Data
- Date:
- 14-01-1994
- Country:
- Germany
- Number:
- 17 U 146/93
- Court:
- Oberlandesgericht Düsseldorf
- Parties:
- Unknown
Keywords
ANTICIPATORY BREACH - RIGHT TO DECLARE CONTRACT AVOIDED (ART. 72 CISG)
DAMAGES - DIFFERENCE BETWEEN CONTRACT PRICE AND PRICE IN SUBSTITUTE TRANSACTION (ART. 75 CISG) - DIFFERENCE BETWEEN CONTRACT PRICE AND CURRENT PRICE AT TIME OF AVOIDANCE
DAMAGES - LEGAL COSTS - ATTORNEY'S FEES - NOT RECOVERABLE IF RECOVERED UNDER DOMESTIC PROCEDURE LAW
DAMAGES - INTEREST FOR LOANS AT AVERAGE BANKING INTEREST RATE IN SELLER'S COUNTRY
DAMAGES - DEVALUATION OF CURRENCY - CONCRETE LOSS TO BE PROVEN
DAMAGES - DUTY TO MITIGATE (ART. 77 CISG)
Abstract
A German shoe retailer ordered shoes from an Italian company, already being two months overdue with payment under a prior contract between the parties. Three months later, the seller requested the buyer to complete payment under the first contract within a week and to secure the payment of the price of the later contract, announcing that otherwise it would exercise its right to declare the contract avoided and to resell the shoes which it had already produced. Since the buyer did not react, the seller, having commenced an action for payment under the first contract, declared the second contract avoided and resold a part of the goods to a third party at a loss. It then commenced another action against the buyer, claiming recovery of loss arising out of the avoidance of the second contract.
At first instance the Court (Landgericht Krefeld, dated 28-04- 1993, No.11 O 210/92) upheld the main part of the seller's action. The appellate Court altered this sentence only with respect to the amount of damages awarded to the seller.
The appellate Court stated that the seller had the right to declare the second contract avoided under Art. 72(1) and (2) CISG and awarded damages pursuant to Arts. 74 and 75 CISG.
The seller recovered, in respect of the resold goods, the difference between the contract price and the price in the substitute transaction, and in respect of the unsold goods, the difference between the contract price and the current value of the goods. The Court stated that the seller had the right to insist on performance of the contract and that it was not obliged to resell the goods before declaring the contract avoided. When it did so two months after the avoidance of the contract, the Court held this to have been in a reasonable manner and within a reasonable time of the avoidance. Besides, the seller was held to have taken reasonable measures to mitigate the loss.
Damages also included interest paid by the seller for bank loans at the current interest rate in Italy, which the Court estimated to be 16,5 %.
The appellate Court stated that, in general, legal costs were recoverable under Art. 74 CISG. Nevertheless, in the case at hand the Court did not award the seller recovery of its attorney's fees as the seller's attorney had demanded his costs already in a special procedure for fixing costs under the German domestic procedure law.
Also, the seller did not recover its losses resulting from the devaluation of the Italian currency as damages, as the Court of appeal found that a concrete loss had not been proven. The Court stated that in principle the devaluation of the creditor's currency does not create damages, since usually an exchange into another currency does not take place. According to the Court, damages might occur only if the creditor carries out transactions in a foreign currency and therefore changes different currencies immediately after receipt.
Fulltext
[...]
T a t b e s t a n d :
Die in Krefeld ansässige Beklagte bestellte bei der in Italien residierenden Klägerin am 31.03.1992 104 Paar Schuhe zum Preis von 17.720.000 LIT. Die Klägerin stellte die Schuhe her. Sie war aber nicht bereit, die Schuhe zu versenden, ohne von der Beklagten zuvor eine Sicherheit für den Kaufpreis bekommen zu haben. Die Beklagte war nämlich mit der Bezahlung einer älteren Rechnung in Verzug. Die Klägerin ließ deshalb durch Schreiben ihres jetzigen Verkehrsanwalts vom 09.07.1992 der Beklagten mitteilen, daß sie bis zum 16.07.1992 eine Sicherheit zu stellen habe, andernfalls die Vertragsaufhebung in Betracht gezogen werde. Da die Sicherheit ausblieb, ließ die Klägerin mit, Anwaltsschreiben vom 05.08.1992 gegenüber der Beklagten die Vertragsaufhebung erklären.
