Data

Date:
13-04-2000
Country:
Germany
Number:
49 C 502/00
Court:
Amtsgericht Duisburg
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - NO RELEVANCE OF PARTIES' NATIONALITY

SET-OFF - BUYER'S AND SELLER'S CLAIMS NOT ARISING FROM THE SAME SALES CONTRACT - MATTER GOVERNED BUT NOT EXPRESSLY SETTLED IN CISG (ART. 7(2) CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE - SET-OFF ADMITTED UNDER CISG IF CLAIMS ARISE FROM SAME CONTRACT

USAGES AND PRACTICES (ART. 9 CISG) - BEHAVIOR REGULARLY OBSERVED AND OF A CERTAIN DURATION AND FREQUENCY

DELIVERY - SELLER'S OBLIGATION TO DELIVER - PLACE OF DELIVERY WHERE GOODS ARE HANDED OVER TO FIRST CARRIER

PASSING OF RISK - PASSING OF RISK IN CONTRACTS INVOLVING THE CARRIAGE OF GOODS (ART. 67 CISG)

INTEREST (ART. 78 CISG) - RATE OF INTEREST - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE

Abstract

An Italian seller and a buyer of Italian nationality but with place of business in Germany were in a long-standing business relationship for the sale of cardboard packages for pizza. Seller and buyer entered into a sales contract. The buyer, as it usually did, paid the price in advance. The seller handed over the cardboard packages to a transportation company that then delivered the goods. At the delivery a substantial part of the goods were damaged and could not be used for their purpose. Relying on the fact that the seller, during the course of their business relations, had twice granted the buyer a credit when goods arrived damaged at the buyer’s place of business, the buyer sent an invoice for the price of the damaged goods to the seller. The seller however this time did not grant a credit to the buyer. After a subsequent delivery of goods that were not damaged, the buyer refused to pay the price of the subsequent delivery, claiming set-off with its alleged counterclaim deriving from the previous contract. The seller filed a claim against the buyer for payment of price.

The Court held that the contract was governed by CISG, since seller and buyer had their place of business in two different contracting States, irrespective of their nationality (Art. 1 CISG).

As to the question of set-off, the Court noted that it is a matter not expressly settled in CISG. It found that though it is generally acknowledged that set-off between claims deriving from the same sales contract is admissible under CISG, the disputed claims derived from different sales contracts. The Court considered that this is a question not expressly settled in CISG and not to be solved by way of interpretation, therefore it applied the relevant domestic law according to Art. 7(2) CISG (Italian law). The Court found that the buyer had no right to set-off.

Moreover, the Court found that the buyer had no right to a credit due to a practice established between the parties according to Art. 9 CISG, because the granting of a credit on only two occasions during a longer business relationship did not suffice to establish a practice. According to the Court, Art. 9 requires a behavior that is regularly observed and therefore of a certain duration and frequency relating to the length of the business transaction involved.

Furthermore the Court held that the buyer had no right to damages under Art. 45 (1)(b), 74 CISG because the seller had performed its duty of delivery according to Art. 31(a) CISG. Under Art. 31(a) CISG the seller was obliged only to hand over the documents to the carrier. Since the buyer failed to produce evidence for an alleged agreement on the place of performance being at the buyer’s place of business, for which he carries the burden of proof, the general rule of Art. 31(a) CISG applied.

Moreover the Court found that according to Art. 36 CISG the seller was not liable for the non-conformity of the goods, which occurred after the passing of risk. According to Art. 67 CISG the risk had passed to the buyer with the handing over of the goods to the carrier. The seller was not bound to hand over the goods at a particular place as the buyer failed to produce evidence for such an agreement.

The buyer was ordered to pay the price plus interest, at the rate determined by Italian domestic law (without having to decide whether this happened by virtue of a special connecting factor, that is the creditor’s place of business, or by virtue of the law otherwise applicable to the contract).

Fulltext

(...)

