Data

Date:
13-04-2000
Country:
Austria
Number:
2 Ob 100/00 w
Court:
Oberster Gerichtshof
Parties:
Unknown

Keywords

UNIFORM APPLICATION OF CISG - RECOURSE TO INTERNATIONAL SCHOLARY WRITING AND FOREIGN CASE LAW (ART. 7 CISG)

CISG EXCLUDES FURTHER REMEDIES OF DOMESTIC LAW (ART. 45 CISG) - THIS ALSO VALID FOR AVOIDANCE ON THE GROUND OF MISTAKE DESPITE ART. 4 CISG

LACK OF CONFORMITY OF GOODS - GOODS FIT FOR ORDINARY USE (ART. 35(2)(A) CISG) - PUBLIC LAW REQUIREMENTS IN BUYER'S COUNTRY - IRRELEVANT

Abstract

An Austrian buyer and a German seller who were in a longstanding business relationship concluded a contract for the purchase of used machines. The buyer did not pay part of the purchase price alleging that the machines did not correspond to security norms requested by a EU directive. According to the buyer the machines needed a CE-marking whereas the seller was of the opinion that this marking was not necessary. The seller commenced an action against the buyer to recover the rest of the price. The first instance court rejected the claim on the ground of German domestic law.

The second instance court held that the contract was governed by CISG, as at the time of the conclusion of the contract the parties had their places of business in contracting states (Austria and Germany) (Art. 1(1)(a) CISG). It stated that the remedies provided by Art. 45 CISG in case of non-conformity of the goods exclude further remedies of domestic law. In particular, this is also valid for the avoidance on the ground of mistake despite Art. 4(a) CISG. In the opinion of the second instance court, however, the question if the goods needed a CE-marking had to be solved according to the special public law requirements of the buyer's country (Austria).

The Supreme Court confirmed the second instance court's decision as far as the application of CISG is concerned but rejected the court's statement that the special public law requirements of the buyer's state are applicable in order to evaluate the conformity of goods (which in the case at hand meant whether the goods needed a CE-marking). Referring to international legal writings and a decision of the German Supreme Court (Germany, Bundesgerichtshof, 08-03-1995; see abstract and Full Text in UNILEX) it held instead that the seller cannot generally be expected to observe special public law requirements in the buyer's country, not even when the seller knows in which country the goods will be exported. The seller can only be expected to observe the public requirements of the buyer's country if (1) these rules also exist in the seller's country, (2) the parties agreed upon such observance in the contract or (3) the buyer draws the seller's attention to their existence at the time of the conclusion of the contract according to Art. 35(2)(b) CISG. The Supreme Court remitted the case to a lower court in order to clarify the factual situation.