Von den für die Beklagte bereitgestellten Schuhe verkaufte die Klägerin am 16.09.1992 21 Paar an eine Firma M. [...] für 255.000 LIT, das ist der auch mit der Beklagten vereinbarte Preis. Weitere 109 Paar verkaufte die Klägerin an eine Firma S. [...] & C. für einen geringeren als den vertraglich vereinbarten Preis, nämlich für nur 50.000 LIT pro Paar, zusammen also für 5.450.000 LIT. Die restlichen 10 Paare stehen noch im Lager der Klägerin und werden von ihr ebenfalls mit nur noch 50.000,- LIT pro Paar bewertet.
Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz geltend. Sie verlangt Erstattung der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem durch die Deckungsverkäufe erzielten Preis bzw. dem für die Restpaare veranschlagten Wert in Höhe von 9.215.000 LIT. Hinsichtlich einer Handelsvertreterprovision hat sie die Klage zurückgenommen. Weiter begehrt sie Ersatz der Kosten für die Einschaltung des Anwalts in Höhe von 954,- DM, Ersatz des Zinsshadens bis zum 23.11.1992 in Höhe von 16,5 %, das sind 1.037.000 LIT, Ersatz eines 15 %igen Wechselkursverlustes in Höhe von 2.658.000 LIT und laufende Zinsen in Höhe von 16,5 %.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich eines Teils des Wechselkursschadens und eines Teils der Laufzeit der Zinsen abgewiesen. Zur Begrün dung hat es ausgeführt: Die Klägerin sei nach dem CISG zur Vertragsaufhebung berechtigt gewesen und könne daher Schadensersatz verlangen. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen seien - mit den genannten Einschränkungen - ersatzfähig.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte stellt ihre Hartung dem Grunde nach nicht mehr in Abrede. Sie meint jedoch, der Schaden aus den Deckungsverkäufen sei dadurch entstanden, daß sich die Klägerin nicht rechtzeitig und mit der erforderlichen Sorgfalt um geeignete Käufer bemüht habe. Die Anwaltskosten hält die Beklagte für nicht ersatzfähig, weil die betreffende Tätigkeit des Anwalts bereits von seiner im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verkehrsanwaltsgebühr erfaßt werde. Auch gegen die Verpflichtung zur Erstattung des Wechsel kursverlustes wehrt sich die Beklagte mit der Begründung, es sei nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin beabsichtigt habe, die Lira-Beträge in Deutsche Mark umzutauschen. Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Zinsschadens.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet darum,
die Berufung zurückzuweisen.
[...]
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist nur teilweise begründet.
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar. Gemäß Artikel 72 CISG war die Klägerin berechtigt, die Aufhebung des Vertrages zu erklären. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr. Damit hat die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus Artikel 74, 75 CISG.
Der Höhe nach beläuft sich dieser Schadensersatzanspruch jedoch nur auf 10.252.000 LIT nebst laufenden Zinsen ab dem 24.11.1992. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 9.215.000 LIT Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem durch die Deckungsverkäufe erzielten Preis bzw. dem Wert der verbliebenen Schuhe und aus 1.037.000 LIT Zinsschaden für die Zeit bis zum 23.11.1992.
I.
Der Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrag ergibt sich aus Artikel 75 CISG. Danach kann der Käufer den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis des Deckungsverkaufs ersetzt verlangen, wenn er den Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Vertragsaufhebung vorgenommen hat.
Die Vertragsaufhebung ist mit Schreiben vom 05.08.1992, der Beklagten zugegangen am 07.08.1992 erklärt worden. Der nach Art. 75 CISG maßgebende Zeitraum begann also am 07.08.1992. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe schon vor der Vertragsaufhebung ein Deckungsgeschäft tätigen müssen, ist unzutreffend. Zweifelhaft ist schon, ob die Klägerin überhaupt berechtigt war, vor der Vertragsaufhebung einen Deckungsverkauf vorzunehmen. Jedenfalls aber ist ein Verkäufer, auch wenn er schon vor der Vertragsaufhebung einen Deckungsverkauf durchführen darf, dazu nicht verpflichtet. Er kann vielmehr zunächst auf Vertragserfüllung bestehen und dann erst nach der Vertragsaufhebung das Deckungsgeschäft tätigen (von Caemmerer/Schlechtriem/Stoll, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 1990, Art. 75 Rdnr. 8). Eine andere Frage ist ob der Verkäufer gegen seine Schadensminderungspflicht aus Artikel 77 CISG verstößt, wenn er die Entscheidung, den Vertrag aufzuheben, in unangemessener Weise hinauszögert. Das kann hier jedoch nicht festgestellt werden.
