Data

Date:
17-09-1993
Country:
Germany
Number:
2 U 1230/91
Court:
Oberlandesgericht Koblenz
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - CHOICE BY PARTIES OF LAW OF CONTRACTING STATE AS GOVERNING LAW OF THE CONTRACT (ART. 1(1)(B) CISG)

SCOPE OF CISG - DISTRIBUTION AGREEMENT NOT CONTRACT OF SALE (ART. 1 CISG) - CISG APPLICABLE TO EACH SEPARATE CONTRACT OF SALE CONCLUDED UNDER THE DISTRIBUTION AGREEMENT

SCOPE OF CISG - CONTRACT OF SALE OF COMPUTER HARDWARE COMPONENT/CHIP - CISG APPLICABLE

PAYMENT OF PRICE - CURRENCY - CURRENCY OF PLACE OF PAYMENT

SET-OFF - MATTER EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG (ART. 4 CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

INTEREST (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE

Abstract

A French producer of printers (seller) and a German company concluded a contract granting the German company the exclusive right to distribute the printers in Germany. The German distributor failed to pay the price of a chip which the French seller had delivered to a client in Germany. The German distributor alleged that the sale of the chip was not concluded under the distribution contract and that the French seller and the German client had concluded an autonomous contract of sale. The seller commenced an action against the distributor claiming payment of the price . The distributor requested that in the case of the court finding for the seller there would be a set off of the standing credits between the parties.

The court held that since the parties had chosen French law, the contract was governed by CISG as the international sales law of France, a contracting State (Art. 1(1)(b) CISG). Although CISG is not applicable to a distribution agreement, it does cover each separate contract of sale concluded under the agreement. Moreover, a contract for the sale of a chip (hardware computer component) is a contract of sale of goods under CISG.

The court held that the contract of sale of the chip was concluded under the distribution agreement so that the seller was entitled to the payment of price (Art. 53 CISG) since the German distributor had not given evidence of the non conformity of the goods (Art. 35 CISG) and had not given notice of the lack of conformity of the goods to the seller (Art. 39 CISG).

The court found that since there was no agreement between the parties as to the currency of payment, the price had to be paid in the currency of the place of payment. The place of payment of the price was France (place of business of the seller, Art. 57(1)a CISG).

Since the CISG does not contain any rule on set-off (Art. 4 CISG) the court held that French law was applicable on this matter.

The court finally found that the seller was entitled to interest on the unpaid price (Art. 78 CISG) and that the interest rate had to be determined by applying German private international law rules which led to the application of French law as the law chosen by the parties. French statutory interest rate was held applicable. According to the court additional damages could be recovered under Art. 74 CISG.

Fulltext

[...]

Aus den Gründen

[...]

1.Der Rechtsstreit ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten nach französischem Recht zu entscheiden.

Maßgebend für die Frage, ob französisches oder deutsches Recht zur Anwendung gelangt, sind hier die Regeln des Deutschen Kollisionsrechts (Internationalen Privatrechts), die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25.7.1986 (BGBl. I Seite 1142) galten, nicht die Artt. 27 ff. EGBGB neuer Fassung. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt auf vor dem 1.9.1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar. Der Vertrag der Parteien, aus dem ihr Streit erwachsen ist, datiert vom 7.11./1.12.1983. Zwar handelt es sich bei diesem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis. Zu der Frage, ob ein vor dem 1.9.1986 abgeschlossener Vorgang vorliegt, ist aber nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, auch für Dauerschuldverhältnisse auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (vgl. Palandt/Heldrich, 52. Aufl. 1993, Rn. 4 zu Art. 220 EGBGB; Sandrock RIW 1986,841,855). Das gilt auch für Vertragshändlerverträge, zu denen Alleinvertriebsverträge zählen (vgl. Kindler RIW 1987, 660, 665, 666). Nach den demnach hier noch anzuwendenden Regeln des bisherigen Deutschen Kollisionsrechts - nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB gilt in etwa das gleiche - ist bei ausdrücklicher Rechtswahl durch die Vertragspartner diese maßgebend. Hier haben die Parteien in Ziffer 13.1 des Alleinvertriebsvertrages eine ausdrückliche Rechtswahl dahin getroffen, daß das Vertragsverhältnis dem französischen Recht unterstehen soll (... sous la juridiction des lois francaises). Zwar streiten die Parteien über die Auslegung dieser Rechtswahlvereinbarung (Verweisungsvertrag), während über die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel zwischen ihnen kein Streit besteht.

