Data

Date:
20-04-1994
Country:
Germany
Number:
13 U 51/93
Court:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parties:
Unknown

Keywords

INTERPRETATION OF CISG - REGARD TO ITS INTERNATIONAL CHARACTER AND PROMOTION OF UNIFORMITY IN ITS APPLICATION (ART. 7(1) CISG) - DISREGARD OF PUBLIC LAW PROVISIONS CONCERNING MERCHANTABILITY OF GOODS

AVOIDANCE OF CONTRACT (ARTS. 49(1)(A) AND 25 CISG) - FORM OF NOTICE OF AVOIDANCE (ART. 26 CISG)

CONFORMITY OF GOODS - GOODS FIT FOR ORDINARY USE (ART. 35(2)(A) CISG) - PUBLIC AUTHORITY DIRECTIVES - NO NEED TO COMPLY

CONFORMITY OF GOODS - GOODS FIT FOR ORDINARY USE (ART. 35(2)(A) CISG) - AVERAGE QUALITY OR MERCHANTABILITY

AVOIDANCE OF CONTRACT - UNSUITABLE PACKAGING (ART. 35(2)(C) CISG) - TIME OF NOTICE OF AVOIDANCE - WITHIN A REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY (ART. 49(2)(B)(I) CISG)

PAYMENT OF PRICE (ART. 53 CISG) - CURRENCY AGREED UPON BY THE PARTIES

Abstract

A Swiss seller and a German buyer concluded a contract for the sale of New Zealand mussels. The buyer refused to pay the price after the mussels were declared 'not completely safe' because of the quantity of cadmium they contained, which was significantly greater than the advised cadmium levels published by the German Federal Health Department. The buyer gave the seller notice of the non conformity and asked the seller to take back the goods. The lower court decided in favour of the seller and the buyer appealed.

The court held that the buyer's notice was an unmistakable declaration of its intention to avoid the contract (Art. 26 CISG).

The court held, however, that the buyer was not entitled to avoid the contract under Arts. 25 and 49(1)(a) CISG, because the seller did not fundamentally breach the contract. First of all, in the opinion of the court, the mussels were conforming to the contract, since they were 'fit for the purposes for which goods of the same description would ordinarily be used' (Art. 35(2)(a) CISG). The court observed that the directives issued by the Federal Health Department on fish products are non binding recommendations, and that the quantity of cadmium which makes food dangerous to the health varies according to the type of food (as a rule, mussels are eaten occasionally and in smaller quantities than other types of good). Moreover, the parties had not explicitly or implicitly agreed to the advised cadmium levels in the contract (Art. 35(2)(b) CISG).

In addition, the court held that the goods would be 'fit for the purposes for which goods of the same description would ordinarily be used' even if the directives issued by the Federal Health Department were binding public authority rules. According to the court, the goods can be conforming even if the seller does not comply with the public law provisions concerning the merchantability of the goods in force in each of the countries where the goods might be exported. After all, only by disregarding these provisions can Art. 35 CISG be interpreted and applied uniformly in accordance with Art. 7(1) CISG.

The court further held that, in the case at hand, there was no need to resolve the question whether the requirements of Art. 35(2)(a) CISG are met where the goods are of average quality (prevailing continental law rule), or where the goods are just merchantable (prevailing common law rule). Nevertheless, the court observed that the latter seems correct, because during the negotiation of CISG a Canadian proposal concerning average quality was withdrawn.

According to the court, the buyer was not entitled to avoid the contract because of non conformity of the packaging (Art. 35(2)(c) CISG). Under CISG the buyer must declare its intention to avoid the contract within a 'reasonable time' after the discovery of the unsuitable packaging (Art. 49(2) CISG). Here, the buyer's declaration occurred over two months after the delivery, which the court held was not within a reasonable time.

The seller was awarded payment of the price (Art. 53 CISG). As CISG does not determine the currency of payment, the court enforced the parties' agreement concerning the currency.

The seller was granted interest on the price (Art. 78 CISG). As CISG does not determine the rate of interest, the court applied German private international law rules. The court left open the question whether Swiss law or German law applied, as the legal interest rate is the same in both countries.

Fulltext

[...]

Aus den Gründen:

'Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Begehren der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ... begründet, denn zwischen den Parteien ist rechtswirksam über 1750 kg neuseeländische Muscheln ein Kaufvertrag zustande gekommen, den die Klägerin ihrerseits auch ordnungsgemäß erfüllt hat. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Beklagten sind nicht durchgreifend. Sie konnte sich daher auch nicht rechtswirksam von dem Vertrag lossagen.

Die Rechtsbeziehung der Prozeßparteien untersteht dem Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, in der Literatur auch bezeichnet als CIS, CISG, UNCITRAL-Kaufrecht oder UN-Kaufrecht. Von letzterer Bezeichnung wird im folgenden ausgegangen.

