Data

Date:
09-05-2000
Country:
Germany
Number:
10 O 72/00
Court:
Landgericht Darmstadt
Parties:
Unknown

Keywords

JURISDICTION ART. 5 (1) 1968 BRUSSELS CONVENTION JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF PAYMENT OF PRICE SELLERS'S PLACE OF BUSINESS (ART. 57(1)(A) CISG)

NO CLAIMS UNDER CISG IN CASE OF PRIOR LUMP SUM SETTLEMENT
CONFORMITY OF GOODS TIMELY NOTICE OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39 (1) CISG)

NOT ASKING FOR MISSING GOODS CONSTITUTES BREACH OF OBLIGATION TO MITIGATE THE LOSS (ART. 77 CISG)

INTEREST (ART. 78 CISG) INTEREST RATE TO BE DETERMINED BY DOMESTIC LAW

Abstract

A German seller and a Swiss buyer concluded several contracts for the sale of electronic products. Of the delivered goods 4000 video-sets had to be repaired by the buyer. The parties however agreed that the price for them would be deducted by a certain sum per set. The seller claimed the purchase price and interests. The buyer claimed that the price reduction did not cover the costs of the entire reparation and asked for set-off with the additional costs. Further it claimed that product-information was not delivered in French and Italian but only in German and a number of delivered plugs had to be replaced as they were not fit for the Swiss market.

The Court held that it had jurisdiction to hear the case according to Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters which states that a person domiciled in a contracting State may be sued in the Court of the place of performance of the obligation in question (i.e. payment of the purchase price). The Court held that Art. 57 (1)(a) CISG was applicable to determine the place of performance which in absence of a different agreement of the parties is the seller's place of business (Germany).

The Court allowed the seller's claim stating that the buyer could not set-off with additional costs or claim any other damages. As the parties had already reached a conclusive agreement on this matter, reducing the price by a lump sum settlement, such an agreement did not allow further claims under CISG which is pre-empted by parties' agreement.

As to the missing product-information in French and Italian and the non conforming plugs the Court found that the buyer, by claiming the lack of conformity simply during Court's proceedings and not before, had lost its right to rely on lack of conformity of the goods as it did not give timely notice of lack of conformity according to Art. 39(1) CISG.

Moreover, the buyer breached its obligation to mitigate the loss according to Art. 77 CISG by not asking the seller to supply the missing product-information right after delivery of the goods.
The Court granted the seller interest according to Art. 78 CISG. The interest rate was determined according to the law at the seller's place of business.

