Data
- Date:
- 25-05-1999
- Country:
- Germany
- Number:
- 102.0.181/98
- Court:
- Landgericht Berlin
- Parties:
- Unknown
Keywords
SALE BY SAMPLE BUYER NOT EXEMPTED FROM PROPER EXAMINATION OF THE GOODS (ART. 38 CISG)
EXAMINATION OF GOODS - CONTRACTS INVOLVING CARRIAGE GOODS TO BE EXAMINED AS SOON AS ARRIVAL AT PLACE OF DESTINATION (ART. 38(2) CISG)
EXAMINATION OF GOODS (ART. 38 CISG) GOODS TO BE PROCESSED ONTO FINAL GOODS GOODS TO BE PROCESSED ON A TEST BASIS EXAMINATION TO BE PERFORMED ON TESTS
BUYER'S OBLIGATION TO GIVE SELLER NOTICE OF LACK OF CONFORMITY OF GOODS TIME OF NOTICE ( ART. 39 CISG)
INTEREST RATE (ART. 78 CISG) - DETERMINED BY THE LAW OTHERWISE APPLICABLE IN THE ABSENCE OF CISG
Abstract
A German buyer ordered a certain amount of fabric from an Italian seller. Before the actual order, the buyer obtained from the seller a sample of the fabric. According to the contract, the seller delivered the fabric in three installments to the buyer's factory in Romania, where the fabric were made up into clothes.
The buyer, after receiving two months later the manufactured clothes in Germany, informed the seller by telephone about some defects in the fabric and refused to pay the price. It alleged that the fabric was teased and did not correspond to the sample of textile fabric it had received from the seller before entering onto the contract. The seller commenced an action to recover the unpaid price.
The court held that the contract was governed by CISG since both parties had their place of business in two Contracting States (Art. 1(1)(a) CISG).
In the court's opinion the buyer had lost its right to rely on non conformity of the goods as it did not examine the goods within as a short period as practicable in the circumstances, as set forth under Art. 38 CISG. The court stated that in a sale by sample the buyer is not exempted from its obligation to examine the goods, even if the sample did not contain any defects. With respect to the form of proper examination, it stated that in a sale involving carriage of the goods in a place different from the buyer's place of business, the goods are to be examined at the place of delivery of the goods (here: Rumania). Moreover, in a case of goods which are to be processed into final products, the goods are to be processed on a test basis and examined accordingly. The court stated that in a sale of fabric like in the case at hand, the duty to examine requires the examination of the filament, color and the condition of the surface.
According to the court, the buyer also failed to give notice of non-conformity within a reasonable time as set forth under Art. 39 CISG. In the opinion of the court, in cases like the one at hand the reasonable time should be of no more than one month after the buyer could have discovered the defects of the goods. Therefore, the court considered the notice given less than two months after delivery of the first installment as not timely given.
The court finally awarded interest to the seller pursuant to Art. 78 CISG. As to the applicable interest rate, the court applied Italian law as the law applicable to the contract by virtue of the German private international law rules.
Fulltext
[…]
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft italienischen Rechts. Sie befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stoffen. Die Beklagte zu 1) stellt Damenoberbekleidung her. Am 31. Januar 1998 bestellte die Beklagte zu 1) Stoff der Marke "Alpi" in den Farben 06 und 07 bei der Klägerin. Zuvor hatte sie von der Klägerin Proben dieser Stoffe erhalten, aus denen sie Muster-Damenmäntel fertigen ließ, die zu ihrer Zufriedenheit ausfielen.
Am 28. April 1998 lieferte die Klägerin an die Beklagte einen Teil der bestellten Stoffe, die die Beklagte der Klägerin unverarbeitet wegen Fehlerhaftigkeit zurückschickte. Für diese Stoffe nahm die Klägerin am 15. Juni 1998 eine Ersatzlieferung vor, die nicht beanstandet wurde. Diese stellte sie unter dem 15. Juni 1998 zu den Nr. 731 und 732 mit 22.790,82 DM und 34.718,76 DM in Rechnung.
