Data

Date:
08-04-1999
Country:
Switzerland
Number:
HG 9802801
Court:
Handelsgericht Zurich
Parties:
ID Schweiz v. IDW Gmbh

Keywords

JURISDICTION - 1988 LUGANO CONVENTION - PLACE OF PAYMENT OF PRICE AND JURISDICTION OF THE COURT (ART. 57 CISG)

SCOPE OF CISG - DISTRIBUTION CONTRACT - CISG APPLICABLE TO THE INDIVIDUAL CONTRACTS OF SALE CONCLUDED PURSUANT TO THE AGREEMENT (ART. 1 (1) (A) CISG)

PRICE - PLACE OF PAYMENT (ART. 57 (1) (A) CISG) - NO CONTRACTUAL AGREEMENT - NO PRACTICE BETWEEN PARTIES (ART. 9 CISG )

Abstract

The Swiss seller started a legal action against the German buyer to receive the purchase price of machinery, that the buyer had ordered in the setting of business relation. This business relation between the parties was ruled by a general contract.

The Court affirmed its jurisdiction being the Court of the place of payment according to Art. 5 (1) of the 1988 Lugano Convention on Jurisdiction and Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters. To determine the place of payment the court applied CISG, because the single delivery contract had to be regarded isolated. By doing this it must be qualified as a sales contract (Art. 1 (1) a CISG), even though the framework contract (contract for supply of goods and services) as such does not fall within the scope of CISG.

The Court further held, that place of payment of price is the place of business of the Swiss seller (Art. 57 (1) (a) CISG). The simple mentioning of a German bank account on the bill can not be considered as an explicit contractual agreement on place of payment or an implicit agreement, even if the buyer remains silent after receiving the bills. Nor does it derive from a practice between the parties referring to former transactions (Art. 9 CISG).

Fulltext

[…]

Das Gericht zieht in Erwägung:

I.
Mit Eingabe vorn 23. Juni 1998 machte die Klägerin die Klage rechtshängig (act. 1, act. 2). Nach Eingang der Klagebegründung vom 31. August 1998 (act. 11) erstattete die Beklagte unter dem 25. Januar 1999 die (uneinlässliche) Klageantwort; darin stellte sie den Antrag, es auf die Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (act. 21 S. 2). Die Klägerin reichte die Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede arn 10. März 1999 ein und stellte folgende Anträge (act. 25):

1. Es sei auf die Klage einzutreten und der Beklagten sei Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen.

2. Es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren HG990021 zwischen der IDW GmbH als Klägerin und der Inte AG und Dr. Alexander ... als Beklagte zu vereinigen.

II.
1. Die Klägerin traf am 20. Februar 1997 mit ho eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit und zur Firmengründung (act. 12/9). Darin kamen die Vertragsparteien einerseits überein, per 1. März 1997 in Deutschland eine Firma, die heutige Beklagte, zu gründen. Andererseits trafen die Parteien gewisse Abmachungen im Bereich der Absatzförderung und des Produktenvertriebs (act. 12/9):

Bereich Integraldrive:
IDW GmbH kauft von der ID Schweiz die . . . Antriebe zu den in der Anlage befindlichen Herstellkosten. (02/97). Verkaufspreis nach Grosshändler-Preisliste Deutschland vorn 23.12.96 (und jeweils gültiger Preisliste).

Die Differenz zwischen Herstellkosten und Verkaufspreis wird im Verhältnis 60 zu 40 aufgeteilt (D.h. 60% an A. . . . und 40% an F. ho).
Bereich Windkraftanlagen
1) Pitch-Antriebe:
IDW GmbH vertreibt exklusiv Pitch-Antriebe für den Markt der Windkraftanlagenhersteller (Ausser TACKE und ENERCON). ID Schweiz liefert die Pitch-Antriebe an IDW GmbH zu Herstellkosten. Die Verteilung des erzielten Gewinnes erfolgt im Verhältnis 70% A. . . . ‚ 30% F. ho.

2) Hauptantriebe für Windkraftanlagen:
Hier gelten die gleichen Bedingungen wie bei den Pitch-Antrieben, jedoch ist die Gewinnverteilung 60% A. . . . ‚ 40% F. ho.

2. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Kaufpreis für von der Beklagten bestellte, teilweise aber nicht bezahlte Prototypen und Integraldrives. Zudem verlangt sie die Feststellung, dass der Beklagten gemäss Vereinbarung vom 20. Februar 1997 kein Exklusivvertriebsrecht zustehe bzw. die Vereinbarung vorn 20. Februar 1997 spätestens per 31. Juli 1998 aufgelöst worden sei (act. 11 S. 2). Hinsichtlich der Leistungsklage ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich aus Art. 13 ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen (fortan: ALB). Die Parteien hätten auf die ALB in den Vertragsverhandlungen mehrmals mündlich Bezug genommen. Abgesehen davon, würden die von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigungen einen ausdrücklichen Hinweis auf die ALB enthalten. Die in den ALB enthaltene Gerichtsstandsklausel entspreche somit den in Art. 17 LugÜ aufgestellten Formerfordernissen. Die Klägerin beruft sich sodann - und insbesondere im Hinblick auf die Feststellungsklage - auf den Gerichtsstand am Erfüllungsort gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, wobei sie von der Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (WKR) ausgeht, das als Erfüllungsort der Zahlungspflicht des Käufers die Niederlassung des Verkäufers, d.h. der Klägerin, vorsehe. Die Angabe einer bloßen Zahladresse auf Rechnungen führe nicht zur Änderung des gesetzlichen Erfüllungsortes.

3. a) Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung. Die Vereinbarung vom 20. Februar 1997 enthalte eine solche Klausel klarerweise nicht. Eine Gerichtsstandsklausel komme nur bezüglich einer einzigen von vier Lieferungen in Frage (act. 21 S. 4). Aus der von ihr unterzeichneten Auftragsbestätigung vorn 28. November 1997 habe die Klägerin aber nicht ableiten dürfen, sie habe der in den ALB enthaltenen Rechts- und Gerichtsstandklausel ohne weiteres zugestimmt (act. 21 S. 7). Weder hätten im Vorfeld der Lieferung gemäss Auftragsbestätigung vom 28. November 1997 ALB zur Diskussion gestanden (act. 21 S. 5), noch seien ALB der Auftragsbestätigung vom 28. November 1997 beigelegt worden und damit der Beklagten tatsächlich zugegangen (act. 21 S. 6). Davon abgesehen, sei der Hinweis auf ALB der Klägerin auf der zweiten Seite der Auftragsbestätigung kleingedruckt und unterhalb der Unterschriften sowohl der Klägerin als auch der Beklagten plaziert worden (act. 21 S. 7). Es komme hinzu, dass die Gerichtsstandsklausel in den ALB optisch nicht hervorgehoben worden sei (act. 21 S. 7).

b) Die Beklagte gehe im weiteren davon aus, dass die Parteien einen Erfüllungsort in Deutschland vereinbart hätten, weil die Klägerin in den Rechnungen vom 12. November 1997 und 16. Februar 1998 ein Bankkonto in Deutschland als Zahladresse angegeben und die Beklagte in der Folge Zahlungen auf dieses Konto in Deutschland überwiesen habe (act. 21 S. 8). Könne nicht von einem vereinbarten Erfüllungsort ausgegangen werden, müsse der gesetzliche Erfüllungsort bestimmt werden, und zwar nach deutschem Recht, da die einzelnen Lieferungen nicht anders als die Vereinbarung vom 20. Februar 1997 angeknüpft werden dürfen (act. 21 S. 9). Weil der überwiegende Teil der Pflichten der Klägerin nicht in der Lieferung von Gegenständen, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen gelegen habe, käme nicht das Wiener Kaufrecht sondern das BGB zur Anwendung, das Geldschulden als Versendungsschulden betrachte. Dies führe aufgrund des deutschen Sitzes der Beklagten zu einem Erfüllungsort in Deutschland (act. 21 S. 9). Auch was die Vereinbarung vom 20. Februar 1997 als solche angehe, lägen keine Erfüllungsorte in der Schweiz, weshalb das Handelsgericht des Kantons Zürich auch für die Beurteilung der Feststellungsklagen nicht zuständig sei (act. 21 S. 10).

III.
1. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art. 5 Ziff. 1 LugÜ) . Aufgrund von Art. 17 LugÜ können die Parteien eine Vereinbarung über die Zuständigkeit abschließen, mit der Wirkung, dass das vereinbarte Gericht ausschließlich zuständig ist. Demnach hat sich das Handelsgericht des Kantons Zürich bezüglich der Leistungsklage für örtlich zuständig zu erklären, wenn die eingeklagte Forderung in der Schweiz zu erfüllen ist oder die Parteien eine Prorogation zugunsten der zürcherischen Gerichte getroffen haben.