Fulltext

Landgericht Darmstadt, 10. Zivilkammer, 09.05.2000, 10 0 72/00

T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist ein Unternehmen im Elektronikbereich. Sie produziert und vertreibt bundesweit und auch länderübergreifend elektronische Geräte, wie insbesondere Video-, TV- u. Hifi-Geräte. Sie beliefert sowohl Groß- als auch Einzelhändler.
Die Beklagte betreibt ein Großhandelsunternehmen für Elektronikprodukte in der Schweiz. Die Parteien stehen bereits geraume Zeit in Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin mehrfach Waren. Auf der Rückseite jeden Lieferscheins und jeder Rechnung waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt, in deren § 6 Abs. 3 Frankfurt am Main als ausschließlicher Gerichtsstand bezeichnet ist. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen wird auf die Klageschrift Bl. 1 ff d. A. verwiesen. Die Belieferung der insoweit berechneten Waren und Güter ist unstreitig, wie auch die Vereinbarung entsprechend den Rechnungen zugrundegelegter Preise. Abzüglich erteilter Gutschriften ergibt sich aus den vorgenannten Rechnungen ein rechnerisch zutreffender Betrag von DM 3.384.932,36.
In diesen Rechnungen war auch die Lieferung von insgesamt 8.000 Videogeräten beinhaltet, hinsichtlich derer die Beklagte Mängel an einem sogenannten "armloading-Teil" rügte. Mit Schreiben vom 01.02.1999 lehnte die Beklagte über ihren früheren Bevollmächtigten endgültig die Zahlung irgendwelcher Kaufpreisforderungen ab.
Auf eine Unterredung im Jahre 1998 versandte die Beklagte an die Klägerin die Schreiben vom 20. und 23.11.1998, auf deren Inhalt (Bl. 34 ff d.A.) verwiesen wird.
Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, durch die dauernde Entgegennahme ihrer AGB durch die Beklagte seien die AGB wirksam in die hier streitgegenständlichen Einzelverträge einbezogen worden. Schon von daher sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben, hilfsweise ergebe sich aus dem UN-Übereinkommen über die Verträge über den internationalen, Warenverkauf vom 11.04.1980 eine Zuständigkeit, da danach der Käufer die Zahlung des Kaufpreises am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu leisten habe.
Die Klägerin behauptet, ständig, die Klageforderung übersteigend seit dem 05.02.1999 Bankkredit zu 8,75 % in Anspruch zu nehmen.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 2.664.932,48 nebst 8,75 % Zinsen seit dem 05.02.1999 zu zahlen.
Die Beklagte rügt vorab die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt, die Klage abzuweisen.
Zunächst hält sie einen Gerichtsstand in der Schweiz für zwingend. Irgendwelche detaillierte Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im einzelnen gebe es nicht. Zutreffend sei allein, dass eine langjährige Zusammenarbeit stattgefunden habe, ohne allerdings dass die klägerischen AGB in die Geschäftsbeziehung einbezogen worden wären.
Die gesamte Firmengruppe der Klägerin befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten, so dass die Klägerin qualitativ minderwertige Produkte liefere. Die über die Klägerin bezogenen Geräte seien zu einem überhöhten und nicht marktfähigen Preis abgegeben worden. Entgegen dem selbst von der Klägerin aufgestellten "Buisinessplan" 11/1996 sei eine Gewinnmarge für die Beklagte von 21 % nicht zu realisieren gewesen. Demgegenüber habe die Beklagte erhebliche Startinvestitionen gehabt, die sie nur im Vertrauen auf eine längerfristige Zusammenarbeit mit der Klägerin erbracht habe. Mündliche Zusagen, die Videogeräte in einem "kompetitiven Preisgefüge" zur Verfügung zu stellen, seien nicht eingehalten worden. Es sei allenfalls vereinbart worden, hinsichtlich der fehlerhaften Videogeräte ohne Einzelnachweis pro geliefertem Gerät eine Reparaturkostenpauschale von DM 180,-- rückzuvergüten (Bl. 122 d.A.). Im übrigen decke dies nicht die Kosten, insbesondere Folgekosten, die bei der Abrede gar nicht absehbar gewesen wären.
