Data
- Date:
- 11-06-1999
- Country:
- Switzerland
- Number:
- OR 98.00010
- Court:
- Handelsgericht des Kantons Aargau
- Parties:
- Unknown
Keywords
INTERPRETATION OF THE CONVENTION - TO BE MADE AUTONOMOUSLY, I.E. WITHIN THE CONVENTION ITSELF, AND IN ACCORDANCE WITH THE PRINCIPLE OF GOOD FAITH (ART. 7(1) CISG)
FILLING IN GAPS OF THE CONVENTION - ACCORDING TO PRINCIPLES UNDERLYING THE CONVENTION OR, IF NO SUCH PRINCIPLES AVAILABLE, ACCORDING TO THE OTHERWISE APPLICABLE DOMESTIC LAW (ART. 7(2) CISG)
AUTHORITY OF AGENT - NOT EXPRESSLY SETTLED BY CONVENTION - TO BE REGULATED ACCORDING TO THE OTHERWISE APPLICABLE DOMESTIC LAW
REDUCTION OF THE PRICE - TO BE VALIDLY DECLARED BY BUYER (ART. 50 CISG)
INTEREST (ART. 78 CISG)- INTEREST RATE DETERMINED BY DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE
Abstract
A French seller and a Swiss buyer (a producer of plastic goods) entered into a number of contracts for the sale of granular plastic. Afterwards, the buyer was taken over by a Swiss company. However, the latter kept ordering granular plastic from the seller using the letterheads and stamps of the original buyer. After two invoices remained unpaid, the seller commenced legal action against the original buyer to obtain payment of the price with interest. The buyer argued that it was not bound to pay such invoices, because the relevant orders had not been made it.
The Court held that the sale contracts were governed by CISG, as the parties had their places of business in Contracting States (Art. 1(1)(a) CISG).
As to the question whether the original buyer was bound by the contract and conseguently obligated to pay the purchase price, the Court held that it was a question of agency which is not expressly settled by CISG. While riaffirming the necessity ro interpret the Convention autonomously, i.e. within the system of the Convention itself, and to fill in gaps according to the general principles underlying the Convention and only absent such principles according to the otherwise applicable domestic law, the Court found that with respect to the question of agency Swiss law was applicable as the law where the seller had its place of business and hold the original buyer liable for the unpaid invoices. In reaching this result, the Court pointed out that, although the original buyer had not known of the conduct of the new company, it could have known of and prevented such conduct by exercising due care.
The Court held that the buyer had to pay the purchase price pursuant to Art. 54 CISG and that according to Art. 62 CISG the seller could claim such payment because the buyer had failed to perform.
The Court further observed that Art. 50 CISG would allow the buyer to reduce the price for non-conforming goods. However, in the case at hand, the Court found that the buyer could not avail itself of such remedy since it had failed to make a valid declaration thereof.
The Court finally held that the seller was entitled to recover interests according to Art. 78 CISG. Since CISG does not determine the interest rate, the Court decided that the interest rate had to be determined in accordance with the applicable domestic law (Swiss law).
Fulltext
In der Streitsache der A. S. Klägerin, gegen XYZ I. AG Beklagte,
betreffend Forderung aus internationalem Warenkauf wird den Akten
entnommen:
(...)
1. Die Klägerin ist eine Kollektivgesellschaft nach französischem Recht, welche sich insbesondere auf die Lieferung von Kunststoffgranulaten spezialisiert hat.
2. Die Beklagte stellte vormals unter der Firma XYZ K. AG, in K, Kunststoffteile und -artikel für Haushalt, Verpackung, Apparatebau und Elektrotechnik her. Anlässlich der Generalversammlung vom 21. Mai 1996 modifizierte sie den Gesellschaftszweck und den Firmennamen. Dieser wurde auf XYZ I. AG geändert. Der Zweck der AG wurde wie folgt neu umschrieben: "Erwerb, dauernde Verwaltung, Finanzierung von Handel mit Liegenschaften". Die Produktion wurde aufgegeben und von der ABC O.C. AG in L (Muttergesellschaft) durch Sacheinlage übernommen.
3. Gegenstand dieses Verfahrens sind zwei Rechnungen der Klägerin vom 18. Juli und 8. August 1996 für die Lieferung von Kunststoffgranulaten.
Die Klägerin stellte dem Handelsgericht des Kantons Aargau mit Klage vom 22. Januar 1998 folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sie zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 35'190.-- plus 5% Zins auf Fr. 17'340. ... seit dem 17.9.1996 und 5% Zins auf Fr. 17'850.-- seit dem 8.10.1996 zu bezahlen.