Fulltext

[…]
Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluss gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Zahlung des restlichen Kaufpreises von S 497.000 ( DM 70.000) sA für die Lieferung von Maschinen. Die von der beklagten Partei beanstandete Maschine sei 1985 in Nürnberg in Betrieb genommen und vor dem Verkauf an die beklagte Partei technisch nicht mehr umgerüstet worden. Die Maschinenrichtlinie und damit die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung seien nicht anwendbar. Diese Verpflichtung gelte nicht für Gebrauchtmaschinen, außer sie würden in den EWR-Raum eingeführt. Den Streitteilen sei bei Abschluss des Kaufvertrages klar gewesen, dass die beklagte Partei die Maschine umbauen und weiterverkaufen werde. Da die Überlassung einer wesentlich veränderten Maschine an einen anderen nach dem deutschen Gerätesicherheitsgesetz als erneutes Inverkehrbringen dieser Maschine gelte, hätte die umgebaute Maschine ohnedies neu mit CE gekennzeichnet werden müssen. Die nunmehr von der beklagten Partei, begehrte Kennzeichnung durch die klagende Partei wäre für die beklagte Partei ohnedies wertlos gewesen. Der Wert der Maschine betrage maximal DM 20.000. Die beklagte Partei habe auch nicht rechtzeitig gerügt. Auch zuvor seien Maschinen ohne CE-Kennzeichnung von der klagenden Partei an die beklagte Partei geliefert worden, was nie beanstandet worden sei.
Die beklagte Partei bestritt und wendete ein der gegenständliche Bestückungsautomat sei von der klagenden Partei aus Tschechien importiert, im EG-Raum in Umlauf gebracht und an sie verkauft worden. Im Hinblick darauf, dass auf dieser Maschine die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehle, sei der restliche Kaufpreis von DM 70.000 zurückbehalten worden. Die Maschine sei für die beklagte Partei, die primär vom Handel lebe, wertlos. Nebst der gesetzlich vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung fehle auch die vorgeschriebene technische Dokumentation. Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Ansicht sei österreichisches Recht anzuwenden, weshalb auch die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung anzuwenden sei. gemäß § 8 dieser Verordnung sei die CE-Kennzeichnung an jeder Maschine zwingend vorgeschrieben. Vor dem Inverkehrbringen in Österreich hätten der Hersteller oder Inverkehrbringer diese Kennzeichnung vorzunehmen gehabt. Die klagende Partei habe der beklagten Partei erklärt, dass die gelieferten Maschinen im gesamten EU-Raum vertrieben werden könnten und dies ohne CE-Kennzeichnung. Die beklagte Partei sei aber nicht berechtigt, die Maschinen ohne diese Kennzeichnung im EU-Raum zu vertreiben oder selbst in Betrieb zu nehmen, weshalb eine Irreführung vorliege, weiche zur Preisminderung berechtigte. Die fehlende CE-Kennzeichnung sei rechtzeitig gerügt worden. Weiters stehe der beklagten Partei aus früheren Geschäften eine Gegenforderung in der Höhe von DM 69.999 zu.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Geschäftsführer der beklagten Partei, die ihren Sitz in Österreich hat, bestellte bei der klagenden Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, nach telefonischer Besprechung in Salzburg am 6. 4. 1998 mittels Telefax vier gebrauchte Maschinen. Zwischen den beiden Geschäftsführern bestand schon eine langjährige Geschäftsbeziehung. Bereits vor diesem Geschäftsfall wurden gleichartige Maschinen an die beklagte Partei verkauft. Bei dem Telefonat wurde vereinbart, die Maschinen sollten zuerst besichtigt und erst dann, wenn sie den Vorstellungen der beklagten Partei entsprechen, geliefert werden. Am 16. 4. 1998 erfolgte die Besichtigung der ersten drei von der beklagten Partei erworbenen Maschinen. Diese entsprachen den Vorstellungen des Geschäftsführers der beklagten Partei, obwohl er festgestellt hatte, dass die Maschinen keine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Die aus den früheren Geschäftskontakten bezogenen Maschinen wiesen allesamt keine CE-Kennzeichnung auf. Nach der Besichtigung dieser Maschinen, die sich bei der Firma G***** befanden, fuhren der Geschäftsführer der beklagten Partei und ein Angestellter der klagenden Partei zum Sitz der Klägerin, wo gerade ein slowakischer Spediteur die vierte Maschine anlieferte. Durch diese Geschäftsabwicklung kam der Geschäftsführer der beklagten Partei zur Auffassung, die vierte Maschine stamme nicht aus dem EU-Raum.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Geschäftsführer der beklagten Partei gesagt wurde, die Maschine käme aus dem (ehemaligen) Ostblock, es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Maschine tatsächlich aus Tschechien oder der Slowakei stammt und ob sie bei der Firma G***** nur zwischengehandelt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die vierte Maschine aus dem EU-Raum stammt.