Von den im fraglichen Zeitraum abgerechneten 3.385.236,-- DM hätte die Klägerin bei Ansetzung eines realistischen Preises allenfalls 69,71 % einfordern dürfen, so dass die Klageforderung schon zu einem Betrag von 807.067,91 DM unbegründet sei. Die Überprüfung der Videogeräte forderte weitere Arbeitszeit und Materialeinsatz in Höhe von SF 149,50, womit sich weitere Rückhalte begründeten. Auch sei der Klägerin die Konstruktionsfehlerhaftigkeit des armloading-parts bereits vorher bekannt gewesen, so dass gegen Treuepflichten aus dem gesamten Rahmenvertriebsverhältnis verstoßen worden sei.
Die Klägerin habe auch keine Bedienungsanleitungen in allen Landessprachen der Schweiz geliefert, so dass erhebliche Beträge für eine Nachfertigung der Betriebsanleitung entstanden seien.
Bei 704 Geräteeinheiten seien die Stecker auszuwechseln gewesen, da es sich um Schuko-Stecker gehandelt habe, die in der Schweiz nicht verwendbar gewesen seien. Hieraus resultierten ebenfalls erhebliche Aufwendungen.
Die geplanten Umsätze seien bei dieser Vorgehensweise der Klägerin unmöglich zu erzielen gewesen. Diese habe zu Ertragsausfällen von über 2 Mio. DM geführt.
Aufgewendeter Werbeaufwand sei nutzlos geworden aufgrund der Minderwertigkeit der gelieferten Produkte. Zur Markteinführung seien Rabatte von durchschnittlich 6 % an die weiteren Händler gewährt worden, die sich zu einem Betrag von insgesamt 477.700,04 DM addierten. Der gute Name der Beklagten sei in der Schweiz irreparabel geschädigt worden. Dieser Imageschaden lasse sich nicht genau darstellen, müsse jedoch in einer Höhe von 500.000 SF zumindest angenommen werden (DM 602.400,--), könne jedenfalls gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden.
Im übrigen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.06.1999 sowie im Schriftsatz vom 10. 12.1999 (Bl. 48 ff d.A.) sowie Bl. 118 ff d.A. verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Was die wirksame Einbeziehung der AGB der Klägerin anlangt, ist auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 01.02.2000 zu verweisen. Hieraus ergibt sich keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, da die einfache Entgegennahme insoweit nicht hinreichend ist (ganz herrschende Meinung BGH NJW 94, 2699). Allerdings ergibt sich die internationale und auch örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt gemäß Artikel 5 Nr. 1 EuGVÜ, der den Gerichtsstand des Erfüllungsortes regelt. Dies richtet sich nach materiellem Recht. Abweichend von § 270 Abs. 4 BGB (qualifizierte Schickschuld) der bei der Geldschuld den Erfüllungsort beim Schuldner belässt, ergibt sich aus dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, dass die eingeklagte Forderung am Sitz des Verkäufers zu erfüllen ist. Artikel 57 Abs. 1 Ziff. a bestimmt, dass in Ermangelung genauerer Abreden die Zahlung am Ort der Niederlassung des Verkäufers erfolgen muss. Dem widersprechender Vortrag der Parteien ist nicht erfolgt, lässt man die nicht wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin außer Betracht, so dass sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt gegeben ist.
Die Klage ist auch zur Hauptsache begründet.
Die Klägerin hat vereinbarungsgemäß für gelieferte Waren unter Berücksichtigung erteilter Gutschriften DM 3.384.932,36 in Rechnung gestellt.
Insoweit die Klägerin von ihren Rechnungsbeträgen für 4.000 gelieferte Videogeräte den Preis zunächst um je DM 180,-- mindert, ist dies nicht zu beanstanden. Aus der Besprechungsnotiz gefertigt von der Beklagten, bzw. deren früherem Bevollmächtigten RA ... ergibt sich, dass eine Einigung, betreffend die Reparaturen dieses Geräts zu je Einzelfall DM 180,-- -stattgefunden hat (Bl. 34 f d.A.). Nichts anderes ergibt sich aus der Notiz vom 20.11.1998 (Bl. 36 d.A.). Insoweit die Beklagte behauptet, der Nachweis des einzelnen Schadenfalls sei seitens der Klägerin fallen gelassen worden, trägt sie unsubstantiiert vor, was die Klägerin bereits gerügt hat. Weder ist vorgetragen worden, wer und wann genau hierauf verzichtet hätte, noch ergibt sich das aus ihrem eigenen Gesprächsnotizen, bzw. bestätigenden Schreiben. Demgegenüber hat die Klägerin der Beklagten lediglich den vorsorglichen Einbehalt bis zur Abrechnung der einzelnen Reparaturfälle von 4.000 x 180,-- DM eingeräumt. Weder wurde dem kurzfristig