2. a) Absatzförderungs-, Alleinvertriebs-, Händlerverträge und dergleichen sind als Rahmenverträge zu qualifizieren. Die einzelnen Lieferungen, die in Erfüllung des Rahmenvertrags geschlossen werden, stellen sich als Kaufverträge und - soll aus der laufenden Produktion geliefert werden - als Werklieferungsverträge dar (Honsell, OR/BT, 4. Aufl., S. 386f., OR-Schluep/Amstutz, N 135 und N 140f. der Einleitung vor Art. 184 ff . OR) . Als solche fallen sie in den Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechts (Honsell/Siehr, Kommentar zur UN-Kaufrecht, 1997, N 7 zu Art. 2 und N 3 zu Art. 3 WKR).

b) Der Einwand der Beklagten, bei der Lieferung der Prototypen und Integral Drives liege der überwiegende Teil der Pflichten der Klägerin in der Erbringung von Dienstleistungen, so dass das Wiener Kaufrechtsübereinkommen nicht zur Anwendung gelange (act. 21 S. 9), trifft nicht zu. Die zwischen den Parteien bestehenden Lieferverträge stellen sich weder als Lieferverträge mit Montageverpflichtung noch als Anlagelieferverträge dar. Gemäss Vereinbarung vom 20. Februar 1997 kauft die Beklagte von der Klägerin Integral Drive Antriebe bzw. vertreibt die Beklagte exklusiv Pitch-Antriebe und Hauptantriebe für Windkraftanlagen (act. 12/9). Von der Herstellung einer Anlage bzw. von einer Verpflichtung zur Leistung oder Verschaffung von Arbeit oder anderen Dienstleistungen ist weder in der Vereinbarung vom 20. Februar 1997 noch in den Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen der Klägerin für die einzelnen Lieferungen die Rede. Worin die sonstigen Dienstleistungen (act. 21 S. 9) der Klägerin bestanden haben oder inwiefern bei der Lieferung der Prototypen und der Integral Drives von der Lieferung einer Anlage gesprochen werden kann, hat die Klägerin denn auch nicht substanziert dargelegt (zur Behauptungsrund Beweislast vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., München 1995, N 10 zu Art. 3 WKR). Dass - wie die Beklagte behauptet - der Wert der für die Herstellung der Prototypen und Integral Drives erbrachten Ingenieurleistungen und Ausführungsarbeiten höher liege als der Sachwert der verwendeten Rohstoffe und Halbfabrikate (act. 21 S. 9), steht der Anwendung des WKR nicht im Wege. Dieses ist auch anzuwenden, wenn die zu liefernden Materialien im Verhältnis zum Preis der Ware sehr viel geringer sind und deshalb die Herstellung ganz im Vordergrund steht. Anders verhielte es sich nur, wenn der Besteller wertmäßig mehr zu liefern hätte als der Unternehmer (Honsell/Siehr, a.a.O., N 3 zu Art. 3 WKR). Demnach wäre das WKR im Wege der objektiven Anknüpfung auf die hier zu beurteilenden Lieferungsverträge grundsätzlich anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. a WKR).

3. a) Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a WKR Ist die Zahlungspflicht am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erbringen. Dies führt dazu, dass für Zahlungspflichten die Gerichte des Verkäuferlandes zuständig sind (EuGH, Sig. 1994 I 2913). Zu einem Verkäufergerichtsstand gelangt man auch unter Geltung des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 74 Abs. 2 Ziffer 1 OR). Es spielt daher keine Rolle, ob die Parteien in Art. 13 der ALB eine nach Art. 116 IPRG gültige Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Obligationenrechts getroffen haben (vgl. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 1998, S. 179), wie die Klägerin behauptet (act. 11 S. 5) und die Beklagte bestreitet (act. 21 5. 9).

