Data

Date:
03-07-1997
Country:
Switzerland
Number:
3PZ 97/18
Court:
Bezirksgericht St. Gallen
Parties:
C. v. W.

Keywords

FORMATION OF CONTRACT - WRITTEN FORM NOT NECESSARY (ART. 11 CISG)

OFFER - DEFINITENESS OF TERMS (ART. 14 CISG) - INTERPRETATION OF OFFER ACCORDING TO UNDERSTANDING OF REASONABLE PERSON OF THE SAME KIND AS OTHER PARTY IN SAME CIRCUMSTANCES (ART. 8(2) CISG) - RELEVANCE OF SUBSEQUENT CONDUCT BY BUYER (ART. 8(3) CISG)

PRICE - NOT EXPRESSLY AGREED UPON IN THE CONTRACT - PRICE INDICATED BY SELLER IN ITS INVOICE AND NOT IMMEDIATELY OBJECTED BY BUYER CONSIDERED TO BE PRICE GENERALLY CHARGED UNDER COMPARABLE CIRCUMSTANCES IN THE TRADE CONCERNED (ART. 55 CISG).

INTEREST RATE (ART. 78) - RATE DEMANDED BY THE SELLER IN THE JUDICIAL COMPLAINT WHICH THE BUYER DID NOT OPPOSE DURING THE JUDICIAL PROCEDURE

Abstract

A Dutch seller and a Swiss buyer entered into oral agreements for the sale of textiles. According to the parties' understandings, the buyer was supposed to create fashion clothes for the seller. Before delivery to the buyer, the textiles had to be delivered to a third party manufacturer (the embroiderer) to be embroidered. The buyer sent a fax requesting the seller to deliver a certain amount of textiles to the embroiderer. After the buyer visited the seller in the Netherlands, it was no longer interested in continuing the commercial relationship and requested the seller to issue the invoice relating to the textiles delivered to the embroiderer. The seller issued a first invoice. One month later, the buyer sent a letter to the seller requesting an adjustment of the invoiced price, alleging that the amount was too high with respect to the delivered textiles and that the quantity delivered was different from the quantity agreed in the contract. Some days later, the seller sent a letter with the requested correction of the price. About one month after the letter of correction of the price, the buyer announced to the seller that it would return the embroidered textiles and that it would not pay the invoiced price. The seller brought an action to recover the unpaid price.

The court first considered that according to Art. 11 CISG, a contract does not need to be concluded or evidenced in writing. In the absence of any agreement in writing, in order to assess the valid conclusion of the contract the court examined whether all elements of the offer required under Art. 14 CISG were present. In particular, it focused on the presence of the intention of the offeror (the buyer) to be bound in case of acceptance and on the sufficient definiteness of the offer with respect to possibility of determining the quantity of the goods.

The court inferred the buyer's intention to be bound and the possibility of determining the quantity of the goods by interpreting the statements and conduct of the parties according of the understanding of a reasonable person of the same kind as the other party in the same circumstances (Art. 8(2) and (3) CISG). It held that, absent any relevant circumstance or practice between the parties at the time the contract was concluded, the intention to be bound had to be interpreted according to the subsequent conduct of the parties after the conclusion of the contract. In particular, it held that the buyer's request to the seller to issue the invoice of the delivered textiles to the embroiderer was sufficient evidence of the buyer's intention to be bound at the time it made its proposal.

Similarly, in view of the buyer's subsequent conduct, the fact that the buyer complained about the quantity only two months after delivery to the embroiderer gave the court good reason to believe that a valid contract had been concluded for the sale of the quantity of textiles actually delivered to the embroiderer.

The court noted that the parties did not agree upon the contract price. However, as the buyer did not object to the price indicated on the corrected invoice within a short time period, the court held that the price on the corrected invoice was to be interpreted as the price generally charged under comparable circumstances in the trade concerned according to Art. 55 CISG.

The court awarded the seller the price indicated on the corrected invoice plus interest (Art. 78 CISG). With respect to the interest rate, although the court pointed out the two leading theories on the determination of the interest rate under CISG (interest rate to be determined according to the domestic law governing the contract in the absence of CISG or according to the domestic law of the debtor's place), it awarded the Swiss rate of interest, as that was the rate requested by the seller in the judicial complaint to which the buyer did not raise an objection during the court proceeding.

