Data
- Date:
- 10-10-2001
- Country:
- Germany
- Number:
- 6 U 126/00
- Court:
- Oberlandesgericht Rostock
- Parties:
Keywords
APPLICATION OF CISG - CHOICE OF LAW OF CONTRACTING STATE
REFERENCE TO NON UNIFIED DOMESTIC LAW PROVISIONS OF CONTRACTING STATE IN PARTIES' PLEADINGS - NOT AMOUNTING TO EXCLUSION OF CISG (ART. 6 CISG) - NEED OF CLEAR INTENT OF EXCLUSION
DETERMINATION OF PRICE -(ART. 55 CISG) - PRICE GENERALLY CHARGED FOR SAME GOODS UNDER COMPARABLE CIRCUMSTANCES IN TRADE CONCERNED - USUAL PRICE LIST
INTEREST RATE (ART. 78 CISG) - TO BE DETERMINED BY LAW OTHERWISE APPLICABLE TO CONTRACT - LAW OF PRICE CURRENCY
Abstract
A German buyer and a French seller entered into a contract concerning delicatessen. The seller commenced an action to obtain the purchase price. The Court rendered a partial decision concerning some of the deliveries. For the final decision of the case see Oberlandesgericht Rostock 25.09.2002, 6 U 126/00, Abstract and Fulltext in UNILEX.
Though the parties had chosen German law by referring to the provision of the German Commercial Code in their pleadings, the Court held that CISG was nevertheless applicable, being part of German law. In order for the parties to implicitly exclude CISG, a clear intent to this effect is to be proven. The mere reference to the rules of non unified domestic law of a contracting State is thereto not sufficient.
In the case there existed also some difficulties as to what quantity of goods was ordered and at which price. Making reference to Art. 55 CISG, the Court assumed that the parties, in the absence of any indication to the contrary, had implicitly agreed to the price generally charged at the time of the conclusion of the contract for such goods sold under comparable circumstances in the trade concerned. In order to determine such price, the Court referred to the usual price list for the goods.
The Court further did not accept the buyer´s contention that there had been an excess delivery of certain goods, since it was contradictory with the buyer´s own statements and behaviour.
Finally, the Court granted the seller interest for the sums due. Since Art. 78 CISG does not determine the interest rate, the Court held that German domestic law was applicable, either as the law otherwise governing the contract, or as the law of the currency of the purchase price.
Fulltext
In dem Rechtsstreit
XXXXXXXXX GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
- Beklagte und Berufungsklägerin -
gegen
XXXXXXXXXXX AG
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 17.04.2000 teilweise geändert:
Die Klage wird i.H.v. 238,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 23.07.1998 abgewiesen.
Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen
eine Verurteilung i.H.v. 1.090,55 DM nebst 5 Zinsen
auf 22,40 DM seit dem 25.06.1998,
auf 826,50 DM seit dem 13.08.1998 und
auf 241,65 DM seit dem 19.10.1998
sowie gegen eine Zinsforderung iH.v. 5 %
auf 4.881,51 DM seit dem 09.02.1998,
auf 690,-- DM seit dem 20.02.1998,
auf 500,40 DM seit dem 20.02.1998,
auf 415,20 DM seit dem 20.02.1998,
auf 3.417,-- DM seit dem 01.07.1998,
auf 318,-- DM seit dem 25.06.1998,
auf 733,80 DM seit dem 21.07.1998 und
auf 503,20 DM seit dem 23.07.1998 richtet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entscheidungsreif. Die Klägerin hat im Hinblick auf die mit der Berufung angegriffene Gesamtforderung von 23.430,47 DM einen Anspruch i.H.v. insgesamt 1.090,55 DM, ohne dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf. Weiter kann sie Verzinsung der mit der Berufung nicht angegriffenen Teilforderung i.H.v. 18.163,36 DM im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
In Höhe eines Betrages von 238,00 DM ist die Berufung begründet, da ein Anspruch der Klägerin hierauf nicht besteht.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 1.090,55 DM ergibt sich aus Art. 53 CISG. Zwischen den Parteien sind Kaufverträge über die Lieferung der bestellten Waren zustande gekommen, aus denen die Beklagte zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist. Auf den vorliegenden Rechtsstreit finden die Vorschriften des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung, da die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben und Kaufverträge über bewegliche Sachen abgeschlossen haben (Schlechtriem u.a.