Data

Date:
28-02-2000
Country:
Germany
Number:
5 U 118/99
Court:
Oberlandesgericht Stuttgart, 5. Zivilsenat
Parties:

Keywords

JURISDICTION - 1968 BRUSSELS CONVENTION - JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF PAYMENT OF PRICE - SELLER'S PLACE OF BUSINESS (ART. 57(1)(A) CISG)

CONCLUSION OF CONTRACT WITH PLAINTIFF (SELLER) OR WITH THIRD PARTY (COMMERCIAL AGENT) (ART. 14 CISG) - INTERPRETATION OF PARTIES' STATEMENTS AND CONDUCT (ART. 8(1) AND (3) CISG)

RELEVANT PLACE OF BUSINESS - PLACE OF BUSINESS WITH CLOSEST RELATIONSHIP TO CONTRACT (ART. 10(A) CISG)

Abstract

From 1990 to 1996 a German company delivered flooring to a Spanish buyer. A dispute arose regarding payment of some deliveries. The German company sued the buyer in Germany, requesting payment. The buyer argued that as D, a stock corporation under Spanish law, had been involved in the contractual negotiations, D was to be considered the real contracting party and that therefore German courts had no jurisdiction. The German company countered that D had been a mere commercial agent without any authority to conclude a contract. The Court of first instance (Landgericht Heilbronn 31.05.1999) accepted the buyer's contention and denied its jurisdiction. The German company appealed.

The Court held that CISG was applicable to the dispute under its Art. 1(1)(a). Interpreting the parties' statements and conduct pursuant to Art. 8(1) and (3) CISG and considering inter alia that material terms of the contracts (e.g. the price) had been negotiated directly between the German company and the buyer, the Court held that the German company was the selling party. As regards some deliveries, the contract was concluded through the German seller's confirmation of the order placed by the buyer. As regards other deliveries, the seller made an offer under Art. 14(1) CISG by delivering the goods and invoices and the buyer tacitly accepted such an offer by taking delivery of the goods. Thus, according to Arts. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters (1968 Brussels Convention) and 57(1)(a) CISG, the Court affirmed its jurisdiction.

Furthermore, the Court discussed whether D could represent a seller's place of business with the closest relationship to the contract under Art. 10(a) CISG. The Court defined the place of business as the place where the business is actually and chiefly run, which requires stability as well as a certain independent sphere of authority. The Court found it doubtful whether D, lacking any authority to conclude contracts on behalf of the German company, would fulfil such requirements. The question was anyway left open, since the German company obviously had a closer relationship to the contract in view of its control over it.

Fulltext

Die Klägerin, die ihren Sitz in B. / Deutschland hat, stellt Bodenbeläge her. Die Beklagte, die ihren Sitz in M. / Spanien hat, baut Bodenbeläge ein, insbesondere in Sportstätten.

Die Klägerin verlangt im Verkäufergerichtsstand von der Beklagten Bezahlung von Lieferungen. Die Beklagte wendet ein, sie habe immer nur mit der Firma D. S.A./ Spanien, einer selbständigen Gesellschaft spanischen Rechts, verhandelt, weshalb den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits fehle und die Forderung unbegründet sei.

I.

Die Klägerin hatte in der Zeit von 1990 bis 1996 Bodenbeläge und Zubehör im Wert von rund 1,8 Mio DM an die Beklagte geliefert. Davon sind die der Klagforderung zugrundeliegenden Lieferungen in der Zeit von November 1992 bis Dezember 1993 im Wert von rund 84.000 DM - vgl. Aufstellung S. 3 des Urteils des Landgerichts - von der Beklagten nicht bezahlt worden, auch nicht an die Firma D. S.A.

II.

Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie sei Vertragspartnerin der Beklagten bezüglich der Lieferungen, deren Bezahlung verlangt werde, gewesen. Die Firma D. S.A. , deren Anteile damals noch nicht zu 100 % im Besitz der Klägerin gewesen seien, sei Handelsvertreterin der Klägerin ohne Abschlußvollmacht gewesen, was der Beklagten vor Beginn der Geschäftsbeziehung mitgeteilt worden sei, und nur als solche aufgetreten. Alle wichtigen Fragen seien zwischen den Parteien direkt verhandelt worden. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung sei der gesetzliche Vertreter M. der Beklagten zur Klägerin nach Deutschland gekommen. Dabei hätten die Parteien zwar keinen förmlichen Rahmenvertrag geschlossen, aber die Lieferkonditionen vereinbart.

Die Beklagte habe jeweils ihre Anfragen an die Firma D. S.A. gerichtet, diese habe sie vereinbarungsgemäß an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin habe Ware und Rechnungen direkt an die Beklagte geschickt. Die Beklagte habe teilweise direkt an die Klägerin bezahlt, teilweise auf Geheiß der Klägerin an die Firma D. S.A. Da es sich um grenzüberschreitende Lieferungen gehandelt habe, sei das internationale Kaufrecht anwendbar. Gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG sei Erfüllungsort der Zahlungspflicht des Käufers der Sitz des Verkäufers, weshalb das angerufene Landgericht Heilbronn für die Zahlungsklage gemäß Art. 5 Nr. 1 GVÜ als Gericht des Erfüllungsorts international zuständig sei.

Sie hat beantragt (Bl. 2, 45), wie vom Senat zugesprochen.

Die Beklagte hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn gerügt (Bl. 23, 27, 45).

Sie hat zunächst bestritten, die Aufträge erteilt und die Ware und die Rechnungen erhalten zu haben. Nach Vorlage der Kopien ihrer Telefaxe an die Firma D. S.A. (Anlagen K 2, K 6, K 9, K 12 und K 16) und der von ihr selbst gefertigten Aufstellung über noch offene Rechnungen aus 1993 (Anlage K 21) hat sie das Bestreiten nicht aufrecht erhalten.

Sie hat aber behauptet, bezüglich der Lieferungen ausschließlich mit der Firma D. S.A. Kontakt gehabt zu haben, Bestellungen nur an diese gerichtet und Zahlungen nur an sie erbracht zu haben.

Einwendungen gegen die Vertragsgemäßheit der streitgegenständlichen oder anderer Lieferungen der Klägerin hat sie nicht erhoben.

Das Landgericht hat mit am 31.05.1999 verkündetem Urteil die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Ein internationaler Warenkauf liege nicht vor, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Lieferverträge mit der in Deutschland ansässigen Klägerin zustande gekommen seien; der Vertragsantrag habe im jeweiligen Faxschreiben oder Telefonanruf der Beklagten bestanden und sei von der Firma D. S.A. angenommen worden; die späteren Rechnungen der Klägerin hätten an der Tatsache des bereits erfolgten Vertragsschlusses nichts geändert; auch hätten die engsten Beziehungen zur Firma D. S.A. bestanden (Bl. 511 59).

III.

Gegen das ihr am 01.06.1999 (Bl. 61) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.06.1999 (Bl. 62) Berufung eingelegt und diese am 27.07.1999 (Bl. 68) begründet.-

Sie wiederholt ihr Vorbringen I. Instanz und legt eine schriftliche Auftragsbestätigung der Klägerin an die Beklagte vom 04.08.1993 über eine Lieferung von 1.858 m2 Linodur (Anlage BK 6/ Bl. 170) vor, sowie Originalpreislisten von 1992 und 1993.

Sie beantragt (Bl. 194, 184, 127, Bl. 68), zu entscheiden wie erkannt

Die Beklagte beantragt (Bl. 194, 184, 127, 67), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil I. Instanz.

Sie hat trotz Aufforderung unter Fristsetzung auch in II. Instanz sachliche Einwendungen gegen die Klagforderung nicht erhoben.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen, sowie den Tatbestand des Urteils 1. Instanz verwiesen.

