Data

Date:
16-02-1998
Country:
Arbitral Award
Number:
59/1995
Court:
Bulgarska turgosko-promishlena palata (Bulgarian Chamber of Commerce and Industry)
Parties:
Unknown

Keywords

PARTIES WITH PLACE OF BUSINESS IN DIFFERENT STATES - LACK OF EVIDENCE THEREOF - CISG NOT APPLICABLE (ART. 1(2) CISG)

Abstract

A Bulgarian seller and an Argentinean buyer concluded a contract for the sale of ball-bearings. A dispute arose between the parties and was deferred to the Bulgarian Chamber of Commerce Arbitration Court.

The Arbitral Tribunal held that CISG was not applicable to the contract since it was not proved that the parties had their places of business in different States. The fact that the parties had their place of business in different States did not appear either in the contract or from any dealings between, or from information disclosed by, the parties at any time before or upon conclusion of the contract (Art. 1(2). CISG). Thus, Bulgarian domestic law was applied in conformity with private international law rules.

Fulltext

[…]

ENTSCHEIDUNG

Heute, den 16. Februar 1998, hat in Sofia das Schiedsgericht der bulgarischen Industrie- und Handelskammer (BIHK) in der Besetzung mit Silvi Tchernev als Vorsitzendem und Rusha Ivanova und Prof. Vitali Tadscher als Beisitzer die internationale Schiedssache No. 59/1995, Klage von A ./. B, Buenos Aires 1425, Juan Maria Gutieres Str. No. 3989, auf Zahlung von US$ 392.690,- als Kaufpreis für vom Kläger an den Beklagten gemäß Vertrag No. 209/92 vom 15.2.1992 verkaufte und übergebene, vom letzteren aber nicht bezahlte 395 440 Kugellager verhandelt.

Aufgrund der Beweiswürdigung und in Anwendung des Art. 38 der Schiedsordnung des Schiedsgerichts der BIHK (Schiedsordnung) vom 1. Juli 1993 ergeht nach dem Bericht des Vorsitzenden folgende Entscheidung:

I. B, S.A., Republik Argentinien, Buenos Aires 1425, Juan Maria Gutieres Str. No. 3989 wird zur Zahlung folgender Beträge an A, Republik Bulgarien verurteilt:
1. US$ 370.714,- als Kaufpreis für vom Kläger an den Beklagten gemäß Vertrag No. 209/92 vom 15.2.1992 verkaufte und übergebene, vom letzteren aber nicht bezahlte 395 440 Kugellager.

Im übrigen wird die Klage als unschlüssig und unbegründet abgewiesen.

2. Verzugszinsen aus der Forderung zu 1.) ab dem 19.9.1995 in Höhe von 10 Punkten über dem Drei-Monats-LIBOR für US$.

3. Verfahrenskosten in Höhe von US$ 9.448,-.
Die Entscheidung ist endgültig und bindet die Parteien; sie ist gemäß § 41 Abs. 3 Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (SMTA) vollstreckbar.
S. Tchernev - Vorsitzender, R. Ivanova und Prof. V. Tadscher - Beisitzer

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
zur Entscheidung in der int. Schiedssache No. 59/95 des SG der BIHK
I. Verfahrenseinleitung, Anträge der Parteien und Zusammensetzung des Schiedsgerichts
A. Verfahrenseinleitung und Anträge der Parteien
1.1. Der Kläger A, Stadt Sopot hat gegen die Firma B Klage auf Zahlung von US$ 392.690,- als Kaufpreis für vom Kläger an den Beklagten gemäß Vertrag No. 209/92 vom 15.2.1992 verkaufte und übergebene, vom letzteren aber nicht bezahlte 395 440 Kugellager erhoben. Nach klägerischem Vortrag sind diese Kugellager gemäß Punkt 4 des Vertrages vollzählig innerhalb der vereinbarten Frist von 30 Tagen (15.4.1992) ausgeliefert und einem Spediteur übergeben worden.

Der Kläger trägt vor, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises durch Scheck mit einer Verfallzeit von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Versendung der Ware - 16.8.92 - nicht nachgekommen sei. Er (der Kläger) habe mittels Fernschreiben No. 2192 vom 21.8.92 das Datum der Versendung der Ware bestätigt und dabei auf die Fälligkeitsregelung hingewiesen. Zudem habe er auch auf die Möglichkeit einer Bezahlung durch Überweisung auf das von ihm genannte Konto aufmerksam gemacht.

