Data
- Date:
- 03-12-1997
- Country:
- Switzerland
- Number:
- P4 1996/00448
- Court:
- Zivilgericht Kanton Basel-Stadt
- Parties:
- Unknown
Keywords
JURISDICTION 1988 LUGANO CONVENTION JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF PAYMENT OF PRICE
PLACE OF PAYMENT OF PRICE - PLACE OF DELIVERY OF GOODS OR DOCUMENTS - ONLY WHEN PAYMENT IS MADE AGAINST HANDING OVER OF GOODS OR DOCUMENTS (ART. 57(1)(B) CISG)
PAYMENT AGAINST HANDING OVER OF GOODS OR DOCUMENTS (ART. 57(1)(B) CISG) ONLY WHEN BUYER AND SELLER MUST PERFORM SIMULTANEOUSLY - PURCHASE INVOLVING DELAY IN PAYMENT (PAYMENT ON CREDIT) NOT COVERED BY ART. 57(1)(B) CISG
CONCLUSION OF CONTRACT BY LETTER OF CONFIRMATION - INVOICE - INVOICE NOT BELONGING TO PROCESS OF FORMATION OF CONTRACT - CLAUSE INSERTED BY SELLER IN ITS INVOICE AND NOT OBJECTED BY BUYER CANNOT BECOME PART OF CONTRACT
PRACTICES ESTABLISHED BETWEEN PARTIES (ART. 9(1) CISG) TWO CONTRACUAL RELATIONSHIPS NOT SUFFICIENT TO ESTABLISH PRACTICE
USAGES (ART. 9(2) CISG) - PLACE OF PAYMENT OF PRICE DIFFERENT FROM SELLER'S PLACE OF BUSINESS (ART. 57(1)(A) CISG) - NOTICE BY SELLER ABOUT PAYMENT AT SELLER'S BANK - SELLER'S NOTICE WIDELY KNOWN AS AN ALTERNATIVE PLACE OF PAYMENT AND NOT AS INDICATION OF EXCLUSIVE PLACE OF PAYMENT - USAGE NOT EXISTING
Abstract
A Swiss seller and an Italian buyer concluded a contract for the sale of two ship cargoes of urea. The parties agreed upon payment within 30 days after the issue of the bill of lading. The seller issued an invoice containing the note that payment had to be made by bank transfer to the seller's bank account which it held with a Swiss bank in a certain region. Since the purchase price remained unpaid, the seller commenced an action to recover the price before the Court of the region where the seller's bank was located, whereas the seller's place of business was in a different region. The buyer counter-claimed that the Court had no jurisdiction to hear the case.
In order to determine whether it had jurisdiction, the Court applied Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters (Lugano 1988), under which a person domiciled in a Contracting State (i.e. the buyer) may be sued in the court of the place of performance of the obligation in question (in the case at hand: the payment of the price).
The Court applied Art. 57 CISG to determine the place of payment of the price, as both parties had their place of business in Contracting States (Switzerland and Italy) (Art. 1(1)(a) CISG).
As the contract involved the handing over of documents, the Court verified first whether the place of payment was to be determined according to Art. 57(1)(b) CISG (place of payment at the place of handing over of documents). The Court noted, however, that Art. 57(1)(b) was not applicable. According to the Court, Art. 57(1)(b) applies only when the respective obligations of the buyer and the seller have to be simultaneously fulfilled and not when, as with the case in question, the buyer is entitled to pay within 30 days after the issue of the bill of lading. In the opinion of the Court, the parties agreed upon a purchase on credit which does not fall under the scope of Art. 57(1)(b) CISG.
The Court therefore applied Art. 57(1)(a) CISG, according to which the place of payment is the seller's place of business. As the seller's place of business was not located in the region of the Court, the Court denied its jurisdiction.
The Court dismissed several allegations brought by the seller trying to show that the parties had agreed upon a place of payment different from the seller's place of business (i.e. the place of the seller's bank), thus derogating from Art. 57(1) CISG.