Entscheidungsgrunde:

Die Klage ist überwiegend begründet.
I. Die KI. hat einen Anspruch auf Zahlung von Lire 2 336250 gegen den Bekl. Gem. Art. 53 CISG.
1. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Vertrage über den internationalen Warenkauf (CISG) findet auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Anwendung, Art.3 Abs.2 EGBGB, Art. 1 Abs. l CISG. Die Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten. Niederlassung i. S. d. Art. 1, 10 CISG ist der tatsachliche Geschäftssitz (vgl. Magnus, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1999, Art.l0 CISG Rn.4). Die KI. ist nur in Italien geschäftsansässig; der Bekl. hat seinen Geschäftssitz in Deutschland.
Deutschland und Italien sind im hier entscheidenden Zeitraum Vertragsstaaten des CISG; Vorbehalte i. S. d. Art. 95 CISG haben sie nicht erklärt. Zwischen den Parteien wurde ein Kaufvertrag über Pizzakartons geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Warenkauf. Abweichende Vereinbarungen über das anzuwendende Recht wurden nicht getroffen.
Die Anwendbarkeit ist nicht gem. Art. 2 CISG ausgeschlossen, weil Gegenstand des Kaufvertrags keine Verbrauchsgüter etc. waren.

2. Der Vertrag ist gem. Art. 14f. CISG zustande gekommen. Die KI. hat ihre Lieferpf1icht aus dem Kaufvertrag erfüllt. Die bestellte Ware ist beim Bekl. angekommen.

3. Der Anspruch ist faellig. Als Zahlungszeit i. S. d. art.58 Abs. 1 CISG bestimmt die Rechnung der Kl. vom 29.10. 1998 den 29.11. 1998. Die Rechnung gibt dieses Datum unter der Rubrik "time of payment" an, was mit „Zahlungszeitpunkt" zu übersetzen ist und sich deshalb als i Fälligkeitsregelung darstellt.

II. Der Anspruch ist durch die Aufrechnung des Bekl. nicht untergegangen. Dem Bekl. steht die - gem. Art. 1241 ff. des italienischen Codice Civile (im folgenden: c. c.) - hierfür erforderliche Forderung gegen die KI. nicht zu.
1. Für die Aufrechnung findet italienisches Recht Anwendung.
Das CISG enthält keine ausdrückliche Regelung über die Aufrechnung. Anerkannt ist, dass eine Aufrechnung mit wechselseitigen Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag i.S. d. CISG möglich ist (Magnus, a. a. O., Art. 4 CISG Rn. 47). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bekl. rechnet mit Ansprüchen aus einem anderen -früheren -Kaufvertrag zwischen den Parteien auf.
Enthalt das CISG Lücken, die durch eine Auslegung des Übereinkommens nicht geschlossen werden können, kommt es auf das nationale Recht an, das nach dem internationalen Privatrecht des Staates Anwendung findet, vor dessen Gerichten Rechtsschutz begehrt wird, Art. 7 Abs. 2 CISG.
Das ist italienisches Recht, Art.32 Abs. l Nr.4 EGBGB i. V. m. Art. 28 Abs. l, 2 EGBGB. Eine Rechtswahlvereinbarung i. S. d. Art.27 EGBGB wurde nicht geschlossen. Die engsten Verbindungen weist der Vertrag mit Italien auf, weil die Kl. ihre Hauptniederlassung in Italien hat und der Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde. Die Kl. ist als Verkäuferin die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat (Palandt/Heldrich, 59. Aufl. 2000, Art. 28 EGBGB Rn. 8), weil sie die "Ware übergeben und übereignen muß.

2. Art. 1241 ff. c. c. verlangen das Vorliegen einer Gegenforderung des KI. Das gilt in gleicher Weise für die Legal-Kompensation gem. Art. 1243 Abs.l c. c. (compensazione legale; zu den Voraussetzungen im einzelnen: Kindler, Einführung in das italienische Recht, 1993, § 14 Rn.15) wie für die gerichtliche Aufrechnung gem. Art. 1243 Abs.2 c. C. compensazione giudiziale, s. dazu Kindler, a. a. O., § 14 tn.16).