Nach dem klägerischen Vortrag bestreitet der Beklagte den Erhalt der vereinbarten Ware, über den von den Parteien am 9.3.1993 ein Protokoll unterfertigt worden sei, nicht.

Auf der Grundlage dieses Vortrags verlangt der Kläger Zahlung der in der Klageschrift genannten Summe von US$ 392.690,- zuzüglich der gesetzlichen Zinsen aus diesem Betrag ab Klageerhebung sowie der Prozeßkosten.

1.2. Der Klageschrift liegen folgende Beweismittel bei:
eine Kopie der von den Prozeßparteien abgeschlossenen Vertrages No. 209/92 vom 15.2. 1992; der Vertragsanhang No. 1, die Zollerklärungen No. 1360 vom 8.4.1992, 1359 vom 8.4.1992, 1369 vom 9.4.1992 und 1368 vom 9.4.1992; das Konnossement No. 44 vom 16.4.1992, das Fernschreiben No. 2192 vom 21.8.1992 und das Protokoll No.1 vom 9.3.1993.

2. Der Beklagte hat weder auf die Klage erwidert noch sich - persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter - in irgendeiner anderen Weise an dem Verfahren beteiligt.

B. Zusammensetzung des Schiedsgerichts

3. Da der Kläger in seiner Klageschrift weder einen Schiedsrichter noch einen Stellvertreter benannt hat, wurde durch Verfügung des Vorsitzenden gemäß Art. 14 Abs. II der Schiedsordnung des SG an der BIHK Polja Nedeltcheva Goleva zur Schiedsrichterin sowie Rusha Deneva Ivanova zu ihrer Vertreterin ernannt. Im weiteren Verlauf wurde Polja Goleva gemäß Art. 16 Abs.1 Schiedsordnung auf eigenen Antrag vom 19.9.1995 hin durch Rusha Ivanova ersetzt. Letztere hat an der Verhandlung der Sache mitgewirkt.

4. Gemäß Art. 14 Abs.2 der Schiedsordnung wurde durch Verfügung des Vorsitzenden für die Beklagtenseite Vitali Tadscher zum Schiedsrichter sowie Doz. Emil Georgiev zu seinem Stellvertreter ernannt. An die im Vertrag genannte Adresse . . . wurden dem Beklagten mehrfach Abschriften der Klageschrift als Einschreiben mit Rückantwortschein gesandt. Diese Schreiben haben die No. 3405 und datieren vom 27.10.1995, 27.11.1995, 24.1.1996 sowie 5.2.1997. Der Rückantwortschein des letzten Briefes vom 5.2.1997, auf dem als Datum des Erhalts der 19.2.1997 vermerkt wurde, ist unterschrieben zurückgesandt worden. Folglich genügt die Verfügung über die Ernennung des Schiedsrichters und seines Stellvertreters den Anforderungen des Art. 14 Abs.2 und Art. 9 Abs.3 der Schiedsordnung, da der Beklagte auch nach Ablauf von 50 Tagen nach Erhalt der Klageschrift keinen Schiedsrichter benannt hat.

5. Durch Protokoll vom 10.5.1997 haben Polja Goleva und Vitali Tadscher Silvi Tschernev zum Vorsitzenden des Spruchkörpers gewählt. Dieser hat am selben Tag schriftlich sein Einverständnis erklärt, den Vorsitz in der Sache zu übernehmen. Der Spruchkörper wurde somit gemäß der Schiedsordnung besetzt.

II. Mündliche Verhandlung, Ordnungsgemäße Parteiladung, Beteiligung der Parteien am Verfahren, Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung, Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln und der Kenntnisnahme der von der Gegenseite vorgelegten Beweismittel, andere Garantien zum Schutz der prozessualen Rechte der Parteien

6. Zustellung einer Abschrift der Klageschrift und der Beweise an den Beklagten

Wie bereits oben zu Punkt 5 angeführt und aus dem vorgelegten Rückantwortschein sichtbar wird, hat der Beklagte den Brief No. 3405 vom 5.2.1997 am 19.2.1997 erhalten. Dieser Brief, von dem eine Kopie der Akte beigelegt ist, wurde in englischer Sprache verfaßt. Aus seinem Inhalt geht hervor, daß dem Beklagten eine Abschrift der Klageschrift, die Beweise sowie der Schiedsordnung des SG der BIHK zugestellt wurden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten die erwähnten Unterlagen ordnungsgemäß ausgehändigt wurden und er sich auf diese Weise mit dem Streitgegenstand sowie mit der auf die Streitigkeit anwendbaren Schiedsordnung der BIHK vertraut machen konnte.

