Data

Date:
04-10-2002
Country:
Germany
Number:
8 U 1909/01
Court:
Oberlandesgericht Koblenz
Parties:
--

Keywords

JURISDICTION - 1968 BRUSSELS CONVENTION - PLACE OF HANDING OVER OF GOODS TO CARRIER (ART. 31(A) CISG) -SELLER'S PLACE OF BUSINESS

FORMATION OF CONTRACT - MODIFIED ACCEPTANCE – NON-MATERIAL MODIFICATIONS - NOT OBJECTED TO BY OFFEROR (ART. 19(1) AND (2) CISG)

Abstract

A German buyer ordered from a Belgian seller concrete slates produced by the latter. While the original offer of the seller contained the clause “Transport costs 9 DM per km”, the buyer’s order contained the clause “frei Baustelle” (Free carrier named place). The seller’s confirmation of order included again the clause “Transport costs 9 DM per km”, After delivery of the goods to Germany the buyer paid the invoices. Thereafter it brought an action against the seller before a German Court alleging that the goods were defective and claimed damages for lack of conformity. The First Instance Court in Germany held that it lacked jurisdiction to hear the case.

The appellate Court upheld the decision of the lower Court on this point. It applied Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Decisions in Civil and Commercial Matters (1968 Brussels Convention), according to which a person domiciled in a Contracting State may be sued in the Court of the place of performance of the main obligation in question. Pursuant to Art. 31 (a) CISG, when the sale involves transportation of the goods and in the absence of a different agreement of the parties, the obligation of the seller consists in handing the goods over to the first carrier.
In the case at hand the goods had to be handed over at seller’s place of business, which was in Belgium.

The Court further held that the buyer’s order containing the clause “frei Baustelle” was to be considered a counter-offer according to Art. 19(1) CISG, because it contained a modification of the seller’s original offer. In its turn, the seller's confirmation of order was an acceptance of the buyer's counter-offer, but as it contained the clause “Transport costs 9 DM per km” again, it modified the buyer's order and constituted a counter-offer. Since, however, the buyer had not objected to the modifications contained in the seller's confirmation of order - which in the view of the Court did not materially alter the terms of the offer - but paid the requested amount (including transportation costs), the Court held that the contract had been validly concluded as modified by the seller's confirmation of offer (Art. 19(2) CISG).

In an obiter the Court observed that even if the clause "frei Baustelle" had become part of the contract, it would not automatically mean that the question of the place of performance determining jurisdiction were solved by it. Such a question has to be solved looking at the circumstances of each case, and in the case at hand the clause represented only a provision on the distribution of transportation costs.

Fulltext

(...)

Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet der Stahl- und Metallgestaltung tätige Fachfirma, die im Sommer 1998 ein Metallkunstatelier in M./Deutschland errichtete. Die Beklagte hat ihren Sitz in D./Belgien. Aufgrund eines Angebotes der Beklagten vom 4.6.1999, einer Bestellung der Klägerin vom 5.7.1999 und einer Auftragsbestätigung der Beklagten vom 7.7.1999 lieferte die Beklagte Betonplatten zu der Baustelle der Klägerin. Während in dem Angebot und in der Auftragsbestätigung der Beklagten die Position "Transport 9 DM pro qm" aufgeführt war, enthielt die Bestellung der Klägerin die Klausel "frei Baustelle". Die auf der Grundlage ihres Angebotes und ihrer Auftragsbestätigung erstellte Rechnung der Beklagten vom 18.8.1999 über insgesamt 15.902 DM wurde von der Klägerin beglichen. Nach dem Einbau stellte die Klägerin fest, dass die gelieferten Betonplatten nicht über den geforderten Wärmedämmwert verfügten. Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand von 24.000 DM macht sie mit der Klage geltend.

Das Landgericht Trier hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es international nicht zuständig sei. Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden seien, könne dahinstehen. Nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ richte sich die internationale Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort. Der Erfüllungsort sei nach dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu bestimmen. Nach Art. 31 Buchst. a CISG sei die Leistungspflicht des Verkäufers mit der Übergabe an den ersten Beförderer erfüllt.
Erfüllungsort sei deshalb der Firmensitz der Beklagten in Belgien. Das wäre wegen § 269 Abs. 3 BGB auch bei Anwendung deutschen Rechts nicht anders. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a, b oder c EuGVÜ sei nicht getroffen worden. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier sei weiter auch nicht nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ oder wegen des selbständigen Beweisverfahrens (§ 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begründet worden.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil und erstrebt in erster Linie eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Unzuständigkeit angenommen.

Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, da diese der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht worden und deshalb auch nicht Vertragsinhalt geworden sind. Nach dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ richtet sich der Gerichtsstand nach dem Erfüllungsort der Leistung, d.h. vorliegend nach dem Ort, an dem die Betonplatten der Klägerin zu übergeben waren.
Mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien hatte die Übergabe gemäß Art. 31 Buchst. a CISG am Ort der Niederlassung der Beklagten in Belgien zu erfolgen.
Eine anderweitige Vereinbarung des Erfüllungsortes ist insbesondere nicht durch die von der Klägerin in ihrer Bestellung vom 5.7.1999 verwendete Klausel "frei Baustelle" getroffen worden. Die Klausel ist nicht Vertragsinhalt geworden.

Auf das Angebot der Beklagten vom 4.6.1999, nach dem für den Transport 9 DM pro qm anfallen sollten, hat die Klägerin mit Schreiben vom 5.7.1999 die Wandelemente bestellt mit dem Zusatz: "Lieferbedingungen: In 33 KW frei Baustelle". Der Zusatz hat eine Änderung des Angebotes der Beklagten vom 4.6.1999 beinhaltet, weil die Klägerin keine Transportkosten übernehmen wollte. Bei dem Schreiben der Klägerin vom 5.7.1999 hat es sich deshalb um ein Gegenangebot im Sinne des Art. 19 Abs. 1 CISG gehandelt. Die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 7.7.1999 hat die Annahme dieses Angebots enthalten. In ihr war jedoch der im Angebot enthaltene Zusatz "frei Baustelle" nicht enthalten, sondern waren dafür erneut Kosten von 9 DM pro qm und insgesamt 2.500 DM für den Transport aufgeführt. Da die Klägerin die Auftragsbestätigung nicht beanstandet und nach der Lieferung die Rechnung, in der ebenfalls Kosten für den Transport in Höhe von 9 DM pro qm und insgesamt 2.500 DM angesetzt waren, vollständig beglichen hat, ist der Vertrag gemäß Art. 19 Abs. 2 CISG entsprechend den Angaben in der Auftragsbestätigung und damit ohne den Zusatz "frei Baustelle" zustande gekommen. Gemäß der vorgenannten Vorschrift stellt eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern, eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterlässt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt.
Selbst wenn aber davon ausgegangen werden könnte, dass die Klausel "frei Baustelle" in der Bestellung vom 5.7.1999 Vertragsbestandteil geworden wäre, könnte darin - wie das Landgericht richtig gesehen hat - keine Vereinbarung eines anderweitigen Erfüllungsortes, sondern allenfalls eine Regelung über die Frage der Transportkosten und möglicherweise der Gefahrtragung gesehen werden. Die Klausel beinhaltet lediglich eine Abänderung der von der Beklagten in ihrem Angebot vom 4.6.1999 verlangten Transportkosten. Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Klausel die betreffende Baustelle auch als Erfüllungsort bestimmt werden sollte, liegen nicht vor. Insbesondere hat es offensichtlich keine dahin gehenden Gespräche gegeben. Die Klausel kann deshalb nur im Zusammenhang mit den Transportkosten gesehen werden.

Zu einer anderen Beurteilung sieht der Senat sich auch nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8.1.1997 - 27 U 58/96 - veranlasst. Darin wird zwar ohne nähere Begründung die Klausel "frei Haus" als anderweitige Bestimmung des Erfüllungsortes ausgelegt. Dieser generalisierenden Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden, weil die Bestimmung des Erfüllungsortes nicht der einzige Zweck ist, der mit der Vereinbarung einer solchen Klausel verfolgt werden kann. Daneben kommen auch Vereinbarungen über die Transportkosten und die Gefahrtragung in Betracht, so dass bei der Klauselauslegung auf den Einzelfall abzustellen ist. Das folgt ebenfalls aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.1996 - VIII ZR 154/95 (NJW 1997, 870).}}

Source

Published in original:
- (excerpt): Internationales Handelsrecht, n.2/2003, 66-67.
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online.ch}}