Das UN-Kaufrecht gilt sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1. 1. 1991) als auch in der Schweiz (seit 1. 3. 1991) (Quelle: Burghard-Piltz, Internat. Kaufrecht, München 1993, Seite 17 f.) und verdrängt, soweit es Geltung erheischt, nationales Recht, insbesondere auch die Vorschriften des internat. Privatrechts (vgl. Piltz a.a.O. 2 Rn. 116, Seite 50 m. w. N.). Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale der Artikel 1 und 2 UN-Kaufrecht erfüllt, weil Klägerin und Beklagte im Rahmen ihres gewerblichen Handelns den Kaufvertrag geschlossen haben und sie ihren Sitz in zwei verschiedenen Vertragsstaaten haben. Die Rechtfertigung des Zahlungsbegehrens der Klägerin folgt mithin aus Artikel 53 UN-Kaufrecht. Der Kaufpreis ist aufgrund der vertraglichen Absprache zwischen den Parteien in US-Dollar zu zahlen. Da das UN-Kaufrecht keine Regeln über die Währungsbestimmung enthält, waren die Parteien schon deshalb frei, die Währungseinheit nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

Daß das von der Klägerin gelieferte Muschelfleisch mit Cadmium in einer Konzentration belastet war, die signifikant über den von der Zentralen Erfassungs- und Bewertungsstelle für Umweltchemikalien (ZEBS) des Bundesgesundheitsamtes veröffentlichten Richtwert von 0,50 mg/kg (vgl. Bundesgesundheitsblatt 5/91 und wiederum 5/93) lag, erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikel 49 UN-Kaufrecht, die, lägen sie vor, die Beklagte zur Vertragsaufhebung berechtigt hätten. In ihrem Schreihen vom 3.3.1992 kann ein derartiges Verlangen der Beklagten erblickt werden, weil sie hierin unmißverständlich deutlich macht, daß sie die Ware als nicht vertragsgemäß ansieht und sie deshalb der Klägerin zur Verfügung stellen will (vgl. Artikel 26 UN-Kaufrecht).

Voraussetzung für ein begründetes Verlangen auf Vertragsaufhebung ist eine wesentliche Vertragsverletzung. Die Lieferung einer vertragswidrigen Ware - wie vorliegend beklagtenseits behauptet - kann sich nach allgemeiner Meinung (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, UN-Kaufrecht, Rn. 20 und Herber/Czerwenka, Internat. Kaufrecht, Rn. 5 f, jeweils zu Artikel 25) als eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen. Beim Gattungskauf hat bei einer wesentlichen Vertragsverletzung der Käufer die Wahl zwischen der sofortigen Vertragsaufhebung (Artikels 49 Abs. la UNKaufrecht) - so hat sich die Beklagte entschieden - und dem Anspruch auf Ersatzlieferung nach Artikels 46 Abs. 2 UN-Kaufrecht.

Für die Entscheidung des Rechtsfalles - liegt eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 25 UN-Kaufrecht vor - kommt es mangels ausdrücklicher vertraglicher Absprachen allein auf die Auslegung des Artikels 35 Abs. 2 UN-Kaufrecht an, welcher vier Prüfungskriterien aufstellt.

Vorliegend ist zunächst das erste Kriterium von Relevanz. Die Kaufware entspricht danach dem Vertrag nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird.

Die Streitfrage, ob das vorbeschriebene Erfordernis nur dann erfüllt ist, wenn die Ware auch von durchschnittlicher Qualität ist - vgl. etwa das deutsche Gesetzeserfordernis in 243 Abs. 1 BGB (hierfür sich Herber/Czerwenka a.a.O. Rn. 4 aussprechend) - oder bereits auch dann, wenn die Ware nur handelbar (merchantable) ist (so vor allem die common law - Rechtsschule, vgl. Bianca/Bonell, Commentary on the International Sales Law, Anm. 3. 1. zu Artikel 35 m. N.), wofür der Umstand sprechen könnte, daß ein entsprechender Vertragsergänzungsentwurf der Kanadischen Regierung, der Qualitätsanforderungen vorsah, im Laufe der Verhandlungen zurückgezogen wurde, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die gelieferte Ware jedenfalls nicht minderwertiger Qualität ist. Hierbei kann sogar dahingestellt bleiben, ob die Cadmiumbelastung des Muschelfleisches über die bislang vorliegenden Untersu chungsergebnisse von 0,875 bzw. knapp unter 1 mg/kg hinausgeht, wie jetzt die Beklagte in der Berufungsinstanz ,vorsorglich' behauptet, weil vorstehende Werte toxikologisch nicht zu begründen sind, wie das Bundesgesundheitsamt auf Anfrage unter dem 7.8.1992 ausgeführt hat. In der im Bundesgesundheitsblatt 5 aus 1993 Seite 211 erfolgten Bekanntmachung der Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln führt das Bundesgesundheitsamt aus:

,Die Richtwerte werden nach statistischen, gesundheitlichen, aber auch die Versorgung der Bevölkerung berücksichtigenden Gesichtspunkten festgelegt. Allein toxikologisch zu begründen ist der einzelne Richtwert nicht, da nur die Gesamtzufuhr des jeweiligen Schadstoffes über alle verzehrten Lebensmittel zu bewerten ist. Demzufolge erfolgte die Richtwertfindung unter Berücksichtigung der aktuellen Belastungssituation der Lebensmittel, der durchschnittlichen Verzehrmengen des Erwachsenen und der sogenannten WHO-Werte, die vorläufig duldbare, wöchentliche Aufnahmemengen für Blei, Cadmium und Quecksilber darstellen'.

Der Richtwert für die Cadmiumbelastung im Fisch hat darüber hinaus keinen gesetzlich bindenden, sondern nur einen ,administrativ orientierenden Charakter'. Sie sollen, wie das Bundesgesundheitsamt in der oben zitierten Fundstelle erläuternd ausführt, nur aufzeigen, wann unerwünscht hohe Schadstoffkonzentrationen in Lebensmitteln vorliegen und alle für die Lebensmittelqualität Verantwortlichen anhalten, nach der Kontaminierungsursache zu recherchieren und nach Ortung der Kontaminationsquelle diese zu beseitigen. Auch die Überschreitung um mehr als 100% des Richtwertes führt nicht dazu, die Muscheln als ein nicht zum Verzehr geeignetes Lebensmittel anzusehen (vgl. 17 Lebensmittelgesetz). Nur die Fleischhygieneverordnung vom 30. 10. 1986 (in der Fassung der -nderungsverordnung vom 7. 11. 1991 abgedruckt im Bundesgesetzblatt I Seite 2066) legt fest (vgl. Ziff. 3 in der Anlage 6), daß bei Überschreitung des doppelten Richtwertes 1990 für Rückstände von Schwermetallen das Fleisch nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich angesehen werden kann. Für Fisch hingegen gibt es eine entsprechende Regelung nicht.

Das von der Klägerin gelieferte Muschelfleisch war für den Verzehr durch Menschen geeignet. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffend sein sollte, daß die Muscheln teilweise mit mehr als 1 mg/kg Cadmium belastet waren - die vorliegenden Proben können eine derartige Behauptung nicht belegen -, kann von einer Ungeeignetheit der Ware als verkehrsfähiges Lebensmittel nicht ausgegangen werden. Muscheln werden üblicherweise - anders als Grundnahrungsmittel - nicht in großen Mengen in kurzer Zeit verzehrt, weshalb auch Kontaminationsspitzen im Regelfall wie das Bundesgesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 7. 8. 1992 auch ausgeführt hat - zu keiner gesundheitlichen Schädigung führen.

Daß eine Verdoppelung des Richtwertes nicht toleriert werden kann, mag gesundheitspolitisch wünschenswert sein, stellt sich aber augenblicklich angesichts der eindeutigen Gesetzlage noch als reine Zielvorstellung dar. Die Richtwertüberschreitungsbestimmung in der Fleischhygieneverordnung ist wegen ihres Eingriffscharakters nicht auf andere Lebensmittelgruppen entsprechend anwendbar, zumal hierbei auch beachtet werden muß, daß jede nationale Gesetzgebung in Deutschland mit der Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (91/493/EWG in Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) in Übereinstimmung stehen müßte.

Der vorbeschriebenen Rechtslage wegen kommt es auf die Rechtsfrage, ob letztlich der Verkäufer für die Vereinbarkeit der Ware mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Land des Käufers einzustehen hat, die wiederholt Gegenstand wissenschaftlicher Erörterungen war (teilweise wird dieses Problem auch bei Art. 35 Abs. 2 lit b UN-Kaufrecht angesie delt), nicht mehr entscheidungserheblich an.

Überwiegend dürfte in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten werden, daß über die Beurteilung der Frage, ob die Liefergegenstände sich ,für die Zwecke eignen, für die Sachen der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden', nicht die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aller der Länder herangezogen werden dürfen, in die bei Vertragsabschluß ein Export möglich war (vgl. von CaemmererSchlechtriem, a. a. O. Rn. 26 zu Art. 35). Auch die internat. Handelskammer vertritt in ihrer Stellungnahme zum Vertragsentwurf E 1978 den Standpunkt, daß öffentlich-rechtliche Vorschriften keinen Einfluß auf die Vertragsgemäßheit der Ware im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 lit. a haben (vgl. Bianca/Bonell, a.a.O., Anm. 3.2 zu Art. 35; Herber/Czerwenka, Rn. 5 zu Art. 35). Da nach Art. 7 UN-Kaufrecht bei der Auslegung des Übereinkommens dessen internationaler Charakter genauso berücksichtigt werden muß wie auch das Erfordernis, daß das Recht in den Vertragsstaaten eine einheitliche Anwendung finden soll, dürfte vieles für die vorbeschriebene Rechtsauffassung sprechen.