Der Senat hat die Zeugen P. (Bl. 184 f.) und R. (Bl. 190 f.) vernommen.
Auf die Vernehmung des Zeugen O. hat die Klägerin verzichtet (Bl. 190).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist begründet.

Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits internationalzuständig.

Die Klage ist begründet.

I.

Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits gem. Artt. 5 Abs. 1, 53 GVÜ international zuständig.

1.
Das GVÜ in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens von 1989 gilt für Deutschland seit 01.12.1994, für Spanien seit 01.02.1991. Der Rechtsstreit wurde 1997 anhängig.

2.
Der im Landgerichtsbezirk Heilbronn gelegene Sitz der Klägerin in B./ Deutschland ist gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG Erfüllungsort für die Zahlungspflicht der beklagten Käuferin (vgl. EuGH NJW 1995, 183; BGH NJW 1992, 2428).

a)
Auf die Vereinbarungen betreffend die Lieferungen aus den Jahren 1992 und 1993, deren Zahlung verlangt wird, ist das CISG als materielles Einheitsrecht gemäß dessen Art. 1 Abs. 1 a anwendbar, weil die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben.

Das CISG gilt für Deutschland seit 01.01. 1991, für Spanien seit 01.08.1991.

Die Lieferungen von Bodenbelägen und Zubehör, deren Bezahlung verlangt wird, betrafen Waren. Das CISG gilt sowohl für Kauf- als auch für Werklieferungsverträge (Art. 3 Abs.1 CISG).

b)
Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Verträge mit der Klägerin zustande gekommen sind und daß die Niederlassung der Klägerin in B./ Deutschland maßgeblich war, weil sie die engste Beziehung zu den Verträgen und ihrer Erfüllung hatte.

aa)
Das Zustandekommen der Verträge richtet sich nach Artt. 14 ff CISG, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 1 CISG die Erklärungen und das sonstige Verhalten der Parteien auszulegen, wobei gemäß Art. 8 Abs. 3 CISG alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien.

Aus den vorgelegten Urkunden und den Aussagen der Zeugen P. und R. ergibt sich, daß die Verträge zwischen den Parteien und nicht zwischen der Beklagten und der Firma D. S.A. abgeschlossen worden sind.

Die Firma D. S.A. war Handelsvertreterin ohne Abschlußvollmacht für die Klägerin (vgl. Handelsvertretervertrag vom 15.04.1986 im Anlagenband), auch bezüglich des Produktes "Sportfloor". Das hat der Zeuge P., der Generaldirektor der Firma D. S.A., zur Überzeugung des Senats bekundet. Das war der Beklagten bekannt. Denn der Zeuge hat glaubwürdig und anschaulich geschildert, daß er und der Verwaltungsrat M. der Beklagten vor Beginn der Geschäftsbeziehung darüber gesprochen hatten, weil der Vertreter der Beklagten sich über den aus einer von ihm eingeholten Bonitätsauskunft ersichtlichen geringen Umsatz der Firma D. S.A. gewundert hatte. Nach dem Zeitraum, aus dem noch Rechnungen offen sind, aber vor Entstehung des Rechtsstreits, hat die Firma D. S.A. mit Schreiben vom 09.02.1994 der Beklagten mitgeteilt, daß sie hinsichtlich der Lieferungen des Materials "Sportfloor" als Vertreter ("como representante") der Klägerin aufgetreten sei (Anlage K 20).

Aus den Aussagen des Zeugen P. und des Zeugen R., des Verkaufsleiters Export der Klägerin, ergibt sich weiter, daß Vertreter der Beklagten, insbesondere auch der Verwaltungsrat der Beklagten M. vor Beginn der Lieferbeziehung zu einem Besuch in Deutschland waren, nicht nur um mit Materialien der Klägerin ausgestattete Sportanlagen zu besichtigen, sondern auch um über Vertragskonditionen mit der Klägerin zu verhandeln. Dabei sei klar gewesen, daß die Klägerin Vertragspartner sein sollte. Selbst wenn es vor dem EU-Beitritt Spaniens einen Grund gegeben hätte, das nach außen nicht deutlich werden zu lassen, so war dieser 1992 entfallen. Einfuhrkontingente für "Sportfloor" bestanden nicht mehr.

