Data

Date:
27-11-1991
Country:
Germany
Number:
2 U 23/91
Court:
Oberlandesgericht Köln
Parties:
-

Keywords

CONCLUSION OF CONTRACT BEFORE ENTRY INTO FORCE OF CISG - CISG NOT APPLICABLE (ART. 100 CISG)

PARTIES WITH PLACES OF BUSINESS IN THE SAME STATE - CISG NOT APPLICABLE (ART. 1(1) CISG)

Abstract

A German seller and a German buyer concluded a contract for the sale of tickets for the 1990 football World Cup final in Rome. The Tickets had to be handed over in Rome. A dispute arose between the parties.

The Court held that the contract of sale was not governed by CISG as the contract had been concluded beofre the entry into force of CISG, in Germany (Art. 100 CISG). Further the COurt observed that even if the contract had been conccluded after the entry into force of CISG, the Convention would not have been applicable as the parties had their places of business in the same State (Art. 1(1)CISG).

Fulltext

(...)

Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nacn deutschem Recht. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen durch übereinstimmende Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigen im Termin vom 2.10.1991 vor dem erkennenden Senat deutschem Recht unterstellt haben. Eine solche nachträgliche Rechtswahl ist wirksam, Art. 27 I und UU EGBGB. Es bedarf daher hier keiner weiteren Darlegung, daß und warum im Streitfall auch ohne diese Rechtswahl deutsches materielles Recht anzuwenden gewesen we.

Als deutsches Recht ist hier das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 (EKG) ist im Streitfall nicht anwendbar. Nach Art. 1 I und II EKG seetzt die Anwendung dieses Gesetzes nämlich voraus, daß die Vertragsparteien ihre Niederlassung bzw. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben. Das ist hier nicht der Fall. Der Wohnsitz des Bekl. wie der Sitz der Kl liegen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Darauf, daß Italien seit dem Ablauf des 31.12.1987 nicht mehr Vertragsstaat im Sinne des Art. 1 EKG ist (vgl MünchKomm-Martiny, 2. Auflage 1990, Art. 28 EGBGB Anh.I Rz. 5 m.w.N.), kommt es daher hier nicht an.

Das Vertragsgesetz zum Übereinkommen der vereinten Naitonen vom 11.4.1980 über Verträge den Internationalen Warenkauf (CISG) ist in Deutscjhland erst zum 1.1.1991 in Kraft getreten. Zudem setzt auch die CISG nach ihrem Art. 1 I lit. a voraus, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Dasi ist hier nicht der Fall

(…)}}

Source

IPR spr, 1991, 85}}