Der Senat vermag sich hierzu jedoch weder der Ansicht des Landgerichts anzuschließen, die Klausel wolle nur die Modalitäten des Vertragsabschlusses dem französischen Recht unterstellen, noch der Auffassung der Beklagten, es sei 'selbstverständlich' gewesen, daß das Recht am Sitz des jeweiligen Beklagten zur Anwendung kommen sollte. Für die Auffassung des Landgerichts bietet der maßgebende französische Text der Klausel keinerlei Anhaltspunkte, und zwar auch dann nicht, wenn man - wie das Landgericht - in diesem Zusammenhang der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung Bedeutung beimißt. Abgesehen davon, daß eine Gerichtstandsklausel zur Frage des vereinbarten anzuwendenden Rechts kein bestimmendes Gewicht beizumessen ist (vgl. Lorenz RIW 1992, 697, 702), haben die Parteien hier nicht - wie das Landgericht meint - einen deutschen Gerichtstand vereinbart, sondern es sollte das Gericht am Sitz derjenigen Partei jeweils international zuständig sein, die in die Rolle der Beklagten gelangen würde, also entweder das zuständige deutsche oder das zuständige französische Gericht. Ebenso ergeben sich aus dem Text der Rechtswahlklausel keine Anhaltspunkte für die Auffassung der Beklagten, ohne daß es der von der Beklagten hier beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens [...] bedarf [...].

Der Text der Rechtswahlklausel und die Umstände, nämlich die Abfassung des Vertrages in französischer Sprache und die Tatsache, daß die das Alleinvertriebsrecht einräumende Klägerin eine französische Firma ist, sprechen vielmehr nach Auffassung des Senats eindeutig dafür, daß die Parteien trotz Vereinbarung eines sogenannten gespaltenen Gerichtsstandes das Vertragsverhältnis dem französischen Recht unterstellt haben. Wenn die Beklagte meint, diese Auffassung führe dazu, daß ein deutsches Gericht französisches Recht anzuwenden habe, wozu es nicht in der Lage sei, so verkennt sie die Vorschrift des par. 293 ZPO, die dem Richter nach ständiger Rechtsprechung auferlegt, ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH WM 1992 1040, 1044; BGH WM 1992, 1510, 1511 = NJW 1992, 3106). Ausländische Rechtsnormen sind für den deutschen Richter entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Tatsachen, sondern Rechtssätze (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 18. Aufl. 1993, Rn. 14 zu 293 ZPO). Die vorliegende Klage ist deshalb bei Anwendung französischen Rechts auch nicht - wie die Beklagte meint - unschlüssig, weil die Klägerin die einschlägigen französischen Rechtsnormen nicht genügend vorgetragen hätte, was im übrigen nicht der Fall ist. Die Hinweise der Klägerin zum französischen Recht, insbesondere zur Behandlung bestrittener Aufrechnungsforderungen im französischen Recht, genügen, um der sich aus par. 293 ZPO für das Gericht ergebenden Verpflichtung nachzukommen.

Nach alledem muß hier, da die Parteien eine nachträgliche abändernde Rechtswahl weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen haben - die Klägerin hat immer auf der Anwendung französischen Rechts bestanden - französisches Recht zur Anwendung gelangen.

