Data

Date:
13-06-1991
Country:
Germany
Number:
5 U 261/90
Court:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parties:
Unknown

Keywords

APPLICATION OF CISG - RULES OF PRIVATE INTERNATIONAL LAW REFERRING TO LAW OF CONTRACTING STATE (ART. 1(1)(B) CISG)

BUYER'S OBLIGATION (ART. 53 CISG) - PAYMENT OF PRICE

INTEREST - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE (ART. 78 CISG) - INTEREST RATE - STATUTORY RATE OF CREDITOR'S COUNTRY

Abstract

A French seller and a German buyer entered into a contract for the sale of textiles. The buyer alleged non-conformity of the goods yet failed to specify precisely the lack of conformity and refused to pay the purchase price. The seller claimed payment of the purchase price with interest.

The court held that the contract was governed by CISG, as the German private international law rules led to the application of the law of France, a contracting State (Art. 1(1)(b) CISG).

The court held that the buyer had to pay the purchase price (Art. 53 CISG), and further that interest was payable according to Art. 78 CISG from the date that the buyer had to pay the price.

As CISG does not expressly specify the rate of interest payable, the court referred to German private international law rules to ascertain the applicable law for the determination of the interest rate. The court left open whether the interest rate was the statutory rate in France (place of business of the seller/creditor) or that in Germany (place of residence of the buyer/debtor) as the rates of interest in both countries were the same (5%).

Fulltext

[...]

Aus den Gründen:

Die Beklagte ist gemäß Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG - vom 11.4. 1980, BGBl. II S. 588) verpflichtet, der Klägerin den Kaufpreis für die gelieferten Textilien [...] zu zahlen.

Das Übereinkommen findet auf die Beziehungen der Parteien nach Art. 1 Abs. 1 b CISG Anwendung, weil es sich um Kaufverträge über Waren zwischen Parteien handelt, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben (die Klägerin in Frankreich und die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland) und die Regeln des maßgeblichen deutschen internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates (Frankreichs) führen, der den nach Art. 95 CISG möglichen Vorbehalt nicht eingelegt hat.

Der Auffassung der Klägerin, auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finde deutsches Recht Anwendung, ist nicht zu folgen. Eine Rechtswahl für deutsches Recht ist auch nicht konkludent durch das Verhalten der Parteien im Prozeß getroffen worden. Zwar kann es dafür ausreichen, wenn beide Parteien während der gesamten Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens, ohne Zweifel zu äußern, von der Geltung des deutschen Rechts ausgehen (BGH, NJW 1981, 1606). Jedoch hat sich lediglich die Klägerin für deutsches Recht ausgesprochen, während die Beklagte bereits in der Klageerwiderung die Frage aufgeworfen hatte, ob deutsches oder französisches Recht anwendbar sein solle. Auch aus den späteren Erklärungen der Beklagten läßt sich nicht entnehmen, daß sie die Sache nunmehr nach deutschem Recht behandelt sehen wollte, vielmehr hat sie in der Berufungsbegründung ausdrücklich französisches Recht für anwendbar gehalten. Daß sie sich in erster Instanz einer eindeutigen Stellungnahme zu der Auffassung der Klägerin enthalten hatte, ist unschädlich, weil die anwendbare Rechtsordnung keine Tatsache ist, die im Sinne des par. 138 Abs. 3 ZPO einem Geständnis zugänglich wäre.

Mangels einer Rechtswahl richtet sich die Beurteilung des Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei die Vermutung gilt, daß dies der Staat ist, in dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Bei einem Warenkauf findet regelmäßig das Recht des Landes Anwendung, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, weil es seine Leistung ist, die dem Vertrag die charakteristische Prägung gibt (vgl. Palandt-Heldrich, 50. Auflage, Art. 28 EGBGB, Rn. 8). Das bedeutet, daß im vorliegenden Falle französisches Recht anwendbar ist, weil die Klägerin ihre Hauptverwaltung in Frankreich hat und von dort auch die Leistung zu erbringen war.