Zwar richteten sich die vorgelegten schriftlichen Anfragen der Beklagten betreffend die streitgegenständlichen Lieferungen an die D. S.A. nicht an die Klägerin. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß diese Telefaxe und die Telefonanrufe der Beklagten noch keine Angebote der Beklagten im Sinn des Art. 14 CISG waren. Denn über den Preis wurde häufig erst noch mit der Klägerin verhandelt, wie der Zeuge R. bekundet hat. Jedenfalls ergibt sich aus der Adressierung der Anfragen angesichts der übrigen Umstände nicht, daß die Firma D. S.A. Vertragspartnerin sein sollte. Gründe, die bei allen oder wenigstens den Sportfloorbestellungen die Vertragspartnerschaft der Firma D. S.A. notwendig gemacht hätten, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Dazuhin hat die Klägerin bezüglich der Anfrage der Beklagten vom 21.07.1993 über 1.858 m2 Linodur (Anlage K 6) eine Auftragsbestätigung vom 04.08.1993 vorgelegt (Anlage BK 6/ B. 170). Der Senat ist davon überzeugt, daß diese Auftragsbestätigung die Anfrage der Beklagten vom 21.07.1993 betrifft, die mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 11.08.1993 berechnet wurde (K 7), weil er für ausgeschlossen hält, daß zur gleichen Zeit dieselbe Menge Linodur zweimal bestellt wurde. Soweit hinsichtlich der übrigen Anfragen Auftragsbestätigungen nicht erteilt wurden, sind die Lieferverträge durch die Übersendung der Ware und der Rechnungen zustandegekommen; diese waren dann das Angebot, das konkludent durch Annahme der Ware angenommen wurde.

Wesentlich ist, daß alle Rechnungen von der Klägerin im eigenen Namen an die Beklagte ausgestellt wurden. Die Rechnungen enthielten zusätzlich Vertragsbestimmungen, nämlich über die Zahlungsweise und die Mängelrechte. Außerdem ergibt sich aus den Rechnungen, daß die Lieferungen grenzüberschreitend innerhalb der EU und deshalb mehrwertsteuerfrei waren. Dabei ist der Senat davon überzeugt, daß es sich aus den dargelegten Gründen nicht lediglich um grenzüberschreitende Lieferungen auf Verpflichtungen der Firma D. S.A., sondern um grenzüberschreitende Kaufgeschäfte gehandelt hat.

Zahlungen der Beklagten erfolgten überwiegend an die Firma D. S.A.. Jedoch war für Lieferungen aus dem Zeitraum vor dem streitigen ein Betrag zum Ausgleich mehrerer Rechnungen an die Klägerin bezahlt worden (Anlage BK 2/ Bl. 78 und BK 3/Bl. 80). Auch für den Zeitraum danach sind Zahlungen an die Klägerin direkt belegt. Schließlich hat die Klägerin noch zwei Original-Preislisten für die Jahre 1992 und 1993 vorgelegt. Aus Ziffer 9 der darin enthaltenen Verkaufsbedingungen (S. 24 der Liste von 1992 und S. 1 der Liste von 1993; die von der Beklagten vorgelegte Kopie der Preisliste von 1990 (Anlage B 1) enthält die Verkaufsbedingungen nicht) ergibt sich, daß alle Rechnungen von der Klägerin ("D. Aktiengesellschaft") ausgestellt werden sollten, in konvertierbaren Peseten, zahlbar in Deutschland oder auf Konten der Klägerin in Spanien.

bb)
Aus den dargelegten Gründen ist der Senat auch der Überzeugung, daß Vertragsschluß und -abwicklung so wesentlich von der Klägerin bestimmt wurden, daß es sich um internationale Kaufgeschäfte i.S.d. CISG handelte.