Die beiden Deckungsverkäufe, bei denen geringere als die Vertragspreise erzielt worden sind, hat die Klägerin am 06. und 15.10.1992 an die Firma S. [...] & C. vorgenommen. Der dabei seit dem der Vertragsaufhebung verstrichene Zeitraum von rund 2 Monaten ist noch als angemessen im Sinne des Artikel 75 CISG anzusehen. Die erzielten Preise von 50.000 LIT pro Paar statt der vertraglich vereinbarten 105.000 bis 299.000 LIT sind ebenfalls noch angemessen i. S. d. Artikel 75 CISG. Auch kann nicht festgestellt werden, daß die Preiseinbuße auf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin aus Artikel 77 CISG beruht.
Allerdings war die Klägerin, um den Voraussetzungen der Artikel 75 und 77 CISG zu genügen, verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Schuhe möglichst günstig anderweitig absetzen zu können. Diese Verpflichtung hat sie jedoch nach Überzeugung des Senats erfüllt. Sie hat dazu vorgetragen, sie habe in Italien die Schuhe den Händlern angeboten, die zum Saisonende Restposten aufkaufen würden; daneben habe sich ihr deutscher Verkehrsanwalt mit dem in Deutschland tätigen Handelsvertreter in Verbindung gesetzt und ihn nach Möglichkeiten eines Deckungsverkaufs gefragt; dieser habe mitgeteilt, er sehe dafür keine Chance, da sämtliche Kunden bereits eingedeckt seien und die Lager noch von der vorausgegangenen Wintersaison gefüllt seien, da der Winter sehr mild gewesen sei. Die Beklagte hält die Bemühungen der Klägerin in Italien für nicht ausreichend und bestreitet die Nachfrage bei dem deutschen Handelsvertreter. Der Senat sieht trotz dieses Bestreitens keinen Anlaß für eine Beweisaufnahme. Er macht insoweit vielmehr von der Möglichkeit des Par. 287 ZPO Gebrauch und schätzt den Schaden auf den von der Klägerin veranschlagten Betrag. Dabei ist ausschlaggebend die Überlegung, daß die Einzelhändler die von ihnen gewünschte Winterware - um solche handelte es sich hier - bereits im Frühjahr oder Sommer bei den Herstellern oder Großhändlern bestellen und dann im Oktober mit dem Verkauf beginnen. Dann aber dürften in dem hier fraglichen Zeitraum ab dem 7. August kaum Möglichkeiten bestehen, weitere Winterware an den Handel abzusetzen. Denn es besteht für die Händler im Regelfall kein Anlaß, nach bereits erfolgter Eindeckung und noch vor Beginn der Verkaufssaison weitere Ware einzulagern. Wenn dann trotzdem ein Verkauf zu den ursprünglichen Preisen gelingt - wie hier an die Firma M. [...] -, ist das eher ein Glücksfall. Ein derartiger Einzelfall kann keine Maßstäbe setzen für die nach Artikel 75 und 77 CISG zu verlangenden Bemühungen. Bei dieser Sachlage ist es naheliegend, daß die Klägerin auch bei angemessenen Bemühungen die Ware nicht mehr auf dem deutschen Markt absetzen konnte und daß sie auf dem italienischen Markt Preiseinbußen hinnehmen mußte.
II.
Nach Artikel 74 CISG, der neben Artikel 75 CISG anwendbar ist, kann die Klägerin Ersatz ihres Zinsschadens verlangen.
Die Klägerin behauptet, Bankkredit zu 16,5 % Zinsen in Anspruch zu nehmen. Auch insoweit macht der Senat von seiner Schätzungsmöglichkeit nach Par. 287 ZPO Gebrauch und schätzt die Höhe des Zinsschadens auf den von der Klägerin geltend gemachten Prozentsatz. Der Senat legt dabei seine Kenntnis aus zahlreichen anderen Verfahren zugrunde, wonach ein Zinssatz von 16,5 % für Italien eher gering ist.
Die Klägerin hat die Zinsen aus dem ursprünglichen Vertragspreis unter Berücksichtigung der später eingegangenen Erlöse aus den Deckungsverkäufen für die Zeit vom 12.07. bis zum 23.11.1992 auf 1.037.000 LIT berechnet. Dagegen bringt die Beklagte nichts vor.
Ab dem 24.11.1992 werden dann 16,5 % Zinsen auf die Summe von 9.215.000 LIT geschuldet.
III.
Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der für die Vertragsaufhebung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 954 DM. Allerdings können nach Artikel 74 CISG auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzt verlangt werden. Die Klägerin verhält sich aber treuwidrig, indem sie die Beklagte auf Ersatz der Anwaltskosten verklagt, während derselbe Rechtsanwalt, dessen Gebühren sie geltend macht, in dem vorliegenden Verfahren Verkehrsanwaltsgebühren zur Kostenfestsetzung anmeldet. Die Vertragsaufhebung und die Führung des Verkehrs zwi schen der Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten in dem vorliegenden Schadensersatzprozeß betreffen nämlich dieselbe Angelegenheit im Sinne der Parr. 13 Abs. 2, 5 und 118 Abs. 2 BRAGO, so daß der Anwalt nur eine Gebühr verlangen kann, nämlich die Verkehrsanwaltsgebühr.
Zwar mögen die Tätigkeit des Anwalts bei der Vertragsaufhebung und seine jetzige Tätigkeit als Verkehrsanwalt auf zwei verschiedenen Aufträgen beruhen. Für die Frage, ob einzelne Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne der BRAGO betreffen, kommt es jedoch nicht nur auf den erteilten Auftrag, sondern auch auf die Umstände des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts an (BGH AnwBl 1976, 937; OLG München JurBüro 1973, 1160). Danach ist hier von einer einheitlichen Tätigkeit auszugehen. Die Vertragsaufhebung war nämlich lediglich eine Vorstufe zu dem Schadensersatzbegehren, welches Gegenstand dieses Prozesses ist. Das zeigt sich schon an dem ersten Anwaltsschreiben vom 09.07.1992, mit dem die Vertragsaufhebung angedroht wird. Bereits in diesem Schreiben wird angekündigt, daß im Falle einer Vertragsaufhebung ein Deckungsverkauf durchgeführt und der Beklagten der daraus entstehende Schaden angelastet werde. In dem Vertragsaufhebungsschreiben vom 05.08.1992 wird dann wiederum der Deckungsverkauf und das Schadensersatzbegehren angekündigt. Von vornherein war also klar, daß es der Klägerin nicht nur darum ging, sich aus dem Vertrag mit der Beklagten zu lösen, sondern daß sie auch und in erster Linie den ihr durch die Vertragsverletzung der Beklagten entstehenden Schaden ersetzt verlangen wollte. Auf diesem Hintergrund erscheint die Androhung und Erklärung der Vertragsaufhebung lediglich als eine Vorbereitung des von Anfang an ins Auge gefaßten Schadensersatzbegehrens.
2.
Die Klägerin kann auch nicht den Wechselkursverlust der italienischen Lira gegenüber der DM in Höhe von 1.382.250 LIT ersetzt verlangen.
Ein Wechselkursverlust, also ein Außenwertverlust der Währung, ist nur ersatzfähig, wenn dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger seinen Zahlungsverkehr üblicherweise in einer Drittwährung abwickelt und deshalb andere Währungen jeweils sogleich nach Erhalt umtauscht. Dann wirkt sich ein Wechselkursverlust nachteilig aus. Im Regelfall jedoch entsteht bei einer Zahlung in der Heimatwährung des Gläubigers kein Geldentwertungsschaden als Folge einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse. Gewöhnlich findet nämlich ein Umtausch der Heimatwährung nicht statt (Asam/Kindler RIW 1989, 841, 846 ff.). Auch im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Klägerin durch die Wechselkursentwicklung ein Schaden entstanden ist. Ihr Einwand, sie benötige DM für Messebesuche und ähnliches in Deutschland, ist unerheblich. Die Klägerin hat diese Devisen nämlich unabhängig von der Vertragsverletzung der Beklagten erwerben müssen und auch erworben. Ihr Schaden besteht insoweit nur darin, daß sie weiteren Kredit in Anspruch nehmen mußte. Das aber hat nichts mit dem Geldentwertungsschaden zu tun.
3.
Ob die Klägerin hilfsweise auch einen Ausgleich für den Binnenwertverlust der italienischen Lira, also für die inflationsbedingte Geldentwertung, verlangt, kann offenbleiben. Denn auch ein solcher Anspruch steht ihr nicht zu. Da sie behauptet, Bankkredit in Anspruch zu nehmen, ist ihr insoweit kein inflationsbedingter Schaden entstanden. Denn die Höhe der Bankschulden sind von der Inflationsrate unabhängig.
[...]}}
Source
Original in German:
- Unpublished
Lower instance:
- Landgericht Krefeld, 28-04-1993 (11 O 210/92), Unpublished
[see Abstract and Full-Text in UNILEX]}}