Mit ihrer Klage verlangt sie Zahlung der sich daraus ergebenden Summe von 57.509,58 DM.
Soweit die Beklagten demgegenüber Gegenrechte geltend machen, liegt dem folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Bestellung vom 31. Januar 1998 lieferte die Klägerin in der Zeit vom 11. März 1998 bis zum 15. April 1998 an die Beklagte zu 1) zu deren Produktionsbetrieben in Rumänien in drei Teillieferungen insgesamt 5.983 m Stoff zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 72.992,00 DM. Den ihr in Rechnung gestellten Kaufpreis beglich die Beklagte in voller Höhe mit ihren Zahlungen vom 25. und 26. Mai sowie 1. Juni 1998. Zuvor hatte die Beklagte am 5. Mai 1998 die zwischenzeitlich gefertigten und in ihren Berliner Betrieb verbrachten Mäntel kontrolliert und war dabei zu der Feststellung gelangt, dass nach ihrer Einschätzung an allen Mänteln die Stoffe aufgeraut waren und optisch weder dem ihr vormals vorgelegten Stoffmuster, noch dem danach gefertigten Mustermantel entsprachen.
Die Klägerin beantragt,
wie im Urteilstenor zu 1) erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie rechnen gegenüber der Klageforderung einmal auf mit einer von ihr reklamierten Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises von 72.992,00 DM für die in der Zeit vom 11. März bis zum 15. April 1998 erfolgte Teillieferung von Stoffen nach Rumänien. Sie meinen, der Kaufvertrag zwischen den Parteien sei insoweit aufgehoben worden und die Klägerin um den anteiligen Kaufpreis von 72.992,60 DM ungerechtfertigt bereichert. Hierzu behaupten sie unter näherer Darlegung im Einzelnen, die nach Rumänien gelieferten Stoffe seien mangelhaft gewesen, was bei Anlieferung jedoch mit bloßen Auge nicht erkennbar gewesen sei. Weiterhin tragen sie vor, sie hätten die Mängel gegenüber der Klägerin am 5. Mai 1998 telefonisch gerügt. Aus diesem Grund sei auch der Verkaufsleiter der Klägerin im Berliner Betrieb der Beklagten zu 1) am 9. Mai 1998 erschienen und habe ebenfalls festgestellt, dass sämtliche Mäntel "schlecht aussahen".
Hilfsweise für den Fall, dass der Zahlungsklage stattgegeben werden sollte, machen die Beklagten widerklagend eine Forderung in Höhe von 58.428,00 DM geltend.
Sie behaupten, aus den von der Klägerin im März/April 1998 nach Rumänien gelieferten, mangelhaften Stoffen seien insgesamt 5.008 Mäntel nach vorliegender Bestellung gefertigt worden, die bereits verkauft gewesen seien. Wegen des aufgetretenen Mangels habe der Kunde die Mäntel nicht abgenommen und den vereinbarten Kaufpreis nicht gezahlt. Für 600 Mäntel des Modells 90802-063 der Farbe 6 sei ihnen ein Gewinn in Höhe von 97,38 DM pro Mantel entgangen. Einem Verkaufspreis in Höhe von 230,52 DM hätten Herstellungskosten in Höhe von 133,14 DM gegenübergestanden.
Hiernach beantragen die Beklagten hilfswiderklagend,
die Klägerin zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 58.428,00 DM nebst 5 % Zinsen seit Zustellung der Hilfswiderklage zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
A) Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ. Das vorgenannte Regelungswerk ist anwendbar, weil es am 1. März 1995 für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Italien in Kraft getreten ist (BGBI. II vom 8. Februar 1995, Seite 221) und es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ handelt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ ist das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig. Gemäß Art. 53 Abs. 1 EuGVÜ steht der Sitz einer Gesellschaft dem Wohnsitz im Sinne der vorgenannten Norm gleich.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gemäß Art. 53, 62 Abs. 1 CISG gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wegen der Warenlieferungen, die die Klägerin am 15. Juni 1998 zu den Nr. 731 und 732 in Rechnung gestellt hatte.
1. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts kommen hier zur Anwendung. Die Voraussetzungen des Art. 1 CISG sind erfüllt. Sowohl Deutschland als auch Italien sind Vertragsstaaten der CISG. Die Parteien haben ihre Niederlassungen in Deutschland und Italien. Beide vorgenannte Staaten sind Vertragsstaaten (Palandt-Heldrich, Art. 28 EGBGB Rdn.27).
2. Beide Parteien können auch Rechte im eigenen Namen geltend machen und Verbindlichkeiten zu eigenen Lasten begründen. Hinsichtlich des Personalstatuts einer Gesellschaft, d.h. der Bestimmung der Rechtsordnung, die für die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft massgeblich ist, enthält das deutsche internationale Privatrecht keine geschriebene Regelung (Palandt-Heldrich, a.a.O., Anh. zu Art. 12 EGBGB Rdn. 1). Nach ganz überwiegender Ansicht ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der einschlägigen Rechtsordnung der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung einer Gesellschaft (BGHZ 78, 318, 334; StaudingerGroßfeld, 13. Aufl., IntGesR Rdn. 33). Dies gilt auch für Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union errichtet worden sind, solange die Anknüpfung am Geschäftssitz nicht zu Sitzverlagerungsschranken führt (Staudinger a.a.O. Rdn. 117 und 120), was bei vorliegender Konstellation nicht zu besorgen ist.
a) Mithin folgt die Parteifähigkeit der Beklagten zu 1) aus § 124 HGB und die der Beklagten zu 2) aus § 13 Abs. 1 GmbHG, wobei sie gemäß § 128 BGB neben der Beklagten zu 1) wie ein Gesamtschuldner haftet.
b) Die Klägerin ist ihrer Firmierung zufolge eine società in accomandita semplice (in der zweisprachigen Ausgabe des codice civile, verlegt im Athesia-Veriag übersetzt mit: Kommanditgesellschaft), abgekürzt mit s.a.s.. Gemäß den Art. 2318 in Verbindung mit 2315, 2298, 2293 und 2266 Abs.2 cc kann eine solche Gesellschaft durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter Rechte im eigenen Namen geltend machen.
3. Die Forderung der Klägerin gegen die Beklagten ist auch fällig.
Gemäß Art. 58 Abs. 1 CISG ist der Kaufpreis mit Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit Aushändigung der Ware am Bestimmungsort, fällig. Die bestellten Stoffe wurden am 15. Juni 1998 am vereinbarten Bestimmungsort in Rumänien ausgeliefert.
4. Die Klägerin hat auch aus Art. 78 CISG in Verbindung mit Art. 1284 in Verbindung mit 1282 cc einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 % ab Fälligkeit. Die Verzinslichkeit der Kaufpreisforderung ist gemäß Art. 78 CISG ohne weiteres mit Fälligkeit der Kaufpreisforderung eingetreten.
Gemäß Art. 7 Abs. 2, 2. Alternative CISG richtet sich die Höhe von Zinsen, die nach Maßgabe des CISG zu leisten sind, nach dem Recht, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist (Schlechtriem/Herber, Art. 7 CISG Rdn. 39). Die hier anzuwendende Rechtsordnung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 EGBGB. Danach ist das Recht anzuwenden, das mit dem Vertrag die engste Verbindung hat. Bei einem Kaufvertrag besteht die charakteristische Leistung in der Lieferung der Kaufsache, die hier die Klägerin erbringt. Da die Klägerin ihren Sitz in Italien hat, ist italienisches Recht anzuwenden. Gemäß Art.1284 Abs.1 cc beträgt der gesetzliche Zinssatz 5 %, wobei gemäß Art. 1282 Abs.1 cc fällige Geldforderungen ohne weiteres verzinslich sind.