Deshalb kann dahinstehen, ob die Firma D. S.A. Niederlassung der Klägerin im Sinn der Artt. 1 und 10 CISG war.

Niederlassung ist der Ort, von dem aus die geschäftliche Tätigkeit tatsächlich und schwerpunktmäßig betrieben wird (von Caemmerer/ Schlechtriem-Herber CISGKommentar 2/1995 Art. 1 RN 26; Staudinger-Magnus CISG 1999 Art. 1 RN 63, 65; Art. 10 RN 4; Reithmann/ Martiny Internationales Vertragsrecht 5/1996 RN 633), wofür eine gewisse Dauer und Stabilität der Einrichtung und eine gewisse selbständige Handlungskompetenz erforderlich sind. Die Anforderungen an Dauer und Stabilität der Einrichtung und die der grundsätzlichen selbständigen Handlungskompetenz sind vorliegend bei der Firma D. S.A. erfüllt, da es sich um eine selbständige Aktiengesellschaft spanischen Rechts handelt. Auch erweckten der Name der Firma D. S.A., der ohne Angabe eines die Handelsvertretertätigkeit kennzeichnenden Zusatzes benutzt wurde, und die teilweise Identität der Vorstandsmitglieder den Eindruck einer Niederlassung. Der Zeuge P. hat bekundet, sie sei "wie eine Niederlassung" tätig geworden. Tatsächlich besaß die Firma D. S.A. im Verhältnis zur Klägerin jedoch mangels Vertretungsmacht keine selbständige Handlungskompetenz in Form einer Entschließungs- und Abschlußkompetenz (sie konnte allenfalls wie der Zeuge R. bekundet hat, Anfragen gar nicht weitergeben), und gegenüber der Klägerin auch nicht genügend tatsächliches Gewicht, was der Beklagten bekannt war. Ober Vertragsabschluß, Preise, Lieferzeiten und Gewährleistung mußte mit der Klägerin verhandelt werden.

Selbst wenn man den Begriff der Niederlassung im Sinn der Artt. 1 und 10 CISG so weit auslegt, wie der EuGH zu Art. 5 Nr. 5 GVÜ (NJW 1988, 625), würde es vorliegend am Verhandeln im Namen der übergeordneten Gesellschaft und am Geschäftsabschluß fehlen (vgl. auch für den Fall des Handelsvertreters EuGH RIW 1981, 341, wo - allerdings unter sehr engen Voraussetzungen - die Quali-fikation als Niederlassung verneint wurde).

Letztlich kommt es darauf nicht an. Denn selbst wenn die Firma D. S.A. als Niederlassung der Klägerin anzusehen wäre, wäre für die Frage der Anwendbarkeit des CISG im Fall der Beteiligung mehrerer Niederlassungen gemäß Art. 10 a CISG auf diejenige abzustellen, bei der das Schwergewicht des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung liegt (Herber a.a.0. Art. 10 RN 3; Magnus a.a.0. Art. 10 RN 5; Martiny a.a.0. RN 634). Das ist hier der Sitz der Klägerin in B./ Deutschland. Die räumliche Nähe der Firma D. S.A., zur Beklagten, und ihre Vermittlerdienste beim Zustandekommen und der Abwicklung des Vertrages treten gegenüber der der Beklagten bekannten Herrschaft der Klägerin über Vertragsabschluß und -ausführung zurück.

II.

Einwendungen gegen die Begründetheit der Klagforderungen hat die Beklagte nicht mehr vorgebracht.

Die Zinsforderung ist dem Grunde nach aus Art. 78 CISG begründet, der Höhe nach aus Art. 28 Abs. 2 EGBGB, § 352 HGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.}}

Source

University of Freiburg Website
http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg/urteile/text/583.htm}}