widersprochen, noch ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom November 1998 ein Vergütungsanspruchsverzicht der Klägerin in 8.000 Fällen zu je DM 180,--. Konkreter Vortrag hierzu wäre seitens der Beklagten erforderlich gewesen, wie auch ein entsprechender Beweisantritt. Demgegenüber ergibt sich aus den eigenen Bestätigungen, dass nur für Reparaturfälle ein Abzug von DM 180,-- pro Gerät eingeräumt wurde.
Da innerhalb zumutbarer Frist seit Lieferung, d.h. bis zum heutigen Verfahrensstand, irgendein Nachweis über Umfang und Anzahl der durchgeführten Reparaturen unter Benennung einzelner Geräte nicht erfolgt ist, muss die Rechtsverteidigung der Beklagten unbeachtlich bleiben. Insoweit sich die Beklagte zudem noch auf weitergehende Gewährleistungsansprüche gemäß dem einheitlichen UN-Kaufrecht beruft, steht dem die Regelung zwischen den Parteien, pro Reparaturfall sei ein Abzug von der Rechnung in Höhe von DM 180,-- vereinbart, entgegen. Wie die Beklagte selbst ausführt, kannte sie zum fraglichen Zeitpunkt des Abschlusses dieser Abrede sämtliche Umstände, insbesondere auch die Reparaturanleitungen der Klägerin, wusste mithin, dass auch der Klägerin dieses Problem bekannt war. Wenn sie gleichwohl die Regelung der Abgeltung im Einzelfall durch Streichung eines Vergütungsanspruches in Höhe von DM 180,-- getroffen hat, kann sie sich nunmehr nicht auf Unkenntnis der Gesamtumstände und/oder arglistiges Handeln der Klägerin berufen, da ihr sämtliche Umstände selbst bekannt waren. Vermeintlicher weiterer Schadensersatzansprüche hat sie sich durch die Pauschalierung des Schadens im nachzuweisenden Einzelfall begeben, insoweit ist die zwischen den Parteien bestätigte Regelung (durch Schreiben der Beklagten) jedenfalls eindeutig. Alle Gewährleistungsansprüche der Beklagten, denkbar nach dem einheitlichen UN-Kaufrecht sind auch dispositiv und veräußerlich und einer pauschalen Abgeltung zugänglich. Umstände, weshalb sie arglistig getäuscht worden wäre, diese Abrede einzugehen, sind nicht ersichtlich und auch nicht erheblich vorgetragen. Nachdem die Klägerin damit nur temporär, d.h. bis zur Abrechnung über die einzelnen Reparaturfälle, auf die Geltendmachung ihrer Forderung verzichtet hat, könnte sie auch die weiteren Ansprüche aufgrund der Lieferung der Fernseher nunmehr einfordern, da mittlerweile 1 ½ Jahre seit Lieferung der letzten Geräte ins Land gezogen sind. Dies muss um so mehr gelten, als die Klägerin bestritten hat, dass zwangsläufigerweise jedes Gerät ein Reparaturfall wird und die Beklagte Nachweis über die Anzahl der Mängelanzeigen ihr gegenüber nicht angetreten hat.
Insoweit die Beklagte rügt, entsprechende Bedienungsanleitungen für eine Vermarktung in der gesamten Schweiz seien ihr nicht mitgeliefert worden, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Lieferung erfolgte durch die Klägerin, d.h. ...
Hätte man insoweit Anleitungen in Französisch und Italienisch haben wollen, hätte dies wohl einer Vereinbarung bedurft, da unstreitigerweise Lagerware geliefert wurde. Es handelt sich mithin nicht um eine Produktion eben für den Binnenbereich Schweiz. Mithin musste die Beklagte damit rechnen, nur für den deutschen Markt erstellte Ware zu bekommen, die auch zwangsläufigerweise nur eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beinhalten konnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Mängelrüge im Vorfeld nicht vorgetragen wurde, so dass die Geltendmachung entsprechender - vermeintlicher - Rechte sowieso nicht mehr möglich ist. Artikel 39 Abs. 1 des einheitlichen UN-Kaufrechtes bestimmt nämlich, dass der Käufer die Rechte, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verliert, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat
oder hätte feststellen müssen, diese anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Im übri-gen wäre der Beklagten auch zuzumuten gewesen, eine Nachlieferung zu verlangen, wenn ihr denn vermeintlicher Weise ein solches Recht zugestanden hätte. Indem sie diese Nachlieferung niemals verlangt hat, sondern selbst entsprechende Aufträge erteilt hat, hat sie auch gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß Artikel 77 verstoßen, wollte man ihr überhaupt einen entsprechenden Anspruch zubilligen, was das Gericht keinesfalls tut. Jedenfalls wäre über die Mutterfirma der Klägerin, die an-nähernd weltweit tätig ist, eine Nachlieferung in Französisch und Italienisch zu haben gewesen, ohne dass hierfür Übersetzungskosten angefallen wäre. Dies mag allerdings völlig dahinstehen, da eine Partei, die nichts von vermeintlichen Mängeln weiß, auch keine Vorkehrungen treffen
kann. Schlußendlich kommt es jedoch hierauf nicht an, denn bezieht man Lagerware vom deutschen Markt, muss man zwangsläufiger-weise auch mit deutschsprachigen Bedienungsanleitungen rechnen. Anders hätte sich dies lediglich verhalten, wenn die Ware speziell für den Schweizer Markt herge-stellt worden wäre. Selbst dann hätte man allerdings eine Stückelung der Bedie-nungsanleitungen im zu erwartenden Verkaufsrahmen je nach sprachlicher Provenienz der Käufer vereinbaren müssen.
Was die Werbeanzeigen anlangt, die behauptetermaßen völlig sinnlos gewesen seien, lässt sich hieraus ein Schadensersatzanspruch nicht ableiten. Weder ist vorgetragen worden, dass ausschließlich die mangelhafte Ware beworben worden wäre, noch ist vorgetragen worden, zu welchem Prozentsatz mangelhafte Ware beworben worden wäre, noch ist vorgetragen und/oder behauptet worden, die vermeintlich mangelhafte Ware sei überhaupt nicht abverkauft worden. Hierauf hat bereits die Klägerin mehrfach hingewiesen (Bl. 84 d.A.). Insoweit die Beklagte behauptet, eine Anzahl von Geräten sei mit Schukosteckem geliefert worden, fragt sich schon, weshalb 704 Geräte nicht mit Eurosteckern hergestellt worden sein sollen. Aber auch in diesem Fall gilt Artikel 39 Abs. 1 des UN-Kaufrechtes, so dass in Ermangelung einer Rüge die Geltendmachung hierauf fußenden Schadensersatzes ausgeschlossen ist. Völlig abgesehen davon meint das Gericht (ohne Beweisaufnahme), dem weitergehenden Vortrag der Klägerin nicht die Überzeugungskraft absprechen zu können. Wenn diese Geräte erst Jahre nachdem Schukostecker überhaupt nicht mehr zur Verwendung kommen, produziert wurden, fragt sich, weshalb plötzlich wieder 704 Geräte mit Schukosteckern bestückt hätten geliefert werden sollen. Im übrigen handelt es sich hierbei um für jeden Laien erkennbare Falschlieferungen, die sofort, spätestens nach einer Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen zu erkennen gewesen wären.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn der Vortrag der. Beklagten hierzu ist derart rudimentär, dass ihm Substantiiertheit nicht zuzusprechen ist. Nicht überprüfbarer Vortrag kann auch nicht widerlegt werden, muss mithin unsubstantiiert sein. Insoweit bleibt es jedenfalls was die prozessualen Regeln anlangt, bindend bei der Anwendung deutschen Rechts und deutscher Rechtsgrundsätze.
Die Beklagte behauptet zudem, es habe eine erhebliche Summe an sinnlosen Werbungskosten gegeben (6 % vom Umsatz). Hierzu hat schon die Klägerin darauf hingewiesen, dass lediglich teilweise vermeintlich schadhafte Geräte geliefert wurden, Werbungskosten nicht zwangsläufigerweise auch Verluste darstellen, die Beklagte weiterhin Produkte der Klägerin vertreibt und die Produkte letztlich auch verkauft wurden. Auch insoweit meint das Gericht sich der Auffassung der Klägerin anschließen zu dürfen, dass der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ist.
Was die behaupteten Umsatzeinbrüche anlangt, gibt es keinerlei substantiierten Vortrag hierzu, Geschäftsentwicklung oder Absatzaussichten betreffend. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Umsatzeinbußen keinesfalls mit Verlusten gleichzusetzen sind. Nachgewiesenermaßen auf die behauptete Sachverhalte zurückzuführende Gewinneinbrüche, die allenfalls als Schäden beachtlich wären, sind weder substantiiert noch nachvollziehbar noch rechnerisch dargelegt.