2. Der Klägerin sei in Betreibung K Nr. 17 .dementsprechend definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. UKuEF."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte auf Geschäftspapier der XYZ K. AG am 29. Mai 1996 bei der Klägerin Grundstoffe im Werte von rund Fr. 18'000.--,
lieferbar bis 26. Juni 1996, bestellt habe. Die Klägerin habe zunächst Vorauszahlung über Fr. 17'091.25 verlangt. Nachdem jene aber nicht darauf eingegangen sei, sei die bestellte Ware nicht versandt worden.
(...)
Erwagung:
II.
1. Bezüglich des auf die Streitsache anwendbaren materiellen Rechts ist auf das nach den Kollisionsregeln auf die Sache oder auf die spezielle Frage anwendbare Recht, auf die lex causae abzustellen . (Vogel, a.a.O., 1. Kap., Rz. 88). Dabei statuiert Art. 1 Abs. 2 IPRG .grundsätzlich einen Vorbehalt zugunsten vö1kerrechtlicher Vertrage.
Die Parteien haben einen internationalen Warenkaufvertrag abgeschlossen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Wiener Kaufrechts (WKR) ist dieses Abkommen auf internationale Warenkaufe anwendbar, wenn die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind, oder wenn die Regeln des inter- nationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts erfolgt vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 lit. a WKR, da sowohl Frankreich wie die Schweiz dem Abkommen beigetreten sind. Das Übereinkommen regelt nach Art. 4 WKR ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Dort aber, wo Fragen umstritten sind, die den Kaufvertrag betreffen, auf welche das WKR keine ausdrückliche Antwort weiss und diese auch nicht nach den allgemeinen Grundsatzen, die dem Obereinkommen zugrunde liegen, beantwortet werden können, muss aufgrund Art. 7 Abs. 2 WKR nach dem gemäss den Regeln des internationalen Privatrechts auf die spezielle Frage anwendbaren Rechts entschieden werden. .
2. Vom Handelsgericht ist zunächst die Frage der Passivlegitimation zu prüfen.
a) Dazu müssen gemäss Art. 7 Abs. 1 WKR das Verhalten der Parteien nach dem Vertrauensprinzip beurteilt sowie die gesamten Begleitumstande, die zum Vertragsschluss führten, berücksichtigt werden. Das Wiener Kaufrecht enthalt aber die für die Auslegung eines Vertrages anzuwendenden Methoden keine Bestimmungen. Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 WKR ergibt sich aber, dass die Auslegung aus dem Übereinkommen selbst, also autonom, vorgenommen werden soll. Nur wo dies nicht möglich ist, soll die Auslegung nach den Grundsätzen desjenigen nationalen Rechts vorgenommen werden, welches nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist (Melis in: Kommentar zum UN- " Kaufrecht, Honsell [Hrsg,], Berlin u.a. 1997, N 10 zu Art.. 7 WKR). Gemäss Art. 118 IPRG gilt für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen das Haager Obereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufvertrage Ober bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht, dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich beigetreten sind. Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens bestimmt, dass der Kaufvertrag bei Fehlen einer Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht dem innerstaatlichen Recht des Landes untersteht, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfangt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Bestellung von einer Geschäftsniederlassung des Verkäufers entgegengenommen, so untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem sich diese Geschäftsniederlassung befindet. Da vorliegend die Bestellung Ober die schweizerische Vertreterin der Klägerin, die Firma E. A., St, abgewickelt wurde, gelangt somit Schweizer Recht zur Anwendung.
b) Bezüglich der hier relevanten Frage der Stellvertretung bestimmt Art. 38 Abs. 1 OR, dass der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner des durch einen nicht dazu ermächtigten Stellvertreter -abgeschlossenen Vertrages wird, wenn er den Vertrag genehmigt. Die Genehmigung ersetzt diesfalls die Vollmacht des Vertreters (BGE 101 Il 230, OR-Watter, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. A" Ba- sei 1996, Art. 38 N 6). Das Fehlen der Vollmacht des Vertreters kann unter Umstanden aber auch durch den guten Glauben des Vertragsgegners geheilt werden. Dabei wird von Anscheinsvoll- macht gesprochen, wenn der Vertretene weder den Willen zur Vollmachterteilung noch Kenntnis vom Auftreten eines andern als seinem Vertreter hat, er aber dessen Handeln bei pflichtgemäßer Sorgfalt hatte erkennen müssen und verhindern können (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches ,Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 7. A., Zürich 1998, Rz. 1412). Wenn dem Vertretenen hingegen der Wille zur Vollmachterteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines andern als seinem Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet, wird eine stillschweigende Vollmachterteilung angenommen (sog. Duldungsvollmacht; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 1411; OR-Watter, a.a.O., Art. 33 N 16).
c) Die Klägerin war davon ausgegangen, dass sie den Auftrag von der XYZ K. AG erhalten habe, an welche die Ware auch adressiert war und auf deren Namen die entsprechenden
Rechnungen ausgestellt worden waren. Die Bezahlung des Kaufpreises wird nun aber von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, dass sie weder unter dem heutigen Firmennamen, noch
unter der Firma XYZ K. AG Schuldnerin der Klägerin gewesen sei.
