Data

Date:
29-07-1998
Country:
Germany
Number:
3 HKO 43/98
Court:
Landgericht Erfurt
Parties:
Unknown

Keywords

LACK OF CONFORMITY OF GOODS NOTICE PRECISE SPECIFICATION OF LACK OF CONFORMITY (ART. 39(1) CISG)

Abstract

A German buyer purchased rubber soles from a Italian seller. The goods were delivered but the buyer refused to pay their full price, arguing inter alia that the soles were defective. The seller started a legal action to recover the remaining purchase price.

The Court held that the seller was entitled to recover the price under Art. 62 CISG, plus interest (Art. 78 CISG).

As to the buyer's claim to damages and repair costs, the Court held that the buyer could not rely on such remedies, because the notice of lack of conformity given to the seller did not meet the requirements of Art. 39(1) CISG. In particular, the Court held that the notice did not sufficiently specify the nature of the lack of conformity. Merely claiming that the goods present defects is not sufficient for the seller to understand the situation and be able to react, either by assessing the extent of the defects or by offering repair or substitution. Furthermore, the buyer has to precisely indicate the defects and disclose the results of any examination conducted on the goods.

Fulltext

[…]

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von DM 212.161‚70.

Die Beklagte bestellte bei der Klägerin, einer Produktionsfirma für Schuhsohlen und Gummiartikel mit Sitz in Italien 100.000 Paar des Artikels Nr. 2449 Laufsohlen zu einem Stückpreis von DM 5,60 und 600 Paar des Artikels T 1075 Halle Ambra zu einem Stückpreis von DM 3,10. Die Beklagte verwandte die Laufsohle des Artikels 2449 für die Fertigung von Sportschuhen, die sie der Bundeswehr veräußerte.

Die Klägerin lieferte der Beklagten von dem Artikel Nr. 2449 50.000 Paar und von dem Artikel T 1075 Halle Ambra 600 Paar.
Die Klägerin stellte der Beklagten

durch Rechnungs-Nr. 116 vom 14.02.1997 (Anlage K 1, Bl. 5) DM 85.848,00
durch Rechnungs-Nr.178 vom 06.03.1995 (Anlage K 2, Bl. 6) DM 20.445,60
durch Rechnungs-Nr. 324 vom 30.04.1997 (Anlage K 3, Bl. 7) DM 60.502,15
und durch Rechnungs-Nr. 423 vom 26.05.97(Anlage K 4, Bl. 8) DM 106.965,60

Gesamtpreisforderung DM 273.761,70

in Rechnung.

Die Beklagte zahlte auf diese Rechnungen der Klägerin am 21 .05.1997 einen Betrag in Höhe von DM 61.600.00. Weiterhin entrichtete die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 49.218,14 und einen Betrag in Höhe von DM 38.850,00. Die Klägerin verrechnete diese Beträge mit der sich aus der Rechnungs-Nr. 862 vom 18.09.1997 (Anlage K 8, Bl. 81 d.A.) ergebenden Kaufpreisforderung ¡n Höhe von 88.863,60 DM.
Die Beklagte hat durch Schreiben vorn 17.09.1997 (Anlage B 7, Bl. 61 d.A.) der Klägerin folgendes mitgeteilt:

"Zur Rücklieferung an Sie lagern bei uns Sohlen, die wegen verarbeitet werden können:
Größe
Menge ...
Gesamt 2.481 Paar."

Weiterhin hat die Beklagte durch Schreiben vom 23.09.1997( Anlage 6 BI. 60 d.A. ) dem für
die Klägerin tätigen Handelsvertreter, dem Zeugen … mitgeteilt:

"anbei enthalten sie 15 Paar Sohlen mit verschiedenen Qualitätsmängeln.."

Wegen der Einzelheiten der Schreiben vom 17.09.1997 und 23.09.1997 wird auf Bl.60 ff. d. A. verwiesen.

Die Klägerin macht mit der Klage die Kaufpreisforderung in Höhe von DM 212.161‚70 geltend.

Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, daß die Kaufpreisforderung 45 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig werde.

