Data

Date:
24-11-1992
Country:
Germany
Number:
12 O 153/92
Court:
Landgericht Krefeld
Parties:
H. v. K.

Keywords

EFFECTS OF AVOIDANCE - RIGHT OF BUYER THAT SELLER TAKE BACK REJECTED GOODS (ART. 81(2) CISG)

INTEREST - STATUTORY INTEREST RATE OF SELLER'S COUNTRY

Abstract

By confirmation of order, an Italian company contracted with a German buyer to supply shoes which the buyer had ordered from a German fashion company. Later the German parties agreed that the delivery had been excessive and partly faulty and that the Italian seller should take back some of the shoes. When the German buyer refused to pay the contract price, the seller transferred its right to commence an action for the price of the remaining shoes to a German party, the plaintiff.

The court stated that the contract was concluded between the Italian seller and the German buyer. Therefore, the seller was entitled to payment of the purchase price of the remaining shoes, but only on condition that it concurrently take back the rejected shoes. The court (citing comments on Art. 81 CISG) stated that under both German law and CISG, which was held applicable to the contract, the buyer has an actionable right that the seller take back the goods if the contract is avoided.

The court awarded interest for the period of delayed payment at the Italian statutory interest rate (Art. 74 CISG).

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d:

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Schuhherstellers Z. [...] S.p.a. mit Sitz in [...] Italien [...]. Dieser belieferte die Beklagte gemäß Auftragsbestätigung [...] mit Schuhen. Zugrunde lag die Order [...], hereingeholt von einer Firma Handelsvertretung-Großhandel [...] (im folgenden: Zimm. [...]) für die Firma B. [...] GmbH [...]. Die Beklagte rügte gegenüber B. mit Gegenrechnungen vom 30.10.1991 und 15.02.1992 [...], nach einer mit Zimm. getroffenen Absprache seien als zu viel oder falsch geliefert zurückzunehmen die im Tenor genannten Schuhe zu a) 3.217,08 DM und zu b) 8.122,04 DM, jeweils inklusive 14% Mehrwertsteuer.

Der Kläger läßt die Absprache, die die Beklagte mit der Firma Zimm. getroffen haben will, gegen sie gelten, reduziert die ursprüngliche Klageforderung von 27.216,40 DM um die Beträge von 3.217,08 DM und 8.122,04 DM und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.877,28 DM zu zahlen nebst 10 % Zinsen seit dem 19.06.1992.

Die Beklagte bittet um Klageabweisung.

Sie macht dreierlei geltend:

1.
Sie leugnet, mit der Firma Z. in vertraglichen Beziehungen zu stehen. Gerichtet habe sie ihre Order an die Firma B. . Nur diese sei ihre Lieferantin bzw. ihre Verkäuferin.

2.
Sie zieht in Zweifel die Zession Anlage [...] auf die sich der Kläger stützt. Es sei nicht dargetan, daß diese Unterlage durch einen vertretungsberechtigten Vertreter der Firma Z. unterzeichnet worden sei.

3.
Sie beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Zur Zahlung sei sie allenfalls verpflichtet Zug um Zug gegen Zurücknahme der Schuhe, die nach Absprache mit der Firma Zimm. von der Firma B. zurückzunehmen seien.

[...]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klägerin obsiegt im wesentlichen.

1.
Lieferant und Verkäufer ist vorliegend die italienische Firma Z. . Zwar hat die Beklagte ihre Order [...] gerichtet an die von der Firma Zimm. vertretene Firma B. . Auf diese Order hat sie danach jedoch die Auftragsbestätigung der Firma Z. [...] erhalten. Darin lag das an die Beklagte gerichtete Gegenangebot der Firma Z., der Verkauf solle mit ihr und nicht mit der Firma B. abgewickelt werden. Dieses Gegenangebot der Firma Z. hat die Beklagte konkludent angenommen, indem sie der Auftragsbestätigung nicht widersprach und indem sie sich von der Firma Z. beliefern ließ.

