Data

Date:
03-06-1998
Country:
Germany
Number:
1 U 703/97
Court:
Oberlandesgericht Saarbrücken
Parties:
Unknown

Keywords

LACK OF CONFORMITY (ART. 39(1) CISG) NOTICE PRECISE SPECIFICATION OF LACK OF CONFORMITY

TIME OF EXAMINATION AND TIME OF NOTICE IN CASE OF PERISHABLE GOODS (ARTS. 38 AND 39 CISG)

CONFORMITY OF GOODS (ART. 35 CISG) RELEVANCE OF DEFECT

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of flowers. After receiving the goods the buyer refused to pay the purchase price alleging that the flowers were defective.

Confirming the lower Court's decision, the Court found that the buyer had lost its right to rely on a lack of conformity of the goods since it failed to specify the precise nature of the defects as required by Art. 39(1) CISG. In the Court's opinion, it was neither sufficient to give notice of the mere fact of the "bad quality" of the flowers to the seller nor to find fault with the "poor appearance" of the flowers.

The Court further stated that, according to Arts. 38 and 39 CISG, perishable goods have to be immediately examined by the buyer. The Court held that in the international flower trade it is reasonable for the buyer to give notice of a lack of conformity to the seller on the same day of receipt of the goods.

Furthermore, the buyer had complained that 10 % of the delivered flowers had not been properly sorted. The Court considered this defect a minor one, that did not lead to a non-conformity of the delivered goods according to Art. 35 CISG, since the amount of the flowers in question was insignificant and since the parties did not agree upon a special sorting of the flowers.

Hence the Court found that the buyer was obliged to pay the purchase price according to Art. 53 CISG.

Fulltext

[...]

Für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juli 1997 verkündete Urteil des Landesgerichts in Saarbrücken 7III 0 25/96 wird zurückgewiesen.

[...]

Tatbestand:

(Abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Der Beklagte kaufte von der in Italien ansässigen Klägerin Blumen zum Preis von 20.197,20 DM, die er durch einen eigenen Fahrer am Betrieb der Klägerin abholen ließ. Der Beklagte verweigert unter Berufung auf Mängel der Lieferung Zahlung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seien Klageabweisunsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die form und fristgerechte eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Der Beklagte ist gemäß Art. 53 CISG zur Kaufpreiszahlung von 20.197,20 DM verpflichtet. Er hat wegen einer Verletzung der Rügepflicht (Art. 39 CISG) das Recht verloren, die Vertragswidrigkeit der Ware geltend zu machen

1. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden, das in Italien am 1. Januar 1988 und in Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 38 CISG hat der Käufer eine den Umständen angepaßte, kurze Frist zur Verfügung, um die Ware zu untersuchen. Festgestellte Mängel muß er dem Verkäufer dann nach Art. 39 Abs. 2 CISG in angemessener Frist anzeigen (Staudinger/Magnus, CISG, 13. Bearb., Art. 38, Rn. 1). Will der Käufer aus der Vertragswidrigkeit der Ware Rechte herleiten, so muß er sie dem Verkäufer ordnungsgemäß, nämlich frist- und formgerecht anzeigen (Staudinger/Magnus a.a.O., Art. 39, Rn. 1). Der Käufer muß die Vertragswidrigkeit genau bezeichnen; pauschale Angaben genügen nicht (Staudinger/Magnus a.a.O., Art. 39, Rn. 21). Bei verderblicher Ware ist eine umgehende Anzeige geboten (Staudinger/Magnus a.a.O., Art. 39, Rn. 40). Im internationalen Blumenhandel ist dem Käufer ein sofortiges Handeln am Tag der Empfangnahme zuzumuten (OLG Hamburg, RIW 1982, 435 ff.).

2. Der Beklagte ist seiner Rügeobliegenheit zur genauen Bezeichnung der Vertragswidrigkeit nicht gerecht geworden. Soweit der Fahrer des Beklagten bei Übernahme die Qualität der Ware bemängelt hat (Bl. 38 d.A.), fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung. Auch die Wiederholung der Mängelrüge nach Erhalt der Ware durch die Mitteilung ihrer "Miserabilität" (Bl. 26 d.A.) läßt die gebotene genaue Bezeichnung vermissen. Die allein per Fax bemängelte unheitliche Sortierung von Chrysanthemen-Büschen bleibt, weil diese Waren nur 10 % der Gesamtlieferung betrafen und die Beklagte keine bestimmte Abrede über die Art der Stückelung vorgetragen hat, als geringfügiger Mangel außer Betracht (Staudinger/Magnus a.a.O., Art. 35, Rn. ll). Schließlich ist das Vorbringen des Beklagten unbehelflich, nach Ankunft der Ware sei der schlechte Wuchs der Chrysanthemen und Hortensien beanstandet worden. Einmal ist dieses Vorbringen mit den von dem Beklagten zuvor lediglich behaupteten allgmeinen Qualitätsrügen. nicht zu vereinbaren. Ferner ist der Hinweis auf einen schlechten Wuchs, der sich auf die Größe oder das Aussehen der Pflanzen beziehen kann, nicht geeignet, einen Mangel entsprechend Art. 39 CISG genau zu bezeichnen. Schließlich ist auch nicht dargetan, daß diese Rüge innerhalb der insoweit anzusetzenden knappen Frist von einem Tag (OLG Hamburg, RIW 1982, 435) erhoben wurde. Der Beklagte hat weder den genauen Zeitpunkt der Ankunft der Ware noch der Mangelrüge mitgeteilt.

3. Wegen der Versäumung der Rügeobliegenheit ist der Beklagte zur Kaufpreiszahlung verpflichtet (Art. 53 CISG) und gehindert, die Vertragswidrigkeit der Ware geltend zu machen. Folgerichtig kann der Beklagte auch nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen der schlechten Verkäuflichkeit der Ware aufrechnen.

[...]}}

Source

Published in German:
- OLGR Saarbrücken 1998, 398

Lower instance:
- Landgericht Saarbrücken, 18-07-1997 No. 7III O 25/96}}