Data

Date:
16-09-1992
Country:
Germany
Number:
99 O 29/93
Court:
Landgericht Berlin
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - PARTIES SITUATED IN CONTRACTING STATES (ART. 1(1)(A) CISG)

NON-CONFORMITY OF GOODS - NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - WITHIN A REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY (ART. 39(1) CISG) - MORE THAN TWO MONTHS AFTER DELIVERY NOT REASONABLE

Abstract

In 1991 a German buyer and an Italian seller concluded a contract for the sale of shoes. The delivery took place in September 1991. The buyer paid the price with three postdated cheques but stopped the last two of them so that only the first could be collected by the seller. In January 1992 the buyer notified to the seller the non-conformity of part of the goods sold specifying the nature of the lack of conformity (the buckles had not been correctly sewn). The seller commenced an action claiming payment of the remainder of the purchase price.

The court held that the contract was governed by CISG, as at the time of the conclusion of the contract the parties had their place of business in two different contracting states (Germany and Italy) (Art. 1 (1) (a) CISG).

In the court's opinion the buyer had lost its right to rely on a lack of conformity of the goods as it had not given notice of their non-conformity within a reasonable period of time after its discovery in compliance with Art. 39 (1) CISG. In particular, the court found that a period of more than two months after delivery was not reasonable taking into account the fact that the lack of conformity was easily recognizable and that the buyer had admitted to have already discovered the lack of conformity of the goods already in October 1991. The seller was therefore awarded the remainder of the price.

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d:

Die Beklagte bestellte bei der Klägerin über deren Handelsvertreter Kinderschuhe zum Kaufpreis von 19.413,30 DM. Diese sogenannte Winterware wurde Ende September 1991 ausgeliefert. Gemäß einer Vereinbarung vom September 1991 übersandte die Beklagte der Klägerin zur Begleichung des Kaufpreises drei Schecks über je 6.471,10 DM, mit den Ausstellungsdaten 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 1991. Der Scheck vom 31. Oktober 1991 wurde eingelöst. Der Scheck vom 30. November 1991 wurde am 5. Dezember 1991 bei der Bank der Beklagten vorgelegt, aber nicht eingelöst; er ist Gegenstand dieser Klage im Scheckprozeß. Der dritte Scheck vom 31. Dezember 1991 wurde ebenfalls nicht eingelöst. Die Kammer erließ insoweit Versäumnisurteil vom 17. März 1992 - 99.O.54/92 -, das rechtskräftig wurde. Am 8. Januar 1992 ließ die Beklagte telefonisch mitteilen, daß die Ware teilweise mangelhaft sei. Mit Schreiben vom 10. Januar 1992, das bei den Korrespondenzanwälten der Beklagten am 21. Januar 1992 einging, bemängelte sie dann 116 Paar Schuhe mit einem Nettowarenwert von 6.284,40 DM. Später rügte sie weitere 4 Paar Kinderschuhe im Werte von 230,60 DM. Sie begründete es damit, daß die Klettverschlüsse dieser Schuhe zum Teil direkt bei der Lieferung, zum Teil wenige Tage nach dem Kauf so defekt und ausgefranst gewesen seien, daß eine Reparatur mit Kosten von 15,- bis 20,- DM pro Paar nötig wäre.

[...]

E n t s c h e i d u n g s g r u n d e:

Im Nachverfahren war das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären. Der Klägerin steht der geltend gemachte Scheckregressanspruch nach Artikel 40, 45 ScheckG zu. Dieser Anspruch ist nicht durch eine Wandlung oder Aufhebung des Kaufvertrages erloschen. Der Beklagten stehen keine Rechte wegen angeblicher Mangel der gelieferten Schuhe zu.

Auf das Grundgeschäft, den Kauf der Kinderschuhe, ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf anzuwenden, weil nach Artikel 1 Abs. 1 a Deutschland und Italien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Abkommen beigetreten waren. Der Beklagten ist es aber verwehrt, Mängel der gelieferten Ware zu rügen. Solche Rechte hat der Käufer nur, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung die Fehlerhaftigkeit angezeigt und dabei die Vertragswidrigkeit genau bezeichnet hat (Artikel 39 Abs. 1 UN- Kaufrecht). Die Beklagte hat die Klägerin hier erst nach ca. dreieinhalb Monaten nach Empfang der Ware auf die behaupteten Mängel der Schuhe hingewiesen. Das reicht zur Fristwahrung, insbesondere angesichts der relativ leichten Erkennbarkeit der Mängel an den Schuhen nicht aus. Sie hat selber vorgetragen, die Klettverschlüsse der Schuhe seien zum Teil direkt bei der Lieferung, zum Teil binnen weniger Tage nach dem Kauf defekt gewesen. Damit räumt sie ein, die Mängel schon im Oktober 1991 erkannt zu haben. In der mündlichen Verhandlung, in der sie Exemplare der mangelhaften Schuhe zeigte, ergab sich auch, daß schon nach mehrmaligem Anprobieren die Klettverschlüsse sich lösten, weil sie nicht auf dem Lederriemen festgenäht waren. Dies hatte die sachkundige Beklagte wohl auch erkannt. Sie hätte diesen Mangel zumindestens alsbald erkennen müssen.

[...]}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Commented on by:
- B. Piltz, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1994, 1101}}