Data
- Date:
- 25-10-1994
- Country:
- Germany
- Number:
- 18 O 848/92
- Court:
- Landgericht Darmstadt
- Parties:
- Unknown
Keywords
OBLIGATION OF BUYER - PAYMENT OF PRICE (ART. 53 CISG)
RIGHT TO INTEREST - APPLICABLE INTEREST RATE - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE TO THE CONTRACT (ART. 78 CISG) - NO FORMAL REQUEST NEEDED
Abstract
A German buyer and an Argentinian seller concluded two contracts for the purchase of Argentinian beef. As far as the first contract was concerned the buyer paid the whole purchase price but the beef could not be delivered because according to the German medical and nutrition authorities it did not correspond to European standards. As to the second contract the beef was delivered but the buyer only paid a small amount of the requested price. The seller commenced an action against the buyer claiming the rest of the price and interests. The buyer set off with the price paid for the goods of the first contract and alternatively counterclaimed alleging the non-conformity of the goods of the first contract. The seller denied the jurisdiction of the court over the counterclaim.
The court stated that the contract was governed by CISG as the parties had their places of business in contracting states (Art.1 (1) (a) CISG). Furthermore, it held that the buyer was obliged to pay the price of the second contract according to Art. 53 CISG. As far as the set off and the counterclaim were concerned the court stated that it did not have jurisdiction over these questions under German domestic law.
As to the interests the court held that the seller was entitled to interests. Since CISG does not determine the rate of interest the court stated that the rate was to be determined in accordance with the domestic law applicable in the seller's country (Argentina)
Fulltext
[...]T a t b e s t a n d :
Bei der Klägerin handelt es sich um ein argentinisches Gefrierfleischunternehmen mit Sitz in Buenos Aires, während die Beklagte eine Fleischhandelsgesellschaft mit Sitz in Groß Gerau betreibt. Die Klägerin hat in den Jahren 1991 und 1992 mit der Beklagten insgesamt zwei Kaufverträge über größere Mengen argentinischen Rindfleischs geschlossen.
Die Klägerin verlangt die Zahlung des Kaufpreises aufgrund des zuletzt abgeschlossenen Kaufvertrages vom Januar 1992 über eine Fleischlieferung zum Preis von US $ 105.890 die die Klägerin im März 1992 ausführte. Über den Kaufpreis eröffnete die Beklagte bei der Hessischen Landesbank (HeLaba) am 18.2.1992 einen befristeten Dokumentenakkreditiv. Jedoch zahlte die HeLaba den Anspruch der Klägerin nicht aus, da die Beklagte nicht innerhalb der Befristung des Akkreditivs die akkreditivkonformen Dokumente vorgelegt hatte. Die Beklagte hat auf den Kaufpreis am 24.8.1992 noch DM 3.097,51 gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten dann nicht mehr. Statt dessen rechnet die Beklagte ihrerseits mit Gegenforderungen auf, die sie aus dem im Dezember 1991 mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag herleitet. Auch hier wurde mit Datum vom 16.1.1992 ein Dokumentenakkreditiv in Höhe von US $ 100.000 von der Klägerin bei der HeLaba eingerichtet. Diesen Dokumentenakkreditiv nutzte die Klägerin in Höhe von US $ 99.733,49 einschließlich Gebühren und Auslagen aus. Die Lieferung von ca. 10 Tonnen Fleisch erfolgte am 18.2.1992. Bei der Einfuhrkontrolle stellte das Staatliche Medizinal, Lebensmittel und Veterinär Untersuchungsamt Hessen in Frankfurt am Main in dem untersuchten Fleisch Hemmstoffrückstände fest und untersagte mit Datum vom 21.2.1992 die Einfuhr nach Deutschland.
