Data

Date:
28-01-1998
Country:
Germany
Number:
7 U 3771/97
Court:
Oberlandesgericht Munchen
Parties:
Unknown

Keywords

BUYER’S OBLIGATIONS - PAYMENT OF PRICE (ART. 53 CISG)

EFFECTS OF AVOIDANCE - RIGHT TO RESTITUTION (ART. 81(2) – ONLY OF WHAT HAS BEEN PAID OR SUPPLIED UNDER THE CONTRACT – RESTITUTION OF OTHER SUMS - MATTER EXCLUDED FROM CISG - DOMESTIC LAW APPLICABLE

SET-OFF – MATTER EXCLUDED FROM CISG (ART. 4) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

SELLER’S REMEDIES (ART. 61 CISG) - RIGHT TO DAMAGES (ART. 74 CISG)– COSTS FOR PROTESTING - RECOVERABLE

RIGHT TO INTEREST (ART. 78 CISG)– INTEREST RATE – TO BE DETERMINED BY DOMESTIC LAW

Abstract

An Italian seller and a German buyer entered into two contracts for the sale of cars. The buyer paid part of the purchase price for the first contract by check, which was protested later on. Due to the buyer’s inability to deliver cars, the second contract was cancelled and the seller refunded the buyer of the advance payment that the latter had already performed by another check. Since also this second check was dishonoured by the buyer, the seller brought an action against the buyer asking for both the outstanding price as to the first contract, and the restitution of the refunded sums relating to the advance payment in the second contract, as well as damages for protesting. The buyer, on its part, claimed for set-off, alleging its right to obtain payment by the seller under a previous contract of sale.

The First Instance Court granted the seller’s claims. On appeal, the Court confirmed the first instance judgement but based it on a reasoning different in part.

Firstly, the Court of Appeal held the buyer entitled to obtain the remaining purchase price as to the first contract in accordance with Art. 53 CISG.

Contrary to the first instance decision, on appeal the Court stated that the seller had no right to restitution of the refunded price under Art. 81(2) CISG. In reaching this conclusion, the Court pointed out that Art. 81(2) CISG only allows restitution of what has been paid or supplied under the contract. In the case at hand, since the check drawn for the second contract of sale had been dishonoured, it followed that the seller never received payment. Thus, the reimbursement made by the seller to the buyer was founded on an non-existing obligation under CISG. However, the Court held the seller entitled to reimbursement under Italian law, which had to be applied by virtue of German private international law rules for matters not governed by the Convention (Art. 4 CISG).

Moreover the Court of Appeal dismissed the buyer’s claim as to set-off. In order to reach this conclusion, as set-off is a matter not covered by the CISG (Art. 4 CISG), the Court applied Italian law, whereby the right of set-off is excluded when it has been previously waived. In the Court’s opinion, the agreement on effecting payment by check implicitly amounted to a waiver of set-off.

The seller was also awarded interest on the remaining price (Art. 78 CISG) at the rate determined by the applicable Italian law.

Finally, the Court entitled the buyer to recover costs for protesting pursuant to Arts. 61 and 74 CISG.

Fulltext

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei Kaufverträgen über Pkws geltend.

Die Klägerin lieferte der Beklagten aufgrund entsprechender Bestellung einen Pkw VW Passat GLX Highland 1,9 TDI zum Preis von LIT 40.300.000. Sie stellte den Pkw am 23.02.1996 in Rechnung. Die Beklagte leistete eine Anzahlung und begab für den Restbetrag der Rechnung in Höhe von LIT 36.757.000 einen vordatierten Scheck, den die Klägerin am 06.03.1996 der bezogenen Bank vorliegen ließ. Der Scheck ging zu Protest. Die Klägerin hatte hierfür Spesen in Höhe von LIT 173.775 zu zahlen.