5. Die Kaufpreisforderung der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung von Seiten der Beklagten erloschen.
a) Die Aufrechnung der Beklagten ist unzulässig.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB kommt nach Massgabe der bereits dargelegten Grundsätze für die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung wiederum italienisches Recht zur Anwendung. Maßgebend sind die Bestimmungen der Art. 1241 ff. cc. Grundfall für ein Erlöschen einer Schuld durch Aufrechnung ist die sogenannte Legalkompensation gemäß Art. 1243 Abs. 1 cc, der zufolge der Eintritt der Tilgungswirkung unabhängig von einer darauf gerichteten Erklärung des Inhabers der Gegenforderung eintritt. Eine solche Legalkompensation kann nur erfolgen, wenn neben den Voraussetzungen von Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Eintreibbarkeit Entscheidungsreife vorliegt. Letztgenanntes Kriterium ist dann gegeben, wenn Forderung und Gegenforderung nach Grund und Höhe feststehen. Letztgenannte Voraussetzung ist der italienischen Rechtsprechung zufolge auch dann gegeben, wenn eine Forderung zwar bestritten ist, das Bestreiten jedoch offensichtlich unbegründet ist (Kindler, Einführung in das italienische Recht, 1993,§14 Rdn. 15).
Hier ist das Bestreiten der Gegenforderung der Beklagten von Seiten der Klägerin nicht offensichtlich unbegründet. Die Klägerin behauptet, sie habe mangelfreie Stoffe geliefert, so dass diesbezüglich eine Beweiserhebung erforderlich wäre.
Hiernach kommt nach Italienischem Recht einmal die sogenannte einvernehmliche Aufrechnung nach Maßgabe des Art. 1252 cc in Betracht. Hier fehlt es aber an einem Einvernehmen der Parteien über die Zulässigkeit der Aufrechnung, hat die Klägerin doch u.a. gerade die Unzulässigkeit der Aufrechnung geltend gemacht.
Schließlich verbleibt nur die sogenannte gerichtliche Aufrechnung nach Maßgabe des Art. 1243 Abs. 2 cc. Danach kann eine nicht entscheidungsreife Gegenforderung in einem Prozess aber nur im Wege der Widerklage geltend gemacht werden; das Institut der Prozessaufrechnung ist dem italienischen Recht unbekannt (Kindler a.a.o. Rdn. 16). Hier haben die Beklagten wegen ihrer in Höhe von 72.992,00 DM reklamierten Gegenforderung aber gerade den Weg der Prozessaufrechnung gewählt.
Auch eine Umdeutung dieses Vorgehens erscheint der Kammer nicht möglich. Denn wegen weiterer 58.428,00 DM haben die Beklagten ausdrücklich Widerklage erhoben.
B) Die Widerklage ist zulässig aber nicht begründet.
I. Die Widerklage ist zulässig.
1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über die Widerklage ergibt sich aus Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ. Die widerklagend geltend gemachte Forderung ist eine konnexe Forderung im Sinne vorgenannter Norm.
2. Schließlich ist die Widerklage hier auch nicht deshalb unzulässig, weil sie lediglich hilfsweise erhoben worden ist und von der Bedingung abhängig gemacht worden ist, dass der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben wird.
Zwar sind Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich (RGZ 144, 73). Dies gilt jedenfalls soweit, als Bedingung ein außerprozessuales Ereignis ist. Anderes gilt jedoch, wenn eine Prozesshandlung von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird (RGZ 1S7, 379). Liegt es so, ist der Rechtsstreit mit keiner Ungewissheit darüber belastet, ob die Bedingung denn nun eingetreten ist. Dies ergibt sich dann unmittelbar aus dem Rechtsstreit, in dem die bedingte Prozesshandlung vorgenommen worden ist.