One of the seller's arguments was that the invoice containing the note on to the seller's bank account constituted a letter of confirmation which, as not objected to by the buyer, became part of the contract. The Court clarified that a document generally known in Switzerland as a letter of confirmation belongs to the process of the formation of the contract, so that in certain circumstances its content may become part of the contract, whereas an invoice belongs to the process of performance of the contract. Therefore, without investigating whether a letter of confirmation existed, the Court held that in the case at hand the note in the invoice could not become part of the contract, since an invoice does not qualify as a letter of confirmation.
The Court also dismissed the seller's allegation that the indication on the invoice of the seller's bank account established a practice between the parties under which the buyer was bound to pay at the seller's bank, therefore the bank's place being the place of performance. In the Court's opinion, although it left open the issue of whether the parties concluded one or two different contracts for the delivery of two ship cargoes, it held that under Art. 9(1) CISG two contractual relationships were anyway not sufficient to establish a practice between the parties. According to the Court, in order for a practice between the parties to be established, long lasting contractual relationships involving more sale contracts between the parties is required.
The Court also rejected the seller's argument according to which the payment of the price by means of bank transfer to the seller's bank account constitutes an international usage according to Art. 9(2) CISG. Although the Court recognized that payment by means of bank transfer instead of cash is widely employed in international trade, in the Court's opinion, however, such employment is not sufficient to establish an international usage under Art. 9(2) CISG. A usage would be established only if a notice by a seller on payment to its bank account would widely be known as an indication by the seller of a new exclusive place of performance, and not just an alternative place of payment, as in the Court's opinion such indication is known.
Fulltext
U R T E I L
eröffnet:
T A T S A C H E N
I.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Binningen (BL). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts, welche zumindest im Zeitpunkt der Klageeinreichung Sitz in Polo di Piave (Treviso; Italien) gehabt hat.
Mit Vertrag vom 31. März 1995 verkaufte die Klägerin der Beklagten rund 5'OOO Tonnen weisses Urea aus Bulgarien als unverpackte Schiffsladung zum Preis von US$ 223.5O c & f pro Tonne. Am 29. April 1995 wurde ein See-Konnossement über 4'673'O2O Urea, welches im Hafen von Varna (Bulgarien) an Bord des Schiffes "Vasily Shukshini' mit Zielhafen Porto Marghera (Italien) für die Beklagte geladen worden ist, ausgestellt. Mit Datum vom 2. Mai 1995 stellte die Klägerin der Beklagten Rechnung über den Betrag von US$ 1'O44'419.97, fällig auf den 29. Mai 1995. Gemäss Vermerk in dieser Rechnung sollte die Zahlung auf das Konto der Klägerin beim Schweizerischen Bankverein in Basel geleistet werden. Der Betrag wurde von der Beklagten nicht beglichen.
Mit Klage vom 21. Mai 1996 verlangt die Klägerin die kostenfällige Verurteilung der Beklagten zur Zahlung folgen der Beträge:
[…]
Wobei sie sich eine Mehrforderung im Zusammenhang mit den Forderungen in Dollar vorbehält.
Zudem beantragt sie dem Gericht, der Firma Bri Projecta Ltd., 2 Stephan Stambolov Str., BG-9000 Varna, Bulgarien den Streit zu verkünden und die Parteien in ein Vermittlungsverfahren zu laden.
III. […]
IV.
Mit formeller Klagebegründung vom 20. November 1996 beantragte die Klägerin die kostenfällige gerichtliche Feststellung, dass das Zivilgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig sei.
V. […]
VI. […]
VII.
Die Klägerin hielt ihrerseits mit Stellungnahme vom 18. August 1997 an ihrem formellen Klageantrag vollumfänglich fest. Die Begründung sämtlicher Rechtsschriften ergibt sich soweit wesentlich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen.
VIII. […]
IX. […]
E N T S C N E I D U N G S G R Ü N D E
1.
a.) Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, während die Beklagte in Italien domiziliert ist. Beide Parteien haben ihren Sitz somit in Vertragsstaaten des sogenannten Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ). Grundlage des Rechtsstreites ist im übrigen ein internationaler Handelskauf über eine unverpackte Schiffsladung Urea aus Bulgarien. Die Frage der Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage, auf die das Verfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 1996 beschränkt worden ist, beurteilt sich daher in Anwendung dieses Übereinkommens.
b.) Die Beklagte hat ihren Sitz in Italien. Die Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage wäre demnach nur gegeben, wenn eine besondere Zuständigkeit im Sinne der Art. 5ff. LugÜ gegeben wäre.