Fraglich kann hier nur sein, inwieweit auf den Streit der Parteien internes französisches Sachrecht zur Anwendung gelangt oder ob teilweise - soweit die Lieferungen der Klägerin an die Beklagte in der zweiten Jahreshälfte 1988 in Frage stehen - Wiener Kaufrecht (UN-Kaufrecht, CISG) eingreift. Dieses Übereinkommen ist zwar für die Bundesrepublik erst am 1.1.1991 in Kraft getreten, gilt aber in Frankreich bereits seit dem 1. 1. 1988. Verweist - wie hier - das Internationale Privatrecht eines Nichtvertragsstaates - das war die Bundesrepublik damals - auf das interne Recht eines Vertragsstaates, der einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG nicht erklärt hat, so kommt gemäß Art. 1 Abs. 1 Lit. b CISG das Übereinkommen zur Anwendung, wenn die Anwendungsvoraussetzungen im übrigen vorliegen. Das interne Recht des Vertragsstaates wird dann durch das Übereinkommen ersetzt (vgl. Pünder, RIW 1990, 869, 872; von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN- Kaufrecht, 1990, Rn. 40 zu Art. 1 CISG). Frankreich hat einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG nicht erklärt (vgl. Herber/Czerwenka, Kommentar zum Internationalen Kaufrecht, 1991, vor Art. 1 Rn. 16), so daß das Übereinkommen zur Anwendung gelangt. Vorliegend kann nur zweifelhaft sein, ob hinsichtlich der allein noch streitigen Lieferung eines Logos für die Firma H. (Rechnung der Klägerin vom 8.11.1988) ebenfalls das Übereinkommen anzuwenden ist. In Durchführung eines Vertriebshändlervertrages abgeschlossene einzelne Kaufverträge unterliegen im Zweifel dem UN-Kaufrecht (vgl. Pilz, Internationales Kaufrecht, 1993, Seite 29 Rn. 41 am Ende). Das gelieferte Logo (Chip) unterfällt auch dem Warenbegriff des Art. 12 Abs. 1 CISG. Der Warenbegriff ist weit aufzufassen. Er erfaßt alle Gegenstände, die den Gegenstand von Handelskäufen bilden, auch Computer-Software (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem a. a. O.. Rn 21 zu Art 1 CISG, Diedrich RIW 1993, 441 f.). Hinsichtlich des noch streitigen Kaufpreisanspruches für dieses Logo kommt also ebenfalls UN- Kaufrecht zur Anwendung, nachdem die Parteien für ihre Vertragsbeziehung die Anwendung französischen Rechts vereinbart haben und das Übereinkommen im Zeitpunkt der Lieferung diese Logos - wie auch der Lieferungen, die den unbestrittenen Rechnungen der Klägerin zugrunde liegen - für grenzüberschreitende Warenverkäufe bereits Bestandteil des französischen Rechts war.

2. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Beklagte den von der Klägerin verlangten Kaufpreis für dieses Logo bezahlen muß (Artt. 53, 3 Abs. 1 CISG).

Die Klägerin will dieses Logo wie auch in anderen Fällen direkt an die Firma H. geliefert haben, hat es aber der Beklagten berechnet, da sie nur zu dieser in vertraglichen Beziehungen gestanden habe. Wie die Beklagte schon im ersten Rechtszug vorgetragen hat, war das Logo für ein Gerät bestimmt, das die Beklagte von der Klägerin bezogen und an die Firma H. weiterverkauft hatte. Unter diesen Umständen muß die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darlegen, daß und wann es zwischen ihr und der Beklagten zu einem Vertragsabschluß über die Lieferung des Logos, also zu einer Einzelbestellung des Logos seitens der Beklagten gekommen ist. Die Lieferung erfolgte im Rahmen des damals noch bestehenden Händlervertrages, auch wenn die Firma H. das Logo direkt bei der Klägerin angefordert haben sollte. Vielmehr hat die Beklagte im einzelnen darzulegen, daß es sich um einen Gewährleistungsfall handelte und die Klägerin gemäß der in Ziffer 10 des Vertrages vereinbarten Regelung dieses Logo kostenlos zu liefern hatte. Hieran fehlt es. Die Beklagte legt nicht im einzelnen dar, daß das Logo nicht vertragsgemäß war (Art. 35 CISG), geschweige denn, daß der Klägerin die Vertragswidrigkeit rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt worden wäre (Art. 39 CISG). Es läßt sich auch nicht feststellen, daß das Logo unter die von der Klägerin in Ziffer 10 des Vertrages für die Dauer von 8 Monaten übernommene Garantie fällt, da die Beklagte den Zeitpunkt der Auslieferung nicht mitteilt. Daher muß sie den Kaufpreis für dieses Logo bezahlen.

3. Den somit vorbehaltlich der erklärten Aufrechnung geschuldeten Betrag von insgesamt 1.659.392,00 FF hat die Beklagte in französischer Währung zu zahlen, ohne daß ihr nach par. 244 BGB die Befugnis (Ersetzungsbefugnis) eingeräumt werden könnte, den Betrag auch in DM zu erstatten.

