour of the Swiss court and a choice of law clause stating that "this agreement is governed by FIFA Rules and Swiss law". The FIFA Rules provide, among others, a two-year limitation period for claims arising out of this kind of contract.
Four years after the conclusion of the contract Plaintiff brought an action against Defendant for breach of contract. Since the limitation period provided by the FIFA Rules is shorter than the corresponding limitation period under Swiss law, the question arose as to whether the parties' reference to FIFA Rules constituted a valid choice of the applicable law with the consequence that the FIFA Rules as lex specialis would prevail over Swiss law.
According to the Court in the case at hand the FIFA Rules applied as the law governing the contract. It is true that in Switzerland opinions are divided as to whether in disputes before domestic courts parties are entitled to choose anational or supranational rules of law as the law governing their contract. However the prevailing view seems to be in the affirmative provided that the rules in question are transnational in character and sufficiently coherent and balanced as to content, as is the case of the UNIDROIT Principles.
In adhering to this prevailing view the Court expressly stated that according to these criteria the FIFA Rules are comparable to the UNIDROIT Principles and could therefore be likewise chosen as the law governing the contract.
As to the merits, the Court rejected the claim on the ground that it had not been made within the two year limitation period provided by the FIFA Rules.
Fulltext
I.
Am 16. August 1999 schlossen der Vertreter von X. AG (Klägerin), FIFA-Agent Y., und P. F.C. (Beklagte) einen Vertrag. Gegenstand dieser Vereinbarung war der Transfer des von X. AG vertretenen Spielers Z. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass P. F.C. bis am 30. September 1999 USD 15'000.-- und bis am 30. Dezember 1999 weitere USD 15'000.-- bezahlt, wenn der Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2000 verlängert wird. Wird der Arbeitsvertrag um zwei weitere Jahre bis 30. Juni 2002 verlängert, so hat P. F.C. weitere USD 30'000.-- bis am 30. Dezember 2000 und nochmals USD 30'000.-- bis am 30. Dezember 2001 zu bezahlen.
Am 5. Februar 2003 reichte X. AG Klage gegen P. F.C. auf Bezahlung von USD 15'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. September 1999, von USD 15'000.-- nebst 5 % seit 30. Dezember 1999 und USD 30'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 2000 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein.
[…]
III.
1. Die Parteien haben in der besagten Vereinbarung unter Ziff. 3 abgemacht, dass auf die Vereinbarung das Regelwerk der FIFA ("FIFA rules") und schweizerisches Recht anwendbar sind (kläg. act. 1a.1). Die schweizerische Klägerin und die griechische Beklagte können im Bereich Obligationenrecht, wenn es sich wie vorliegend nicht um einen vom IPRG speziell geregelten Vertrag handelt, eine Rechtswahl vornehmen. Die Formerfordernisse aus Abs. 2 sind erfüllt (Art. 116 IPRG). Zwingend anwendbare Gesetzesbestimmungen sind keine zu berücksichtigen (Art. 18 IPRG). Die Parteien haben vorliegend eine kumulative Rechtswahl getroffen: schweizerisches Recht und das FIFA-Regelwerk sind auf den Vertrag vom 16. August 1999 anwendbar.
2. Es stellt sich die Frage, ob das FIFA-Regelwerk als anationales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein kann.
Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird teilweise abgelehnt, dass anationales Recht gewählt werden kann, mit dem Argument, dass ein hoheitlich eingesetztes Gericht immer staatliches Recht anzuwenden habe (VISCHER, Internationales Vertragsrecht, Bern 1962, S. 62; HEINI, Festschrift für Prof. Dr. Rudolf Moser (Hrsg. SCHWANDER), Zürich 1987, S. 71f.; KNOEPFLER, Le contrat dans le nouveau droit international privé suisse, in: DESSEMONTET (Hrsg.), Le nouveau droit international privé suisse, Lausanne 1988, S. 87); von anderen aber bejaht (PATOCCHI, Das neue internationale Vertragsrecht der Schweiz, in: Schriftenreihe SAV Bd 7, S. 36). Von SIEHR und AMSTUTZ/VOGT/WANG wird die Meinung vertreten, dass für staatliche Gerichte die Wahl ausserstaatlichen Rechts präzise sei, wenn in der konkreten Materie hinreichende Quelle für ein internationales Recht des Welthandels, für ein "new law merchant" oder ein transnationales Recht vorhanden seien (SIEHR, Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag (Hrsg. FORSTMOSER), Zürich 1999, S. 501 f.). Wenn Rechtsgrundsätze, die eine dem Rechtssicherheitsgedanken genügende innere Kohärenz sowie einen dem Posultat der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung tragenden materiellen Gehalt aufweisen wie z.B. die UNIDROIT Principles, so sei eine solche Verweisung zuzulassen (AMSTUTZ/VOGT/WANG, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, Art. 116 N 21).