7. Ladung der Parteien und Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung

Die Sache wurde in öffentlichen Sitzungen am 17.9.1997 und 28.1.1998 verhandelt.

7.1. Mit Brief No. 3405 vom 10.5.1997 wurde der Kläger darüber informiert, daß die öffentliche Verhandlung auf den 17.9.1997 angesetzt wurde. Aufgrund eines technischen Fehlers des Sekretariats wurde in dem Brief als Verhandlungstermin 15.00 Uhr angegeben, während in dem Brief an den Beklagten 16.00 Uhr als Uhrzeit angeführt wurde. Nachträglich wurden mit Brief vom 29.8.1997 dem Kläger das obengenannte Datum und der für 16.30 festgelegte Verhandlungsbeginn mitgeteilt.

In den zwei öffentlichen Verhandlungen erschienen als Vertreter des Klägers die Anwältinnen Sneschana Slavova und Evelina Boschikova von der Anwaltskammer der Stadt Plovdiv. Die Bevollmächtigung erfolgte durch eine schriftliche Vollmacht, die der Klageschrift beigelegt ist. Während der ersten Verhandlung wurde auch eine Anwaltsvollmacht in Form eines Musterformulars vorgelegt, die vom Geschäftsführer Christo Minkov, unterschrieben war. Die vom Kläger Bevollmächtigten haben bezüglich des ordnungsmäßigen Vorgehens der Benachrichtigung über die Verhandlung keine Einwände erhoben.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Kläger ordnungsgemäß zu den öffentlichen Verhandlungen geladen wurde, daß ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung eingeräumt wurde und er von kompetenten Personen, die er selbst hierfür ausgesucht hat, pflichtgemäß vertreten wurde.

7.2. Dem Beklagten wurden mehrfach Briefe mit der Angabe des ersten Verhandlungstermins zugesandt, welche von den Postbehörden als unzustellbar zurückgeschickt wurden. Um das Recht des Beklagten an einer Beteiligung am Verfahren zu wahren, wurde dem Kläger im ersten (öffentlichen) Verhandlungstermin eine zusätzliche Gelegenheit zur Ausfindigmachung des Beklagten gewährt. Der Kläger hat am 19.9. 1997 den Botschafter der Republik Bulgarien in der Republik Argentinien in einem - der Akte beiliegenden - Brief um Auskunft hinsichtlich Registereintragung, Sitz und Adresse der beklagten Gesellschaft gebeten. Die Handelsvertretung an der bulgarischen Botschaft erklärte auf diese Anfrage hin, daß die beklagte Gesellschaft unter der genannten Adresse nicht auffindbar sei, sowie daß die Botschaft wiederholt erfolglos versucht habe, die Geschäftsleitung der Gesellschaft ausfindig zu machen und mit ihr wegen dieses und anderer gegen sie anhängiger Verfahren in Kontakt zu treten. Nach inoffiziellen Angaben habe . . . ihre Tätigkeit eingestellt, sei aber nicht im Handelsregister gelöscht. Die letzte Bilanz, die von dieser Firma vorgelegt wurde, datiere vom Dezember 1989.