In einem weiteren Telefonat zwischen den Geschäftsführern der Streitteile wies der Geschäftsführ der beklagten Partei jenen der klagenden Partei darauf hin, dass die vierte Maschine keine CE-Kennzeichnung aufweise, obwohl sie seiner Meinung nach nicht aus dem EU-Raum stamme. Der Geschäftsführer der klagenden Partei sicherte zu, dass eine CE-Kennzeichnung nicht notwendig sei und er die Ware wie vereinbart vertreiben könne.
Die vierte Maschine besteht grundsätzlich ohne Handling-System. Die Firma G***** hatte ein solches System dazugebaut. Zwischen den Geschäftsführern der Streitteile wurde aber vereinbart, dass dieses System wieder abmontiert werden solle. Das Handling-System war bereits bei der Besichtigung nicht mehr vorhanden. Mit 16. 4. 1998 wurde über die vier Maschinen eine Rechnung ausgestellt. Unmittelbar nach dem Besichtigungstermin wurden die Maschinen an die beklagte Partei geliefert. Der genaue Zeitpunkt des Eintreffens bei der beklagten Partei konnte nicht festgestellt werden, er liegt aber in der Zeit zwischen 16. und 24. 5. 1998.
Unbeglichen blieb eine Restschuld von DM 70.000.
Am Lieferschein vermerkte der Geschäftsführer der beklagten Partei, dass die Dokumentation und die Exekutivprogramme auf der Diskette fehlten. Er beanstandete dies am folgenden Tag telefonisch, wobei er auch auf die fehlende CE-Kennzeichnung aufmerksam machte. Es wurde ihm versichert, dass eine CE-Kennzeichnung nicht notwendig sei und er die Ware ungehindert vertreiben könne. Am 11. 5. 1998 wurde die Dokumentation vollständig geliefert.
Am 18. 5. 1998 war der Geschäftsführer der beklagten Partei noch immer der Meinung, die Maschine stamme aus dem tschechischen Raum, er beharrte in einem Schreiben auf der EU-Kennzeichnung. Da er sich über die Notwendigkeit der CE-Kennzeichnung nicht sicher war, beauftragte er seinen Rechtsvertreter, ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Am 3. 6. 1998 teilte ihm dieser mit, es sei auch im EU-Raum eine CE-Kennzeichnung notwendig. Am 8. 6. 1998 forderte der Beklagtenvertreter die Nachrüstung auf den EU-Standard. Dem Geschäftsführer der beklagten Partei war die CE-Kennzeichnungspflicht ein sehr wichtiges Anliegen, weil er mit den Maschinen lediglich handelte, was der klagenden Partei auch bekannt war; der Geschäftsführer der beklagten Partei fürchtete bei fehlender CE-Kennzeichnung von Maschinen aus dem tschechischen Raum Probleme mit den Kunden. Erst nach Beratung durch den Beklagtenvertreter wurde ihm bekannt, dass es auch mit Maschinen aus dem EU-Raum ohne CE-Kennzeichnung Probleme geben könnte. Von den vier Maschinen wurden zwei verkauft, zwei weitere jedoch nicht. Zum Weiterverkauf sind diese Maschinen im EU-Raum ohne CE-Kennzeichnung nicht geeignet, ein Billigverkauf in den asiatischen Raum wäre eventuell möglich. Der Wert einer der genannten Maschinen beträgt ca. S 40.000.
[...]
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht zog das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück.
Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Berufungsgericht befasste sich zunächst mit der Rechtsrüge und führte dazu aus, es sei bisher unbeachtet geblieben, dass auf den vorliegenden Rechtsfall das UN-Kaufrecht anzuwenden sei. Art 45 UN-K regle die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer umfassend und abschließend. Der Rückgriff auf nationale Vorschriften sei ausgeschlossen. Über die im Übereinkommen geregelten Ansprüche hinausgehende, im nationalen Recht vorgesehene Ansprüche könnten nicht geltend gemacht werden. Dies gelte trotz Art 4 lit a UN-K auch für die Irrtumsanfechtung.
Soweit im vorliegenden Fall eine ergänzende Anwendung des nationalen Rechtes stattzufinden habe, sei dieses nach den Bestimmungen des IPRG zu ermitteln. Da der Kaufvertrag vor dem 30. 11. 1998 abgeschlossen worden sei, sei dieses in der ursprünglichen Fassung anzuwenden (§ 50 Abs 2 IPRG).
