Data

Date:
05-07-1994
Country:
Germany
Number:
6 O 85/93
Court:
Landgericht Gießen
Parties:
Unknown

Keywords

LACK OF CONFORMITY - TIME OF NOTICE - WITHIN A REASONABLE TIME (ART. 39(1) CISG) - IMPLIED DEROGATION (ART. 6 CISG)

INTEREST RATE (ART. 78 CISG) - DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of women's clothes. The parties' agreement provided that any complaints concerning lack of conformity of the goods could only be raised within 8 days after receipt of the goods. After receiving complaints from its customers regarding the goods delivered, the buyer gave the seller notice of the lack of conformity, refused to pay and asked the seller to take back the goods. The seller commenced an action to recover the contract price.

The court held that the parties can derogate from Art. 39 CISG regarding time of notice, pursuant to Art. 6 CISG. As the buyer did not give notice within the agreed period of 8 days, the court found that the buyer had lost the right to rely on a non conformity under Art. 39 CISG.

In addition, the seller was entitled to interest, according to Art. 78 CISG. The rate of interest was determined by applying German private international law rules, which led to the Italian statutory interest rate.

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d

Am 9.12.1991 bestellte die Beklagte im Betrieb der Klägerin Damenbekleidung. Dabei wurde vereinbart, daß Reklamationen innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der Ware geltend zu machen seien.

Die Klägerin lieferte mit Rechnung 956, datiert auf den 5.12.1991, Waren für £ 5.525,000 und mit Rechnung 966 vom 10.12.1991 Waren für £ 4.480,000 aus. Die Waren der Rechnung 956 wurden am 12.12.1991 von der Beklagten, die Waren der Rechnung Nr. 966 wurden am 19.12.1991 von einem/r Mitarbeiter/in der Beklagten entgegengenommen.

Beide Rechnungen enthalten quergeschrieben folgende Sätze, die übersetzt wie folgt lauten:

'Es werden keine Reklamationen anerkannt, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der Ware geltend gemacht werden. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Brescia'.

Nach Erhalt der zweiten Sendung,- der genaue Zeitpunkt ist streitig,- richtete die Beklagte ein Fax an den Vertreter der Klägerin in französischer Sprache, das mit 'Bonne Fète' endete und in dem es (übersetzt) u.a. heißt:

'Ich habe die Kleidungsstücke am Freitag erhalten und habe abends die Kartons geöffnet. Die Ware, die er mir geschickt hat ist unverkäuflich. Die Pullis sind zu 100% aus Polyester. Die Röcke sind überhaupt nicht so geschneidert, wie das Modell. Die Hosen sind Größe 42, wo ich Größe M bestellt hatte. Außerdem ist die Farbe des benutzten Stoffes für Hose und Rock viel dunkler als das Modell. Die Pullis, die ich davor erhalten habe, sind vom Kunden alle zurückgegeben worden und er hat den Scheck sperren lassen. Die Pullis waren viel zu eng und die Etiketten für die Größen sind egal wie angenäht. Ich möchte die komplette letzte Sendung und zum Teil die Pullis zurückschicken'.

Der Vertreter antwortete mit Fax vom 16.1.1992 in französischer Sprache.

In einem weiteren Fax der Beklagten vom 12.3.1992 ist die Rede von zwei Tratten und am Ende heißt es (übersetzt)

'Ich versichere Ihnen nochmals, daß es überhaupt nicht mein Ziel ist, meine Schuld nicht zu begleichen und daß ich alles mir Mögliche tue, um zu bezahlen'.

Auf beiden Rechnungen, die Faxschreiben und die vorgelegten Übersetzungen wird vollinhaltlich Bezug genommen. Bezug wird ferner auf ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 31.3.1994, mit dem die Abholung der Ware durch die Klägerin wegen 'Falschlieferung' angeboten wurde.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin £ 10.005,000 nebst 10% Zinsen über £ 5.525,000 seit 5.1.1992 und £ 4.480,000 seit 10.1.1992 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihr Fax ohne Datum sei 'vor Weihnachten' bei dem Vertreter der Klägerin eingegangen. Sie meint, das sei rechtzeitig.

Die Beklagte behauptet, die der Beklagten bei der Bestellung vorgelegten Muster seien anders gewesen als die gelieferte Ware. Die gelieferte Ware sei erheblich dunkler gewesen und entgegen der Bestellung, die auf 'Baumwolle bzw. einem Gemisch aus Kunst- und Webenfaser' gelautet habe, aus 100% Acrylfaser gefertigt. Die Ware sei deshalb nur weit unter Preis zu verkaufen und teilweise noch vorhanden; auf die Bestandsaufstellung der Beklagten vom 22.2.1994 wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin erwidert, die Beklagte habe genau das erhalten, was ihr bei ihrer Bestellung vorgelegt worden sei. Das Fax vom 12.3.1992 und die darin erwähnten Wechsel bezögen sich auf die hier eingeklagten Rechnungen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß alle geltend gemachten Beanstandungen jedenfalls keine erheblichen Mängel darstellten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Landgericht Gießen ist international zuständig.