b) Die Beklagte wendet ein, die Parteien hätten einen Erfüllungsort in Deutschland vereinbart, da einzelne Rechnungen der Klägerin ein Bankkonto in Deutschland als Zahladresse nennen würden und die Beklagte in der Folge auf dieses Konto bezahlt habe (act. 21 S. 8). Vereinbarungen über den Erfüllungsort sind sowohl nach Art. 74 Abs. 1 OR als auch nach Art. 57 Abs. 1 WKR möglich, für beide Parteien verbindlich und an keine besondere Form gebunden. Ein erst nachträglich auf einer Rechnung des Verkäufers erwähnter Vermerk führt aber selbst dann nicht zu einer vertraglichen Einigung, wenn der Vertragspartner darauf schweigt (BK-Weber, N 65 zu Art. 74 OR; ZK-Schraner, N 42 zu Art. 74 OR; Soergel/Wolf, N 21 zu § 269 BGB). Die Beklagte hat denn auch nicht behauptet, sie sei verpflichtet gewesen (vgl. den Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 Ingress WKR), den ausstehenden Kaufpreis auf das Konto der Klägerin in Deutschland zu überweisen. Ein vertraglich vereinbarter Erfüllungsort in Deutschland kann für die hier eingeklagten Beträge auch nicht aus den unter den Parteien geltenden Gepflogenheiten (Art. 9 WKR) resp. aus den Umständen (Art. 74 Abs. 1 OR) abgeleitet werden: Zwar weisen die Rechnungen der Klägerin vom 12. November 1997 und vom 16. Februar 1998 auf die Bankverbindung der Klägerin bei der Deutschen Bank, Filiale Bad . . . ‚ mit Kontonummer hin (act. 12/22+23) und hat die Beklagte in der Folge die fakturierten Beträge auf das angegebene Konto der Deutschen Bank zugunsten der Klägerin überwiesen (act. 22/2+3). Vorliegend geht es aber nicht um den tatsächlichen Erfüllungsort bereits bezahlter Rechnungen, sondern um den rechtlichen Erfüllungsort der noch unbezahlt gebliebenen Rechnungen (zur Terminologie vgl. Kropholler, EuZPR, N 23 zu Art. 5). Diese verweisen jedoch nur in vier Fällen auf das Konto der Klägerin bei der Deutschen Bank in Bad Säkkingen (act. 12/24+25, 12/31 und 12/43). In weiteren vier Rechnungen wird das Konto der Klägern bei der UBS (ehemals Schweizerische Bankgesellschaft) in Zürich als Bankverbindung angegeben (act. 12/29+30, act. 12/ 36+37). Bezüglich der noch offenen Rechnungen ergibt sich ein bestimmter Erfüllungsort daher weder aus einer ausdrücklichen Parteivereinbarung noch aus den Gepflogenheit der Parteien.

c) Damit hat es beim gesetzlichen Erfüllungsort in der Schweiz sein Bewenden. Demnach wäre die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung der Leistungsklage selbst dann anzuerkennen, wenn die Parteien keinen Gerichtsstand zugunsten der zürcherischen Gerichte getroffen hätten. Ob die ALB der Klägerin Vertragsbestandteil geworden sind, kann somit offengelassen werden.

4. Für (negative) Feststellungsklagen, die das gesamte Vertragsverhältnis betreffen, eröffnet Art. 5 Nr. 1 LugÜ überall dort eine Zuständigkeit, wo ein Erfüllungsort für eine Hauptverpflichtung gegeben ist (Geimer/Schütze, EuZVR, N 61 zu Art. 5 mit weiteren Hinweisen), worüber sich auch die Parteien einig sind (act. 11 S. 7, act. 21 S. 9f.). Eine Hauptpflicht der Klägerin stellt die Lieferung der Vertragsware zu den vereinbarten Geschäftsbedingungen dar (vgl. Schluep/Amstutz, N 137 der Einleitung vor Art. 184 ff. OR und act. 12/9). Diese Lieferpflicht stellt weder nach schweizerischem OR noch nach deutschem BGB eine Bringschuld dar (BK-Weber, N 142f. zu Art. 74 OR; § 269 Abs. 1 BGB), selbst dann nicht, wenn die Leistungsobjekte gemäss Art. 8 ALB zuhanden der Beklagten zu versenden (gewesen) wären (ZK-Schraner, N 37 zu Art. 74 OR; Soergel/Wolf, N 5 und N 7 zu § 269 BGB). Die Lage unter dem Wiener Kaufrecht stellt sich nicht anders dar (Art. 31 WKR). Bei Lieferung durch Übergabe an den Beförderer (Art. 31 lit. a WKR) fällt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes mit dem allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zusammen (y. Caemmerer/Schlechtriem, N 32a zu Art. 31 WKR; Honsell/Karollus, N 49 zu Art. 31 WKR). Ebenso gelangte man vorliegend zu einem in der Schweiz gelegenen Erfüllungsort, wenn man auf die Lieferschuld der Klägerin Art. 31 lit. b oder c WKR zur Anwendung bringen wollte. Demnach ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich auch für die Feststellungsklagen zu bejahen.

IV.
Demgemäss beschließt das Gericht:
1. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird abgewiesen.

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Source

Published in German (excerpt):
- Schweizerische Zeitschrift fuer Internationales und Europaeisches Recht (SZIER), 2000, 113}}