Fulltext

[...]

II.
1. Der Forderungsstreitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 1995 fanden zwischen den Parteien erste Kontakte bezüglich einer allfälligen späteren Zusammenarbeit statt. Es wurde vereinbart, daß die Beklagte für die Klägerin mit Stoff aus deren Lager 30 bis 35 Konfektionsteile herstellen sollte, wobei der Stoff zuvor noch durch die Stickerei H.L. bearbeitet würde. Aufgrund dieser Kollektion sollte über eine weitere Zusammenarbeit der Parteien entschieden werden. Mit Fax vom 19. April 1995 gab die Beklagte der Klägerin bekannt, wieviel von welchem Stoff an sie beziehungsweise an die Stickerei H. geliefert werden sollte (bekl. act. Anlage A). In der Folge fanden mehrere Kontakte bezüglich der ausgehenden Ware statt (kläg. act. 4 und 5). Mit Schreiben vom 22. Mai 1995 teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, daß die Kollektion zirka in der ersten Juni-Woche fertig sein würde. Sie wolle jedoch - unter Hinweis auf einen anscheinend unbefriedigenden Besuch ihrerseits bei der Klägerin in den Niederlanden - nochmals über die mögliche Zusammenarbeit sprechen, bovor sie die Kollektion wie auch ihren Namen E. überlasse. In der Folge schrieb die Beklagte der Klägerin mehrmals betreffend Zollangelegenheiten, wobei ihr Sohn in einem Brief auch ausführlicher zu den bereits erfolgten Verhandlungen Stellung nahm (kläg. act. 8 bis 10). Am 12. Juni 1995 stellte die Stickerei H der Klägerin Rechnung über DM 3'200.20 für die der Beklagten am 18., 24. und 30. Mai sowie 9. Juni 1995 gelieferten Stoffe (kläg. act. 7). Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 (kläg. act. 11) teilte die Beklagte der Klägerin schließlich mit, daß sie von einer weiteren Zusammenarbeit absehe, da sie den Standort Schweiz wie auch ihre Selbständigkeit nicht aufgeben und zudem ihre Verantwortung gegenüber den Angestellten wahrnehmen wolle. Am Schluß des Briefes vermerkte sie "Bitte lassen Sie das Material in Rechnung stellen". In der Folge verrechnete ihr die Klägerin mit Schreiben vom 17 Juli 1995 DM 21'779.40 (kläg. act. 1) inkl. Stickereikosten. Bezugnehmend auf ein bereits erfolgtes telefonisches Gespräch wies die Beklagte mit Schreiben vom 18. August 1995 (kläg. act. 12) darauf hin, daß die in Rechnung gestellte Warenmenge zu hoch sei, worauf die Klägerin am 23. August 1995 eine Gutschrift über DM 12'937 50 ausstellte (kläg. act. 2). Mit Brief vom 21. September 1995 (bekl. act. an Schranken) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie Tüll, verarbeiteten Shantung sowie verarbeitetes Futter an diese retourniere, da sie die in der Rechnung aufgeführten Meterpreise nicht zu zahlen bereit sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß sie die in der Rechnung ebenfalls aufgeführte Forderung der Stickerei H. bereits beglichen habe, worauf ihr dieser Betrag am 7. Juli 1995 gutgeschrieben wurde (kläg. act. 3). Die Restsumme in der Höhe von DM 5'641.70 blieb in der Folge trotz diverser Zahlungsaufforderungen unbeglichen (vgl. kläg. act. 13 und 14). Gegen den am 26. Juni 1996 zugestellten Zablungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag unter Verweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage (kläg. act. 15).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juli 1997 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach die Klägerin einerseits ihre Klage auf Fr. 3'800.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 1995 reduzieren und die Beklagte andererseits in diesem Betrag zuzüglich Betreibungskosten ihren Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 96/7870 des Betreibungsamtes St. Gallen zurückziehen würde. Der Vergleich sollte in Rechtskraft treten, sofern er nicht von einer der Parteien bis zum 14. Juli 1997 (Poststempel) widerrufen würde. Mit Schreiben vom 14. Juli 1997 erklärte die Beklagte ihrerseits den Widerruf.

