Data

Date:
26-04-2002
Country:
Germany
Number:
8 O 417/01
Court:
Landgericht Freiburg
Parties:
--

Keywords

PLACE OF PAYMENT OF PRICE - SELLER'S PLACE OF BUSINESS (ART. 57(1)(A) CISG) - PLACE OF PAYMENT AND JURISDICTION (ART. 3(1)OF THE LUGANO CONVENTION ON JURISDICTION AND ENFORCEMENT)

Abstract

A Polish seller commenced an action for the full recovery of the purchase price of metal posts to be manufactured by the seller. The Court first ruled in favor of the seller by default decree. Following the buyer's objection the Court overruled its decision on the ground that it lacked jurisdiction.

The Court recalled that according to Art. 2(2) of the Lugano Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Judgments in Civil Matters a party situated in a contracting State shall be sued in that State, unless the special criterion provided by Art. 3(1), i.e. the place of performance of the obligation which gave raise to the dispute, leads to the alternative jurisdiction of a court in a different State. According to the Court this was not the case in the dispute at hand. The sales contract was governed by CISG which provides that unless otherwise stipulated by the parties the place of payment is the seller’s place of business (Art. 57(1)(a). As to the exception provided for in Art 57(1)(b) CISG, the Court found it not relevant in the case at hand, as the contract expressly stated that the purchase price was to be paid 14 days after dispatch of the goods.

Fulltext

(...)

Der Kläger hat dem Beklagten auf der Grundlage des Vertrages vom 07.9.1997 5.126 von ihm hergestellte Metallständer zum Preis von je DM 7,07 geliefert, wobei er nach den vier Teillieferungen jeweils Rechnung gestellt hat. Den Betrag der 4. Teilrechnung hat er vor dem Amtsgericht Göttingen eingeklagt, das den Beklagten mit Urteil vom 11.4.2000 zur Zahlung verurteilt hat. Von den ersten 3 Teilrechnungen vom 29.9., 2.10. und 27.10. ist unter Berücksichtigung einer Anzahlung von DM 10.000,00 noch ein Betrag von DM 18.693,80 offen. Wegen der Zahlung des-fehlerhaft auf DM 18.720,80 berechneten-Restbetrages hat der Kläger zunächst das Amtsgericht Göttingen angerufen, welches den Rechtsstreit schließlich an das Landgericht Göttingen verwiesen hat.

[...]

Nachdem der Beklagte seine Verteidigung nicht angezeigt hatte, erging im Verfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von DM 18.720,80 nebst 26% Zinsen seit 18.12.1998 verurteilt wurde [...]

Der Kläger beantragt entsprechend der neuen Klageschrift den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 18.720,80 nebst 26% Zinsen seit 18.12.l zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Er hält die Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg für nicht gegeben. Hilfsweise macht er Verjährung der Ansprüche geltend.

Entscheidungsgründe:

[...]

2. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg fehlt. Maßgeblich für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist das Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988- LugÜ. Nach dessen Artikel 2 Abs. 2 sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes ist aus den Vorschriften des II. Titels des LugÜ nicht zu entnehmen, insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus Art. 3 Abs. 1 LugÜ i.V. mit Art. 15 Nr. 1 LugÜ.
Die vertraglichen Beziehungen der Parteien sind nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf- CISG - zu beurteilen, dessen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 einschlägig sind. Nach Art. 4 CISG i.V. mit Art. 57 Abs. 1 lit. a) CISG ist Zahlungsort am Ort der Niederlassung des Verkäufers. Mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ist Art. 57 Abs. 1 lit. b) CISG nicht einschlägig, weil Zahlung erst nach Rechnungsstellung 14 Tage nach Warenversand zu erfolgen hatte, weshalb der Erfüllungsort für die begehrte Werklohnzahlung in Polen liegt.

Der Beklagte hat die Zuständigkeit gerügt und sich auf das Verfahren nicht eingelassen, weshalb sich das Landgericht Freiburg nach Art. 20 LugÜ für unzuständig zu erklären hat und die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

(...)}}

Source

Published in original:
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online. ch
-(excerpt)Internationales Handelsrecht, n.2/2002, 72-73.}}