Data

Date:
18-11-1999
Country:
Germany
Number:
2 U 1556 / 98
Court:
Oberlandesgericht Koblenz
Parties:
Unknown

Keywords

LACK OF CONFORMITY OF GOODS - TIME OF EXAMINATION - AS SOON AS POSSIBLE AFTER DELIVERY (ART.38 CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39 CISG) - TIME OF NOTICE - NOTICE AFTER MORE THAN THREE WEEKS AFTER DELIVERY NOT REASONABLE

INTERESTS (ART.78) - RIGHT TO INTEREST - IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE - INTEREST RATE DETERMINED BY LAW OF CREDITOR'S COUNTRY

Abstract

A German buyer and a French seller concluded a contract for the purchase of glas fibre material. The goods were delivered in four installments. More than three weeks after the delivery of the third installment the buyer gave a written notice that the material was not of the quality required by the contract. It only paid the purchase price of the first and the second installment alleging the non conformity of the goods. The seller commenced an action against the buyer claiming interests and the recover of the purchase price for the third and fourth installment. The first instance court decided in favour of the seller as far as the third installment was concerned applying German domestic law. The buyer appealed.

The appelate Court held that the contract was governed by CISG. It held that concerning the third installment the buyer had lost the right to rely on lack of conformity of the goods since it had not given notice of their non-conformity within a reasonable time in compliance with Art. 39 CISG. In particular, the Court found that a period of more than three weeks after delivery was not reasonable taking into account the fact that the defects were easily recognizable.

Concerning the fourth installment the Court stated that the buyer did not give any notice of the lack of conformity at all.

Finally, the Court found that the seller was entiteled to interests according to Art. 78 CISG. Since CISG does not determine the the rate of interest, the Court held that the rate was to be determined in accordance with the domestic law applicable in the seller's country.