Des weiteren hätten die Parteien die in dem Gesprächsprotokoll vorn 22.03.1997 (Anlage K 9, Bl. 82 d. A.) aufgeführten Vertragsbedingungen vereinbart.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 212.161‚70 nebst 14,5 % Zinsen aus DM 85,848,00 für die Zeit vom 14.04.1997 bis 06.05.1997, aus DM 106.293,60 für die Zeit von 07.05.1997 bis 21.05.1997, aus DM 44.693,60 für die Zeit vorn 22.05.1997 bis 30.06.1997, aus DM 105.196,10 für die Zeit vom 01.07.1997 bis 26.07.1997 und aus DM 212.161,70 seit dem 27.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe mit dem für die Klägerin tätigen Handelsvertreter, dem Zeugen … im zeitlichen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Bestellungen vereinbart, daß der geltend gemachte Kaufpreisanspruch erst nach der Auslieferung der Ware an das Bundeswehrbeschaffungsamt fällig werden solle. Zwischen den Parteien sei zudem vereinbart gewesen, daß die Frist zur Mängelrüge erst nach der Vorstellung der gefertigten Laufschuhe bei der Bundeswehr beginnen sollte. Des weiteren hätten 2.481 Paar Sohlen wegen mangelhafter Qualität nicht verarbeitet werden können. Desweiteren habe die Bundeswehrbereichsverwaltung 2.700 Paar Schuhe an die Beklagte zurückgegeben, da die Schuhe bezüglich der Verklebung der Weichtrittkeilsohle mit der Noppenformsohle Mängel aufgewiesen hätten. Aus diesem Grund seien die in der Fertigung befindlichen Schuhe der Beklagten überprüft und nachgebessert worden. Für die Nachbesserungsarbeiten seien der Beklagten von der Firma … Kosten in Höhe von DM 13.020 durch Schreiben vom 30.06.1997 (Anlage B 10, Bl. 64 d.A.) in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin habe diese Nachbesserungskosten anerkannt. Weiterhin sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 102.465,00 DM wegen der von der Bundeswehr zurückgegebenen Schuhe entstanden, da sie pro Paar einen Gewinn in Höhe von DM 37,95 hätte erzielen können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.1998 (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die in der Akte befindlichen Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gemäß Artikel 62 CISG ein Restkaufpreisanspruch in Höhe von DM 212.161,70 zu.

Vorliegend findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung, da Deutschland und Italien Vertragsstaaten des Abkommens sind.

Der Klägerin steht aus der Lieferung ein Restkaufpreisanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, da die Beklagte unstreitig 50.000 Paar des Artikels Nr. 2449 Laufsohlen zu einem Stückpreis von DM 5,60 bei der Klägerin bestellt hat und diese ihr auch von der Klägerin geliefert worden sind. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte durch einen Zusatzauftrag bei der Klägerin 600 Paar des Artikels T 1075 Halle Ambra zu einem Stückpreis von DM 3,10 bestellt und diese Lieferung auch erhalten hat. Da die Beklagte auf die geltend gemachte Kaufpreisforderung in Höhe von DM 273.761,70 DM 61.600,00 gezahlt hat, steht der Klägerin noch ein Restkaufpreisanspruch in Höhe von DM 212.161,70 zu.

Der von der Klägerin geltend gemachte Kaufpreisanspruch ist auch fällig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagten nicht der Beweis gelungen, daß zwischen den Parteien eine Stundungsregelung vereinbart war.

Die Zeugen … und … bekundeten übereinstimmend, daß eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht geschlossen worden ist. Der für die Klägerin als Handelsvertreter tätige Zeuge … bekundete zwar, daß der Geschäftsführer der Beklagten eine solche Anfrage bei ihm getätigt habe, er jedoch diese Anfrage lediglich weitergeleitet habe. Der Aussage des Zeugen … ist damit zu entnehmen, daß er bezüglich einer Stundungsregelung keine vertragliche Abrede mit dem Geschäftsführer der Beklagten getroffen hat. Der Zeuge … bekundete zudem, daß er eine Äußerung seitens der Klägerin auf seine Anfrage bezüglich einer Stundungsvereinbarung nicht erhalten habe. Die Aussage des Zeugen wird von der Aussage des Zeugen bestätigt, der ebenfalls bekundete, daß sich der Inhaber der Klägerin betreffend der Anfrage des Geschäftsführers der Beklagten bezüglich der Stundung des Kaufpreises nicht definitiv geäußert habe. Aus diesem Grund kann aus den Aussagen der Zeugen … und … geschlossen werden, daß der Geschäftsführer der Beklagten mit der Klägerin keine verbindliche Abrede hinsichtlich der Stundung des streitgegenständlichen Kaufpreises getroffen hat.

Das negative Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten, da ihr die Beweislast hinsichtlich der Stundung des Kaufpreises oblag. Da die Beklagte unstreitig die Lieferung erhalten hatte, war der Kaufpreis nach dem auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsziel 45 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Die von der Klägerin geltend gemachte Restkaufpreisforderung ist auch nicht durch die Aufrechnung der Beklagten untergegangen.

Der Beklagten steht gemäß Art. 74 ff. CISG i.V.m. Art. 38 ff. und des Art. 45 ff. CISC kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, da die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nicht gegeben sind.