III.
1. Im Verlaufe des Verfahrens stellten die Parteien verschiedene Beweisanträge:

a) Bereits in der Klageschrift vom 23. April 1997 berief sich die Klägerin auf das Zeugnis von Herrn M.B. B. sowie Frau F. A., beide zum Zeitpunkt der Verhandlungen zwischen den Parteien für die Klägerin tätig. Abgesehen davon, daß sich die Kosten des Beweisverfahrens massiv erhöhen würden, ist eine Anhörung der beiden vorgeschlagenen Zeugen in Holland nach Meinung des Gerichtes kaum sinnvoll beziehungsweise dürften insbesondere die Aussagen von Herrn B. als Geschäftsführer bzw. Inhaber der C. V. BV wenig aussagekräftig sein. Auf eine Einvernahme der beiden vorgeschlagenen Zeugen wird somit verzichtet.

b) Die Beklagte gab als möglichen Zeugen zum einen ihren Sohn an. Dieser sei bei den ersten Gesprächen in Holland mit dabei gewesen und habe sich auch am schriftlichen Briefwechsel beteiligt. Wie der Beklagten bereits anlässlich der Verhandlung erläutert, ist eine Einvernahme des Sohnes als Zeuge jedoch nicht mehr möglich, nachdem er an Schranken ebenfalls plädiert hat. Als weiteren Zeugen nannte die Beklagte sodann Herrn H. von der Stickerei H. L. Dieser könne bezeugen, daß den Stoffballen bei der Lieferung weder eine Rechnung noch ein Lieferschein beigelegen sei und es sich um abgeschriebene Ware gehandelt habe. Das Gericht sieht von einer Einvernahme Herrn H. ab, da es vorliegend nicht um die Qualität der Ware geht, sondern die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten zu prüfen ist. Dabei ist jedoch weder die Tatsache, daß Lieferschein und Rechnung gefehlt haben, noch eine allfällige buchhalterische Abschreibung der Ware durch die Lieferantin von Belang (vgl. Ziffer IV 3c, 4a und 6b).

IV.
1. Da die Klägerin ihren Sitz in den Niederlanden, die Beklagte Wohnsitz in der Schweiz hat, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von Klagen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis nach Art. 112 IPRG. Gemäß dieser Bestimmung ist das Bezirksgericht St. Gallen als Gericht am Wohnsitz der Beklagten in vorliegender Streitsache zuständig.

2. a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 116 ff. IPRG. Da die Parteien es unterlassen haben, eine Rechtswahl zu vereinbaren, untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt bzw. in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihre Niederlassung hat (Art. 117 IPRG). Vorliegend ist die Lieferung des Stoffes mit anschliessender Verarbeitung durch die Beklagte Teil eines umfassenderen geschäftlichen Kontaktes zwischen den Parteien. Zur Bestimmung der charakteristischen Leistung ist es nötig, den vertraglichen Teilgehalt rechtlich zu qualifizieren. Bei der Stofflieferung handelt es sich um eine bewegliche körperliche Sache. Aus der Aufforderung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1995, das Material in Rechnung zu stellen, kann geschlossen werden, daß die Lieferung entgeltlich war. Ob dies - wie die Beklagte an Schranken geltend machte - lediglich das verarbeitete Material betraf, wird noch zu prüfen sein. Im Grundsatz jedoch liegt ein Kaufvertrag vor.

b) In Art. 118 Abs. 1 IPRG wird für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen auf das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 (HUe 55; SR 0.221.211.4) verwiesen. Art. 3 HUe 55 bestimmt, daß der Kaufvertrag, so eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht fehlt, dem innerstaatlichen Recht des Landes untersteht, in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Soweit bekannt, unterhielten die Parteien ihre geschäftlichen Kontakte auf schriftlichem oder telefonischem Weg; die Beklagte war einmal auch persönlich zur Klärung anstehender Fragen in die Niederlande gereist. Am 19. April 1995 hatte sie zudem der Klägerin schriftlich Anweisungen bezüglich des zu liefernden Stoffes erteilt. Damit ist gemäß Art 3 HUe 55 grundsätzlich holländisches Recht anzuwenden. Da jedoch sowohl die Niederlande als auch die Schweiz - je als Ort der Niederlassung einer der beiden Parteien - Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; SR 0.221.211.1) sind, kommt im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung des Abschlusses des Kaufvertrages sowie der aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich das CISG zur Anwendung (vgl. Art. 1 und 4 CISG).

