Data
- Date:
- 19-12-1997
- Country:
- Switzerland
- Number:
- OR 97.00056
- Court:
- Handelsgericht des Kantons Aargau
- Parties:
- Unknown
Keywords
REQUEST FOR PAYMENT OR OTHER FORMALITIES BY SELLER NOT NECESSARY (ART.59 CISG)
RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE (ART. 78 CISG) INTEREST RATE DETERMINED BY
DOMESTIC LAW OTHERWISE APPLICABLE
DAMAGES (ART.74 CISG) LAWYER'S FEE AMOUNTING TO DAMAGES - RECOVERABLE
Abstract
A German seller and a Swiss buyer concluded a contract for the sale of clothing. According to the seller's general terms and conditions, the price had to be paid in four installments at the date contractually stipulated. As the installments remained unpaid, the seller commenced an action against the buyer to recover the full purchase price with interest.
The Court held CISG applicable under its Art. 1(1)(a), since both parties had their place of business in contracting States.
The Court, referring to Art. 59 CISG, rejected the buyer's argument, stating that since the buyer had not disputed the seller's general terms and conditions, the payment had to be considered due at the fixed date without need of any further formal request for payment.
The seller was also awarded interest for the late payment ( Art. 78 CISG) at the rate determined by the applicable domestic law (German Law).
Finally the Court entitled the seller to recover its lawyer's fee pursuant to Art. 74 CISG, stating that lawyer's fee amount to damages as long as the breach of contract requires the bringing of an action.
Fulltext
[…]
A. Mit Eingabe vom 12. Mai 1997 liess die Klägerin dem Handelsgericht beantragen:
"1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin ITL 27'263'000 nebst Zins zu 8,5% seit 4. März 1996 auf ITL 3'416'000 seit 23. März 1996 auf ITL 14'221'000, seit 30. März 1996 auf ITL 5'358'OOO und seit 19. Mai 1996 auf ITL 4'268'OOO, ferner DM 868.80 nebst Zins zu 8,5% seit 3. Oktober 1996 und Fr. 1'400.-- nebst Zins zu 8,5% seit 9. Mai 1997, sowie Fr. 209.10 Kosten des Zahlungsbefehls und die Weisungskosten von Fr. 160.-- zu bezahlen, alles abzüglich Zahlung von DM 2'000.-- vom 17.4.1997;
1.2. Es sei in der Betreibung Nr. 9291 des Betreibungsamtes Birr vom 3. Oktober 1996 der Rechtsvorschlag des Beklagten 1 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die seinerzeitige Firma der Beklagten, die "Fashion House Beatrice und Oliver Näf, habe im Jahre 1995 über die Modeagentur Wichert bei der Klägerin diverse Kleidungsstücke bestellt. Die Lieferungen seien im Januar und im März 1996 erfolgt. Die Klägerin habe am 4., 23. und 30. Januar sowie am 19. März 1996 Rechnung gestellt über eine Gesamtsumme von ITL 27'263'000. Die Beklagten bzw. deren Firma Fashion House hätten keine Mängelrügen erhoben. Sie hätten sich vielmehr mit Schreiben vom 22. Mai 1996 für die nicht rechtzeitige Bezahlung entschuldigt und um Geduld bis am 15. Juni 1996 gebeten. Da die Beklagten nicht bezahlt hätten, habe die Klägerin sie mehrmals gemahnt, so am 13. Juni 1997 für ITL 27'263'000. Da die Beklagten weiterhin nicht bezahlt hätten, habe die Klägerin Rechtsanwalt Dr. Lambert Brockmann beigezogen. Dieser habe am 30. Juli 1997 erfolglos gemahnt und schliesslich den gegenwärtigen Anwalt der Klägerin beigezogen, welcher am 17. September 1996 ein letztes Mal gemahnt und die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Kosten geltend gemacht habe. Nachdem aber dessen eingeschriebene Mahnung als nicht abgeholt zurückgekommen sei, sei der Beklagte 1 betrieben worden, worauf er Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Friedensrichterverhandlung vom 10. Februar 1997 seien die Beklagten unentschuldigt ferngeblieben.
Inzwischen habe sich eine Firma Selection AG mit Zirkularschreiben gemeldet und mitgeteilt, sie habe die Aktiven der Beklagten übernommen und sie werde, falls alle Gläubiger zustimmten, die Schuld in vier Raten zahlen. Es sei aber bloss am 17. April 1997 eine einzige, magere Akontozahlung von DM 2'000.-- bei der Klägerin eingegangen. Die eingeklagte Forderung setze sich wie folgt zusammen:
[…]
Von diesen Summen sei die geleistete Akontozahlung von DM 2'000.-- abzuziehen.