Im Februar 1996 bestellte die Beklagte bei der Klägerin 8 fabrikneue Pkw VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Vorauszahlung der Beklagten in Höhe von LIT 88.000.000. Die Klägerin erstellte hierüber eine Vorschußrechnung. Zur Bezahlung übergab die Beklagte einen auf diese Summe lautenden Verrechnungsscheck. Nachdem sich herausstellte, daß die Klägerin die bestellten Fahrzeuge nicht liefern konnte, vereinbarten die Parteien am 11.03.1996 die Annulierung des Geschäfts. Die Klägerin erstellte eine Gutschrift zum Zwecke der Stornierung der Vorschußrechnung und bezahlte den Betrag von LIT 88.000.000 an den Geschäftsführer der Beklagten in bar aus. Erst am 13.03. 1996 wurde der Scheck der Beklagten der bezogenen Bank vorgelegt. Die Beklagte ließ aber auch diesen Scheck zu Protest gehen. Wiedarum entstanden der Klägerin Protestkosten in Höhe von LIT 173.775.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Restkaufpreises für den Pkw VW Passat sowie auf Rückerstattung des von ihr ausbezahlten Geldbetrages in Höhe von LIT 88.000.000 in Anspruch.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 124.757.000 nebst 10 % Zinsen aus LIT 36.757.000 seit 07.03.1996 und aus LIT 88.000.000 seit 14.03.1996 sowie LIT 347.550 vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, die klägerische Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Sie habe der Klägerin bereits 1988 über ihre italienische Zweigstelle in (...) ihrerseits 3 Pkw zum Preis von LIT 18.450.000, 18.600.000 und 23.900.000 verkauft und geliefert. Die Klägerin habe die Rechnungen bis heute nicht ausgeglichen. Die noch offenen Forderungen inklusive Zinsen seien mit der Klageforderung zu verrechnen. Die Aufrechnung richte sich nach deutschem Recht. Sie sei auch zulässig. Ursprünglich habe die Beklagte beabsichtigt, ihre Gegenforderungen erst bei Abrechnung der bestellten acht Pkw Golf mitabzurechnen; die geleistete Anzahlung habe als Sicherheit der Klagepartei dienen sollen. Die Aufrechnungsforderung sei im übrigen auch liquide. Der Geschäftsführer der Klägerin habe wiederholt erklärt, er sei sich sicher, die fraglichen Rechnungen bezahlt zu haben. Sollten sie noch nicht bezahlt worden sein, werde er die Bezahlung veranlassen, "obwohl das ganze so lange zurückliegt". Er werde der Beklagten nichts schuldig bleiben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Abrechnung über die Delkredere-Haftung aus dem Jahre 1993 verweise, betreffe diese die Abwicklung von Mietverträgen; sie habe mit den zur Aufrechnung gestellten Kaufpreisforderungen nichts zu tun.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei nach dem hier anzuwendenden italienischen Recht unzulässig. Es werde bestritten, dass der Rechnungsaussteller I.L. mit der Beklagten identisch sei. Ferner werde bestritten, dass den fraglichen Rechnungen Kaufgeschäfte zugrunde lägen. Die Rechnungen seien pro forma für die Überlassung der Pkws zum Zwecke der Vermietung ausgestellt worden. Im übrigen seien die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten bereits im Sommer 1993 abgerechnet worden (vgl. Schreiben vom 25.11.1993).

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.05.1997 stattgegeben.

Die Forderungen der Klägerin seien aus Kaufvertrag (Art. 53 CISG bzw. Art. 81 CISG) begründet; der Anspruch auf Rückerstattung der LIT 88.000.000 lasse sich zudem auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herleiten. Soweit nicht nur das CISG zur Anwendung komme, seien ergänzend die Vorschriften des italienischen Rechts anzuwenden. Die Sperre des Schecks über LIT 88.000.000 sei in höchstem Maße treuwidrig gewesen, was eine Aufrechnung ausschließe. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen einer Aufrechnung italienischem Recht zu entnehmen. Hier scheitere die Aufrechnung daran, dass die Forderungen der Beklagten nicht in gleicher Weise liquide und durchsetzbar seien; sie seien bestritten und zudem weder leicht noch sofort feststellbar (vgl. Art.1243 codice civile/cc).

Zur näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das beiden Parteien am 13.05.1997 zugestellt wurde.