c) Gemäß Art. 11 CISG braucht der Kaufvertrag nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt er auch sonst keinen Formvorschriften. Die notwendigen Vertragsbestandteile entsprechen den in Art. 14 CISG enthaltenen Voraussetzungen an eine gültige Offerte: Bestimmtheit der Vertragspartner, Ausdruck des Bindungswillens, Bezeichnung der Kaufsache, Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit der Menge sowie des Preises (vgl. Bucher, OR BT, 1988, S. 142). Vorliegend sind der Bindungswille der Beklagten bzw. der mengenmässige Umfang der Kaufsache sowie der Kaufpreis bestritten.

3. a) In ihrem Schreiben vom 29. Juni 1995, in welchem sie die Klägerin darüber informierte, daß sie von einer weiteren Zusammenarbeit absehe, vermerkte die Beklagte am Schluß des Briefes: "Bitte lassen Sie das Material in Rechnung stellen". Damit hat sie objektiv wahrnehmbar deutlich und unmißverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die bezogenen Stoffbahnen zu bezahlen. An Schranken machte die Beklagte nun geltend, dieser Vermerk habe sich nur auf das von ihr verarbeitete Material bezogen.

b) Gemäß Art. 8 CISG sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Daß die Klägerin den angeblichen Willen der Beklagten, die Inrechnungstellung lediglich für das verarbeitete Material zu verlangen, kannte oder hätte kennen sollen, ist nicht weiter belegt. Ein solcher Wille der Beklagten geht auch aus dem Sachverhalt nicht hervor. Gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG sind die Erklärungen und das Verhalten der Beklagten somit in der Weise auszulegen, wie eine vernünftige Person in gleicher Stellung wie die Klägerin sie unter den gleichen Umständen aufgefaßt hätte. Dabei sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Handelsbräuche sowie das spätere Verhalten der Parteien (Art. 8 Abs. 3 CISG).

c) Nachdem allfällige Abmachungen nicht schriftlich festgehalten wurden und auch keine speziellen Handelsbräuche bekannt sind, muß vorliegend insbesondere auf das spätere Verhalten der Parteien abgestellt werden. Dabei ist von der Tatsache auszugehen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1995 die Inrechnungstellung der bezogenen Ware ohne jede (mengenmässige) Einschränkung verlangt hatte, obschon die Kollektion bereits in der ersten Juni-Woche fertig geworden war (vgl. kläg. act. 6) und die Beklagte wußte, daß sie nur einen Bruchteil des Stoffes verarbeitet hatte (Aussage an Schranken).

Von großer Bedeutung ist insbesondere die Reaktion der Beklagten auf die gemäß erwähntem Vermerk ausgestellte Rechnung vom 17. Juli 1995, welche sie lediglich in bezug auf die Warenmenge beanstandete. Nicht moniert hatte sie hingegen die Qualität des Stoffes oder die verrechneten Meterpreise bzw. überhaupt die Tatsache, daß Rechnung gestellt worden war. Auch im Schreiben vom 21. September 1995, in welchem die Beklagte die Retournierung der Stoffe ankündigte, wurde nicht geltend gemacht, das bezogene Material sei gratis zur Verfügung gestellt worden; zur Begründung der Rückgabe gab die Beklagte vielmehr lediglich an, der berechnete Preis sei zu hoch. Wäre von Anbeginn an eine unentgeltliche Stofflieferung vereinbart gewesen, so hätte die Beklagte dies nach Erhalt der Rechnung unverzüglich und ausdrücklich rügen bzw. eben eine Beschränkung der Fakturierung auf das von ihr auch tatsächlich verarbeitete Material fordern müssen. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß die Beklagte den Schreibfehler in der Rechnung vom 17. Juli 1995 erst nach gut einem Monat beanstandete und auch nach Erhalt der ersten Gutschrift wiederum erst einen Monat später darauf hinwies, daß die Rechnung der Stickerei H. bereits von ihr bezahlt worden sei. Soweit bekannt kündigte sie auch erst zu diesem Zeitpunkt die Retournierung des bezogenen Stoffes an.

