Data

Date:
22-02-1994
Country:
Germany
Number:
22 U 202/93
Court:
Oberlandesgericht Köln
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - CHOICE BY PARTIES OF LAW OF CONTRACTING STATE AS GOVERNING LAW OF CONTRACT (ART. 1(1)(B) CISG)

ORAL CONCLUSION OF SALES CONTRACT - MAY BE PROVED BY LETTER OF CONFIRMATION SENT AFTERWARDS BY ONE PARTY TO THE OTHER

TERMINATION OF CONTRACT BY AGREEMENT (ART. 29 CISG) - MAY BE IMPLIED FROM CONDUCT OF THE PARTIES

Abstract

A seller and a German buyer reached an oral agreement for the sale of wood. The following day the seller sent a telefax confirming the agreement in writing. The goods were shipped four months later and reached Germany after another month; they were then delivered to a third party to which they had been resold in the meantime by the buyer. After examination of the goods the end purchaser notified the buyer of defects found in the goods. The buyer immediately informed the seller thereof. The seller's managing director replied announcing that he would go personally to Germany where he intended 'to market' the goods himself. The purchase price remained unpaid. The seller later on assigned its claim to a company (assignee) which commenced an action against the buyer to recover the price. The first instance court decided in favor of the assignee and the buyer appealed.

As at trial the parties agreed on German law as the law governing the contract, the Court held that CISG was applicable (Art. 1(1)(b) CISG).

The Court held that the contract had been validly concluded with the oral agreement and that the buyer's letter of confirmation merely proved its existence.

The Court held that the contract had been terminated by agreement between the parties in accordance with Art. 29(1) CISG. Indeed, the seller's reply after receiving notice of non conformity constituted an implied offer to terminate the contract, which the buyer implicitly accepted. It is true that according to Art. 18(1) CISG silence does not in itself amount to acceptance; however silence may amount to acceptance when it is linked to other circumstances. In the case at hand said circumstances consisted in the fact that, following the seller's announcement to resell the goods himself, the buyer had not exercised any remedy under CISG for breach of contract by the seller.

Fulltext

[...]

Aus den Gründen:

Die Klägerin kann die Beklagte weder aus einem zwischen der Zedentin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag noch aus Bereicherungsrecht auf die Klagesumme in Anspruch nehmen.

Die Klageforderung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, nachdem sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit der Anwendung deutschen Rechts einverstanden erklärt habe (Art.27 Abs. 2 EGBGB). Damit gilt, soweit die Klageforderung auf Kaufrecht gestützt wird, auch das am 1. Januar 1991 in Deutschland in Kraft getretene UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) vom 11. April 1980 (BGBl. II 1989,588). Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. lb CISG, wonach das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien mit Niederlassung in verschiedenen Staaten anzuwenden ist, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts - hier: Art. 27 Abs.2 EGBGB - zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.

1. Nach den Vorschriften des CISG ist zwar im vorliegenden Fall eine Kaufpreisforderung der Zedentin aus dem Vertrag über die Holzlieferung an die Beklagte entstanden, jedoch vor der Abtretung an die Klägerin durch Aufhebung des Kaufvertrags wieder untergegangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zwischen ihr und der Zedentin ein Kaufvertrag zustandegekommen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dies bereits durch ihre Ausführungen in der Klageerwiderung zugestanden hat und an ein solches Geständnis nunmehr gebunden ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem eigenen Schriftwechsel der Beklagten, daß sie sich bereits am 27. Januar 1992 bei ihren mündlichen Verhandlungen mit der Zedentin auf die Holzlieferung geeinigt hatte. Ihr 'Bestellschreiben' vom 28. Januar 1992 enthält lediglich eine schriftliche Bestätigung der zuvor geschlossenen mündlichen Vereinbarung (,we hereby confirm our order'). Zwar ist nach den KaufabschluBregeln des UN-Kaufrechts - vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG - für eine kollisionsrechtliche Verweisung auf die deutschen Regeln über einen Vertragsschluß durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kein Raum (von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, vor Art. 14 bis 24 Rdn. 6; Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 14 CISG Rdn. 18). Jedoch bleibt die Bedeutung des Bestätigungsschreibens als Beweismittel für den Vertragsschluß unberührt (von Caemmerer/Schlechtriem, a. a. O., m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 1992 und aus ihrem weiteren Schreiben vom 25. März 1992, in dem sie ebenfalls auf eine Vereinbarung (,agreement') vom 27. Januar 1992 Bezug nimmt, zu schließen, daß sich die Zedentin und die Beklagte bereits am 27. Januar 1992 kaufvertraglich geeinigt hatten.

Der Einwand der Beklagten, sie habe ihre Bestellung im Einverständnis mit der Zedentin storniert, ist vom Landgericht mit zutreffenden Erwägungen als unsubstantiiert zurückgewiesen worden. Den Wortlaut einer mündlichen Erklärung der Zedentin, aus dem zurnindest im Wege der Auslegung ein Einverständnis der Zedentin mit einer Stornierung des Auftrags entnommen werden könnte, hat die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht näher dargelegt. Aus dem Schriftwechsel der Beklagten mit der Zedentin ergibt sich ebenfalls nicht, daß die Zedentin mit einer Stornierung einverstanden war. Das Schreiben der Zedentin vom 27. April 1992 drückt lediglich ihr Bedauern über die einseitige Stornierung aus, enthält aber kein Einverständnis. Soweit die Zedentin darin um eine ,reconfirmation' bittet, war damit ersichtlich nur eine Bestätigung der Bestellung vom 28. Januar 1992, nicht aber ein Neuabschluß des Kaufvertrages gemeint.