Die Tatsache der Richtwertüberschreitung erfüllt letztlich auch nicht das Tatbestandsmerkmal des Artikel 35 Abs. 2 lit. b, wonach die Kaufsache nur dann den Anforderungen des Vertrages entspricht, wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte.

Vorliegend ist nichts dafür dargetan, daß die Parteien die Einhaltung der Richtwerte der ZEBS beim Bundesgesundheitsamt stillschweigend vereinbart haben. Selbst wenn der Klägerin bekannt war, daß die Beklagte die Ware nach Deutschland einführen und dort vermarkten wollte, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die vorliegend indessen noch nicht einmal andeutungsweise vorgetragen wurden, nicht angenommen werden, daß stillschweigend die Einhaltung der Richtwerte vereinbart war. Dies gilt um so mehr, als den Richtwerten bei Fischerzeugnissen keine Rechtsqualität zukommt (vgl. zu diesem Problemkreis auch Bianca/Bonell, Anm. 3.2. sowie von Caemmerer-Schlechtriem, Rn. 26f, jeweils zu Art. 35 UN-Kaufrecht, BurghardPiltz, a.a.O., 5 Rn. 35 Seite 187; Dölle-Stumpf im Kommentar zum einheitlichen Kaufrecht, Rn. 18 zu Art. 33).

Das Vertragsaufhebungsverlangen der Beklagten ist letztlich auch nicht um des Umstandes willen begründet, daß die Ware - wie die Beklagte behauptet - möglicherweise nicht ordnungsgemäß verpackt war.

Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar. Welche Anforderungen an die Verpackung zu stellen sind, richtet sich, wenn die Parteien keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, ebenfalls nach den Kriterien des Artikels 35 Abs. 2 UNKaufrecht (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Rn. 19 zu Art. 35). Ein rechtlicher Hinweis durch das Gericht war nicht angezeigt, weil selbst bei mangelhafter Verpackung, die sich des weiteren noch als eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen müßte, die Vertragsaufhebungserklärung der Beklagten, soweit sie auf diesen Mangel gestützt wird, nach Artikel 49 Abs. 2 UN-Kaufrecht verfristet ist. Wenn Artikel 49 - anders als Artikel 43 EKG - auch nicht mehr von einer kurzen Frist spricht, so muß doch die Erklärungsfrist ,angemessen' sein, das heißt angemessen kurz sein. Die Angemessenheit der Anzeige richtet sich nach den Umständen. Eine erheblich vertragswidrige Verpackung kann sofort festgestellt werden. Die erst mit Schreiben vom 3. 3. 1992 erstmals erfolgte Rüge bei einer Ware, die Anfang Januar angeliefert wurde, ist ersichtlich nicht mehr angemessen, weshalb es hierzu keiner weiteren Ausführung mehr bedarf.

Schließlich vermag die Beklagte aus dem Umstand, daß das Verfallsdatum der Ware zwischenzeitlich eingetreten ist, gegenüber der Klägerin keine für sich günstigen Rechtsfolgen herzuleiten, da die Lieferung, wie ausgeführt, vertragsgerecht war.

Die Kaufpreisforderung ist nach Artikel 78 UN-Kaufrecht zu verzinsen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend insoweit gemäß Art. 28 EGBGB schweizerisches Recht oder deutsches Recht (vgl. 352 HGB) Anwendung findet, weil jeweils von Gesetzes wegen 5% Verzugszins geschuldet wird (vgl. Schönberger-Gauch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch) [...].

Nach par. 546 Abs. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat. Die Revisionszulassungvoraussetzung des 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO soll die Wahrung der Rechtseinheit und die Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht ermöglichen. Es steht zu erwarten, daß das UN-Kaufrecht und im besonderen die Auslegung des Artikels 35 Abs. 2 in der nahen Zukunft wiederholt von Entscheidungsrelevanz sein wird; andererseits gibt es hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung (nach Karollus, Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts im Überblick, JuS 1993 Seite 378, sollen bei Artikelabfassung nur 10 deutsche Gerichtsentscheidungen zum UN-Kaufrecht veröffentlicht worden sein).'}}

Source

Published in German:
- Recht der internationalen Wirtschaft (RIW), 1994, 593

Confirmed by the Supreme Court:
- Bundesgerichtshof, dated 08-03-1995, No. VIII ZR 159/94 (see Abstract and Full Text in UNILEX)}}