Die Darstellung der Beklagten, wonach sich der Vermerk im Schreiben vom 29. Juni 1995 lediglich auf das verarbeitete Material bezogen habe, ist aufgrund des Gesagten nicht erwiesen. Abgesehen davon muß an der Intention der Beklagten, zumindest das verarbeitete Material zu bezahlen, auch aufgrund ihres Schreibens vom 21. September 1995 gezweifelt werden, kündigte sie in diesem doch die Rückgabe sowohl des verarbeiteten Shantungs wie des verarbeiteten Futterstoffes an, da sie nicht bereit sei, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen.

4. a) Die Beklagte machte in ihrer Klageantwort vom 26. Mai 1997 wie auch an Schranken verschiedene Einwände geltend. So monierte sie, daß es sich bei den gelieferten Stoffbahnen um abgeschriebenes Material gehandelt habe. Auch wenn dies zutreffen sollte, so führt dies nicht automatisch zu einer Befreiung von der Kaufpreiszahlung, ist doch die Qualität einer gelieferten Sache für die Beurteilung der Zahlungspflicht an sich nicht von Bedeutung. Ob es sich um abgeschriebene Ware gehandelt hat, ist allenfalls höchstens für die Buchhaltung der Lieferantin relevant. Die Qualität der gelieferten Ware wurde zudem von der Beklagten nie gerügt.

Auch der Umstand, daß die Beklagte, wie an Schranken ausgeführt, anscheinend lediglich einen Zehntel des Materials verarbeiten konnte, ist für die Frage der Zahlungspflicht nicht von Bedeutung. Ohnehin ist auch in diesem Zusammenhang wiederum die Tatsache ausschlaggebend, daß die Beklagte selbst die Inrechnungstellung des Materials verlangt hatte, ohne irgendeine Einschränkung zu erwähnen bzw. spätestens nach erfolgter Fakturierung ihren Willen zu präzisieren und lediglich die Bezahlung des verarbeiteten Materials geltend zu machen. Auffallend ist zudem, daß die Beklagte die Rückgabe der bezogenen Ware erst zwei Monate nach der ersten Rechnungsstellung angeboten bzw angekündigt hat.

Sowohl in ihrer Klageantwort vom 26. Mai 1997 als auch an Schranken wies die Beklagte des weitern immer wieder darauf hin, daß der Ware anläßlich der Lieferung weder eine Rechnung noch ein Lieferschein beigelegen sei, was auch Herr H. von der Stickerei H. bezeugen könne. Die Beklagte forderte die Vorlegung der "Originalpapiere" zur Lieferung, wobei sie monierte, daß es sich bei der Rechnung vom 17. Juli 1995 nicht um ein solches handeln könne, da die Metragen ca. um ein Zehnfaches erhöht sowie Stickereien aufgeführt seien, welche zum Lieferzeitpunkt nicht hätten fertiggestellt sein können. Das Vorbringen der Beklagten ist unbeachtlich; es scheint, daß sie sich in einem Irrtum bezüglich der rechtlichen Bedeutung sowie Aussagekraft der Rechnung beziehungsweise der Gutschriften befindet. Ob diese der Lieferung bereits beigelegen haben oder erst im Nachhinein ausgestellt worden sind, spielt keine Rolle. Vorliegend wurde das Material einfach erst nach erfolgter Lieferung und im übrigen aufgrund des Vermerkes der Beklagten selbst in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1995 in Rechnung gestellt. Schließlich ist es logisch, daß in der Rechnung vom 17. Juli 1995, welche eben gerade nicht im Zeitpunkt der Lieferung ausgestellt wurde, auch die mittlerweile ausgeführten Stickereien aufgeführt sind. An Schranken machte die Beklagte schliesslich weiter geltend, daß sie selbst von der Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung nie etwas Schriftliches bezüglich Ausgestaltung und Umfang der allfälligen späteren Zusammenarbeit bekommen habe. Dies mag in der Tat unbefriedigend sein und schlußendlich auch dazu geführt haben, daß die Beklagte von weiteren geschäftlichen Kontakten mit der Klägerin abgesehen hat. Deren allgemeines Verhandlungsverhalten hat jedoch auf die Beurteilung der Zahlungspflicht der Beklagten keinen Einfluß.