- Ferrari, Kommentar zum einheitlichen UN-Kauf recht -CISG -‚ 3. Aufl., Art. 1 Rdn. 8). Zwar haben die Parteien durch die Benennung der Normen des HGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen, dass deutsches Vertragsrecht Anwendung findet und damit die Vorschriften des Code civil ausgeschlossen; auch bei Geltung deutschen Vertragsrechts ist das CISG als unmittelbar geltendes deutsches Recht anzuwenden. Es ist in Deutschland nach seiner Ratifikation am 26.05.1981 am 01.01.1991 in Kraft getreten, Frankreich hat die Normen am 27.08.1981 ratifiziert und am 01.01.1988 in Kraft gesetzt (vgl. Schlechtriem, a.a.O., Anhang 1). Die Parteien haben auch im Laufe des Rechtsstreits keine ausdrückliche Rechtswahl hinsichtlich des unvereinheitlichten deutschen Rechts nach Art. 27 EGBGB (HGB und BGB) getroffen. Zwar kann eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts angenommen werden, wenn beide Parteien während der gesamten Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens, ohne Zweifel zu äußern, von der Geltung deutschen Rechts ausgingen (BGHZ 53, 189, 191 f.); OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 483 m. w. N.); dies kann sich insbesondere durch Anführung der Vorschriften dieser Rechtsordnung äußern oder durch übereinstimmende und rügelose Hinnahme der Anwendung durch die Vorinstanz (Münchener Kommentar - Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdn. 48 m. w. N.). Da das CISG jedoch ebenfalls deutsches geltendes Recht ist, kann ein Ausschluß dieser Normen nur dann angenommen werden, wenn die Parteien dies deutlich zum Ausdruck gebracht haben, etwa durch eine eindeutige Bezugnahme auf das unvereinheitlichte Recht, die ein Erklärungsbewusstsein und einen Erklärungswillen erkennen läßt (Beispiel: "Es gilt Kauf recht des BGB"; vgl. Schlechtriem u.a.- Ferrari, a. a. 0., Art. 6 Rdn. 21). Eine solche Erklärung haben die Parteien trotz Hinweises des Senats nicht vorgenommen. Das bloße Verhandeln unter Bezugnahme auf die Regeln der § 377 ff. HGB genügt insofern nicht, weil es ebenso in der Meinung erfolgen kann, die Regeln seien ohnehin anwendbar (Schlechtriem u.a.- a. a. 0., Art. 6 Rdn. 26, 27 m. w. N.). Die Beklagte hat das Urteil des Landgerichts lediglich i.H. eines Betrages von 23.430,47 DM angegriffen.
Im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Forderungen ergibt sich folgendes Bild:
Positionen 1-19:
Rechnungsbetrag: 41.593,83 DM
Mit der Berufung angegriffen: 23.430,47 DM
Mit der Berufung nicht angegriffen: 18.163,36 DM
Soweit die Beklagte die Klageabweisung beantragt hat, als sie zu einer Zahlung von mehr als 18.663,36 DM verurteilt worden ist, geht der Senat davon aus, dass es sich im Hinblick auf die sich ergebende Differenz von 500,00 DM um einen bloßen Rechenfehler der Beklagten handelt. Dies ist auch dem Berufungsbegründungsschriftsatz zu entnehmen, da die Beklagte hin sichtlich der Position 11 die gesamte Forderung i.H.v. 851,18 DM angegriffen hat, ihrer Berechnung jedoch nur einen Betrag von 351,18 DM zugrunde gelegt hat (Bi. 285 d.A.). Auch eindeutige Anträge sind gern. § 133, 157 BGB so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Der offensichtlichen Rechenfehler konnte durch den Senat selbstständig berichtigt werden.
Die Klägerin hat im Hinblick auf die Position 9 einen Anspruch i.H.v. 22,40 DM. Nur in dieser Höhe ist die Forderung von ins gesamt 550,40 DM mit der Berufung angegriffen worden. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Lieferung von Langusten zu einem Preis von 8,60 DM! Stück zustande gekommen. Nach dem unstreitigen Vortrag ist die Vielzahl der Bestellungen nach den Produktlisten der Klägerin abgewickelt worden. Gemäß Art. 55 CISG wird vermutet, dass die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsschluss allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Um ständen verkauft wurden, soweit keine gegenteiligen Anhalts punkte vorliegen. In aller Regel ist damit von den üblichen Listenpreisen als vereinbartem Kaufpreis auszugehen (vgl. Palandt u.a.- Putzo, BGB, 60. Aufl., § 433 Rdn. 28). Nach der Preisliste beträgt der Einkaufpreis für gekochte halbe Langusten 8,60 DM/Stück. Dass in erheblichem Umfang Preis absprachen unterhalb dieser Preise getätigt wurden, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Sie war gehalten, im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, wann und mit wem anders lautende Vereinbarungen getroffen worden seien. So weit sie erstinstanzlich behauptete, sie habe mit Fax vom 21.03.1998 (Bi. 133 d.A.) darauf hingewiesen, dass ihr Geschäftsführer "die Preise vorgeben wolle" (Bl. 122 d.A.), hat sie diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechter halten, zumal die Klägerin den Zugang dieses Schreibens bereits erstinstanzlich bestritten hatte (Bl. 185 d.A.).
