Data

Date:
03-07-1989
Country:
Germany
Number:
17 HKO 3726/89
Court:
Landgericht München I
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - RULES OF PRIVATE INTERNATIONAL LAW REFERRING TO LAW OF CONTRACTING STATE (ART. 1(1)(B) CISG)

CONFORMITY OF GOODS - NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - PRECISE SPECIFICATION OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39 CISG)

Abstract

A German buyer and an Italian seller concluded a contract for the sale of fashion goods in 1988. The buyer refused to pay for the goods alleging that it had given notice to the seller within 8 days of the first delivery and 12 days after the second delivery of 'poor workmanship and improper fitting' of the goods.

The court held that the contract was governed by CISG, as the German private international law rules led to the application of the law of Italy, a contracting State (Art. 1(1)(b) CISG).

The court held that the buyer loses the right to rely on a lack of conformity of the goods not only when it does not give notice to the seller of the lack of conformity within a reasonable time after its discovery, but also when the notice given does not sufficiently specify the nature of the defects (Art. 39 CISG).

Fulltext

Tatbestand:

Der Bekl. ist Inhaber einer Bekleidungshandelsfirma in München. Er bestellte am 4. und 12.1O.1988 bei der in Italien ansässigen Kl. diverse Modeartikel. Ein Teil der Bestellung wurde ihm am 19.10.1988, ein weiterer Teil am 8.11.1988 ausgeliefert. Über den Kaufpreis von 9155 DM stellte der Kl. am 8.11.1988 einen auf den 8.12.1988 vordatierten Scheck aus.

Anläßlich der Abholung der Ware bei der Kl. am 8.11.1988 orderte der Bekl. noch andere Modeartikel, die ihm am 24.11.1988 ausgeliefert wurden. Über den Kaufpreis von 16.385 DM stellte der Bekl. einen auf den 25.12.1988 vordatierten Scheck aus.

Beide Schecks wurden nicht eingelöst.

Die Kl. behauptet, die Verträge ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Ihr sei weder eine ordnungsgemäße Mängelrüge noch ein rechtzeitiges Vertragsaufhebungsverlangen des Bekl. zugegangen.

Am 13.3.1989 erließ die Kammer folgendes Vorbehaltsurteil:

1. Der Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 25.540 DM nebst 6 % Zinsen aus 9.155 DM seit 6.12.1988 sowie aus 16.385 DM seit 23.12.1988 sowie Scheckprovision in Höhe von 85,13 DM zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Bekl. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 DM abwenden, wenn nicht die Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Dem Bekl. wird die Ausführung seiner Rechte vorbehalten.

Die Kl. beantragt, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären.

Der Bekl. beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Kl. habe verspätet und mangelhaft geliefert. Die erheblichen Mängel der Ware seien mit Schreiben v. 16.11.1988 und 6.12.1988 gerügt worden. Mit Schreiben v. 10.2.1989 habe der Bekl die Wandelung des Kaufvertrags erklärt. Hilfsweise rechnet der Bekl auf mit Schadensersatzansprüchen, die sich aus entgangenem Gewinn sowie aus Gutschriften ergeben, die er wegen der Mängel der Ware seinen Abnehmern habe erteilen müssen. Der Gesamtschaden belaufe sich auf 22.173 DM.

Entscheidungsgründe:

Das Vorbehaltsurteil v. 13.3.1989 ist zu bestätigen, da sich die im Nachverfahren zu prüfenden Einwendungen des Bekl. nicht als stichhaltig erwiesen haben. Es bedarf hierbei keiner Beweiserhebung zu den vom Bekl. behaupteten Mängeln der Ware. Auf etwaige Gewährleistungsansprüche könnte sich der Bekl. nämlich wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nicht mehr berufen.

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das Wiener Kaufrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 (VNKÜ) anzuwenden, da Art. 28 EGBGB auf das italienische Recht verweist und Italien bereits Vertragsstaat des vorbezeichneten Übereinkommens ist. Nach Art. I Abs. I Buchst. b VNKÜ gilt das Übereinkommen bei internationalen Kaufverträgen auch dann, wenn der Vertragspartner seinen Sitz nicht in einem Vertragsstaat hat.

Nach Art. 39 Abs. I VNKÜ verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. An einer solchen Anzeige fehlt es im vorliegenden Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Bekl. vorgelegten Schreiben v. 16. 11. und 6.12.1988 tatsächlich an die Kl. gesandt wurden. Beide Schreiben lassen es nämlich an einer genauen Bezeichnung der Mängel fehlen und beschränken sich auf die Geltendmachung schlechter Verarbeitung und Paßform. Der Zweck der Mängelrüge, kurzfristig Klarheit über die Beanstandungen zu schaffen, wird durch derart pauschale Angaben nicht erreicht. Auch das Schreiben v. 23.12.1988, dessen Erhalt die Kl. zugesteht, enthält keinerlei Spezifizierung der Mängel.

Infolge des Rechtsverlustes nach Art. 39 Abs. I VNKÜ kann die Bekl. auch die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nach Artt. 74 ff. VNKU nicht geltend machen.

Kosten: 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 708 Nr. 5, 711 ZPO.}}

Source

Published in German:
- Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts
(IPRax), 1990, 316

Commented on by:
- G. Reinhart, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax), 1990, 289}}