Die Adresse, unter der die beklagte Gesellschaft geladen wurde und an die Benachrichtigungen im Zusammenhang mit dem Verfahren gesendet wurden, ist diejenige, die im Vertrag und im als Beweismittel vorgelegten Konnossement vom 16.4.1992 angegeben ist. Unter dieser Adresse wurde auch einer der Briefe (5.2.1997), die eine Kopie der Klageschrift und der Anlagen enthielten, dem Beklagten übergeben. Der Kläger hat sich zwecks Zustellung der Ladung und anderer Unterlagen und Benachrichtigungen auch darum bemüht, eine andere Adresse ausfindig zu machen. Dabei ist eine Anfrage an die Botschaft der Republik Bulgariens in Argentinien gerichtet worden, so daß dies als sorgfältige Nachforschung im Sinne von Art. 12 der Schiedsordnung und Art. 32 Abs.1 Gesetz über internationale Handelsschiedgerichtsbarkeit charakterisiert werden kann. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Benachrichtigungen, Ladungen und Briefe, mit denen auf der Grundlage der genannten Texte dem Beklagten Unterlagen zugesendet wurden, als unter der letzten bekannten Postanschrift zugegangen gelten. Demnach ist davon auszugehen, daß der Beklagte ordnungsgemäß zu den (öffentlichen) Verhandlungen des Schiedsgerichts geladen wurde und daß sein Recht auf Verfahrensbeteiligung gemäß dem Gesetz und der Schiedsordnung gewahrt wurde. Seine faktische Nichtbeteiligung hat er sich somit selbst zuzuschreiben.

Der Spruchkörper ist deshalb der Ansicht, daß sämtliche Verfahrensvoraussetzungen eingehalten wurden und daß beiden Parteien die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung gemäß der Schiedsordnung, dem Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und in Übereinstimmung mit den weltweit anerkannten Standards der Schiedsgerichtsbarkeit gewährt wurde.

III. Zuständigkeit des SG der BIHK und anwendbares Recht

8. Punkt 9 des Vertrages, dessen Erfüllung streitgegenständlich ist, enthält eine Schiedsklausel, welche die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der BIHK hinsichtlich der Beilegung auftretender Streitigkeiten begründet.

9. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung hinsichtlich des anwendbaren materiellen Rechts. Vorliegend handelt es sich um internationalen Warenkauf, wobei der Verkäufer eine bulgarische juristische Person und der Käufer eine juristische Person mit Sitz in Argentinien ist. Beide Staaten sind Vertragsstaaten der Wiener Konvention über den internationalen Warenkauf (Konvention). Das nach der Konvention ausschlaggebende Kriterium ist nicht das der Nationalität der Parteien des Kaufvertrages, sondern der Ort ihrer Niederlassung.

Diese Niederlassung begründet nach Art.1 Abs. 2 Konvention deren Anwendbarkeit nur dann, wenn sie aufgrund des Vertrages, einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung der Parteien oder von Angaben der Parteien vor oder bei Vertragsabschluß ermittelt werden kann. Der Vertrag selbst macht zur Niederlassung der Parteien keine Angaben. Das Protokoll vom 9.3.1993 besagt nur, daß die Parteien eventuell beabsichtigen, weitere Geschäfte miteinander abzuschließen (weitere Lieferungen von Kugellagern, Turnschuhe, Socken, Hemden usw.), macht jedoch keine Angaben über abgeschlossene Geschäfte. Die Parteien haben auch weder vor noch anläßlich des Vertragsabschlusses Angaben über ihre Niederlassung gemacht. Folglich ist davon auszugehen, daß in den Beziehungen zwischen den Parteien keine rechtlich relevanten Angaben über unterschiedliche Niederlassungen existieren, welche die Anwendbarkeit der Wiener Konvention rechtfertigen würde. Mithin sind die allgemeinen Regeln des Kollisionsrechts anzuwenden.

Gemäß dieser Regeln findet mangels Rechtswahl das Heimatrecht desjenigen Anwendung, welcher die vertragstypische, nicht in Geld bestehende, Leistung schuldet. Zu diesem Ergebnis kann auch mit Hilfe eines anderen Kriteriums gelangt werden, nämlich das von den Parteien gewählte Gericht, was vorliegend wieder zur Anwendung bulgarischen materiellen Rechts führt. Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Kaufverträge unter Kaufleuten anwendbare Gesetz war das Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge, dessen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.

Da der Spruchkörper sich für unbestritten zuständig hält und nach seiner Überzeugung einer Sachentscheidung auch keine anderen Hindernisse prozessualer Natur entgegenstehen, entscheidet er nach Feststellung der Anwendbarkeit des bulgarischen materiellen Rechts und Klärung der Tatsachengrundlage zur Sache.

IV. Zum Anspruch

Der Spruchkörper hält als Ergebnis der Beweiswürdigung fest:

10. Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über 395 440 Stück Kugellager mit einem Gesamtwert von US$ 392.690,- zustande, wie sich aus dem Wortlaut des vorgelegten Vertrages und dessen Anlage No.1, welche laut Punkt 1 integraler Vertragsbestandteil ist, ergibt.