Für die behaupteten weiteren "Serienfehler" bei den Videogeräten, und "Konstruktionsfehler" ist kein Beweisantritt angebracht worden. Es ist im Einzelfall auch nicht gerügt, was denn defekt gewesen sein soll, bzw. nicht dem Leistungsbild entsprochen hätte. Sich hieraus ergebende Schäden sind weder vorgerechnet, noch beziffert. Auch hierauf hat die Klägerin hingewiesen.
Die seitens der Beklagten möglicherweise tatsächlich bestehenden Liquiditätsprobleme in der klägerischen Firmengruppe haben mit der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts zu tun.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, über 30 % des zuvor in Rechnung gestellten Kaufgeldes zurückzuhalten. Für eine Sittenwidrigkeit dieser Preise ist nichts vorgetragen. Die insoweit behauptete Marktunüblichkeit allein ist durch nichts untermauert und lässt sich auch nicht in Gegenrechte - auch nicht nach einheitlichem UN-Kaufrecht ummünzen. Insoweit der Vortrag der Beklagten offensichtlich auf Artikel 55 rekuriert, fehlen Anhaltspunkte, die es zulassen würden, dass die Parteien sich stillschweigend auf den marktüblichen Kaufpreis geeinigt hätten. Die Beklagte hat vielmehr Kalkulationspläne der Klägerin vorgelegt und mithin eingeräumt, dass der Bezug der Geräte zu den abgerechneten Preisen zwischen den Parteien vereinbart war. Sie hat den Rechnungen der Klägerin erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits widersprochen. Der Umstand, dass innerhalb des Preisgefüges der Klägerin die Beklagte zu anderen, d.h. teureren, Preisen beliefert worden wäre, als Abnehmer in Deutschland (bei gleichem Kontingent) ist ebenfalls nicht behauptet worden. Die Beklagte hat nicht einmal behauptet und im Einzelfall, bzw. für bestimmte Chargen, dargelegt, dass erheblich niedrigere als die kalkulierten Preise im Abverkauf erzielt worden seien. Eine Haftung der Klägerin für zugrundegelegte Gewinnmargen der Beklagten wird nicht seitens der Beklagten behauptet. Auch im Rahmen des internationalen Privatrechtes und insbesondere im Rahmen des einheitlichen UN-Kaufrechtes gilt Vertragsfreiheit. Offensichtlich - hierfür sprechen alle seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen - wurden Preise ausgehandelt und diese nachfolgend auch in Rechnung gestellt. Ob oder nicht diese Preise marktgerecht waren, kann völlig dahinstehen, da die Vereinbarung derselben in der Eigenverantwortung des jeweiligen Kaufmanns liegt.
Die Beklagte kann nicht mit dem behaupteten Imageschaden gehört werden. Sie kann nicht zum Einen Umsatzeinbußen geltend machen, die über die Frage des dann tatsächlich hieraus resultierenden Schadens (Gewinneinbuße) als Vermögensschaden liquidierbar wären und zusätzlich versuchen, "lmageverluste" in DM umzusetzen. Insoweit sich Imageschäden" nicht in Umsatz und Gewinneinbrüchen auswirken, sind diese völlig unerheblich. Ein Kaufmann betreibt sein Unternehmen unter kaufmännischen Gesichtspunkten. Solange er hinreichende Absatzzahlen zu verzeichnen hat, kann ihm sein Image völlig gleichgültig sein. Ein Durchschlagen des behaupteten Imageverlustes in zu realisierende Absätze hat die Beklagte nicht dargelegt. Dementsprechend "sieht sie sich auch außer Stande, den aus dem Imageschaden resultierenden Vermögensschaden exakt zu beziffern". Es mag sein, dass die weitere Marktentwicklung, wenn mangelhafte Ware auf den Markt kommt und vermarktet wird, nicht dem entspricht, was ansonsten zu erwarten gewesen wäre, allerdings ist hierbei ein Mindestmaß an substantiiertem Vortrag zu erwarten, den die Beklagte nicht erbracht hat, was zutreffenderweise die Klägerin gerügt hat. Die pauschale Behauptung, Abnehmer seien zu Konkurrenten abgewandert, ist nicht konkret genug, um hierauf eine Beweisaufnahme (Beweis Zeugnis ...) stützen zu können. Gerade der Umstand, dass Einzelhändler abgewandert wären, müsste sich anhand der Geschäftsunterlagen problemlos dokumentieren lassen. Hierzu bedarf es keiner"Umfrageauswertung".