5. Zusammenfassend muß sich die Beklagte auf den Rechtsschein, den sie durch ihren Vermerk vom 29. Juni 1995 sowie ihr anschliessendes Verhalten nach Erhalt der Rechnungen geschaffen hat, behaften lassen. Demnach ist bezüglich der gesamten Menge des von der Klägerin gelieferten Stoffes von einem gültig zustandegekommenen Kaufvertrag auszugehen. Der Anspruch der Klägerin besteht somit zu Recht.

Aufgrund der bereits erfolgten Vertragsdurchführung vermag das Fehlen einer ausdrücklichen Kaufpreisbestimmung das Zustandekommen des Vertrages nicht zu hindern. Der Kaufpreis ist vielmehr gemäß der Lückenfüllungsvorschrift von Art. 55 CISG zu ermitteln (vgl. Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 1996, Rz 212; Bucher, OR BT, 1988, S. 142; vgl. nachfolgend Ziff. 6).

6. a) Der Kaufpreis ist nach Maßgabe des Vertrages und des CISG zu bezahlen (Art. 53 CISG). Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden, ohne daß er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt oder dessen Festsetzung ermöglicht, so wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vermutet, daß die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluß allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde (Art. 55 CISG).

b) Dem Gericht liegt keine Vereinbarung der Parteien betreffend Festsetzung des Preises vor. Auch in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1995 verlangte die Beklagte lediglich die Inrechnungstellung des Materials, ohne im übrigen ihre Vorstellung betreffend Höhe oder Währungsart des Kaufpreises näher auszuführen. Nach Erhalt der in der Folge zugestellten Rechnung vom 17. Juli 1995 brachte sie keinerlei Einwände bezüglich der verrechneten Meterpreise vor, sondern monierte lediglich die aufgeführte Warenmenge. Erst in ihrem Schreiben vom 21. September 1995 berief sie sich zur Begründung der angekündigten Rückgabe der bezogenen Stoffe auf die ihrer Meinung nach zu hohen Preise der Klägerin. Damit erscheint jedoch der mit Rechnung vom 17. Juli 1995 eingeforderte Kaufbetrag als gerechtfertigt und nicht überrissen, hätte die Beklagte doch ansonsten unmittelbar nach Rechnungstellung reagiert und auf eine allfällige fehlende Übereinstimmung des Kaufpreises mit dem Wert der Ware hingewiesen. Der an Schranken vorgebrachte Einwand der Beklagten, es habe sich um abgeschriebene Ware gehandelt, ist demzufolge auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Die Forderung der Klägerin ist somit in der Höhe des eingeklagten Betrages zu schützen.

7. a) Gemäß Klageschrift vom 23. April 1997 wird eine Forderung von DM 5'641.70 eingeklagt. An Schranken präzisierte der Rechtsvertreter der Klägerin das Rechtsbegehren dahingehend, als die Beklagte die Schuld gemäß Art. 84 OR alternativ auch in Schweizer Franken bezahlen könne.

b) Die Fakturierung in DM wurde von der Beklagten nicht bestritten. Es kann somit davon ausgegangen werden, daß diese im (vertraglichen) Sinne beider Parteien lag (vgl. Art. 53 CISG). Art. 84 OR ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, da grundsätzlich holländisches Recht bzw. betreffend Durchführung der Kaufpreiszahlung sowie Währungsart das CISG als Staatsvertrag dem nationalen materiellen Recht vorgeht (vgl. Schlechtriem, a.a.o, Rz 121 ff.). Die Forderung der Klägerin bezieht sich somit - vorbehalten allfälliger nachträglicher Abrede der Parteien - grundsätzlich auf DM (vgl. jedoch nachstehend Ziff. 9).