2.
Die Kaufpreisforderung der Firma Z. ist durch Zession übergegangen auf den Kläger. Es ist, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, bei italienischen Exporteuren, die in die Bundesrepublik Deutschland geliefert haben, gängige Praxis, ihre Kaufpreisforderungen, so der Kunde nicht zahlt, abzutreten an deutsche Firmen/Personen, damit diese alsdann die Ansprüche am Wohnsitzgericht des Schuldners durchsetzen. Ebenso ist es gängige Praxis der in Anspruch genommenen Käufer, Einwendungen beliebiger Art zu erheben, um eine Beweisaufnahme in Italien zu erzwingen, die das Verfahren auf Jahre verzögern muß. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer das Vorbringen der Beklagten, soweit diese einwendet, die Zession sei nicht von einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma Z. vorgenommen worden. Der Einwand ist nach Einschätzung der Kammer abwegig. Mit der Urkunde über die Abtretungserklä rung der Firma Z. hat der Kläger vorgelegt alle wesentlichen schriftlichen Vertragsunterlagen, die ihm nur von der Firma Z. zugeleitet sein können. Dabei tragen einige der Schriftstücke, beispielhaft die Mahnung der Firma Z. vom 04.12.1991, eben die Unterschrift, die sich auch unter der Unterlage über die Zession vom 06.06.1992 befindet. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel anzunehmen, daß die Zession vorgenommen worden ist von einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma Z. . Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, daß ein Unbefugter ohne Wissen der Firmenleitung den Abtretungsvertrag mit dem Kläger geschlossen hat, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

3.
Die Beklagte dringt - teilweise - durch, soweit sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft.

a) Der Kläger läßt gegen sich gelten die Absprachen, die Zimm. mit der Beklagten getroffen hat. Sie laufen auf eine teilweise Aufhebung des abgeschlossenen Kaufvertrages hinaus.

b) Für den Anwendungsbereich der Parr. 459 ff. BGB ist anerkannt, daß im Falle der Wandlung der Verkäufer die Kaufsache abzuholen hat am Wohnsitz des Käufers, wo sie sich bestimmungsgemäß befindet (BGHZ 87, 109). Das bedeutet: Der Käufer hat einen klagbaren Anspruch gegen den Verkäufer auf Rücknahme/Abholung der Kaufsache, hinsichtlich der man sich auf eine Wandlung des Vertrages geeinigt hat.

c) Gleiches gilt für den Bereich des hier anzuwendenden UN-Kaufrechts (vgl. von Caemmerer-Schlechtriem-Leser, CISG, Art. 81 Rdnr. 17 unter Hinweis auf Dölle, EKG, Art. 78 Rdnr. 6). Es kann folglich die Beklagte von der Firma Z. verlangen, daß diese die in den Gegenrechnungen vom 30.10.1991 und 15.02.1992 aufgelisteten Schuhe hier in Krefeld abholt.

d) Gemäß Parr. 404, 273 Abs. 1 BGB kann die Beklagte ihren Gegenanspruch als Einrede dem Kläger entgegenhalten mit der Folge, daß es zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt.

e) Allerdings irrt die Beklagte, wenn sie meint, sie könne auf solche Weise gegenüber dem gesamten Zahlungsanspruch des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Innerhalb des Par. 273 BGB ist analog anzuwenden die Bestimmung des Par. 320 Abs. 2 BGB. Die Kammer veranschlagt das Interesse der Beklagten an eine Rücknahme der fraglichen Schuhe auf ca. 300,-- DM. Das führt dazu, daß sie ihr Leistungsverweigerungsrecht dem Kläger nur entgegenhalten kann in Bezug auf einen Teilbetrag von 877,28 DM. Im übrigen ist sie unbedingt zur Zahlung verpflichtet.

4.
Die Zinspflicht der Beklagten beruht auf Artikel 74 CISG. Der Kläger behauptet unwidersprochen, daß der gesetzliche Zins in Italien bei 10 % liegt.

[...]}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Commented on by:
- B. Piltz, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1994, 1101}}