aa.) Die Klägerin beruft sich zur Begründung eines Forums in Basel auf den Gerichtsstand am Erfüllungsort gemäss Art. 5 Abs. 1 LugÜ. Sie macht mit Berufung auf Art. 57 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. Wiener Kaufrecht, CISG) geltend, die Parteien hätten eine Erfüllungsortsvereinbarung abgeschlossen, welche sowohl nach den Bestimmungen des LugÜ wie auch des CISG formlos abgeschlossen werden könne. Zwar hätten die Parteien keine explizite Erfüllungsortsvereinbarung abgeschlossen. Sie hätten aber mit ihrem Vertrag vom 31. März 1995 Zahlung innert 30 Tagen nach Ausstellen des See-Konnossements vereinbart. Diese Zahlung habe nach der Vereinbarung der Parteien auf ihr Konto erfolgen sollen. Mit ihrer Rechnung vom 2. Mai 1995 habe sie der Beklagten ihre Bankverbindung beim Schweizerischen Bankverein in Basel mitgeteilt, wogegen diese nicht widersprochen habe. Damit sei der Erfüllungsort aufgrund der zur Bestimmung des Parteiwillens nach Art. 8 Abs. 1 CISG massgebenden Gepflogenheiten zwischen den Parteien, den Handelsbräuchen und dem späteren Verhalten der Parteien spezifiziert worden. Im übrigen habe die Beklagte bereits vorher zweimal bei der Klägerin Ware bezogen, wobei damals der Kaufpreis von der Beklagten anstandslos an dem auf den Rechnungen bezeichneten Zahlungsort Basel beglichen worden sei. Zudem bestehe ein Handelsbrauch, wonach im Importhandel bargeldlose Zahlung mittels Banküberweisung auf das Konto des Verkäufers üblich sei. Die Parteien seien daher auch durch ihre bisherigen Gepflogenheiten und den Handelsbrauch gebunden.
bb.) Demgegenüber bestreitet die Beklagte das Bestehen eines Erfüllungsortes für die Kaufpreisforderung in Basel. Eine explizite Erfüllungsortsvereinbarung sei nie erfolgt und es seien mangels einer längerdauernden Geschäftsbeziehung auch nie Gepflogenheiten zwischen den Parteien entstanden. Die Nennung der Bankverbindung auf der Rechnung sei als alternative Ermächtigung zur Zahlung auf dieses Konto zu verstehen. Im übrigen bestehe auch der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch nicht. Da der Erfüllungsort Basel nicht mit dem Ablauf des vertraglichen Geschäftes zu tun habe, handle es sich gegebenenfalls zudem um eine abstrakte Erfüllungsortsvereinbarung, welche an die Formvorschriften von Art. 17 LugÜ gebunden sei.
c.) Gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ können Ansprüche aus einem Vertrag am Erfüllungsort gerichtlich geltend gemacht werden. Bei synallagmatischen Verträgen ist dieser Gerichtsstand für jede Leistung nach der lex causae, also dem auf den Vertrag anwendbaren Recht, gesondert zu bestimmen.
aa.) Beim streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen internationalen Handelskauf zwischen zwei Vertragsparteien mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten des "Wiener Kaufrechts"-Übereinkommens (CISG). Dieses ist somit gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG im vorliegenden Verfahren anwendbar und zur Bestimmung des Erfüllungsortes massgebend.
bb.) Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVü), welche nach Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des LugÜ bei dessen Auslegung von den nationalen Gerichten zu beachten ist, sind die in Art. 17 EuGVü resp. LugÜ aufgestellten Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung "eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstandes am Wohnsitz des Beklagten gemäss Art. 2 begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 ausschliesst" (Urt. des v. 20.2.1997 Rs. C-106/95 (MSG Mainschiffahrts-Genossenschaft eG/Les Gravières Rhénanes SARL) Rz. 14, Slg. 1997, I-932; auch in EuZW 1997, 209ff.). Gleiches muss auch für die Beurteilung von Erfüllungsortsvereinbarungen gelten. Zwar ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ weder ausschliesslich noch zwingend. Andererseits eröffnet die Vereinbarung eines Erfüllungsort einer klagenden Partei einen neuen Gerichtsstand, dessen akzessorische Begründung den Parteien beim Abschluss ihrer Vereinbarung oft wenig bewusst ist. Als Voraussetzung einer Erfüllungsortsvereinbarung muss daher eine klare und deutliche dahingehende Willenseinigung nachgewiesen werden.