Die beiden Kunststoffwerke der ABC-P. AG in L (Muttergesellschaft) sowie der XYZ K. AG in K
(Tochtergesellschaft) hatten seit Jahren bei der Klägerin
Kunststoffgranulate in einem erheblichem Umfang bezogen (Prot.
IV S.18, S; S. 20, Sch). Die Fa. ABC hatte dabei mehr Bestellungen getätigt als ihre Tochtergesellschaft (Prot. IV S. 18, S). Verschiedene Bestellungen der XYZ K. AG wurden nicht
ausgeführt, weil frühere Lieferungen nicht bezahlt worden waren (Prot. IV S. 20, Sch).
(...)
3.Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung einer Forderung Ober Fr. 35'190.-- aus internationalem Warenkauf.
a) Art. 54 WKR bestimmt, dass es zur Pflicht des Käufers gehört, den Kaufpreis zu zahlen sowie die Maßnahmen zu treffen und die Formalitäten zu erfüllen, die nach Vertrag oder Gesetz erforderlich sind, damit die Zahlung geleistet werden kann. Der Käufer hat gemäss Art. 59 WKR den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, welcher vertraglich festgesetzt wurde oder der nach dem Vertrag und dem Wiener Kaufrecht bestimmt werden kann. Dabei bedarf es keiner Aufforderung oder der Einhaltung von Formalitäten seitens des Verkäufers. Die Fälligkeit des Kaufpreises wird also von keiner Mahnung abhängig gemacht (Schnyder/Straub in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, Honsell [.Hrsg.], Berlin u.a. 1997, N. 3 zu Art. 59 WKR). Dazu statuiert Art. 62 WKR einen Anspruch des Verkäufers auf Erfüllung. Dieser stellt nach der Systematik des Wiener Kaufrechts einen dem Verkäufer zustehenden Rechtsbehelf gegenüber dem Verkäufer dar (Schnyder/Straub, a.a.O., N 5 zu Art. 62 WKR). Demgemäss kann dieser vom Käufer verlangen, dass er den Kaufpreis zahlt, es sei denn, dass der Verkäufer ein Recht ausgeübt hat, das mit diesem Verlangen unvereinbar ist. Gemäss Art. 63 Abs. 1 WKR kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen, was grundsätzlich auch für die Zahlungspflicht des Käufers gilt (Schnyder/Straub, a.a.O N 9 zu Art. 63 WKR). Vor Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer aber kein Recht wegen Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Käufer die Anzeige erhatten hat, dass dieser sei ne Pflichten nicht innerhalb , der so gesetzten Frist erfüllen wird (Art. 63 Abs. 2 WKR).
Der Zahlungsklage des Verkäufers steht die Einrede der Minderung durch den Käufer gegenüber. Der Verkäufer kann diesfalls den vollständigen Kaufpreis aufgrund einer ausgesprochenen
wirksamen Minderungserklärung des Käufers nicht mehr verlangen, demgegenüber gilt das Zahlungsverlangen als vollumfänglich berechtigt, sofern keine wirksame Minderungserklärung vor-
liegt (Schnyder/Straub, a.a.O., N 47 f. und N 53 zu Art. 50 WKR). Das Minderungsrecht setzt primär einmal voraus, dass die Lieferung nicht vertragsgemäß er Ware durch den Verkäufer erfolgte (Schnyder/Straub, a.a.O., N 7 zu Art. 50 WKR). Die Vertragsmassigkeit der Ware richtet sich dabei nach der Bestimmung von Art. 35 Abs. 1 und 2 WKR. Des weiteren setzt das Minderungs-
recht des Käufers die Beachtung der Fristen gemäss Art. 39 WKR voraus (Schnyder/Straub, a.a.O., N 18 zu Art. 50 WKR). Die Beweislast far Vertragswidrigkeiten trifft den Käufer, sobald er die Ware angenommen hat (Magnus in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, Honsell [Hrsg.], Berlin u.a. 1997, N 33 zu Art. 35 WKR).
b) Die Käuferin wurde am 22. Juli 1996 bzw. am 9. August 1996 auftragsgemäß mit Kunststoffgranulaten beliefert. Nachdem aber die Zahlungsfristen nicht eingehalten worden waren, wurde dieser mit Einschreiben vom 7. Januar 1997 (KB 11) eine Nachfrist bis 17. Januar 1997. far die Bezahlung des ausstehenden Kaufpreises angesetzt, welche aber ungenützt verstrich. Da auch bis zu diesem Zeitpunkt keine wirksame Minderungserklärung vorliegt, besteht kein Anlass, an der Begründetheit der Kaufpreisforderung zu zweifeln. Im Gegenteil: Der Zeuge S führte aus, das von der Klägerin gelieferte Granulat sei mit Sicherheit gut gewesen, sonst wüsste er als Produktionsleiter Bescheid. Im übrigen sei das gesamte Material verarbeitet worden (Prot. IV -?