3. Ansprüche der Bekl. gegen die Kl. aus der Lieferung vom 29. 7.1998 bestehen nicht. Auf die Lieferung findet das CISG Anwendung. Insoweit gilt nichts anderes als für die Lieferung vom Oktober 1998 (dazu S. O. I. 1.).
a) Ein Anspruch auf eine Gutschrift i. H. V. DM 3012 ergibt sich nicht aus der bisherigen Praxis der Parteien, Art. 9 CISG. Es handelt sich um keine Gepflogenheit i. S. d. Vorschrift, die eine Verhaltensweise voraussetzt, die zwischen den Parteien regelmäßig beachtet wird und deshalb eine gewisse Dauer und Häufigkeit voraussetzt (Magnus, a. a. O., Art. 9 CISG Rn.12). Daran fehlt es. Eine gewisse Dauer und Häufigkeit besteht bei zwei vorangegangenen Lieferungen noch licht. Dafür ist die absolute Zahl zu gering. Anderes würde nur gelten, wenn Beschädigungen nur bei höchstens drei oder vier Lieferungen vorgekommen sind oder die Geschäftsbeziehung erst seit kurzem besteht. Das tragt der darlegungspflichtige Bekl. nicht vor. Seine Darlegungspflicht ergibt sich bereits daraus, daß er sich auf eine entsprechende Gepflogenheit beruft (vgl. auch Magnus, a. a. O., Art. 9 CISG Rn.33).

b) Ein Schadensersatzanspruch des Bekl. ergibt sich licht aus Art. 45 Abs. l Buchst. b, Art. 74 CISG. Die Kl. hat ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht verletzt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 4.3.2000 noch berücksichtigt werden muß. Auch wenn dem Bekl. am 29.7.1998 durch die Fa. A. verschmutzte und eingerissene Pizzakartons geliefert wurden, liegt fine Vertragsverletzung der Kl. nicht vor.
Die Kl. hat ihre Lieferpflicht gem. Art. 31 Buchst. a CISG erfüllt.
(1) Der Kaufvertrag erforderte eine Beforderung der Ware.
(a) Die Anwendbarkeit von Art. 31 Buchst. a CISG ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Bringschuld der Kl. vereinbart war (dazu Magnus, a. a. O., Art. 31 CISG Rn.13). Eine Bringschuld war nicht vereinbart. Sie resultiert nicht aus einem Handelsbrauch oder aus einer Gepflogenheit zwischen den Parteien i. S. d. Art. 9 CISG. Entsprechendes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kl. war nicht verpflichtet, die Ware aus der Lieferung vom 29.7. 1998 in Duisburg an den Bekl. zu übergeben. Eine Vereinbarung wurde nicht geschlossen. Für ihre dahingehende Behauptung bleibt der Bekl. beweisfällig.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, daß die Parteien weitergehende Regelungen in den Vertrag einbezogen haben, der der Lieferung vom 29.7. 1998 zugrunde liegt. Ein "frei Haus" - Vermerk oder fine andere abweichende Vereinbarung ist weder vorgetragen noch aus den Umstanden ersichtlich. Insbesondere der vorgelegte Lieferschein enthalt keine Hinweise auf abweichende Vereinbarungen. Weitere Beweismittel bietet der Bekl. nicht an.