cc.) Die Klägerin macht mit ihrer Klage primär ihre Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 31. März 1995 über eine unverpackte Schiffsladung von 5'000 Tonnen Urea geltend. Nach Art. 57 Abs. 1 CISG bestimmt sich der Erfüllungsort für die Kaufpreisforderung primär nach der Vereinbarung der Parteien. Soweit eine solche fehlt, hat der Käufer bei Zug-um-Zug-Geschäften am Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente (lit. b) und ansonsten am Ort der Niederlassung des Verkäufers (lit. a) zu bezahlen. In casu vereinbarten die Parteien eine Zahlung innert 30 Tagen nach Ausstellung des See-Konnossements und Vorlage diverser Dokumente. Es handelt sich somit um einen Kreditkauf (BGE 122 III 43 E. 3c S. 46), weshalb die Regelung über den Erfüllungsort bei Zug-um-Zug-Geschäften nicht zur Anwendung kommt. Somit hat der Käufer die Kaufpreisforderung grundsätzlich am Sitz der Verkäuferin zu erfüllen. Dieser befindet sich aber in Binningen (BL) und nicht in Basel.
d.) Die Klägerin macht nun aber geltend, es sei zwischen den Parteien konkludent zu einer Willenseinigung gekommen, wonach der Kaufpreis auf ihr Konto beim Schweizerischen Bankverein in Basel habe gezahlt werden sollen, und somit Basel als Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung vereinbart worden.
aa.) Diese Willenseinigung leitet sie zunächst aus der Klausel des Kaufvertrages vom 31. März 1995 ab, wonach der Kaufpreis 30 Tage nach Ausstellung des See-Konnossements zahlbar sei (KB Ziff. 30f.). Aus der Vereinbarung einer Zahlungsfrist kann aber offensichtlich nicht auf eine Einigung bezüglich eines noch zu bestimmenden Erfüllungsortes bei der jeweiligen Hausbank der Verkäuferin geschlossen werden.
bb.) Im weiteren leitet die Klägerin die konkludente Erfüllungsortsvereinbarung aus der Tatsache ab, dass sie der Beklagten mit Rechnung vom 2. Mai l995 für die Überweisung des Kaufpreises ihre Bankverbindung beim Schweizerischen Bankverein in Basel mitgeteilt habe, wogegen diese nie widersprochen habe (KB Ziff. 34f.). Die Klägerin wendet damit die Regeln über die Wirkungen eines Bestätigungsschreibens auf eine Klausel in einer Rechnung an.
Zunächst gilt es festzustellen, dass die Rechnungsstellung grundsätzlich nicht zum Verfahren des Vertragsabschluss, sondern vielmehr zu dessen Erfüllung zu zählen ist. Rechnungen gehören somit nicht zu den Vertragsdokumenten, sondern sind Akte zur Regelung der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Sie sind damit grundsätzlich nicht bestimmt, eine Willensüberstimmung der Parteien herzustellen oder festzuhalten, sondern dienen deren Umzusetzung im Rahmen der Erfüllung. Bereits daraus ergibt sich die Unzulässigkeit einer unbesehenen Übertragung der Regeln über die Bindung der Parteien an ein unwidersprochen gebliebenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben auf den vorliegenden Fall. Zu beachten ist im weiteren noch, dass die Beklagte die zugestellte Rechnung gerade nicht akzeptiert hat. Sie hat im Gegenteil deren Begleichung verweigert. Wie darin ein Akzept der Rechnung und des darin angeblich enthaltenen Erfüllungsortes liegen kann, ist unerfindlich. Es wäre offensichtlich überspannter Formalismus, wollte man von einer Partei, welche die Bezahlung einer ihr zugestellten Rechnung verweigert, eine ausdrückliche Erklärung verlangen, dass sie nicht nur die in Rechnung gestellte Forderung bestreite, sondern darüberhinaus auch den darin bezeichneten Zahlungsort.