17).
Die Forderung aus Kaufvertrag erweist sich damit als begründet.
4. Die Klägerin macht des weiteren 5% Verzugszins auf Fr. 17'340.--
seit dem 17. September 1996 und auf Fr. 17'850.-- seit dem 8. Oktober 1996 geltend.
a) Versäumt eine Partei den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei far diese Betrage gemäss Art. 78 WKR Anspruch auf Zinsen. Das WKR regelt die
Voraussetzungen der Zinspflicht autonom und abschließend.
Das bedeutet, dass ein Rückgriff auf Erfordernisse nach nationalem Recht ausgeschlossen ist. Die Zinspflicht entsteht nach Art. 78 WKR, sobald die jeweilige Zahlung fällig ist. Weiterer
Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Fälligkeit tritt grundsätzlich von selbst zu dem vertraglich vereinbarten oder vom WKR vorgesehenen Zeitpunkt ein. Eine Mahnung ist nicht erforderlich
(Magnus in: Kommentar zum UN-Kaufrecht, Honsell [Hrsg.], Berlin u.a. 1997, N 7-9 zu Art. 78 WKR).
Für die beiden Rechnungen vom 18. Juli 1996 (KB 5) und vom 8. August 1996 (KB 9) wurde gemäss Vermerk auf den Rechnun- gen eine Zahlungsfrist von 60 Tagen rein netto beziehungsweise von 10 Tagen bei 2% Skonto eingerahmt. Demnach wurden die
Forderungen Ober Fr. 17'340.-- am 18. September 1996 und Ober J Fr. 17'850 am 8. Oktober 1996 zur Zahlung faltig.
b) Die Zinshöhe wird von Art. 78 WKR nicht geregelt. Nach gefestigter Auffassung richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach dem nationalen Recht (Magnus, a.a.O., N 12 zu Art. 78 WKR), vorliegend also dem IPRG. Damit ist aufgrund Art. 118 IPRG i. V.m. Art. 3 Abs. 1 des Haager Obereinkommens wiederum das schweizerische Recht heranzuziehen.
Der geltend gemachte Verzugszins von 5% entspricht dem gesetzlichen Zinssatz (Art. 104 Abs. 1 OR). Dem Begehren der Klägerin bezüglich der Höhe des Verzugszinses kann daher entsprochen werden.
Die Beklagte schuldet der Klägerin somit Fr. 35'190.-- nebst 5% Verzugszins auf Fr. 17'340.-- seit dem 18. September 1997 und 5% Verzugszins auf Fr. 17'850.-- seit dem 8. Oktober 1997. Dies führt zur Gutheissung der Klage.
5. Antragsgemäß ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 17 des Betreibungsamtes K vom 29. Januar 1997 (KB 13) zu beseitigen.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (§ 112 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen, der sich nach dem gestellten Begehren berechnet (§ 100 Abs. 2 ZPO i. V.m. § 4 VDK). Dieser betragt Fr. 35'190.-- (§§ 16 und 18 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 1 VKD gegenüber dem ordentlichen Ansatz zu reduzieren, da das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde (keine Hauptverhandlung). Die Parteikosten der Klägerin werden gemäss §§ 3 ff. AnwT ~) in Höhe von Fr. 9'579.65 (inkl. MWSt von Fr. 668.35) richterlich genehmigt.
Demgemäss wird einstimmig erkannt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte pflichtig erklärt, der Klägerin Fr. 35'190.-- nebst 5% Verzugszins auf Fr. 17'340.-- seit dem ~.") 18. September 1997 und 5% Verzugszins auf Fr. 17'850.-- seit dem ~f~~ 8. Oktober 1997 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 17 des Betreibungsamtes K vom 29. Januar 1997 wird im Umfang gemäss Ziff. 1 vorstehend beseitigt.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr.
2'000.--, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 634.--, insgesamt Fr. 2'634.--, werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte hat der Klägerin die in Höhe von Fr. 9'579.65 (inkl. 7,5% MWSt von Fr. 668.35) richterlich genehmigten Parteikosten zu ersetzen.
5. Zustellung an die Klägerin (Anwalt) und an die Beklagte.
(...)}}
Source
Original in German:
-Unpublished}}