Die Beweislast obliegt dem Bekl. Wer einen von Art. 31 CISG abweichenden Erfüllungsort behauptet, muß dies bei weisen (Magnus, a.a.O., Art. 31 CISG Rn.33). Art. 31 Buchst. c CISG bestimmt die Niederlassung des Verkäufers zum Erfüllungsort, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde.
Nicht entgegen steht die Formulierung des Art. 31 CISG, nach der die in Buchst. a-c definierten Lieferpflichten eintreten, wenn der Verkäufer die Ware nicht an einen anderen bestimmten Ort zu liefern bar. Damit verbindet sich keine Beweislastumkehr. Das Merkmal dient nur der Klarstellung.
Dafür spricht schon die Formulierung selbst. Mit der Aufnahme des Merkmals "bestimmt" kommt vielmehr zum Ausdruck, daß der Käufer hierfür darlegungs- und beweis- pflichtig ist. Für die Formulierung einer Beweislastumkehr würde ausreichen, daß die Waren (überhaupt) nicht an einen anderen Ort zu liefern sind.
Hierfür spricht auch der Aufbau von Art. 31 CISG. Die Buchst. a und b regeln zunächst die Spezialfalle; daran schließt sich die allgemeine Bestimmung an. Diese Regelungstechnik würde unterlaufen, wenn die Vorschrift generell nur dann zur Anwendung käme, wenn der Verkäufer beweist, daß kein bestimmter Lieferungsortvereinbart wurde.
Dem entspricht auch die systematische Stellung und der daraus resultierende Zweck des Art. 31 CISG. Die Vorschrift dient der Regelung der Falle, in denen es an einer an- deren vertraglichen Vereinbarung fehlt (Magnus, a. a. O., Art. 31 CISG Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist fine in der- selben Vorschrift angeordnete Beweispflicht des Verkäufers für das Fehlen abweichender Vereinbarungen nicht nachvollziehbar. Denn sie weicht von den allgemeinen Regeln ah, nach denen stets derjenige beweispflichtig ist, der sich auf fine ihm günstige Rechtsnorm beruft. Das ist für die Bringschuld der Käufer. Damit nimmt sich die Vorschrift gleichzeitig selbst
ihren Anwendungsbereich weitgehend. Das ist nicht Sinn und Zweck der Bestimmung.

(b) Nach dem Vortrag der Kl., der der Entscheidung zugrunde zu legen ist, war die Kl. verpflichtet, die Ware gem. Art. 31 Buchst. a CISG an einen anderen Ort zu liefern, und die Kl. hat die Ware an den ersten Beförderer zur Obermittlung übergeben. Der Entscheidung ist der Vortrag der Kl. zugrunde zu legen, weil die Bekl. beweisfüllig bleibt. Danach war ein Versendungskauf vereinbart.
Die Kl. hat die Ware dem ersten Beförderer zur Obermittlung übergeben. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Ware beim Besteller angekommen ist und ist zwischen den Parteien nicht streitig.

(c) Dahinstehen kann, ob die Ware den Vereinbarungen der Parteien gem. Art. 35 CISG entsprach. Einer Haftung für die Vertragsgemäßheit der Ware steht Art. 36 CISG entgegen.
(1) Danach scheidet eine Haftung des Verkäufers nach Gefahrübergang grundsätzlich aus. Gefahrübergang ist gem. Art. 67 CISG mit Obermittlung der Waren an die Fa. A. zur Obergabe an den Bekl. eingetreten.
Art. 67 CISG findet Anwendung. Die Kl. als Verkäuferin war nach dem Kaufvertrag nicht verpflichtet, die Waren an einem bestimmten Ort zu übergeben. Auch in- soweit bleibt der Bekl. für seine Behauptung beweisfällig, es sei eine Vereinbarung darüber getroffen worden, daß die Ware in Duisburg zu übergeben war. Er ist auch für diese Behauptung beweispflichtig. Die negative Formulierung der Vorschrift begründet keine Verpflichtung, eine Vereinbarung zu beweisen, nach der eine Obergabe an einem be- stimmten Ort nicht vereinbart war. Sie dient nur der Klarstellung. Aus der Systematik des CISG ergibt sich, daß das Obereinkommen grundsätzlich von der Versendung der Ware ausgeht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen.
Aus der Tatsache, daß Art. 69 Abs. 1 CISG für die nicht in Art. 67 und 68 geregelten Falle eine eigene - gesetzestecht1isch daher allgemeinere -Regelung getroffen hat, folgt nichts anderes. Diese Vorschrift begründet nicht, daß regelmäßig eine Bringschuld vereinbart wäre. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Ware an der Niederlassung des Verkäufers übernommen werden muß (Magnus, a. a. O., Art. 69 CISG Rn. 7). Der dort vertretenen Auffassung schließt sich das Gericht an, weil Art. 69 Abs.2 CISG eine speziellere Regelung für die Falle enthalt, wenn die Ware zum Kaufer geliefert werden soll.
Dafür spricht auch die Konzeption des CISG als Übereinkommen über internationale Warenverkaufe: Schon tatsächlich erfolgen sie regelmäßig über größere Strecken, weil sie Landesgrenzen überwinden. Hierzu wird - wie allgemeinkundig ist, § 291 ZPO - regelmäßig ein Frachtführer herangezogen.
Die Ware ist der Fa. A. als Beförderer i. S. d. Art. 67 :ISG übergeben worden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen, weil Beförderer in Art. 67 CISG wie n Art.3l CISG zu verstehen ist (Magnus, a. a. O., Art. 67 CISG Rn. 11).

