Data

Date:
26-01-2000
Country:
Germany
Number:
14 U 169/99
Court:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG – CHOICE BY PARTIES OF THE LAW OF A CONTRACTING STATE AS LAW GOVERNING THEIR CONTRACT - NOT AMOUNTING TO EXCLUSION OF CISG

PERFORMANCE BY A THIRD PARTY - MATTER NOT GOVERNED BY CISG - DOMESTIC LAW APPLICABLE

Abstract

A seller and a buyer concluded a contract on the delivery of honey. They agreed on German law as the law governing the contract. The seller did not have an export license, therefore a third party delivered the requested goods to the buyer. The buyer did not consider this delivery as performance and refused to pay the price to the seller.

The Court held that the Convention was applicable in the case at hand. A choice of law clause contained in the contract in favor of German law was considered not to exclude the application CISG (Art. 6 CISG), as CISG is part of German law.

As to merits, the Court held that the seller had a right to obtain payment of the price because the contract had been performed (Art. 53 CISG). The Court considered that the admissibility and effects of performance by a third party is a question not governed by CISG and has to be solved applying the relevant domestic law, in the case at hand German law.

Fulltext

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus Art. 53 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Vertrage im internationalen Warenkauf vom 1.4. 1990).
Das Einheitliche UN-Kaufrecht findet Anwendung. Die Vereinbarung der Parteien über die Anwendung deutschen Rechts steht dem nicht entgegen. Das UN-Kaufrecht bildet als inkorporiertes Recht einen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Vertragliche Rechtswahlklauseln, die ohne weitere Angaben das Recht eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechtsübereinkommens vorsehen, bedeuten deshalb keinen Ausschluß der Anwendung dieses Vertrages (vgl. BGHZ 96, 313 f., 323).

Il. Die KI. hat einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises. Die der Bekl. geschuldete Leistung ist gem. §§ 362, 267 BGB i. V. m. Art. 7 Abs.2 CISG, Art. 27 Abs. 1 EGBGB erfüllt worden.
Bei der Lieferung durch die Firma Y. handelt es sich um die Erfüllung durch einen Dritten. Dritter i. S. d. § 267 BGB ist, wer weder als Stellvertreter oder als Erfüllungsgehilfe eines anderen noch in Erfüllung einer eigenen, ihm gegenüber dem Gläubiger obliegenden Verbindlichkeit die geschuldete Leistung bewirkt und dabei mit dem Willen handelt, die von einem anderen vertraglich geschuldete Leistung zu erfüllen. Mit der Lieferung des Buchweizenhonigs hat die Firma Y. die von der Kl. geschuldete Leistung bewirkt. Sie hat Honig in einer Qualität und Quantität geliefert, wie dies in dem Vertrag zwischen der Kl. und der Bekl. zu 1) vereinbart worden war. Hierbei ist die Firma Y. weder als Stellvertreterin - sie hat im eigenen Namen gehandelt - noch als Erfüllungsgehilfin in der Kl. tätig geworden. Als Erfüllungsgehilfe ist allein derjenige anzusehen, der mit Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist. Die Kl. hat aber nicht dargelegt, daß die Firma Y. mit ihrem Willen tätig war. Soweit sie vortragt, sie habe sich der Firma Y. bedient, ist dies nicht naher substantiiert worden.

Bei der Lieferung des Honigs handelte die Firma Y. auch nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit. Sie ist nicht in den Kaufvertrag zwischen der Kl. und der Bekl. zu 1) eingetreten. Der Eintritt der Firma Y. in den Kaufvertrag haette eine Vertragsübernahme bedeutet. Hierfür ist das Einverständnis aller am Vertrag beteiligten Parteien Voraussetzung (vgl. z. ß. BGHZ 95, 88 f., 93). Es haette folglich einer Einigung mit der bisherigen Gläubigerin, der Kl., bedurft. Ein rein faktischer Eintritt in den Kaufvertrag ohne Zustimmung der bisherigen Vertragsparteien ist rechtlich nicht möglich. Daß die Kl. mangels einer entsprechenden Exportlizenz die Lieferung des Honigs selbst nicht hatte vornehmen können, ist hierbei unerheblich.

Der Lieferanspruch und die Kaufpreisforderung waren auch nicht etwa nach §§275, 323 BGB erloschen. Daß die Kl. keine Exportlizenz besaß, schloß eine Lieferung durch einen Erfüllungsgehilfen nicht aus.
Die Firma Y. hat bei der Lieferung des Buchweizenhonigs mit dem erkennbaren Willen gehandelt, die der Kl. obliegende Lieferverpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Die Bekl. zu 1) - insoweit kommt es auf den Horizont der Gläubigerin der Leistung, also der Bekl. zu 1) an (vgl. BGHZ 40, 276 und BGHZ 72, 248.) -konnte die Lieferung der Firma Y. nur als Erfüllung der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Kl. verstehen, weil der Kaufvertrag und die der Bekl. zu 1) angedienten Dokumente identische Lieferungsnummern aufwiesen.

Demgemäß ist mit der Lieferung des Honigs hinsichtlich der von der Kl. geschuldeten Leistung Erfüllung eingetreten.
Soweit die Kl. sich hilfsweise auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht berufen hat, ist dadurch ihr Vortrag nicht unschlüssig geworden. Zwar schließen der Anspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht einander aus. Die Kl. beruft sich jedoch lediglich „vorsorglich" auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht. Es handelt sich insoweit um eine Hilfsbegründung, die erst dann zum Tragen kommen soll, wenn ein Anspruch der Kl. aus eigenem Recht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht gegeben ist. Das ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auf die Frage der Aufrechnung der Bekl. gegenüber der Firma Y. kommt es deshalb nicht an.}}

Source

Published in German:

IHR 2001, 109}}