Gegen das Urteil richtet sich die am 12.06.1997 bei dem Oberlandesgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 28.07.1997 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung ihrer Aufrechnung. Rechtsgrundlage für die Forderung der Klägerin auf Rückerstattung des Betrages von LIT 88.000.000 sei nicht der zum maßgebenden Zeitpunkt bereits Rückabgewickelte Kaufvertrag, sondern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der in seinen Voraussetzungen wie in seinen Auswirkungen alleine nach deutschem Recht zu behandeln sei. Die Beklagte habe sich in diesem Zusammenhang auch keineswegs treuwidrig verhalten. Der Geschäftsführer der Beklagten sei vielmehr erst nach Entgegennähme der Barauszahlung durch die Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, nur noch im Wege der Aufrechnung eine allerletzte Chance zu haben, seine doch sehr erheblichen Forderungen gegen die Klägerin zu realisieren. Das Landgericht habe zudem Art. 1243 cc nicht zutreffend gewürdigt. Nicht jedes willkürliche Bestreiten des Gegners könne ausreichen, um die Aufrechnung auszuschließen. Die Forderungen der Beklagten seien leicht und schnell feststellbar. Zum einen habe der Geschäftsführer der Klägerin die Forderungen mehrfach dem Grunde nach anerkannt und dabei lediglich den Vorbehalt gemacht, evtl. nachweisen zu können, dass bereits bezahlt worden sei. Dieser Nachweis sei indessen bis heute nicht geführt. Es liege ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Die "Firmenkonstruktion" der Beklagten in Italien, die der Klagepartei bekannt sei, sehe so aus, dass die Beklagte im wesentlichen für das Vermietungsgeschäft im Bereich einzelner Provinzen Zweigniederlassungen ("sede secundare") errichtet habe. Sie verweise zum Nachweis ihrer Identität mit der I.L. auf diverse Unterlagen; bester Beweis sei die einheitliche Steuernummer aller italienischen Zweigstellen. Gerade über die Außenstelle habe die Beklagte "unzählige" Fahrzeuge an die Klägerin verkauft, die auch abgesehen von den der Aufrechnungsforderung zugrunde liegenden Fahrzeugen alle bezahlt worden seien. Die von der Beklagten erhobenen Kaufpreisforderungen seien durch die vorgelegten Rechnungen i.e. spezifiziert. Aus den Anlagekonvoluten B 24 und B 25 ergebe sich, dass alle drei Fahrzeuge von der Beklagten an die Klägerin geliefert und von dieser "im Rahmen eines Ankaufs" abgenommen worden sei. Insbesondere das Anlagenkonvolut B 25 belege auch, dass die Klägerin die Fahrzeuge "per atto notarile" an Dritterwerber weiterverkauft habe. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig.

Die Beklagte beantragt, das Endurteil des Landgerichts München 1 vom 16.05.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Dem angefochtenen Urteil könne in allen Punkten beigetreten werden. Auch der geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterliege italienischem Recht, da er dem Recht folge, das auf das gescheiterte Vertragsverhältnis anzuwenden sei. Der Vorwurf der Treuwidrigkeit sei zu Recht erhoben worden. Der Vortrag der Beklagten zur Aufrechnungsforderung sei nach wie vor nicht schlüssig; es sei kein geeigneter Beweis zur Identität von Beklagter und Rechnungsausstellerin angeboten. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.09.1997 samt Anlagenkonvolut sei als verspätet zurückzuweisen. Unabhängig davon sei auch die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufrechnungsforderungen im Lichte von Art. 1243 cc vom Erstgericht zutreffend beurteilt worden.

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 28.07.1997, auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 07.08.1997 sowie auf die Schriftsätze der Parteien vom 29.09.1997, 11.10.1997 und 12.11.1997 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben.

1)
Die Klageansprüche als solche sind dem Grunde wie der Höhe nach unstreitig; die Beklagte wendet sich der Berufungsbegründung zufolge nur gegen die Nichtberücksichtigung der von ihr erklärten Aufrechnung.

a)
Anspruchsgrundlage für die Teilforderung in Höhe von LIT 36.757.000 ist Art. 53 CISG.

b)
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von LIT 88.000.000 dürfte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus Art. 81 Abs. 2 CISG herzuleiten sein, da die Klägerin nicht die Rückgabe der von ihr zwecks Erfüllung des Kaufvertrages erbrachten Leistung verlangt, sondern die Rückgabe des Rückerstattungsbetrages. Diese kann die Klägerin aber nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Es handelt sich um einen Fall der Leistungskondiktion (condictio indebiti), da auf eine vermeintliche Schuld geleistet wurde, die sich im Nachhinein, als der von der Beklagten übergebene Scheck zu Protest ging, als nicht existent erwies. Anzuwenden ist dabei italienisches Bereicherungsrecht, da sich das für die Leistungskondiktion maßgebende Recht nach dem Vertragsstatut richtet, d.h. nach dem Recht, das die der Leistung zugrunde liegende und hier fehlgeschlagene Absprache beherrscht (vgl. Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5.Aufl., Rdnrn. 339, 342). Im vorliegenden Fall sollte eine vermeintliche Anzahlung wegen Annullierung des Geschäfts rückbezahlt, also der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Maßgebliches Vertragsstatut ist somit das Statut des Kaufvertrags, der sich primär nach CISG und - soweit das CISG keine Regelungen trifft - subsidiär nach italienischem Recht richtet, da die Klägerin die insoweit vertragstypische Leistungen zu erbringen hatte (vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 sowie Art. 28 Abs. 2 EGBGB).