II. Mögliche Schadensersatzansprüche, die aus den Art. 3 Abs. 1, 35, 45 Abs. 1 lit. b, 74 CISG hergeleitet werden könnten, stehen der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin nicht zu. Eine Vertragspartei kann Rechte aus der Fehlerhaftigkeit einer Kaufsache nur dann herleiten, wenn sie gemäß Art. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 CISG die ihr gelieferten Waren rechtzeitig untersucht und sie innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung dem Verkäufer angezeigt hat. Hat der Verkäufer dieser Obliegenheit nicht entsprochen, verliert er sämtliche Rechtsbehelfe, die ihm ansonsten nach Art. 45 zustehen würden (Schwenzer/Schlechtriem, a.a.O. Art. 39 Rdn. 30).
Hier hat die Beklagte zu 1) die erforderliche Untersuchung der ihr von der Klägerin gelieferten Ware nicht rechtzeitig vorgenommen. Gemäß § 38 Abs. 2 CISG musste die Untersuchung der Ware erfolgen, wenn sie am Bestimmungsort eingetroffen ist. Der vertragsgemäße Bestimmungsort war eine Fertigungsstätte der Beklagten zu 1) in Rumänien, wo die erste Teillieferung am 11. März 1998 eintraf. Demgegenüber erfolgte die von der Beklagten zu 1) veranlasste Untersuchung der Ware erst am 5. Mai 1998 in ihrer Berliner Betriebsstätte.
Bei all dem war die Beklagte zu 1) von der Überprüfungsobliegenheit nicht etwa deshalb entbunden, weil sie einen Kauf nach Muster vorgenommen hatte. Denn bei einem Kauf nach Muster muss die Hauptlieferung auch dann überprüft werden, wenn das Muster mangelfrei gewesen ist.
Danach richtete sich die Art und Weise, in der die der Beklagten zu 1) obliegende Untersuchung zu erfolgen hatte nach den Gegebenheiten des Falles. Dabei war beachtlich, dass Ware, die zur Weiterverarbeitung bestimmt ist, zunächst probeweise zu verarbeiten ist. Bei Stoffen gehört dazu auch die Prüfung des Einlaufverhaltens, der Farbechtheit und der Oberflächenbeschaffenheit (Schwenzer a.a.O. Art. 38 Rdn. 14).
Die Beklagte zu 1) ist ihrer Pflicht, den Stoff zunächst einmal probeweise zu verarbeiten, nicht nachgekommen. Nachdem der Stoff komplett verkonfektioniert war, hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, Abhilfe durch eine etwaige Ersatzlieferung zu schaffen. Gerade auch das bezweckt aber die Regelung des Art. 38 CISG.
Weiterhin fehlt es auch an einer Rüge von Seiten der Beklagten zu 1) innerhalb angemessener Frist. Die Beklagte zu 1) war gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG gehalten, binnen angemessener Frist nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die Vertragswidrigkeit hätte feststellen müssen, zur Anzeige des Mangels verpflichtet. In Ansehung der voranstehenden Ausführungen zu den Untersuchungsobliegenheiten der Beklagten zu 1) begann damit die Rügefrist Mitte März 1998 zu laufen. Geht man davon aus, dass die Rügefrist je nach den Umständen des Falles regelmäßig nicht mehr als einen Monat beträgt (Schwenzer a.a.O. Art. 39 Rdn. 17), ist die von den Beklagten behauptete Rüge vom 5. Mai 1998 verspätet erfolgt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Berufung auf eine verspätete Untersuchung und eine verspätete Rüge nach Art. 40.CISG verwehrt ist, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen dieser Norm, die im Übrigen vom Käufer darzulegen sind, liegen nur dann vor, wenn es sich um ins Auge springende Vertragswidrigkeiten handelt (Schwenzer a.a.O. Art. 40 Rdn. 4). Hier bestehen solche Anhaltspunkte aber nicht. Die Beklagten haben vorgetragen, den Stoffen sei die Fehlerhaftigkeit nach Anlieferung in Rumänien nicht anzusehen gewesen; erst nach Verarbeitung habe man die Mangelhaftigkeit der Stoffe feststellen können.
C) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 und 709 Satz 1 ZPO (wegen der Fassung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit vgl. KG NJW 1977, 2270).
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