In rechtlicher Hinsicht gehe es um einen internationalen Warenkauf, auf welchen das Wiener Kaufrecht Anwendung finde, nach welchem Verzugszinse ohne Mahnung ab 30 Tage nach Rechnungsstellung berechnet werden könnten. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin könnten sie erst 60 Tage nach Rechnungsstellung gefordert werden. Der Verzugszins könne in Höhe des Banksollzinssatzes auf Kontokorrentkrediten berechnet werden. Der massgebende Zinssatz habe seinerzeit 8,5% jederzeit überstiegen.
B. 1. Da das Obergericht bereits am 7. Mai 1997 den Konkurs über den Beklagten eröffnet hatte, stellte der Instruktionsrichter das handelsgerichtliche Verfahren gestützt auf Art. 2O7 SchKG mit Verfügung vom 5. Juni 1997 ein. Am 15. August 1997 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt.
2. Mit Verfügung vom 15. September 1997 ordnete der Instruktionsrichter die Fortsetzung des Handelsgerichtsverfahrens an.
3. Die Klageschrift wurde den Beklagten am 23. September 1997 an der damaligen Adresse des Beklagten 1 in Niederlenz gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
C. 1. Die Beklagten erstatteten innert der ihnen angesetzten Frist keine Antwort. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1997 setzte ihnen der Instruktionsrichter gemäss § 189 ZPO eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Antwort, verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Verfahren ohne Hauptverhandlung aufgrund der Ausführungen der Klage fortgesetzt würde.
2. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1997 erkundigte sich die Beklagte 2, worum es sich im vorliegenden Prozess handle. Am 29. Oktober 1997 wurde ihr zur Orientierung eine Kopie der Klageschrift vom 12. Mai 1997 zugesandt.
3. Die Beklagten haben auch innert der Kontumazfrist keine Antwort eingereicht.
D. Mit Verfügung vom 12. November 1997 ordnete der Instruktionsrichter die Beurteilung der Streitsache durch das Handelsgericht ohne Hauptverhandlung an. Dieses fällte am 19. Dezember 1997 das nachstehende, nicht mündlich eröffnete Urteil.
Das Handelsgericht zieht in
E r w ä g u n g :
I.
1. Die Beklagten waren seinerzeit Inhaber der Kollektivgesellschaft "Fashion House. Diese Gesellschaft wurde am 7. Oktober 1996 aufgelöst und von xxx gemäss Art. 579 OR als Einzelfirma "Fashion House weitergeführt. Gleichzeitig schied xxx aus der Kollektivgesellschaft "PC-Business B +O xxx aus, welche xxx gemäss Art. 579 OR als Einzelfirma "PC-Business xxx weiterführt (KB 3).
Da somit beide Beklagte nach wie vor im Handelsregister eingetragen sind, zur Zeit der Klageeinreichung je als Inhaber einer Einzelfirma, und da sich ferner der Streit auf die seinerzeitige Kollektivgesellschaft "Fashion House xxx bezieht und da im weiteren der Streitwert den Betrag von Fr. 8'0OO.-- (Art. 46 OG) übersteigt, ist das Handelsgericht sachlich zuständig. Da die Beklagten ihren Wohnsitz in Niederlenz bzw. in Birr haben, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben (§§ 24 und 4O4 Abs. 1 lit. a ZPO).
2. a) Den Beklagten wurde gemäss § 189 ZPO eine letzte Frist zur Erstattung der Antwort angesetzt. Da sie auch innert dieser Frist keine Antwort erstatteten, kann androhungsgemäss das Verfahren aufgrund der Ausführungen der Klage fortgesetzt und das Urteil ohne weitere Verhandlung gefällt werden (§ 189 Abs. 1 ZPO). Eine Verhandlung ist im Normalfall darum nicht erforderlich, weil das Recht zum Beweis nur noch dem Kläger zusteht, da nur noch die von ihm aufgestellten Behauptungen beweisbedürftig sind. Dadurch wird das Beweisverfahren wesentlich vereinfacht.
