Data

Date:
19-11-1992
Country:
Germany
Number:
3 O 100/92
Court:
Landgericht Göttingen
Parties:
Unknown

Keywords

DAMAGES (ART. 74 CISG) - LOSS AS CONSEQUENCE OF THE BREACH

Abstract

A German buyer ordered shoes from an Italian seller. The seller assigned his credit to a third party, who commenced an action to recover the unpaid contract price and damages.

The Court held that the assignee was entitled to payment of the price and to damages as provided in Art. 74 CISG only to the extent they related to losses suffered by the seller/assignor as a consequence of non payment by buyer.

Fulltext

[...]

Tatbestand und Entscheidung:

Dieses gem. Par. 349 Abs. 2 Nr. 5 ZPO durch den Kammervorsitzenden allein erlassene Urteil wird gem. Par. 313 b Abs. 1 ZPO nur insoweit begründet, als dem Klageantrag nicht entsprochen worden ist.

Mit der Klagehauptforderung begehrt der Klager aufgrund der bei ihm am 7. August 1992 eingegangenen Abtretungserklärung der [...] Firma [...] Lieferungsaufstellung K 12 restliche Bezahlung mehrerer bestellter Schuhlieferungen samt 15 % ausgerechneter Zinsen als Verzugsschaden fur die Zeit bis zum 28. Juli 1992 sowie 10 % Zinsen fur die Folgezeit bis zum 6. August 1992 und 50,-- DM 'Mahnkosten des Mandanten'. Als Nebenforderung verlangt er Weiterberechnung von 10 % Zinsen auch über den 6. August 1992 hinaus.

[...]

Gemaß Par. 331 Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Hauptforderung um 50,-- DM gekürzt worden, weil weder das Entstehen noch gar die Notwendigkeit von Mahnkosten der Zedentin genügend dargelegt worden ist; die erfolgte Pauschalierung einmal mit 7,15 DM und dann mit 8,33 DM je angeblichem Mahnschreiben ist unzureichend.

Fur die Zinsforderung seit Abtretung ist Art. 74 CISG nicht mehr anwendbar, weil der Zedentin in dieser Folgezeit aus der behaupteten Inanspruchnahme von Bankkredit - soweit ersichtlich - kein auf Nichtzahlung von seiten der Beklagten zurückzuführender Schaden mehr entstanden ist. Für die Anwendung der Art. 78, 57 Abs. 1 CISG ist nicht einzusehen, daß nicht die Parr. 353, 352 HGB anwendbar sein sollen. Für die behauptete Vereinbarung zwischen der Zendentin und dem Klager als Zessionar dahin, 'daß die Gesamtforderung bis zum vollstandigen Ausgleich mit 15 % zu verzinsen ist', fehlt die rechtliche Auswirkung zu Lasten der Beklagten.

[...]}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Commented on by:
- B. Piltz, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1994, 1101}}