Wenngleich die Parteien bisher keine Rechtswahl getroffen hätten, stehe es ihnen im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens noch frei, eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen. Sollte dies unterbleiben, verweise § 36 IPRG beim Kaufvertrag auf deutsches Recht. Dieses nehme die Verweisung auch an.
[...]
Gemäß Art 35 UN-K sei nur von Bedeutung, ob eine Vertragsgemäßheit der Ware vorliege, die Rechtsfolgen ergaben sich aus der Qualität der Vertragsverletzung durch den Verkäufer. Da das UN-Kaufrecht vom österreichischen bzw. deutschem deutlich abweiche, das Parteienvorbringen erkennbar im Hinblick auf die Bestimmungen des ABGB bzw. BGB und des HGB erstattet worden sei, werde im fortgesetzten Verfahren die Sach- und Rechtslage auf der Basis des UN-Kaufrechts mit den Parteien zu erörtern und allenfalls nötige Feststellungen darüber zu treffen sein; dies schon deshalb, um die Parteien nicht mit einer doch wesentlich vom nationalen Kaufrecht abweichenden Rechtslage zu überraschen.
Demzufolge erübrige es sich vorerst auch, zu den Berufungsausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter Stellung zu nehmen. Erst nach entsprechender Verfahrensergänzung werde sich zeigen, welche Tatsachenfeststellungen noch entscheidungsrelevant seien und inwieweit sich dann noch stellende Rechtsfragen einer weiteren Abklärung bedürften.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären sei, zu denen noch keine bzw. keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Dies treffe insbesondere für die Problematik des
fehlenden CE-Kennzeichens im nationalen Gewährleistungsrecht bzw. im UN-Kaufrecht zu.
Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werden
Die beklagte Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie sind nicht gegeben (§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO).
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die klagende Partei geltend, es sei nicht die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung anzuwenden, sondern das deutsche Gerätesicherheitsgesetz. Da auf den gegenständlichen Rechtsfall deutsches Recht anzuwenden sei, seien auch die Sicherheitsvorschriften des deutschen Rechtes maßgeblich. Dies ergebe sich schon aus Art 34 EGBGB, wonach bei Anwendbarkeit deutschen Rechtes auch zwingend die deutschen Eingriffsnormen anzuwenden seien. Auch der BGH habe sich der in Deutschland herrschenden Lehre angeschlossen, wonach im zwischenstaatlichen Handel stets auf die Standards im Land des Verkäufers abzustellen sei, sodass es darauf, ob der Verwendung der Ware öffentlich-rechtliche Vorschriften des Importlandes entgegenstünden, nicht ankomme. Würde man - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichtes - vom Verkäufer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat verlangen, würde jeglicher Handel mit Gebrauchtmaschinen unmöglich gemacht werden. Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers könne nur dann abgestellt werden, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestünden oder wenn dem Verkäufer die einschlägigen Bestimmungen im vorgesehenen Exportland aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bekannt seien. Wende man aber das deutsche Gerätesicherheitsgesetz an, dann sei eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Die österreichische Maschinen-Sicherheitsverordnung sei schon wegen des fehlenden Inlandsbezuges auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Dass die gegenständlichen Maschinen möglicherweise in Österreich in Verkehr gebracht werden sollten, vermöge den geforderten Inlandsbezug keinesfalls herzustellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht daher zu der Auffassung gelangen müssen, dass das deutsche Gerätesicherheitsgesetz anzuwenden sei. Da nach diesem Gesetz wegen der anderslautenden Definition des Begriffes "Inverkehrbringen" keine CE-Kennzeichenpflicht bestehe, wäre auszusprechen gewesen, dass die Klageforderung zu Recht bestehe.
Hierzu wurde erwogen:
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass auf den vorliegenden Kaufvertrag grundsätzlich UN-Kaufrecht anzuwenden ist, weil dieses sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Zeit des Vertragsabschlusses über die von der klagenden Partei an die beklagte Partei gelieferten Maschinen in Geltung stand (SZ 7 1/115). Nur insoweit bestimmte Fragen im UN-Kaufrecht nicht geregelt sind, ist auf die einschlägigen Normen des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückzugreifen (SZ 71/115). Dieses ist gemäß § 36 IPRG - diese Bestimmung ist gemäß § 50 Abs 2 IPRG im vorliegenden Fall noch anzuwenden -- deutsches Recht, weil es sich um Warenlieferungen aus Deutschland nach Österreich handelt. Eine Rückverweisung und Weiterverweisung findet sich vorliegendenfalls im deutschen Recht nicht (vgl. SZ 71/115).
Ebenfalls zutreffend - und mit dem Rekurs auch nicht bekämpft -- hat das Berufungsgericht dargelegt, dass das Vorbringen der Parteien, das im Hinblick auf die Bestimmungen des BGB und des ABGB bzw. HGB erstattet worden ist, auf der Basis des UN-Kaufrechtes mit den Parteien zu erörtern sein wird (SZ 71/21). Diese Rechtsansichten des Berufungsgerichtes werden im Rekurs der klagenden Partei auch nicht bekämpft, weshalb - entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht - schon allein aus diesem Grund eine Entscheidung in der Sache noch nicht möglich ist.
Zutreffend wendet sich allerdings die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei bei der Beurteilung der Vertragsmässigkeit nach Art 35 UN-K jedenfalls auf die (österreichische) MSV abzustellen. Nach Art 35 Abs 1 hat der Verkäufer Sachen der vertraglich vereinbarten Quantität, Qualität und Art in der vertraglich vereinbarten Verpackung oder in dem vertraglich vereinbarten Behältnis zuliefern. Wenn aber die Parteien eines internationalen Kaufvertrages es verabsäumt haben, die Anforderungen an die Beschaffenheit der Sache vertraglich festzulegen, erlangt der in Art 35 Abs 2 UN-K vorgegebene objekte Mindeststandard Relevanz: Ob eine Verletzung der Lieferpflicht vorliegt, bemisst sich dann danach, ob die kaufgegenständliche Ware den gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck entspricht, mit einem Muster bzw. einer Probe übereinstimmt oder in üblicher und angemessener Weise verpackt ist (Posch in Schwimann2, ABGB, Rz 7 zu Art 35 UN-Kaufrecht). Über die Eignung für gewöhnliche Zwecke bestimmen grundsätzlich die Standards im Lande des Verkäufers. Die Eignung für den gewöhnlichen Nutzungszweck schließt nicht ein, dass die Ware den Sicherheits-, Kennzeichnungs- oder Zusammensetzungsvorschriften des Importlandes genügt (Posch, aaO, Rz 7 zu Art 35 UN-K; Magnus in Staudinger, KommBGB, Rz 22 zu Art 35 CISG; ders in Honsell, Komm UN-Kaufrecht, Rz 14 zu Art 35; Piltz, Internationales Kaufrecht, Rz 41 zu § 5). Es kann vom Verkäufer nicht erwartet werden, dass er die besonderen Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat kennt. Auch allein daraus, dass der Käufer dem Verkäufer das Bestimmungsland mitgeteilt hat, kann noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer verpflichtet sein soll, die dort geltenden öffentlich-rechtliche Bestimmungen einzuhalten. Es ist vielmehr Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie - sei es nach Art 35 Abs 1 oder nach Abs 2b UN-K - zum Gegenstand des Vertrages zu machen (Schwenzer in Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht3, Rz 17 zu Art 35). Auf bestimmte Vorgaben im Land des Käufers ist daher nur dann abzustellen, wenn sie ebenso im Verkäuferstaat bestehen oder wenn sie vereinbart oder dem Verkäufer gemäß Art 35 Abs 2 lit b UN-K bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurden (Magnus in Staudinger, aaO, Rz 22 zu Art 35 CISG; BGH IPRax 1996, 29).
Da mit den Parteien diese Rechtsfragen noch nicht erörtert wurden und auch die Tatsachenrüge in der Berufung der klagenden Partei unerledigt blieb, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, welchen Sicherheitsvorschriften die gegenständlichen Maschinen zu entsprechen haben und ob sie diesen auch entsprechen.

Es hat daher beim Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zu verbleiben.}}

Source

Original in German:
Unpublished

Source:
Prof. Willibald Posch, Dr. Terlitza, Karl Franzens Universität Graz, Austria

Commented on by:
- W. Posch in Zeitschrift für Rechtsvergleichung (ZfRV) 2000, 84; Recht der Wirtschaft (RdW) 2000, 506
- U. Babusiaux, Observations, Recueil Le Dalloz, 2002. n.3, p.316-318.

Case law cited:
Germany, Bundesgerichtshof (Federal Supreme Court), 08-03-1995, No. VIII ZR 159/94
(See abstract and Full Text in UNILEX)}}