Art. 67 Abs. 2 CISG steht nicht entgegen. Durch die überlassenen Beforderungsdokumente war die Ware eindeutig dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zuzuordnen. Der Lieferschein weist die Bekl. als Empfängerin aus; als Übernahmeort ist der Firmensitz der Kl. angegeben; die Ware ist mit Bezeichnung, Verpackung, Anzahl der Pack - stücke und dem Bruttogewicht klar gekennzeichnet. Daß die Lieferung Bestandteil einer Sammelladung war, ist weder vor- getragen noch ersichtlich.

(2) Der Ausnahmetatbestand des Art. 36 Abs.2 CISG greift nicht ein. Eine Pflichtverletzung der KI. ist weder vor- getragen noch ersichtlich.
c) Ein Rückforderungsanspruch wegen Aufhebung des Vertrags gem. Art.45 Abs. 1 Buchst. a, Art.49 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 2033 ff. des Codice Civile besteht nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob die Übersendung der Rechnung als Aufhebungserklärung ausgelegt werden kann. Eine wesentliche Vertragsverletzung der KI. i. S. d. Art.25 CISG ist nicht ersichtlich, weil die KI. ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

4. Eine einvernehmliche Aufrechnung i. S. d. Art. 125 C. c. liegt schon deshalb nicht vor, weil die KI. der Aufrechnung widerspricht.

III. Der Bekl. ist auch nicht gem. Art. 66 CISG von der Pflicht befreit, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Ware ist nach Gefahrübergang auf den Käufer beschädigt worden und die Beschädigung ist nicht auf fine Handlung oder Unterlassung der KI. zurückzuführen. Gefahrübergang ist eingetreten, wie sich aus den Ausführungen unter II. 3. c ergibt.

IV. Die KI. hat weiter Anspruch auf 5 % Zinsen seit dem 30.11. 1998. Gem. Art. 78 CISG entsteht ein Zinsanspruch mit Fälligkeit. Die Leistung ist - wie oben dargelegt- am 29.11. 1998 fällig geworden.
Die Zinshöhe ergibt sich aus Art. 1284 Abs. 1 C. C. Das CISG enthalt hierüber keine Regelung. Nicht entschieden werden muß, ob sich der Zinssatz grundsätzlich nach dem Recht am Ort der Niederlassung des Gläubigers (so LG Stuttgart, RiW 9189, 984, zit. nach Magnus, a. a. O., Art. 78 Rn.13) oder nach dem gem. Art. 7 Abs. 2 CISG im übrigen anwendbaren nationalen Recht (so OLG Frankfurt, NJW I 1991,3102; Magnus, a. a. O., Art. 78 Rn.12) richtet. Beide i Ansatze führen zur Anwendung italienischen Sachrechts, weil die KI. als Gläubigerin ihren Sitz in Italien hat und italienisches Recht gem. Art. 28 Abs.2 EGBGB zur Anwendung kommt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Anknüpfung der Fälligkeit, weil es sich bei dem Zinsanspruch gem. Art. 78 CISG um einen vertraglichen Anspruch handelt.
Eine Andeutung des Zinssatzes durch ministeriellen Erlaß i. S. d. Art. 1284 S. 2 C. c. ist nicht ersichtlich.

V. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf den weiteren geltend gemachten Zins besteht nicht. Ein höherer Zinssatz ergibt sich nicht aus Art. 74 CISG. Insoweit
kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen hierfür dem
Grunde nach vorliegen. Die KI. behauptet nicht, daß ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist.}}

Source

Published in German:

IHR 2001, 116}}