Die Klägerin behauptet, zwischen dem von ihr gelieferten Fleisch und dem von den deutschen Behörden untersuchten Fleisch bestehe keine Identität. Die Lieferung habe gemäß dem Prüfbericht der argentinischen Gesundheitsbehörde im Zeitpunkt des Gefahrüberganges den einschlägigen EG Normen entsprochen. Die Beklagte habe die Lieferung weder ordnungsgemäß untersucht noch die angeblichen Mängel in der erforderlichen Weise gerügt. Von der Klägerin wird hilfsweise die Einrede der Verjährung gegen die Aufrechnung mit der angeblichen Gegenforderung der Beklagten erhoben. Sie beruft sich auch darauf, daß die zur Aufrechnung gestellten Forderungen teilweise in DM berechnet und insgesamt nach Grund und Höhe nicht hinreichend bestimmt seien.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie US $ 103.690 nebst Zinsen in Höhe von 10 % seit 1.4.1992 zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie den Erlaß eines Teilvorbehaltsurteils.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie US 103.770,48 nebst 12,5 % Zinsen seit dem 9.4.1992 zu zahlen. Hilfsweise, die Aufrechnung der streitgegenständlichen Forderungen durch Beschluß des Gerichts zu vollziehen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Hemmstoffbelastung gegenüber der Klägerin in der erforderlichen Weise gerügt. Sie ist der Ansicht, sie habe mit Schreiben vom 15.4.1992 gegenüber der Kaufpreisforderung der Klägerin mit eigenen Gegenforderungen aus Rückgewährsschuldverhältnis und einer damit verbundenen Schadensersatzforderung aufgerechnet. Unbeschadet der Wirksamkeit dieser Aufrechnung sei nochmals mit Anwaltsschreiben vom 15.7.1992 gegenüber den zuerst bevollmächtigten Anwälten der Klägerin aufgerechnet worden. Für den Fall, daß eine Aufrechnung mit ihren Forderungen nicht zulässig ist, hat die Beklagte hilfsweise wegen dieser Ansprüche Widerklage erhoben.
Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Sie rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichtes für die Erhebung der Widerklage durch die Beklagte. Gemäß Beweisbeschluß vom 14.9.1993 ist eine Rechtsauskunft des Max Planck Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht eingeholt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Rechtsauskunft vom 15.6.1994 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von US $ 103.690, (Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNK) (Bundestags Drucksache 11/3076)) nebst Zinsen in Höhe von 10 (Art. 78 UNK, § 622 des argentinischen Codigo Civil) zu.
Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus Art. 53 UNK. Zwischen den Parteien ist gem. Art. 1 Abs. 1 a UNK ein Kaufvertrag geschlossen worden, da sowohl Kläger als auch Beklagte ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des UNK haben. Argentinien ist seit dem 1.1.1988, die Bundesrepublik seit dem 1.1.1992 Vertragsstaat des Abkommens (Bekanntmachung vom 23.10.1990 BGBl. II 1477). Die Klägerin war zur Lieferung und Eigentumsverschaffung i.S.d.Art. 30, 53 UNK von ca. 10 Tonnen argentinischen Rindfleisches aufgrund eines Kaufvertrages im Januar 1992 verpflichtet. Dafür sollte die Beklagte einen Kaufpreis in Höhe von US $ 105.890, zahlen. Dieser Anspruch ist seit spätestens 1.4.1992 fällig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 10 % Zinsen auf die Kaufpreisforderung seit dem 1.4.1992. Die Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus Art. 78 UNK und § 622 des argentinischen Codigo Civil. Von der Beklagten wurde der geschuldete Kaufpreis i.S.d.Art. 78 UNK nicht rechtzeitig erbracht. Eine Mahnung durch die Klägerin war nicht erforderlich (Piltz, Internationales Kaufrecht (1993), § 5 Rdnr. 410). Die Zinshöhe bestimmt sich nach argentinischem Recht. Da die Zinshöhe nicht im UNK geregelt ist, ergibt sich das zugrundezulegende Recht aus der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB, nach der das Recht des Hauptniederlassungsortes derjenigen Partei angewandt wird, welche die charakteristische vertragliche Leistung zu erbringen hat. Diese charakteristische Leistung ist beim Warenkauf in der Lieferung der Sache zu sehen (Palandt/Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch (1993), 51. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rz. 3). Da die Klägerin ihren Sitz in Buenos Aires hat, muß auf den Kaufvertrag argentinisches Recht angewandt werden. In Argentinien werden nach § 622 Codigo Civil von der Rechtsprechung Zinsen in Anlehnung an die jeweiligen Wechseldiskontsätze zugesprochen (Piltz, § 5 Rdn. 415). Dieser beträgt derzeit 10 %.
Die Beklagte konnte gegen diesen Kaufpreisanspruch des Klägers nicht mit eigenen Rückzahlungs oder Schadensersatzforderungen aus dem Fleischverkauf im Dezember 1991 aufrechnen. Die Geltendmachung der Aufrechnung ist prozessual unzulässig, da das Gericht zur Entscheidung über die Frage, ob die Gegenforderung besteht, international nicht zuständig ist
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Die Hilfswiderklage der Beklagten ist unzulässig. Für die Erhebung der Widerklage fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der Inlandsgerichtsbarkeit.
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Originalin German:
University of Freiburg Website (http://www.jura-uni-freiburg.de)}}