Im übrigen kann der Nennung einer Bankverbindung aber auch nicht die Bedeutung zugemessen werden, welche ihr die Klägerin geben möchte. Sie kann nicht als Offerte für den Abschluss einer Erfüllungsortsvereinbarung, welche von der Gegenpartei stillschweigend angenommen werden kann, verstanden werden. In der Angabe eines Post- oder Bankkontos auf einem Rechnungsformular liegt vielmehr eine einseitige Ermächtigung des Gläubigers zugunsten des Schuldners, die Leistung mit befreiender Wirkung an einen Dritten zu leisten. Dadurch wird der Schuldner aber nicht verpflichtet, sondern lediglich ermächtigt, von der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung der Erfüllung abzuweichen. Es liegt damit sowohl nach den Regeln des Obligationenrechts wie auch auf der Grundlage des CISG die Begründung einer sogenannten Zahlstelle vor (Gauch/Schluep, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, 6. Aufl. 1995, Rz. 2086f., 2357; BGE 55 II 201), welche die Willenseinigung der Parteien über den Erfüllungsort nicht tangieren kann. Es ist zudem kaum bestreitbar, dass die Klägerin die Zahlung an ihrem Sitz als gültige und vertragskonforme Erfüllung auch nach Nennung ihrer Bankverbindung akzeptiert hätte. Die Annahme, die Parteien hätten sich dadurch nachträglich auf eine Wahlobligation hinsichtlich des Erfüllungsortes geeinigt, kann nicht zuletzt aufgrund der weitreichenden prozessualen Auswirkungen einer Erfüllungsortsvereinbarung nicht angenommen werden. Zudem läge diesfalls nach der Regelung von Art. 72 OR, welche mangels entsprechender Regelung auch im Geltungsbereich des CISG Anwendung finden muss, die Wahl des Erfüllungsortes bei der Beklagten als Schuldnerin. Diese hat aber bekanntlich gerade keine Wahl zugunsten einer Erfüllung in Basel getroffen.
cc.) Auch aus bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Parteien kann die Klägerin nichts zugunsten ihres Rechtsstandspunktes ableiten. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin der Beklagten bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages zwei Rechnungen zugestellt hat, welche einen Hinweis auf ihr Bankkonto beim Schweizerischen Bankverein in Basel enthalten haben (KBB 3 und 5). Wie sich aus den rubrizierten Rechnungsnummern aber ergibt, bezogenen sich die beiden gleichtags versandten Rechnungen wie von der Beklagten dargestellt offensichtlich auf ein einziges Geschäft über zwei Schiffs-ladungen. Selbst wenn es sich aber um zwei Verträge handeln würde, kann nicht von einer Gepflogenheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 CISG, an welche die Parteien gebunden wären, gesprochen werden. Eine bindende individuelle Übung zwischen zwei Parteien setzt eine länger dauernde Geschäftsbeziehung mit einer Mehrzahl von Kaufverträgen voraus (Jung in v.Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., l99S, Art. 9 CISG Rn. 7). Diese Voraussetzung erfüllt eine vorbestehende Beziehung zwischen zwei Parteien, welche sich auf zwei zur gleichen Zeit abgewickelte Kontrakte beschränkt, nicht. Die Berufung der Klägerin auf Art. 9 Abs. 1 CISG zur Begründung einer Willenseinigung über den Erfüllungsort aufgrund einer individuellen Übung unter den Parteien gebt offensichtlich fehl.
Selbst wenn aber die beiden Hinweise auf das klägerische Bankkonto in den Rechnungen vom 21. Januar 1994 und die entsprechende Bezahlung der Kaufpreise durch die Beklagte als Ausdruck einer Gepflogenheit unter den Parteien verstanden werden könnte, würde diese die Beklagte entsprechend der Qualifikation des Hinweises in der Rechnung der Klägerin vom 2. Mai 1995 (vgl. oben Ziff. 1 d./bb.) lediglich ermächtigen, aber nicht verpflichten, Kaufpreisleistungen auf das Konto der Klägerin als Zahlstelle zu leisten.