Anspruchsgrundlage ist damit Art. 2033 c.c., der im Falle der Vornahme einer nicht geschuldeten Zahlung die Rückzahlung vorsieht.

2)
Der Beklagten ist eine Aufrechnung gegen die Klageforderungen mit den von ihr geltend gemachten Gegenforderungen aus Kaufvertrag nicht gestattet; die Aufrechnung ist bereits nach Art. 1246 Ziffer 4 cc wegen eines im voraus von der Beklagten erklärten Verzichts auf die Aufrechnung unzulässig.

a)
Anwendbar ist auch insoweit italienisches Recht. Soweit die Beklagte gegen vertragliche Ansprüche aufrechnen möchte, folgt dies aus Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (vgl. Palandt, BGB, 57. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 6). Aber auch im übrigen ist maßgeblich auf das Statut der Forderung abzustellen, gegen die aufgerechnet wird (vgl. Reithmann/Martiny, a.a.O., Rdnr. 284). Im vorliegenden Falle richten sich beide Passivforderungen nach italienischem Recht (s.o.).

b)
In Anwendung von Art. 1246 cc ist zunächst davon auszugehen, dass auch nach italienischem Recht Verträge nach Treu und Glauben auszulegen sind (Art. 1366 cc). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Klägerin jeweils die Vereinbarung getroffen, Zahlungen auf verabredete Leistungen per Scheck zu erbringen. Hierin liegt nach italienischem wie nach deutschem Recht im Zweifel die konkludente Vereinbarung eines Aufrechnungsausschlusses nach etwaiger Schecksperre (vgl. Palandt, a.a.O., § 387, RdNr. 14; OLG Köln, NJW 87, 262). Die Vereinbarung gilt unmittelbar natürlich in erster Linie für den wegen der Schecksperre noch offenen Kaufpreisanspruch der Klägerin. Er gilt aber unter Berücksichtigung dessen, wie die Klägerin die Erklärung der Beklagten hier verstehen durfte, auch nach der im zweiten Falle getroffenen Aufhebungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Barauszahlung des Scheckbetrages an die Beklagte fort. Die Beklagte brachte nämlich durch die Entgegennähme des Rückzahlungsbetrages unzweideutig zum Ausdruck, daß sie den von ihr hingegebenen Scheck weiterhin wie Bargeld gelten lassen wolle.

3)
Auf die vom Landgericht weiter behandelten Gründe für einen Ausschluss der Aufrechnung insbesondere mit Blick auf Art. 1243 cc kommt es im vorliegenden Falle nicht mehr an.

4)
Die vom Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen sind gleichfalls begründet:

a)
Der Restkaufpreis in Höhe von LIT 36.757.000 ist nach Art. 78 CISG ab Fälligkeit der Rechnung Anl. K 4 zu verzinsen, die vom 23.02.1996 datiert. Diese ist spätestens mit Vorlage des der Klägerin erfüllungshalber übergebenen Schecks am 06.03.1996 eingetreten. Die Zinshöhe folgt aus Art. 1284 cc.

b)
Der Anspruch der Klägerin aus Art. 2033 c.c. ist nach Satz 2 der Vorschrift bei Bösgläubigkeit vom Tag der Zahlung an zu verzinsen. Im vorliegenden Falle ist Bösgläubigkeit der Beklagten jedenfalls ab dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem sie den ausgestellten Scheck zu Protest gehen ließ. Die Honorierung des fraglichen Schecks ist am 13.03.1996 verweigert worden. Wiederum folgt die Höhe des zu entrichtenden Zinssatzes aus Art. 1284 c.c.

c)
Die der Klägerin weiter zugesprochenen vorgerichtlichen Kosten sind die der Klägerin erwachsenen Scheckprotestkosten in Höhe von jeweils LIT 173.775 (vgl. Anl. K 2 und K 5). Anspruchsgrundlagen sind hier Art. 61 i.V.m. Art. 74 CISG (Schadensersatz wegen Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag; mit dem Erfüllungsanspruch kombinierbar - vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht 2.Aufl., Art. 61 Rn. 4) sowie Art. 1218 c.c., soweit Schadensersatz außerhalb des Regelungsbereichs des CISG wegen Verletzung der Aufhebungs- und Rückzahlungsabrede zu leisten ist.}}

Source

Published in German:
- Available at University of Pace Website (http://cisgw3.law.pace.edu)
- (in excerpt) Internationales Handelsrecht (IHR), 1-2001, 22

English Translation:
- Available at University of Pace Website (http://cisgw3.law.pace.edu)}}