Zwar findet sich auf den hier geltend gemachten Rechnungen der Satz 'Der ausschließliche Gerichtsstand ist Brescia'. Die Beklagte hat sich aber rügelos eingelassen (Art. 18 Satz 1 EUGVÜ). Dadurch ist die hiesige Zuständigkeit jedenfalls begründet worden. Denn Art. 17 EUGVÜ gehört nicht zu den Ausnahmen i. S. d. Art. 18 Satz 2 EUGVÜ (EUGH NJW 1985, 2893,94). Es kann deshalb hier dahinstehen, ob Art .17 Abs. 4 EUGVÜ eingreifen würde, der mehr voraussetzt als nur die Vereinbarung der Gerichte des Staates, in dem eine Partei ihren Wohnsitz hat (BGH NJW 1987, 3080), und auch, ob der bloße Rechnungsaufdruck ohne Widerspruch der Beklagten der Form des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EUGVÜ genügen würde, oder ob nicht eine vorherige mündliche Vereinbarung nötig wäre (so wohl BGH NJW 1986, 2196).

Die Klage ist in der Sache zum Teil entscheidungsreif, so daß Teilurteil zu erlassen war (par. 301 Abs. 1 ZPO).

Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung von £ 5.525,000 schon nach dem unstreitigen Sachverhalt zu.

Die in der Rechnung der Klägerin über diesen Betrag (Nr. 956 vom 15.12.1991) aufgeführte Damenoberbekleidung ist zu diesem Preis gekauft und am 12.12.1991 ausgeliefert worden. Die Beklagte hat nach Art. 39 CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf) das Recht, sich auf etwaige Vertragswidrigkeiten der Ware zu berufen, jedenfals durch Nichteinhaltung der Anzeigefrist verloren.

Die Parteien haben unstreitig vereinbart, daß Reklamationen innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der Ware geltend gemacht werden müssen. Diese Vereinbarung ist nach Art. 6, 12 CISG wirksam, denn Art. 39 CISG ist nicht zwingend (v. Caemmerer- Schlechtriem, CISG-Kommentar, Art. 39, RN. 6), so daß die Parteien, - ebenso wie im Rahmen des par. 337 HGB (Baumbach- Duden-Hopt, HGB, 28. Aufl., par. 377, Anm. 1 E, mit Zitaten der Rspr.) - an Stelle der 'angemessenen' eine bestimmte Frist setzen können.

Die Beklagte hat diese Frist nicht eingehalten. Ihr Fax ohne Datum, das mit 'Bonne Fète' schließt, kann nach der Überzeugung des Gerichts (par. 286 ZPO) bei dem Vertreter der Beklagten frühestens am 21.12.1991 eingegangen sein, also neun Tage nach Erhalt der Ware am 12.12.1991. Denn gerügt wurden in diesem Fax zunächst die am 19.12.1991 eingegangenen Waren der Rechnung 966 vom 10.12.1991 (Pullis, Röcke, Hosen). Da der 19.12.1991 ein Donnerstag war und die Ablieferung der Spedition von einem Mitarbeiter der Beklagten i.A. quittiert wurde, paßt es auch, daß die Beklagte selbst die Kartons am Freitag, den 20.12.1991 erhalten und abends geöffnet hat. Wegen dieser Formulierung ist die Kammer auch davon überzeugt, daß das Fax frühestens am nächsten Tag gefertigt worden ist; andernfalls hätte die Beklagte 'soeben' oder 'Heute Abend' formuliert. Die Beklagte trägt auch selbst nur vor, daß das Fax 'vor Weihnachten' bei dem Vertreter der Klägerin eingegangen sei. Das ist wohl richtig, reicht aber für die Rüge der am 12.12.1991 gelieferten Ware, wie dargelegt, nicht.

Keinesfalls aber kann ein Zugang des Fax vor dem 21.12.1991 zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Und das geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf die Einhaltung der Frist beruft.

Die Beklagte muß 10% Zinsen seit 5.1.1992 zahlen. Sie hat die fällige Zahlung versäumt (Art. 78 CISG, vgl. Caemmerer, a. a. O., Art. 78, RN. 9) und muß deshalb den nach italienischem Recht (Art. 28 EGBGB) geltenden Zinssatz zahlen, der unstreitig derzeit 10% beträgt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf par. 709 ZPO.}}

Source

Published in German:
- Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs Report (NJW-RR), 1995, 438
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1996, 66

Source:
- Dr. Alexander Schubert, Fromm-Harnischfeger-Ksoll-Dolce & Wenner Rechtsanwälte, Frankfurt, Germany}}