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 826,50 DM im Hinblick auf die Position 16. Diesbezüglich steht ihr insgesamt ein Kaufpreisanspruch i. H. v. 2.064,00 DM zu, von dem ein Teilbetrag i. H. v. 1.237,50 DM nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Lieferung von 240 halben Langusten zu einem Preis von 8,60 DM/Stück zustande gekommen.
Soweit die Beklagte behauptet, sie habe nur 150 halbe Langusten bestellt, ist der Vortrag widersprüchlich. Aus dem Fax der Beklagten vom 17.06.1998 (Bl. 210 d.A.) ergibt sich, dass sie rügt, ihr seien 15 Kartons halbe Langusten nicht geliefert worden. Auf der Preisliste der Klägerin (Bl. 199 d.A.) ergibt sich, dass ein Karton jeweils 16 Stück beinhaltet, so dass die Beklagte selbst Lieferung von insgesamt 240 Stück an sich forderte. Die Lieferung ist sodann auch erfolgt. Soweit sich die Klägerin auf eine Preisliste aus Juni 1998 beruft, die einen Preis von 9,15 DM/Stück ausweise, hat sie die entsprechende Preisliste nicht eingereicht. Anhand der Preisliste aus Mai 1998 (31. 199 d.A.) ergibt sich ein Preis i.H.v. 8,60 DM/Stück.
Weiterhin kann die Klägerin einen Betrag 1. H. v. 241,65 DM aus der Position 19 verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Schrimps in der sich aus der Rechnung er gebenden Menge zustande gekommen. Die Beklagte hat die einzelnen Mengen in ihrer Berufungsbegründung nicht gerügt, sondern sich allein auf die Vereinbarung anderer Preise berufen (Bl. 282, 127 d.A.). Wenn sie auch in der Berufungsbegründung zu nächst behauptet, von den Schrimps der Größe 100/200 und den Schrimps der Größe 200/300 nur je 80 kg und von den Schrimps der Größe 300/500 nur 300 kg bestellt zu haben, so hat sie die tatsächlich gelieferten größeren Mengen doch selbst in ihre Berechnung aufgenommen und damit nicht weiter angegriffen. Hierin geht sie vielmehr von Lieferungen für die Größen 100/ 200 und 200/300 von jeweils 90 kg aus und berechnet auch hin sichtlich der Schrimps der Größe 300/500 den anzurechnenden Minderpreis ausgehend von der tatsächlichen Lieferung von 315 kg. Dies ergibt sich bei einer Überprüfung der Berechnung der Preisdifferenz (vgl. Bi. 282) von 0,41 DM multipliziert mit der Menge. Der errechnete Betrag von 129,15 DM ergibt sich nur, wenn man die Differenz (0,41 DM) mit 315(kg) multipliziert. Soweit die Beklagte behauptet, für die Schrimps seien jeweils andere Preise vereinbart worden, hat sie dies aus den oben genannten Gründen nicht substantiiert dargelegt.
Im Hinblick auf die Position 13 (Forderung über 238,00 DM) ist die Berufung begründet, da die Klägerin insofern keinen Kaufpreisanspruch hat. Die Beklagte hat bestritten, die Kaninchenkeulen erhalten zu haben (Bl. 281, 125 d.A.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Lieferung der Ware liegt bei der Klägerin. Der eingereichte Lieferschein (Bi. 207 d.A.) ist zum einen kaum lesbar, zum anderen weist er auch lediglich die Lieferung einer Euro-Palette mit einem Gewicht von 170 kg Tiefkühlkost aus. Er ist daher nicht geeignet, Beweis dafür zu erbringen, dass die im Streit befindlichen Kaninchenkeulen tatsächlich an die Beklagte ausgeliefert wurden, da diese zu liefernde Ware ausweislich der Rechnung ein Gewicht von 40 kg hatte.
Die Klägerin kann Verzinsung des mit der Berufung nicht angegriffenen Betrages von insgesamt 18.163,36 DM im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang seit Lieferung der einzelnen Waren aus Art. 78 CISG verlangen. Danach hat der Verkäufer Anspruch auf Zinsen, wenn der Käufer versäumt, den fälligen Kaufpreis zu zahlen. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 353,352 HGB, da der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB darstellt. Nach h.M. ergibt sich die in Art. 78 CISG nicht geregelte Zinshöhe aus dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht oder richtet sich nach dem Zinsniveau des Staates, in dessen Währung die zu verzinsende Hauptforderung zu bezahlen ist (Schlechtriem u.a.- Bacher, a.a.O., Art. 78 Rn. 27, 33); hier aus folgt in beiden Fällen die Anwendung deutschen Rechts. Im t konnte eine Entscheidung nicht ergehen, da der Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren mit der Berufung angegriffenen Forderungen nicht Entscheidungsreif ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10, 11, 711, 713 ZPO.}}
Source
Available in German:
http://www.CISG-online.ch/CISG/urteile/671.htm
For the final decision on this case see:
- Oberlandesgericht Rostock 25.09.2002, 6 U 126/00, abstract and fulltext in UNILEX}}