Das FIFA-Regelwerk kann insoweit den UNIDROIT Principles gleichgestellt werden, da es sowohl eine genügende innere Kohärenz als auch einen materiellen Gehalt aufweist, der dem Postulat der Einzelfallgerechtigkeit sicherlich Rechnung trägt. Zudem kann ihm auch "Transnationalität" zugeschrieben werden, da der FIFA weltweit nationale Verbände angehören, die Kraft ihrer Mitgliedschaft die Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA zu befolgen haben (Art. 10 Abs. 4 FIFA-Statuten).
3. Aufgrund dieser gültigen Rechtswahlvereinbarung hat das Handelsgericht St. Gallen grundsätzlich nicht nur schweizerisches Recht, sondern auch das FIFA-Regelwerk zu berücksichtigen.
Bezüglich der streitigen Forderung ist genauer zu untersuchen, ob das FIFA-Regelwerk als lex specialis eine adäquate Regelung enthält oder ob allenfalls die Anwendung von schweizerischem Recht im unterbreiteten Fall passender erscheint.
Das FIFA-Reglement ist gegenüber dem schweizerischen Recht als lex specialis ausgestaltet, das speziell für Spielervermittlungen ein Reglement erlassen hat (Circular No. 803). Die Klägerin liess sich bei der Vereinbarung mit der Beklagten von einem FIFA-Agenten vertreten.
In Art. 22 des Spielervermittler-Reglements vom 10. Dezember 2000, welches die Tätigkeit von Spielervermittlern regelt, wird festgehalten, dass bei Streitigkeiten zwischen einem Verein und/oder einem zweiten Spielervermittler und einem Spielervermittler, die beim gleichen Verband registriert sind (nationale Streitigkeiten), der betroffene Verband zuständig ist (Abs. 1). Jede andere Beschwerde, die nicht unter Abs. 1 fällt, ist der Spielerstatut-Kommission der FIFA zu unterbreiten. Weiter sind die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Spielervermittlers in schriftlicher Form an den zuständigen Nationalverband bzw. an die FIFA zu richten. Solche Beschwerden sind bis spätestens zwei Jahre nach den ihr zugrunde liegenden Vorfällen und auf jeden Fall binnen sechs Monaten, nachdem der betreffende Vermittler seine Tätigkeit aufgegeben hat, einzureichen.
Allerdings enthält das Spielervermittlerreglement für die Regelung von Streitigkeiten über nicht bezahlte Vermittlungsgelder keine materielle Bestimmungen. Es ist aber geregelt, dass "Beschwerden" innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorfall bei der Spielerstatutkommission vorzulegen sind. Diese Frist ist als Verwirkungsfrist zu betrachten. Die Verwirkung ist insofern von der Verjährung zu unterscheiden, als dass erstere zum Untergang des betreffenden Rechts führt, letztere zum Verlust der Durchsetzbarkeit (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2003, N 3574). Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements ist derart formuliert, dass nach zwei Jahren "Beschwerden" nicht mehr unterbreitet werden können, was einem Verlust des subjektiven Recht gleich kommt. Diese Regelung erscheint nachvollziehbar, da es sich bei der Spielervermittlertätigkeit um ein schnelllebiges Geschäft handelt und die FIFA ein Interesse hat, Streitigkeiten in diesem Bereich rasch zu erledigen. Zudem dürfte es kaum im Sinne der FIFA sein, wenn Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements so interpretiert würde, dass die Beschwerden in den ersten zwei Jahren der Spielerstatut-Kommission und danach staatlichen Gerichten zu unterbreiten sind.
4. Angesichts des Vorrangs des FIFA-Regelwerks gegenüber dem schweizerischen Recht greift Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements und somit auch die zweijährige Verwirkungsfrist im vorliegenden Fall. Dies bedeutet, dass die zugrunde liegenden Vorfälle für die "Beschwerden" in den abgesprochenen Verfalltagen zu sehen sind. Für die letzte, von der Klägerin geltend gemachte Forderung von USD 30'000.-- war der 31. Dezember 2000 als Verfalltag vereinbart worden. Nach Art. 102 Abs. 2 OR ist der Schuldnerverzug mit Ablauf des Verfalltages eingetreten. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 5. Februar 2003 war die zweijährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen, womit die Klage abzuweisen ist.}}
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