Fulltext

En t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache von einer Teilkorrektur der Zinsentscheidung abgesehen, keinen Erfolg.
Zur Sachdarstellung wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 534 Abs. 1 ZPO).
I. Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung zur Zahlung von 10.351,31 FF.
1. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Rechnung sei in Höhe von 484,06 FF übersetzt, weil die Klägerin statt mit 18,30 FF mit einem Preis von 19,20 FF abgerechnet habe.
Unabhängig von dem Text von Bl. 7 GA hat die Beklagte in der ersten Instanz zugestanden, dass ein Kaufpreis von 19,20 FF pro Quadratmeter vereinbart war (so Bl. 23 GA). Sie hat auf dieser Basis Zahlungen vorgenommen, sodass jedenfalls aufgrund vorbehaltloser Zahlung der Rechnungen, in denen sämtlich ein Quadratmeterpreis von 19,20 FF zugrunde gelegt ist, zumindest eine konkludente Einigung auf diesen Preis zustande gekommen ist.
2. Allerdings hat die Beklagte Recht, dass nicht, wie aber vom Landgericht angenommen, § 377 HGB Anwendung findet. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet vielmehr das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
3. Die Beklagte macht Mängel der Kaufsache geltend und beruft sich damit auf Vertragswidrigkeit i.S. des Art. 35 CISG. Sie hat jedoch das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, gemäß § 39 Abs. 1 CISG verloren.
Nach Art. 39 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen angezeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet hat.
Nach Art. 38 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Nach Ablauf der aus Untersuchungs- (Art. 38 CISG) und Anzeigefrist (Art. 39 CISG) zusammengesetzten gesamten Rügefrist verliert der Käufer das Recht, die Mängel zu beanstanden (vgl. Staudinger-Magnus, BGB, 13. Aufl., Art. 38 CISG, Rdn. 1; Art. 39, Rdn. 30).
a) Die Beklagte hat die für die dritte Teillieferung (vom 20.6.1997) geltend gemachte Vertragswidrigkeit eines schrägen oder nicht gleichrnäi3igen Fadenverlaufs verspätet angezeigt. Zur Untersuchung der Ware auf den bei Aufrollen der Rollen ohne weiteres feststellbaren Fadenverlauf war der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht mehr als eine Woche zuzubilligen (vgl. Senatsurteil vom 11.9.1998 = OLGR 1999, 49 ff.). Die Wochenfrist gilt jedenfalls dann, wenn wie in diesem Fall, auf optisch leicht feststellbare Mängel hin zu untersuchen ist. Mag es auch hier der Beklagten nicht zuzumuten gewesen sein, die Rolle bei Auslieferung sogleich (selbst) aufzurollen, so musste sie jedoch sicherstellen, dass die Ware von der Weiterverarbeitungsfirma innerhalb Wochenfrist untersucht werden konnte. Das kann indes nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat die Ware erst am 27.6.1997 (weiter-) versandt. Einleuchtende Gründe hierfür sind nicht vorgetragen. Es ist auch nichts vorgetragen, was dafür spräche, dass die Beklagte der Weiterverarbeitungsfirma aufgetragen hätte, mit Blick auf die sie - die Beklagte - treffende Untersuchugsverpflichtung, die Ware alsbald aufzurollen / und auf den Fadenverlauf hin zu untersuchen
Gemessen an einer Untersuchungsfrist von einer Woche war aber eine (weitere) Rügefrist von mehr als zwei Wochen nicht mehr zuzubilligen, so dass jedenfalls am 15.7.1997 (Bl. 36 GA) die Gesamtfrist bereits abgelaufen war.
b) Es kann nicht festgestellt werden, dass die für die dritte Teillieferung geltend gemachte Vertragswidrigkeit mangelnder Temperaturresistenzen und damit verbundenem Gewichtsverlust rechtzeitig gerügt wurde.
Im Schreiben der Beklagten vom 15.7.1997 wird nur der Fadenverlauf gerügt. Auch die Kurzmitteilung vom 18.7.1997 unter Hinweis auch auf Prüfberichte des Mitbewerbers enthält keine entsprechende Anzeige einer Vertragswidrigkeit. Der Vortrag der Beklagten, der Mangel des Gewichtsverlustes sei noch am 15.7.1997 auch telefonisch gegenüber der Klägerin gerügt worden, ist unspezifiziert. Es wird nicht mitgeteilt, mit welcher Person gesprochen worden sein soll. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft.
4. Der Verlust des Rechts, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen, führt dazu, dass die Beklagte für die dritte Teillieferung keinen der in Art. 45 CISG genannten Ansprüche, so auch - wie in der Berufungsinstanz geltend gemacht - keine Minderung und auch keinen Schadensersatz (dazu unten 5.) mehr mit Erfolg geltend machen kann.
5. Die Klageforderung über 10.351,31 FF ist auch nicht als Folge einer (Hilfs-) Aufrechnung mit in der Berufungsinstanz geltend gemachten Gegenforderungen über 714,84 DM~, 1.180,--DM und 15.000,-- DM erloschen. Da aus dem CISG keine Möglichkeit für die in erster Linie geltend gemachte Verrechnung folgt, war entsprechend dem Beklagtenbegehren über die Gegenforderungen als Aufrechnungsforderungen zu entscheiden, deren Geltendmachung der Senat für sachdienlich hält (§ 530 Abs. 2 ZPO)
Es fehlt nicht etwa deshalb an der Gleichartigkeit des Gegenstands der Leistung, weil die Klageforderung auf Zahlung in französischen Francs, die Gegenforderungen jedoch auf Zahlung in DM gerichtet sind. Denn Geldwert- und Geldsummenschulden werden mit der Aufrechnung gleichartig, weil diese die Wertschuld betragsmäi3ig festlegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufi., § 387 Rdn. 9 m.N.).
Die dritte Teillieferung betreffenden Schadensersatzansprüche sind jedoch bereits aus den Gründen zu Ziffer 4. unbegründet. Die auf entgangenen Gewinn gerichtete Schadensersatzforderung über 15.000,- DM ist überdies auch unspezifiziert.
II. Die Zinsforderung ist dem Grunde nach gemäss Art. 78 CISG gerechtfertigt.
Mangels Regelung im CISG richtet sich die Zinshöhe nach französischem Recht, das gemäss Art. 27, 28 Abs. 1 und 2 EGBGB auf den Kaufvertrag, für den die charakteristische Leistung in der Lieferung der Ware durch die Klägerin liegt, Anwendung findet (vgl. hierzu Magnus, ZEuP 1999, 642, 662, auch unter Hinweis auf Senat, OLGR 1997, 37 ff. = Urteil vom 31.1.1997). Sie entspricht dem Ausspruch im Tenor.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 (2), 97 Abs. 1 ZP0.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.}}

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