Nach Art. 38, Art. 39 CISG oblag der Beklagten die Pflicht, die Ware untersuchen und Mängel innerhalb einer angemessenen Frist in dem Zeitpunkt in dem diese festgestellt worden sind, anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Die Beklagte hat lediglich durch Schreiben vorn 17.09.1997 (Anlage B 7, Bl. 61) gegenüber der Klägerin und durch Schreiben vom 23.09.1997 (Anlage B 6, Bl. 60 dA.) gegenüber dem Zeugen … Qualitätsmängel reklamiert. Beide Schreiben stellen jedoch keine ordnungsgemäßen Mängelanzeigen i.S.v. Art. 39 CISG dar, da diese den inhaltlichen Anforderungen einer Mängelanzeige nicht entsprechen. Eine ordnungsgemäße Mängelrüge i.S.v. Art. 39 CISG muß die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnen. Mit diesem Erfordernis soll der Verkäufer in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen und die erforderlichen Schritte zu ergreifen. Diese können darin bestehen, daß er einen Vertreter zur Untersuchung der Ware zum Käufer schickt und eine Ersatznachlieferung oder eine Nachbesserung in die Wege leitet. Bei der Frage, welche Anforderungen an eine Mängelanzeige des Käufers zu stellen sind, ist von einem gemischt objektiv-subjektiven Maßstab auszugehen, der die Stellung des Käufers und des Verkäufers im Wirtschaftsverkehr und die Art der Ware berücksichtigt. Von einem Fachmann kann unter Umständen eine genauere Bezeichnung der Vertragswidrigkeit der Ware erwartet werden als von einem Fachunkundigen. Ganz allgemein gehaltene Beanstandungen wie zum Beispiel "nicht in Ordnung, mangelhafte Beschaffenheit bzw. Falschlieferung, Minderung und schlechte Qualität, schlechte Verarbeitung oder allgemeine Äußerung der Unzufriedenheit, nicht unseren Vorstellungen entsprechend" reichen nach den Vorschriften des CISG nicht aus (vgl. v. Cämmerer/Schlechtriem CISG 2. Auflage 1995, Art. 39 Rdnr. 7).

Vielmehr ist für eine ordnungsgemäße Mängelanzeige erforderlich, daß der Käufer zunächst angibt, in welchem Umfang er Minder- oder Zuviellieferung geltend macht bzw. welche Qualitätsabweichungen er rügt. (vgl. Pilz, Internationales Kaufrecht, § 5 Rdnr. 67). Soweit eine Untersuchung der Ware stattgefunden hat, hat der Käufer die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung mitzuteilen. Diesen Anforderungen entsprechen die von der Beklagten abgegebenen Mängelanzeigen nicht. In beiden Schreiben werden die behaupteten Mängel an den Sohlen nicht dargelegt. Insbesondere ist den Schreiben nicht zu entnehmen, welche Qualitätsabweichungen an den Sohlen bestehen. Da damit eine ordnungsgemäße Mängelanzeige i.S.v. von Art. 39 CISG nicht vorliegt, ist die Beklagte gem. Art. 39 Abs. 2 CISG nicht berechtigt, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen.

Weiterhin kann die Beklagte auch nicht mit den geltend gemachten Nachbesserungskosten in Höhe von DM 13.020,00 aufrechnen, da die Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, wann die Klägerin diese Forderung der Beklagten anerkannt haben soll. Die Beklagte ist durch Hinweisbeschluß vom 13.05.1997 (Bl. 93 d.A.) darauf hingewiesen worden, daß ihr Vorbringen insoweit nicht substantiiert ist. Die Beklagte kann diese Kosten auch nicht gem. Art. 45 der CISG i.V.m. Art. 38 if. CISG geltend machen, da auch bezüglich dieser Mängel keine ordnungsgemäße Mängelanzeige vorliegt.

Die Restkaufpreisforderung der Klägerin ist auch nicht durch eine weitergehende Erfüllung gem. Art. 53 ff. CISG untergegangen. Die Beklagte hat zwar unstreitig weitergehende Zahlungen in Höhe von DM 49.218,40 und in Höhe von DM 38.850,00 an die Klägerin geleistet. Diese Zahlungen hat die Klägerin jedoch unstreitig auf die offenstehenden Kaufpreisforderungen aus der Rechnung vom 18.09.1997 (Anlage K 8, BI. 81 d.A.) verrechnet. Da den von der Beklagten eingereichten Zahlungsbelege (Anlage B I I und B 12, BI. 88 if. d.A.) auch nicht zu entnehmen ist, daß die Beklagte bezüglich der Zahlung eine Tilgungsbetimmung getroffen hat, war die Klägerin auch berechtigt, eine dahingehende Verrechnung vorzunehmen.

Die zuerkannten Zinsen beruhen auf Art. 78 CISG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz I ZPO.

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