dd.) Schliesslich behauptet die Kläger den Bestand eines nach Art. 9 Abs. 2 CISG verbindlichen Handelsbrauchs, wonach im Importhandel die bargeldlose Zahlung mittels Banküberweisung auf das Konto des Verkäufers üblich sei und die Parteien diese Übung gekannt hätten. Dass der Finanzverkehr heute im Handel allgemein bargeldlos mittels Banküberweisungen abgewickelt wird, ist allgemein bekannt. Zur Begründung eines von der einheitlichen Kaufrechtsregelung in Art. 57 Abs. 1 lit. a CISG abweichenden Erfüllungsortes genügt dies jedoch nicht. Dafür wäre der Bestand eines Handelsbrauch notwendig, wonach Kaufpreiszahlungen im Importhandel zumindest nach entsprechender Anzeige durch den Verkäufer ausschliesslich auf dessen Bankkonto geleistet werden dürfen. Es müsste zumindest einem Handelbrauch entsprechen, dass mit der Nennung einer Bankverbindung durch den Gläubiger nicht nur eine Zahlstelle sondern ein neuer Erfüllungsort begründet wird. Ein solcher Brauch wird aber von der Klägerin nicht einmal behauptet. Es erübrigt sich daher, das von der Klägerin beantragte Gutachten eines Sachverständigen zur Frage des Bestandes eines eigentlichen Handelbrauchs, wonach Kaufpreisforderungen bargeldlos erfolgen, einzuholen (KB Ziff. 4O).
Die Klägerin hat demnach auch nicht nachzuweisen vermocht, dass sich eine Erfüllungsortsvereinbarung der Parteien gemäss Art. 9 Abs. 2 CISG aus deren Bindung an die internationalen Handelsbräuche ergebe.
ee.) Etwas anderes geht auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteils des EuGH vom 20. Februar 1997 in Sachen MSG Mainschiffahrts-Genossenschaft eG/Les Gravières Rhénanes SARL (a.a.O.) nicht hervor. Der EuGH hatte in jenem Fall einen in wesentlichen Punkten anderen Sachverhalt zu beurteilen. Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt übersandte die Klägerin der Beklagten in jenem Fall nach Abschluss der Vertragsverhandlungen zunächst ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, worin sowohl eine Gerichtsstands- als auch eine Erfüllungsortsvereinbarung enthalten war. Auf diese Gerichtsstandsvereinbarung verwies die Klägerin in der Folge in ihren Rechnungen. Der EuGH stellte dazu fest, dass im internationalen Handelsverkehr gem. Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c EuGVÜ "eine Gerichtsstandsvereinbarung auch in der Weise getroffen werden kann, dass die Vertragspartei auf ein ihr von der anderen Partei übersandtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, nicht reagiert oder wiederholt Rechnungen, die einer. solchen Hinweis enthalten, widerspruchslos bezahlt" (a.a.O., Rn. 25). In casu ist aber einerseits nicht eine Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen und andererseits ist weder die eine noch die andere Voraussetzung für eine gültige Willenseinigung der Parteien erfüllt. Die Klägerin hat weder ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit der Nennung eines Erfüllungsortes versandt, noch hat die Beklagte wiederholt Rechnungen mit einem entsprechenden Hinweis widerspruchslos bezahlt.
e.) Die Vertreterin der Klägerin hat in der Hauptverhandlung schliesslich geltend gemacht, dass die Beklagte einen Gerichtsstand am Erfüllungsort in der Schweiz grundsätzlich nicht bestreite und es daher nicht darauf ankommen könne, ob sich dieser im Bezirk Arlesheim des Kantons Basel-Landschaft oder im angrenzenden Kanton Basel-Stadt befinde. Sinngemäss scheint sie damit eine rechtsmissbräuchliche Berufung der Beklagten auf die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist der örtlichen Zuständigkeitsordnung notwendigerweise eine gewisse Strenge inhaerent, auf die zu berufen der beklagten Partei solange unbenommen bleiben muss, als sie sich nicht auf ein Verfahren eingelassen hat.
f.) Nachdem der Erfüllungsort der Kaufpreisforderung somit nicht in Basel ist, kann offenbleiben, ob am Ort der Erfüllung der Kaufpreisforderung auch ein Gerichtsstand zur Geltendmachung der weiteren, von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen bestehen würde.
[…]
Demgemäss hat das Zivilgericht
e r k a n n t :
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
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