Da Frankreich Vertragsstaat der CISG ist - das Übereinkommen gilt dort seit dem 1.1.1988 (vgl. Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, vor Art. 1, Rn. 16; Schwenzer, NJW 1990, 602, Fn. 5) -, unterliegt die Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien diesem Übereinkommen. Einen möglichen Vorbehalt nach Art. 95 CISG, der die Anwendung des Art. 1 Abs. 1 b CISG ausschlösse, hat Frankreich nicht erklärt (von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, 1990, Art. 2 VertragsG, Rn. Fn. 6; Herber/Czerwenka, vor Art. 1, Rn. 16). Der Umstand, daß das Abkommen erst am 1.1.1991 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist und es somit über Art. 1 Abs. 1 a CISG nicht wirksam werden kann (zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. 100 CISG), ist ohne Bedeutung, weil die Anwendung der CISG bereits daraus resultiert, daß das deutsche internationale Privatrecht auf das Recht eines Vertragsstaats verweist, der auf den zu beurteilenden Sachverhalt die CISG anwenden würde (vgl. Asam, RIW 1989, 942, 943).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Beklagten ist es nicht gelungen darzutun, daß die Klägerin, die jedenfalls ursprünglich Inhaberin der Kaufpreisforderung war, ihre Rechtsstellung später an die französische Exportversicherung C. verloren hat. Ein gesetzlicher Forderungsübergang (subrogation legale, vgl. Ferid, Das Französische Zivilrecht, 1. Band, 1971, 2 E 146 ff.) hätte erfordert, daß die C. Versicherungsleistungen erbracht hätte. Wie auch die Beklagte nach Vorlage der schriftlichen Erklärung der C. [...] nicht mehr in Zweifel gezogen hat, hat diese die Klägerin aber noch nicht entschädigt. Für einen rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang vermag sich die Beklagte lediglich auf die Bedingungen des Versicherungsverhältnisses zu beziehen, die für eine derartige Rechtsübertragung aber keine Grundlage bieten. Gemäß Art. 14 (1) der Bedingungen wird die Versicherungsgesellschaft nach Erhalt der Anzeige eines drohenden Versicherungsfalls lediglich ermächtigt, alle Rechte und Ansprüche des Versicherungsnehmers hinsichtlich der versicherten Forderung geltend zu machen (... la Compagnie est habilitee a exercer de plein droit ...). Eine Abtretung der Forderung (cession de creance) ist weder mit dieser Bestimmung noch an anderer Stelle vorgenommen, was durch die Erklärung der Coface bekräftigt wird, daß die Forderung nach wie vor der Klägerin zustehe.

Rechte wegen einer Vertragswidrigkeit der gelieferten Waren (Art. 35 CISG) stehen der Beklagten nicht zu. Der Nachweis der Vertragswidrigkeit muß nach der Annahme der Waren vom Käufer geführt werden (Schlechtriem/ Stumpf, Art. 36 CISG, Rn. 11; Herber/Czerwenka, Art. 36, Rn. 5). Die Beklagte hat indessen nicht dargetan, in welcher Beziehung die Waren, deren Bezahlung die Klägerin begehrt, vertragswidrig gewesen sein sollen [...].

Der Zinsanspruch findet dem Grunde nach seine Rechtfertigung in Art. 78 CISG. Danach hat die Vertragspartei, die es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Vertragspartei für diese Beträge (Fälligkeits-)Zinsen zu entrichten (Schlechtriem/Eberstein, Art. 78 CISG, Rn. 9, 10; Herber/Czerwenka, Art. 78, Rn. 3; Asam, RIW 1989,942, 945). Fälligkeit des Kaufpreises für die im Jahr 1988 ausgelieferten Textilien war gemäß Art. 58 CISG vor dem 26.1.1989 eingetreten.

Da die Höhe des Zinsanspruchs in Art. 78 CISG offengelassen ist, ist nach deutschem internationalen Privatrecht grundsätzlich französisches Recht heranzuziehen, das auch die den Kaufpreisanspruch begleitende Verzinsungspflicht beherrscht. Der am Sitz des Verkäufers für Geldforderungen bestimmte gesetzliche Zinssatz ist nach ganz überwiegender Auffassung dem Zinsanspruch des Art. 78 CISG zugrunde zu legen (Herber/Czerwenka, Art. 78, Rn. 6; Asam/Kindler, RIW 1989,841). Für eine Bestimmung der Zinshöhe nach dem nationalen Recht des Gläubigers sprechen sich ferner aus: LG Stuttgart, RIW 1989, 984, 985; Schlechtriem/Eberstein, Art. 78 CISG, Rn. 11; Asam, RIW 1989, 942, 945; Magnus, RabelsZ 53 (1989), 116, 140/141. Abweichender Ansicht ist Stoll (Festschrift für Ferid, 1988, S. 495, 509 f.), der die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes dem Aufenthaltsrecht des Schuldners entnehmen will. Seiner Auffassung nach zielt die Zinspflicht darauf ab zu verhindern, daß die Vorenthaltung des geschuldeten Geldes für den Schuldner, der mit dem Geld arbeiten oder es nutzbringend anlegen kann, vorteilhafter ist als die Zahlung, während sie nach entgegenstehender Ansicht dem Gläubiger in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes lediglich einen Mindestausgleich zukommen lassen soll, wie ihn das nationale Recht des Verkäuferstaates für gerechtfertigt hält (vgl. Asam/Kindler, RIW 1989, 841, 842). Diese Streitfrage bedarf hier indessen keiner Entscheidung, weil sie sich auf das Ergebnis nicht auswirkt. Der gesetzliche Zinssatz nach französischem Recht beträgt in Handelssachen - wie vom Landgericht zugesprochen - 5% (Ferid, a. a. O., 1 E 25, 2 B 66; Sonnenberger, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 1975, S. 39). Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach deutschem Recht stimmt damit überein (352 HGB). Ein höherer Zinsanspruch wird von der Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr verfolgt.'}}

Source

Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1991, 591
- Uniform Law Review, 1991, I, 372}}