Data
- Date:
- 26-08-1994
- Country:
- Germany
- Number:
- 19 U 282/93
- Court:
- Oberlandesgericht Köln
- Parties:
- Unknown
Keywords
SCOPE OF CISG - DEFINITION OF 'GOODS' (ART. 1(1) CISG)
SCOPE OF CISG - MARKET RESEARCH CONTRACT - NOT CONTRACT FOR SUPPLY OF GOODS TO BE MANUFACTURED OR PRODUCED (ART. 3(1) CISG) - WORKS CONTRACT NOT GOVERNED BY CISG
Abstract
A German company ordered a market research from a Swiss research institute. A dispute arose between the parties.
Contrary to the first instance decision, the Court held that CISG was not applicable as the contract between the parties was neither a contract for the sale of 'goods' falling within the definition in Art. 1(1) CISG nor a contract for the 'supply of goods to be manufactured or produced' (Art. 3(1) CISG) but rather a works contract. Also referring to the French and English official versions of CISG, the Court defined 'goods' as tangible, corporeal things which are tipically sold in a commercial setting.
Fulltext
[...]
Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der [...] Klägerin [...] vertretenen Rechtsansicht sind auch nicht die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über internationale Warenkaufverträge (CISG), des sogenannten UN- Kaufrechtsübereinkommens anwendbar, das seit dem 1. 1.1991 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl. Teil II 1989, S. 588). Zwar handelt es sich um einen internationalen Vertrag gemäß Art. 1 Abs. 1 des UN-Kaufrechtsübereinkommens, da er zwischen Parteien geschlossen wurde, die ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Den Auftrag zur Erstellung der Studie erhielt nämlich die Zentrale der Klagerin in B. und nicht ihre in K. unterhaltene deutsche Niederlassung. Das UN- Kaufrechtsübereinkommen ist jedoch deswegen nicht anwendbar, weil die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien weder als Kaufvertrag über Waren nach Art. 1 Abs. 1 noch als ein diesem nach Art. 3 Abs. 1 UN-Kaufrechtsübereinkommen gleichzustellender Vertrag anzusehen ist. Nach der letztgenannten Vorschrift findet das Vertragswerk des UN-Kaufrechtsübereinkommens zwar auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren Anwendung und umfaßt damit auch den Werklieferungsvertrag (vgl. Herber, in: von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, l990, Art. 3 Rdnr. 3; Reinhart, UN- Kaufrecht, Heidelberg 1991, Art. 3 Rdnr. 1; Karollus, UN- Kaufrecht, Wien 1991, Seite 22 f.). Die von der Klägerin eingegangene Verpflichtung zur Durchführung der in Rede stehenden wissenschaftlichen Untersuchung über ein bestimmtes Segment des deutschen Expressmarktdienstes ist jedoch kein Werklieferungsvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UN- Kaufrechtsübereinkommen. Denn die Klägerin hatte keine Ware zu liefern. Als 'Waren' sind nur bewegliche körperliche Sache anzusehen, die typischerweise den Gegenstand eines Handelskaufes bilden (vgl. Herber, in: von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Art. 1 Rdnr. 2Of.). Diese Begriffsauslegung findet in der englischen Fassung des UN-Vertragswerkes - dort lautet die Formulierung 'supply of goods' - und in der französischen Fassung benutzten Wortwahl fourniture de marchandises ihre Entsprechung und Bestätigung. Mag auch die hier geschuldete wissenschaftliche Untersuchung ihre abschließende Verkörperung in Form eines schriftlichen Berichts finden, so ist sie jedenfalls nach dem hier entscheidenden Maßstab der Verkehrsanschauung kein typischer Gegenstand eines Handelskaufes. Denn ist der Zweck des letzteren in erster Linie auf die entgeltliche Übertragung von Eigentum und Besitz an der verkauften Sache gerichtet, so steht im vorliegenden Fall das Nutzungsrecht an einem geistigen Arbeitsprodukt im Vordergrund, das lediglich zum Zweck intellektueller Erfaßbarkeit in schriftlicher Form verkörpert wird, wobei die Form der Verkörperung für den Auftraggeber der Untersuchungvon nachrangiger Bedeutung ist.
[...]
Soweit die Klägerin [...] meint, der Umstand, daß der Verkauf von Computerprogrammen (Software) als Kaufgegenstand nach dem UN- Kaufrechtsübereinkommen anerkannt sei (vgl. Herber, in: von Caemmerer/Schlechtriem. a.a.O., Art. 1 Rdnr. 21; Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, München 1991, Seite 148), müsse dazu führen, daß die im vorliegenden Fall geschuldete wissenschaftliche Untersuchung ebenfalls unter den Warenbegriff des UN-Kaufrechtsübereinkommens falle, folgt der Senat dem nicht. Denn allenfalls kann Standardsoftware als bewegliche Sache angesehen werden und damit unter den Warenbegriff des UN- Kaufrechts fallen (vgl. BGH MDR 1993, 950 f. = CR 1993, 681 f.; vgl. hierzu Jaeger, Die Chronik der Rechtsentwicklung des Computerrechts, in: Rheinische Justiz, Geschichte und Gegenwart: 175 Jahre Oberlandesgericht Köln, Seite 97, 100, wonach der BGH sich gerade noch nicht festgelegt hat und die Standardsoftware noch nicht als bewegliche Sache angesehen hat, sondern nur die insoweit in Betracht kommenden Normen für entsprechend anwendbar erklärt hat). Nicht hingegen gilt dies, wenn es um die Herstellung von Individualsoftware geht, ein solcher Vertrag ist als Werkvertrag einzuordnen (vgl. Senat VersR 1993,452 ff.= MDR 1992,1126). Mit Rücksicht hierauf bestätigt der von der Klägerin angezogene Vergleich mit Computerprogrammen gerade die Auffassung des Senates, wonach auch die Herstellung der hier in Rede stehenden wissenschaftlichen Untersuchung sich nach Werkvertragsrecht beurteilt.
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Source
Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1994, 970-972}}