11. Der Kläger hat seine in Punkt 8 und 5 festgelegte Pflicht zur Übergabe der Ware an den Spediteur erfüllt, was aus den als Beweismittel vorgelegten 4 Zollerklärungen und dem Konnossement, sowie aus Punkt 1 des ebenfalls vorgelegten, von Vertretern beider Seiten unterfertigten Protokolls No.1 vom 9.3.1993, hervorgeht. Eben dort wird ein Programm hinsichtlich der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages festgestellt, womit der Beklagte den Erhalt der Ware anerkennt.

Die vom Kläger vorgelegten Beweise - Zollerklärungen, Konnosssement und Rechnungen - ergeben eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich übergebenen Menge. Die Zahlen in den Zollerklärungen und dem Konnossement stimmen hinsichtlich der Gesamtzahl der Kästen, in denen die Ware versendet wurde, überein. Anhand der vorgelegten Rechnungen läßt sich feststellen, daß der Preis für alle Lieferungen US$ 370.714,- beträgt. Für die Differenz zum vertraglich vereinbarten Betrag hat der Kläger keine Beweise vorgelegt.

12. Der Vortrag des Klägers dahingehend, daß die von ihm vertragsgemäß dem Spediteur übergebene Ware vom Beklagten nicht bezahlt wurde, wurde vom letzteren in keiner Weise widerlegt. Kommt es über die Vertragserfüllung zum Streit, so hat der Käufer die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nachzuweisen. Der Spruchkörper hält es deshalb für erwiesen, daß der Beklagte dem Kläger den vertraglich geschuldeten Kaufpreis in Höhe von US$ 370.714,- nicht bezahlt hat. Dieser Preis entspricht (dem Umfang) der vom Kläger erbrachten Leistung (s.oben).

Hinsichtlich des geforderten Restbetrags ist die Klage als unschlüssig und unbegründet abzuweisen.

13. Der Kläger verlangt weiter den "gesetzlichen Zins" aus der streitgegenständlichen Forderung ab dem Tag der Klageerhebung. Es handelt sich insoweit um Verzugszinsen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 GSV. Da bulgarisches Recht Anwendung findet, ist der gesetzliche Zinssatz gemäß Verordnung des Ministerrates No. 72 /1994 zu berechnen, und beträgt 10 Punkte mehr als der Drei-Monats-LIBOR für US$.

V. Kosten

14. Verfahrenskosten sind die gezahlte Schiedsgebühr in Höhe von Lewa 634.973,- sowie das Anwaltshonorar gemäß Rechtsberatungsvertrag No. 191 vom 29.8.1995 in Höhe von Lewa 50.000,-. Insgesamt belaufen sich die Kosten auf Lewa 684.973,-. Davon entfällt auf den Beklagten der Anteil, der dem teilweisen Obsiegens des Klägers entspricht, also 94.40%.

Da die Vollstreckung der Entscheidung im Ausland zu erwarten ist, muß die Summe in US$ umgerechnet werden, wobei hinsichtlich der Schiedsgebühr der Wechselkurs vom 24.10.1995 - dem Datum, an dem die Gebühr gezahlt wurde -, hinsichtlich des Anwaltshonorars der Wechselkurs vom 29.8.1995 - dem Tag der Begleichung der Honorarforderung, zugrundezulegen ist. Umgerechnet ergibt das die Summe von US$ 9.273,- für die Schiedsgebühr und US$ 735,- Anwaltskosten. Die in US$ umgerechneten Verfahrenskosten betragen somit US$ 10.008,-, wovon auf den Beklagten 94,40%, mithin US$ 9.448,- entfallen. Der Beklagte wird zur Zahlung dieser Summe an den Kläger verurteilt.

[...]}}

Source

Original in Bulgarian:
- Not available

Published in German:
- B. DISCHLIEVA, in Erste Entscheidungen zum UN Kaufrecht aus Bulgarien, M. WILL (ed.), Rudolf Meyer zum Abschied, Dialog Deutschland-Schweiz, VII, Faculté de droit, Université de Genève, 1999, 202-297;
University of Pace Website (http://www.cisg.law.pace.edu/)}}