Schlussendlich muss sich die Beklagte schon entscheiden, ob sie durch den Vertrieb der klägerischen Geräte geschädigt wird, dann kommt ihr die Kündigung des Exklusivvertriebes für die Schweiz allenfalls zu Pass oder ob ein "Imageschaden" daraus resultiert, dass die Klägerin ihr kündigt. Entweder ist es gut für sie, die klägerischen Produkte - die ja so mangelhaft sind - nicht mehr zu vertreiben, dann entsteht kein Schaden oder es entsteht ein Schaden dadurch, dass sie seitens der Klägerin nicht mehr exklusiv beliefert wird. Dieser Schaden ist aber nicht liquidierbar. Wie die Beklagte an allen anderen Stellen - zu Recht - ausführt, gab es keine Gesamtrahmenvereinbarung zwischen den Parteien (und somit keine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin), mithin genießt die Beklagte aber auch keinen Vertrauensschutz insoweit, zukünftig mit den Produkten der Klägerin beliefert zu werden. Wenn die Beklagte insoweit schon keinen Anspruch hat, überhaupt beliefert zu werden, hat sie erst Recht keinen Anspruch darauf, "Exklusivdistributor'" der Klägern in der Schweiz zu bleiben. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagten daran gelegen sein könnte, weiterhin Produkte der Klägerin zu vermarkten, wenn sie pro Umsatz von ca. 3 Mio. DM Schäden in Höhe von über 9 Mio. DM erführe.
Die Beklagte hat über die Frage des möglicherweise tatsächlich nicht ordnungsgemäß hergestellten arm-loading-Teils des Videogerätes hinaus, insoweit sich die Parteien über eine Abgeltung geeinigt haben, substantiiert keinerlei Mängel behauptet, die überprüfbar wären, so dass sich am Einzelfall gemessen die Einhaltung der Voraussetzungen der Artikel 38, 39 nicht überprüfen lässt. Da die Beklagte über die Schadhaftigkeit, bzw. behauptete Schadhaftigkeit des arm-loading-Teils des Videogerätes in Kenntnis war, ist von Bösgläubigkeit der Klägerin gemäß Artikel 40 UN-Kaufrecht, auch nicht auszugehen. Die Voraussetzungen einer nachvollziehbaren Minderung gemäß Artikel 50 sind ebenfalls nicht vorgetragen.
Es fragt sich allerdings, ob mit dem Abverkauf der Ware ohne irgendeine Rüge (mit Ausnahme der Videogeräte) nicht sowieso sämtliche Rechte aus Artikel 45 UN-Kaufrecht durch Genehmigung des gekauften Gegenstandes verloren sind, bzw. nur noch mit weitergegebenen Rügen der Endabnehmer begründet werden können, die überhaupt nicht vorgetragen sind.
Demgemäß war die Beklagte zur Hauptsache wie beantragt zu verurteilen. Was den Zinsanspruch anlangt, ergibt sich dieser gemäß Artikel 78 UN-Kaufrecht i.V.m. § 352 HGB. Gemäß Artikel 78 steht der Klägerin ein Zinsanspruch zu. In Ermangelung der Angabe der Zinshöhe in dieser Regelung oder einer anderen Norm des UN-Kaufrechtes gelten hinsichtlich der Zinshöhe die Regeln des Internationalen Privatrechts (vgl. von Kaemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht -CISG - 2. Aufl. Artikel 78 Rz. 27 - ganz herrschende Meinung). In Ermangelung der Vereinbarung anzuwendenden Rechtes (Artikel 27 Abs. 1 EGBGB) gilt das Recht am Sitz des Verkäufers (Artikel 28 Abs. 2 EGBGB). Subsidiär aufgrund der Nichtregelung gemäß Artikel 78 gilt weiterhin also das Vertragsstatut (OLG München, 02.03.1994/7 U 4419/93; OLG Düsseldorf, NJW-RR 94, 506, 507). Wie auch immer man einen Zinsanspruch begründen wollte (vgl. z.B. auch OLG Frankfurt am Main NJW 94, 1013 f) jedenfalls die Refinanzierung eines Kaufmannes zu 5 % im Bundesinnenland ist zu vermuten und die Rendite von 5 % bei einem Millionenbetrag nicht ernsthaft anzuzweifeln (ganz herrschende Meinung), denn hierzu bedarf es weder besonderer Kenntnisse noch des Einganges irgendwelcher risikobehafteter Geschäfte.
Ein darüber hinausgehender Vermögensschaden durch Inanspruchnahme von Bankkredit ist seitens der Klägerin allerdings nicht nachgewiesen worden, so dass der Zinsanspruch auf 5 % gemäß § 352 HGB, hilfsweise als entgangener Anlagezins, seit der endgültigen Zahlungsablehnung im Schreiben der Beklagten vom 01.02.1999, mithin seit dem geltend gemachten Zeitraum vom 05.02.1999 zu reduzieren war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da die überforderten Zinsbeträge im Verhältnis zur Gesamtklageforderung geringfügig waren und als Nebenforderung auch keine Kosten verursacht haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.}}

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Source:University of Freiburg Website (http//www.jura.uni-freiburg.de)}}