Es sind ferner keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Beklagte durch eine vertragsändernde Vereinbarung mit der Zedentin den Kaufvertrag in einen Kommissionsvertrag umgewandelt hat. Im Gegenteil macht das Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 1992, in dem sie eine Preiserhöhung durch die Zedentin zurückweist, deutlich, daß auch die Beklagte weiterhin von einem Kaufvertrag ausging.

Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, daß sie den Vertrag wegen Lieferverzugs der Zedentin aufgehoben habe. Soweit die Beklagte eine Überschreitung des von ihr gewünschten Liefertermins (Mitte März 1992) rügt, hätte sie hieraus eine Aufhebung des Vertrags gemäß Art. 49 Abs. lb CISG nur herleiten können, wenn sie der Zedentin eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ihrer Lieferpflicht gesetzt hätte (Art. 47 CISG). Dies hat die Beklagte versäumt.

Der Kaufvertrag ist jedoch von den Vertragsparteien einvernehmlich im Anschluß an die Mängelrüge der Beklagten aufgehoben worden.

Die Beklagte hat die von ihr behaupteten Mängel der Holzlieferung hinreichend konkret dargelegt und zugleich deutlich gemacht, daß es sich um wesentliche Mängel handele. Nach ihrem Vortrag in der Berufungsinstanz hat sie ferner die Mangelhaftigkeit jedenfalls bis zum 8. Juli 1992 gegenüber der Zedentin gerügt, wie durch das Antworttelefax der Zedentin vom 8. Juli 1992 belegt ist und von der Klägerin nicht mehr bestritten wird. Die erst Anfang Juli 1992 durchgeführte Untersuchung der Ware durch die Firma O. war noch rechtzeitig im Sinne des Art. 38 CISG; denn die Ware mußte - was der Zedentin bekannt war - von H. aus zu der Abnehmerin der Beklagten weiterversandt werden, so daß die Untersuchung gemäß Art. 38 Abs. 3 CISG bis zum Eintreffen der Holzlieferung bei der Firma O. aufgeschoben werden konnte. Ebenso ist die spätestens am 8. Juli 1992 erhobene Mängelrüge noch in angemessener Frist nach Feststellung der Mängel (Art. 39 CISG) erhoben worden, zumal am 4. und 5. Juli 1992 ein Wochenende war (vgl. Herber/Czerwenka, a. a. O., Art. 39 CISG Rdn. 9).

Ob die Beklagte wegen der behaupteten Mängel rechtzeitig die Aufhebung des Kaufvertrags erklärt hat, was in der gleichen angemessenen Frist wie die Mängelrüge geschehen mußte (von Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Art. 49 Rdn. 44), kann offenbleiben. Jedenfalls hat die Zedentin auf die Mängelrüge ihrerseits den Willen bekundet, den Vertrag aufzuheben, und die Beklagte hat sich hiermit schlüssig einverstanden erklärt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Reaktion der Zedentin auf die Mängelrüge und aus dem weiteren Vertragsverhalten der Beklagten.

Die Zedentin hat nämlich bereits mit Schreiben vom 8. Juli 1992 angekündigt, daß sie nach Deutschland kommen werde, um das Holz selbst zu vermarkten. In ihrem weiteren Telefax vom 27. Juli 1992 hat die Zedentin nach Besichtigung der Ware die Mängelrüge der Beklagten - mit Einschränkung - bestätigt (,not as bad as you claim') und mitgeteilt, daß sie eine niederländische Firma gefunden habe, die das Holz für sie vermarkten werde. Spätestens hieraus konnte die Beklagte entnehmen, daß die Zedentin den Kaufvertrag nicht weiter durchführen wollte. Da der Wille der Zedentin, das Holz selbst zu vermarkten, ohne Vorbehalt oder Einschränkung geäußert war, bestand entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anlaß zu der Annahme, die Zedentin habe lediglich bei der Vermarktung behilflich sein, aber die Verantwortung für die Vermarktung bei der Beklagten belassen wollen. Andererseits konnte die Zedentin aus dem Verhalten der Beklagten, die weder den Schreiben vom 8. und 27. Juli 1992 widersprochen noch eine mängelfreie Ersatzlieferung angefordert hat, entnehmen, daß die Beklagte ebenfalls mit einer Vertragsaufhebung einverstanden war.

Art.29 Abs. 1 CISG läßt eine solche Vertragsaufhebung durch Vereinbarung ausdrücklich zu. Für das Zustandekommen der aufhebenden Vereinbarung gelten die gleichen Regeln wie für den Abschluß des Kaufvertrags (von Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Art. 29 Rdn. 3). Ein Aufhebungsangebot kann danach gemäß Art. 18 Abs. 1 CISG zwar nicht allein durch Schweigen oder Untätigkeit des anderen Vertragsteils angenommen werden; in Verbindung mit anderen Umständen kann jedoch auch ein Schweigen durchaus Erklärungsbedeutung haben und als Annahme des Aufhebungsangebots gedeutet werden. So liegen die Umstände hier, weil die Beklagte nicht nur geschwiegen, sondern auch von der weiteren Durchführung des Vertrags, insbesondere von der Geltendmachung einer Ersatzlieferung oder von anderen Gewährleistungsansprüchen abgesehen hat. Der Kaufpreisanspruch der Zedentin ist damit untergegangen.

2. Ein Zahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht (par. 812 BGB), der an die Klägerin abgetreten sein könnte, scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Beklagte aus einer Weiterveräußerung des gelieferten Holzes einen Erlös vereinnahmt hat, der nach Vertragsaufhebung herauszugeben wäre. Die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß das Holz nach den ihr vorliegenden Informationen noch bei der Firma O. lagere.}}

Source

Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1994, 972-973

Commented on by:
- P. Schlechtriem, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Vertragsaufhebung nach Einheitskaufrecht, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR), 1994, 867-868}}