Data

Date:
24-01-1994
Country:
Germany
Number:
2 U 7418/92
Court:
Kammergericht Berlin
Parties:
Unknown

Keywords

PAYMENT OF PRICE (ARTS. 53 AND 54 CISG) - CURRENCY - CURRENCY AGREED UPON BY THE PARTIES - ABSENCE OF AGREEMENT - CURRENCY OF THE PLACE OF PAYMENT (ART. 57(1)(A) CISG)

AGENCY - MATTER EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG (ART. 4 CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

INTEREST (ART. 78 CISG) - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE - INTEREST RATE DETERMINED BY LAW OF CREDITOR'S COUNTRY - NO FORMAL REQUEST NECESSARY

Abstract

In 1990 an Italian seller and a German buyer concluded contracts for the sale of wine. The seller assigned his right to payment arising from the contracts to an Italian company (assignee). The buyer did not pay and the assignee commenced an action to recover the price in German currency.

The Court interpreted Arts. 53 and 54 CISG to indicate that the parties may provide by agreement the currency of payment. Absent contrary agreement, the price must be paid in the currency of the place of payment. In this case, the Court found that the parties had agreed to payment in Italian currency, because the seller's invoices indicated prices in Lire. The Court observed that the result would have been the same even if no such agreement had been reached, as the place of payment of the price was Italy (place of business of the seller, Art. 57(1)(a) CISG).

The Court held that since CISG does not contain any rule on agency (Art. 4 CISG), Italian law was applicable to the agency issues relating to the assignment of the contract price.

The assignee was entitled to the payment of the price in Italian currency (Art. 53 CISG). In addition, the Court granted the assignee the right to interest, at the interest rate of the creditor's country, Italy (Art. 78 CISG). The Court held that the right to interest is not subordinate to a formal request by the seller.

Fulltext

[...]

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von dem geltend gemachten Kaufpreis anstatt 37.143,60 DM nur 26.601.522,00 italienische Lire verlangen. Der Kaufpreisanspruch ist aus Art. 53 des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) begründet.

1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das italienische Recht anzuwenden, d. h. das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) und das Codice Civile. Die Kaufverträge der Parteien über Weinlieferungen sind im Jahre 1990 abgeschlossen worden. Zu dieser Zeit galt in Deutschland zwar das Einheitliche UN- Kaufrecht noch nicht; es trat hier erst am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis dahin galt vielmehr in Deutschland das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG); Italien war jedoch seit dem 31. Dezember 1987 nicht mehr Vertragsstaat des EKG (vgl. Lüderitz/Soergel, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Art. 1 EKG Rdn. 6), sondern war zur Zeit des Vertragsabschlusses der Parteien schon Vertragsstaat des Einheitlichen UN-Kaufrechts (vgl. Lüderitz/Soergel, a. a. O., Art. 1 UN-Kaufrecht, Rdn. 4).

Bei internationalen Verträgen richtet sich die Rechtsanwendung in erster Linie nach der freien Rechtswahl der Parteien (Art. 27 EGBGB). Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen. Beim Fehlen einer Rechtswahl ist nach Art. 28 Satz 2 Satz 1 EGBGB das Recht am Sitz des Verkäufers maßgebend (vgl. hierzu OLG Frankfurt, RIW 1991, 591 und Hohloch in Erman, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., 1993, Art. 28 EGBGB Rdn. 29 und Palandt/Heldrich, Kommentar zum BGB, 53. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rdn. 8). Deshalb gilt grundsätzlich das italienische Recht, da die Klägerin und auch die Zedentin als Verkäuferinnen ihren Sitz in Italien haben. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist Bestandteil der italienischen Rechtsordnung (Herber/von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum CISG, Art. 6, Rdn. 16). Es ist damit auch anwendbar, wo es in einem Vertragsstaat gilt (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O. und Asam/Kindler, RIW 1989, 942). Zum Ausschluß der Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts ist es notwendig, daß das im wirklichen Willen der Parteien und nicht nur in deren hypothetischen Parteiwillen zum Ausdruck kommt (vgl. Herber/von Caemmerer/Schlechtriem, a. a. O., Art. 6, Rdn. 13). Das ist hier nicht der Fall, denn auch von der Klägerin wird die Anwendung des CISG erörtert.

2 [...]

a) Die Klägerin macht in Änderung ihres Klageantrags in 2. Instanz die Zahlung in italienischer Währung geltend. Die Klägerin konnte ihren Kaufpreisanspruch nicht in Deutscher Mark verlangen. Ihre Rechnungen lauten auf italienische Lire. In welcher Währung der Kaufpreis zu bezahlen ist, beurteilt sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung. Fehlt eine solche, ist der Kaufpreis im Zweifel in der Währung des Zahlungsortes zu leisten (vgl. Hager/von Caemmerer/Schlechtriem, a. a. O., Art. 54 Rdn. 8; Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993, par. 4 rdn. 126 und Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht, 1991, Art. 78 Anm. 2.1.). Der Inhalt der Rechnungen der Klägerin weist darauf hin, daß der Kaufpreis vereinbarungsgemäß in italienischer Währung zu bezahlen war. Sollte eine Vereinbarung hierüber nicht zustande gekommen sein, ist gemäß Art . 57 Abs. 1 a CISG der Ort der Niederlassung der Klägerin, also Florenz, maßgebend.

b) [...] Bezüglich der Stellvertretung bei der Abtretung der Kaufpreisforderung am 3. September 1992 gilt das Codice Civile, denn hierfür enthält das CISG keine Regelung. Die Vertretungsmacht regelt sich nach dem Recht des Wirkungslandes (vgl. Herber/von Caemmerer/Schlechtriem, a. a. O., Art . l Rdn. 11). Das ist hier Italien. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann nach Art. 2315, 2296 CC alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Gesellschaftsgegenstand gehören. M. konnte die Abtretung rechtswirksam annehmen; zur Abtretung reichten die privatschriftlichen Erklärungen des C. als Abtretenden und des M. für die Klägerin aus; eine Abtretung ist auch nach italienischem Recht forrmfrei möglich (Art. 1260, 1350, 1352 CC).

c) [...]

d) Auf den Kaufpreisanspruch in Lire kann die Klägerin gemäß Art. 78, 74 CISG Zinsen in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang als Schadensersatz verlangen, und zwar ab Fälligkeit nach Art. 58 CISG ohne Mahnung. Vereinbarungsgemäß war der Kaufpreis jeweils 60 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Die Höhe des Zinsschadens richtet sich nach dem nationalen italienischen Recht und dessen Gegebenheiten (vgl. Eberstein/von Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., Art. 78 Rdn. 11 und Asam/Kindler, a. a. O.). Aus der Bescheinigung der (...) ergibt sich, daß die Klägerin dem Urteilstenor entsprechend Zinsen zu zahlen hatte.}}

Source

Published in German:
- Recht der internationalen Wirtschaft (RIW), 1994, 683}}