Data
- Date:
- 13-07-1994
- Country:
- Germany
- Number:
- 3/13 O 3/94
- Court:
- Landgericht Frankfurt am Main
- Parties:
- Unknown
Keywords
LACK OF CONFORMITY - NOTICE (ART. 39(1) CISG) - NOTICE BY TELEPHONE
Abstract
An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of shoes. After taking delivery, the buyer complained over the telephone lack of conformity of the goods and refused to pay the price. The seller commenced legal action to recover the contract price.
The court held that, in principle, notice of non conformity may also be given via telephone. However, in the case at hand, the court stated that the buyer could not rely on lack of conformity. In fact, the buyer had not proved evidence either to have given notice within a reasonable time, or to have specified the nature of the lack of conformity, as required in Art. 39(1) CISG. Therefore, the buyer was obliged to pay the price according to Art. 53 CISG.
Fulltext
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Schuhen, die die Kl. der Bekl. im September 1992 geliefert hat. Sie hat dafür unter dem 25. 9. 1992 und dem 15. 11. 1992 Rechnungen über den Gesamtbetrag von 144.148.790 Lit. erstellt. Die Bekl. hat in Höhe von 100.011.593 Lit. die Aufrechnung mit einer ihr von einem Herrn J. abgetretenen Forderung auf Handelsvertreterausgleich gegen die Kl. erklärt. Ein Rechtsstreit über diesen Handelsvertreterausgleichsanspruch in die Aufrechnungsforderung übersteigender Höhe ist vor dem ArbG Barletta in Italien anhängig. Die Bekl. ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, von den Schuhen mit dem Artikel 346 habe sie 3.240 Paar bestellt. Die Kl. habe jedoch nur - unstreitig - 2700 Paar geliefert. Ihr sei deshalb der zu erwartende Gewinn aus dem Verkauf von 540 Paar Schuhen entgangen, was umgerechnet einen Betrag von 8.100.000 Lit. ergäbe. Die gelieferten Schuhe seien mangelhaft gewesen. Die Sohlen hätten seitlich Klebe und Spritzränder aufgewiesen, die Vorderkappen seien faltig gewesen und die Zunge sei ohne das Logo der Bekl. ausgeführt worden. Umgehend nach Erhalt der Ware sei dies telefonisch gerügt worden. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Bekl. ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in Höhe der Rechnungsforderung zu bezahlen (Art. 53 CISG). Die Kl. hat der Bekl. unstreitig die in Rechnung gestellten Schuhe geliefert. Der vereinbarte Kaufpreis beläuft sich in Höhe der Klageforderung. Die Bekl. ist zu dessen Zahlung verpflichtet (Art. 53 CISG). Der Bekl. stehen keine Gegenansprüche gegen die Kl. zu, die die Hauptforderung schmälern könnten. Soweit die Bekl. entgangenen Gewinn aus einer Minderlieferung geltend macht, hat die Bekl. nicht nachgewiesen daß ein weitergehender Lieferumfang vereinbart worden ist. (Wird ausgeführt.)
Mängelrügen stehen der Bekl. schon deshalb nicht zu, weil sie nicht dargelegt hat, daß sie innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem sie festgestellt hat, daß eine Vertragswidrigkeit der Ware vorliegt, diese angezeigt und die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet hat, wie Art. 39 I CSIG dies verlangt. Die Behauptung einer telefonischen Rüge 'umgehend nach Erhalt der Ware' genügt dafür nicht. Die Kammer weiß schon aus dem Parteivortrag nicht, wann die Ware überhaupt zugegangen sein soll. Die Kammer weiß aufgrund dieses Vortrages auch nicht, wer mit wem wann genau telefoniert haben soll. Die Vernehmung des dafür benannten Zeugen J. mußte deshalb von vornherein ausscheiden.
Die Klageforderung ist schließlich auch nicht durch Aufrechnung erloschen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht. Denn für diese Aufrechnung ist das LG Frankfurt a. M. international und örtlich nicht zuständig. An der internationalen Zuständigkeit der Kammer für die Entscheidung über im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemachte streitige und inkonnexe Gegenforderungen der Bekl. fehlt es, weil für deren selbständige Geltendmachung die Gerich te im Heimatstaat der Kl. zuständig sind und die Kl. die internationale Unzuständigkeit des Prozeßgerichts gerügt hat. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Urteil des BGH vom 12. 5. 1993 (NJW 1993, 2753 = LM H. 10/1993 EGÜbk Nr. 39). Der dort entschiedene Fall entspricht vom Sachverhalt nahezu vollständig dem vorliegenden Fall. Die Kammer macht sich die Entscheidungsgründe des BGH zu eigen. Dies bedeutet für den an hängigen Rechtsstreit, daß die Aufrechnung unbeachtet bleibt. Auf den Anspruch des Handelsvertreters J gegen die Kl. ist nach deutschem IPR deutsches Recht anzuwenden, so daß über 269 BGB die Ausgleichsforderung als Geldschuld am Sitz der Kl. in Italien zu erfüllen ist. Damit liegt nach Art. 5 Nr. 1 EUGVÜ die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung dieses Rechts streits bei den Gerichten in Italien. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Parteien die Geltung italienischen Rechts vereinbart hätten, weil Art. 1182 Codice civile den Erfüllungsort am Sitz des Gläubigers, also des Handelsvertreters J ansiedelt. Die Parteien haben aber keine Vereinbarung über die Anwendbarkeit italienischen Rechts getroffen. Der Klägervertreter hat dies in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt. . .
Daß die Kl. sich in dem italienischen Prozeß auf die Geltung italienischen Rechts beruft, beruht auf der Anknüpfung des italienischen IPR und bedeutet nicht das Angebot einer entsprechenden Vereinbarung an den dortigen Kl., den Zedent der Bekl. Die Bekl. ist deshalb nicht in der Lage, dieses Angebot einfach anzunehmen. Die Kl. ist aus ihrem Prozeßverhalten vor dem italienischen Gericht auch nicht verpflichtet, sich auf eine Vereinbarung italienischen Rechts vor dem Prozeßgericht einzulassen. Mangels Vereinbarung verbleibt es bei der Entscheidung nach IPR. Gerade deshalb entsteht auch kein Widerspruch zu dem Verfahren in Italien, weil dort ebenfalls an das IPR angeknüpft wird.}}
Source
Published in German:
- Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs Report (NJW-RR), 1994, 1264-1265
Appeal:
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23-05-1995, No. 5 U 209/94 (see Abstract and Fulltext in UNILEX)}}