Wenn par. 244 BGB auch für Schuldverhältnisse gilt, die nicht dem deutschen Recht unterstehen (streitig, vgl. Palandt/ Heinrichs, 52. Aufl. 1992, Rn. 14 zu par. 245 BGB m.N., Münchener Kommentar zum BGB 2. Aufl. 1985 Rn. 55, 56 zu par. 244), so setzt die Anwendung der Vorschrift jedenfalls voraus, daß für die Schuld ein inländischer Erfüllungsort besteht. Das ist hier nicht der Fall. Gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG ist mangels abweichender Vereinbarung Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ergibt sich weder aus dem Vertrag noch aus den Rechnungen der Klägerin und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Rechnungen tragen lediglich den Vermerk 'zahlbar durch Schnellüberweisung'.

4. Der geänderte, im zweiten Rechtszug gestellte Feststellungsantrag, für den das Feststellungsinteresse zu bejahen und der als sachdienlich zuzulassen ist (parr. 256,263 ZPO), ist ebenfalls begründet.

Die Parteien hatten vereinbart (Ziffer 3.4. des Vertrages), daß der Kaufpreis für die Lieferungen der Klägerin jeweils 10 Tage nach der Auslieferung fällig sein sollte (Art. 58 CISG).

Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht, treten nach Wiener Kaufrecht ohne Mahnung die Rechtsfolgen wegen Nichterfüllung ein, das heißt der Verkäufer kann unter anderem nach Art. 61 Abs. 1 b CISG Schadensersatz nach den Artt. 74 - 77 CISG verlangen (vgl. von Caemmerer /Schlechtriem a. a. O., Rn. 2 zu Art. 59; Herber /Czerwenka, a. a. O., Rn. 2 zu Art. 59). Auch einer Nachfristsetzung bedarf es bei verspäteter Erfüllung der Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 CISG). Die Nichtzahlung des Kaufpreises ist Vertragsverletzung im Sinne des Art. 74 CISG und begründet die Ersatzpflicht, ohne daß es auf ein Verschulden des Käufers ankommt (vgl. Herber/Czerwenka, a. a. O., Rn. 3 zu Art. 74).

Allerdings ist nur der Schaden zu ersetzen, der für die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß voraussehbar war (Art. 74 Satz 2 CISG). Als voraussehbarer Schaden bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises können über den Zinssatz hinausgehende Kreditkosten gehören (vgl. Herber/Czerwenka a. a. O., Rn. 12 zu Art. 74 CISG). Schon deswegen ist bei einer Schuldsumme von 1.659.392,00 FF der jetzt von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag begründet.

Die Beklagte kann mit den von ihr geltend gemachten, von der Klägerin im einzelnen bestrittenen Gegenforderungen nach französischem Recht nicht gegenüber der begründeten Klageforderung in Höhe von 1.659.392,00 FF aufrechnen. Ob die Aufrechnungsforderungen von der Ausschlußklausel in Ziffer 12.4. des Vertrages erfaßt werden und ob diese nach französichem Recht wirksam wäre, kann dahinstehen.

Auch diese Gegenforderungen sind aus dem Vertragsverhältnis der Parteien erwachsen und werden von der Rechtswahlvereinbarung in Ziffer 13.1. des Vertrages erfaßt, so daß auch insoweit französisches Recht zur Anwendung gelangt.

[...]

Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch von 11% seit dem 6.1.1989 ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.

Der Zinsanspruch folgt dem Grunde nach aus Artikel 78 CISG. Versäumt eine Vertragspartei den fälligen Kaufpreis zu zahlen, so hat die andere Partei nach dieser Vorschrift für die fälligen Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadensersatzanpruches nach Artikel 74 CISG. Der Zinssatz ist in Artikel 78 CISG nicht geregelt. Er bestimmt sich nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht, hier also nach französischem Recht (vgl. Herber/Czerwenka, a. a. O., Rn. 6 zu Artikel 78). Der nach diesem für Geldforderungen bestimmte, durch Dekret festgelegte gesetzliche Zinssatz ist dem Zinsanspruch des Artikel 78 CISG zugrunde zu legen (vgl. OLG Frankfurt RIW 1991, 591; Asam/Kindler RIW 1989, 841).

Zur Höhe der gesetzlichen Zinsen in Frankreich für die Zeit ab 6.1.1989 bedarf es noch weiterer Ermittlungen.

[...]}}

Source

Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1993, 934-938}}