Sind die klägerischen Behauptungen, weil die Beklagten am Behauptungsverfahren nicht teilgenommen haben, unbestritten geblieben, sind Beweise nur noch zu erheben, wenn der Richter an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen zweifelt (§ 2OO ZPO). Solche Zweifel sind nicht leichthin anzunehmen. Der Kläger wird zwar, trotz der dargelegten Verfahrensvereinfachung, von der Anforderung des vollen Beweises gemäss Art. 8 ZGB nicht entbunden. Die Weigerung der Beklagten, im Behauptungs- und Beweisverfahren mitzuwirken, ist aber bei der Würdigung der klägerischen Vorbringen ZU seinen Gunsten mitzuberücksichtigen (§ 204 ZPO). Wie sich zeigen wird, ist aufgrund der Rechts- und Sachlage im vorliegenden Falle die Abnahme von weiteren Beweisen nicht erforderlich, so dass das Urteil ohne Verhandlung gefällt werden kann.
b) Die Klageschrift und die Kontumazverfügung wurden den Parteien an ihre gemeinsame Adresse in Birr geschickt. Die Klageschrift wurde von der Post nach Niederlenz zum Beklagten xxx umgeleitet, während die Kontumazverfügung der Beklagten 2 in Birr ausgehändigt wurde. Da die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet sind und dem Handelsgericht keine Adressänderung bekanntgegeben haben, war die Zustellung an die gemeinsame Adresse der Beklagten in Birr nicht zu beanstanden. Die Beklagten waren vielmehr gehalten, sich gegenseitig über den Eingang der Gerichtsurkunden zu informieren.
3. Aufgrund der Konkurseröffnung über den Beklagten 1 hatte der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juni 1997 gemäss Art. 207 SchKG eingestellt. Nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist der vorliegende Prozess fortzusetzen, da der Beklagte 1 eine natürliche Person ist, welche auch nach der Einstellung des Konkurses für die eingeklagte Forderung passivlegitimiert bleibt. Bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven liegt keine Anerkennung der Forderung vor. Der Konkurs bewirkt lediglich, dass der Beklagte 1 im Betreibungsfalle die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben kann (Art. 265 Abs. 2 SchKG; SJZ 1984, S. 132 f. ).
1. In materieller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage der Passivlegitimation. Die Beklagten waren bis am 11. Oktober 1996 Gesellschafter der Kollektivgesellschaft "Fashion House xxx. Damals wurde die Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. xxx führte das Geschäft gemäss Art. 579 OR als Einzelfirma weiter (KB 3).
Gemäss Art. 591 Abs. 1 OR haften die Gesellschafter noch während fünf Jahren nach der Veröffentlichung ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Da die 5-Jahresfrist gemäss Art. 591 Abs. 1 OR noch nicht abgelaufen ist, ist die Passivlegitimation zu bejahen. Die beiden Beklagten haften als ehemalige Kollektivgesellschafter solidarisch und je mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR).
2. a) Aus der Klageschrift und den damit eingereichten Unterlagen, insbesondere den vier Rechnungen (KB 6 - 9), geht hervor, dass die Klägerin der "Fashion House xxx im Januar und März 1996 diverse Kleider lieferte und darüber Rechnung über total ITL 27'263'000 stellte. Die Klägerin legt zwar keine Lieferscheine vor. Aus dem Schreiben vom 22. Mai 1996, in welchem sich der Beklagte 1 namens der Kollektivgesellschaft "Fashion House xxx wegen den Zahlungsrückständen entschuldigte, geht hervor, dass die Klägerin Guthaben besass und dass die Lieferungen offenbar nicht bemängelt worden sind (KB 11). Der Grund für die Nichtbezahlung der offenen Guthaben der Klägerin liegt offensichtlich darin, dass die Kollektivgesellschaft "Fashion House damals schon zahlungsunfähig war, was später zur Konkurseröffnung über den Beklagten 1 führte.
Die eingeklagte Forderung erscheint somit als ausgewiesen, nämlich gemäss
[…]
b) Da die Kollektivgesellschaft "Fashion House xxx nicht zahlte, wurde sie verschiedentlich gemahnt, nämlich durch die Klägerin am 13. Juni 1996, durch Rechtsanwalt Dr. Lambert Brockmann am 30. July 1996 und durch den Rechtsvertreter der Klägerin im vorliegenden Prozess am 17. September 1996 (KB 12 - 15). Am 3. Oktober 1996 wurde der Beklagte 1 für eine Forderung von Fr. 24'528.75 nebst 8,5 % Zins betrieben, worauf er Rechtsvorschlag erhob (KB 17).
Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, war eine Mahnung für die Inverzugsetzung nicht erforderlich. Das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien unterliegt dem Einheitlichen UN-Kaufrecht, das auch "Wiener Kaufrecht" (WKR) genannt wird. Gemäss Art. 59 WKR wird der Kaufpreis zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt fällig. Gemäss Ziff. V. 3 der Aligemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin (KB 10) wird der Kaufpreis 6û Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Verkaufsbedingungen der Klägerin wurden der "Fashion House xxx" mit der Auftragsbestätigung bekanntgegeben (KB 5). Da weder die Beklagten noch ihre Gesellschaft dagegen opponierten, sind diese Verkaufsbedingungen zum Vertragsbestandteil geworden.
c) Wenn ein Schuldner die fällige Zahlung nicht leistet, wird er gemäss Art. 78 i.V.m. Art. 59 WKR ohne Mahnung verzugszinspflichtig (v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, München 1990, N 2 zu Art. 59 WKR; Reinhart, UN-Kaufrecht, Heidelberg 1991, N 2 zu Art. 59 WKR). Die Kollektivgesellschaft "Fashion House xxx geriet also hinsichtlich der Kaufpreise 60 Tage nach den Rechnungsdaten in Verzug.
d) Das WKR hält in Art. 78 fest, dass der Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist, Verzugszins schuldet, ohne indessen den Zinssatz zu nennen.
Gemäss Ziff. V. 4 der Verkaufsbedingungen der Klägerin ist diese berechtigt, Fälligkeitszinsen zu verlangen, die 5% höher sind als der von der Deutschen Bundesbank festgesetzte Diskontsatz. Die Klägerin hat sich den Beweis für die Höhe des Diskontsatzes vorbehalten (Klage S. 7). Sie hat ihn aber nicht erbracht. Unter diesen Umständen ist der Zinsfuss gemäss dem von den Parteien. auf den Vertrag anwendbaren deutschen Recht festzusetzen (Rechtswahl in Ziff. Xl. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Klägerin nach Art. 116 Abs. 1 IPRG). Gemäss § 352 des Deutschen HGB beträgt der gesetzliche Zinssatz unter Kaufleuten 5%.
e) Die Beklagten, die Rechtsnachfolger der "Fashion House xxx sind, schulden somit je 60 Tage nach den Rechnungsdaten 5% Verzugszins. Für die in der Klageschrift auf S. 5 unter Ziff. 12 angegebenen Zeiträume ergibt dies einen Betrag von ITL 628'222.
3. a) Die Klägerin macht im weiteren vorprozessualen Kosten ihres deutschen Anwalts geltend. Sie zog, nachdem die Beklagten trotz Zahlungszusicherung (KB 11) die fälligen Kaufpreise nicht bezahlt hatten, zunächst Rechtsanwalt Dr. Lambert Brockmann aus Düsseldorf zu. Er mahnte die "Fashion House xxx mit Schreiben vom 30. Juli 1996 (KB 13). Nachdem die Zahlung ausblieb, instruierte er den derzeitigen Schweizer Anwalt der Klägerin schriftlich (KB 14).
b) Nebst dem Anspruch auf Verzugszins steht dem Verkäufer auch ein weitergehender Schadenersatzanspruch nach Art. 74 WKR ZU (Art. 78 WKR). Den ersatzfähigen Schäden sind auch Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung zuzurechnen, sofern die Vertragsverletzung zu Massnahmen der Rechtsverfolgung hinreichenden Anlass gab (Schlechtriem/Stoll, a.a.O., N 14 zu Art. 74 WKR).
Da die Klägerin mit Geschäftssitz in Deutschland eine Forderung gegen eine Schuldnerin in der Schweiz durchzusetzen hatte, war der Beizug zunächst eines deutschen Anwalts gerechtfertigt.
Rechtsanwalt Dr. Brockmann fordert ein Honorar von DM 868.80 (KB 14). Unter Berücksichtigung eines Streitwerts von rund DM 27'000.-- erscheint ein solches Honorar für vorprozessuale Bemühungen in jeder Beziehung als angemessen. Dieser Betrag ist der Klägerin zuzusprechen. Er ist aber in Schweizer Franken umzurechnen.
[…]
Demgemäss wird einstimmig
e r k a n n t:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin
a) Fr. 21'016.65 nebst 5% Zins seit 29. September 1996 auf einem Betrag von Fr. 20'506.55 und
b) Fr. 708.50 ZU bezahlen. Der Beklagte 1 schuldet der Klägerin auf diesem Betrag 5% Zins seit dem 3. Oktober 1996, die Beklagte 2 seit dem 12. Mai 1997.
2. Im Umfange gemäss Ziff. 1 vorstehend wird der Rechtsvorschlag des Beklagten 1 in der Betreibung Nr. 9291 des Betreibungsamtes Birr vom 3. Oktober 1996 aufgehoben und der Klägerin gegenüber dem Beklagten 1 definitive Rechtsöffnung erteilt.
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