8. a) Die Klägerin macht einen Verzugszins zu 5 % seit dem 17. August 1995 geltend. An Schranken erklärte sich ihr Rechtsvertreter mit einer Aufschiebung des Zinsenlaufes um zehn Tage einverstanden, da auf der Rechnung vom 17. Juli 1995 die von der Klägerin gesetzte Zahlungsfrist optisch nicht eindeutig erkennbar ist.

b) Die Höhe der Zinspflicht wird im CISG nicht geregelt. Art. 78 CISG bestimmt lediglich, daß eine Partei, welche es versäumt, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei für diesen Betrag Zinsen schuldet. Die Frage nach Bestimmung der Höhe der Zinspflicht wird in Literatur und Praxis verschieden beantwortet (vgl. dazu Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 1996, Rz 317 f.), wobei grundsätzlich auf das nach der lex fori zu ermittelnde anwendbare Recht verwiesen wird (vgl. u.a. Piltz, Internationales Kaufrecht 1993, Par. 5 Rz 412 f.; Schwenzer, Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf, in: recht 1991, S. 121). Dies wäre vorliegend wie bereits ausgeführt das holländische Recht.

Verschiedentlich wird unter anderem jedoch auch die Herleitung einer einheitsrechtlichen Kollisionsnorm auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 CISG vorgeschlagen und beispielsweise die Bestimmung der Zinshöhe durch das Recht am Ort der Niederlassung des Schuldners befürwortet, weil dieser durch die unterbliebene Kaufpreiszahlung vom zurückgehaltenen Kapital profitieren konnte.

Vorliegend erscheint es nicht notwendig, den holländischen Zinssatz abzuklären, betrifft dieser doch grundsätzlich eine der vertraglichen Dispositionsfreiheit der Parteien unterstehende Materie. Die Beklagte hat denn auch an Schranken das auf schweizerisches Recht gestützte Vorbringen der Klägerin bezüglich der Zinshöhe nicht bestritten. Der geltend gemachte Zinssatz von 5 % ist dabei nach schweizerischem Recht unter Geschäftsleuten eher tief angesetzt und dürfte nach holländischem Recht erst recht höher sein (vgl. auch Piltz, a.a.o., Par. 5 Rz 415, wo der gesetzliche Zinssatz der Niederlande (1993) mit 12 % aufgeführt ist).

c) Die Zinszahlungspflicht selbst beginnt mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung, da grundsätzlich bereits in der Nichtzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine Pflichtverletzung liegt (vgl. Schlechtriem, a.a.o., Rz 319). Die Fälligkeit der Forderung tritt mit unbenütztem Ablauf des letzten Tages einer gesetzten Zahlungsfrist ein (Art. 59 CISG; zum Vergleich auch OR-Wiegand, 1996, Art. 104, Rz 3). Da die Zahlungskonditionen auf der Rechnung vom 17. Juli 1995 nicht eindeutig lesbar sind, für die Gutschriften vom 23. August und 25. September 1995 jedoch dasselbe Formular verwendet wurde, kann von den dort aufgeführten Fristen ausgegangen werden. Auf der Gutschrift vom 25. September 1995 (kläg. act. 3) findet sich der Vermerk "Zahlungskonditionen: ... innerhalb 60 Tage netto". Unter Zugabe einer zehntägigen Speditionsfrist für die Rechnung ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit auf den 26 September 1995 festzusetzen.

Die Klägerin ist demzufolge berechtigt, auf dem Forderungsbetrag Verzugszins zu 5 % seit dem 26. September 1995 zu verlangen.

9. a) Die Klägerin verlangt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 96/7870 des Betreibungsamtes St. Gallen vom 7. Juni 1996.

b) Die Durchsetzung einer Fremdwährungsschuld hat grundsätzlich in der fremden Währung zu erfolgen. Im Zivilstreitverfahren darf dabei nicht bereits auf die betreibungsrechtliche Vollstreckung - in welcher eine Umrechnung in Schweizer Franken zu erfolgen hat - abgestellt werden (vgl. BK Weber, 1993, Art. 84 Rz 366). Ein ausreichender Vollstreckungstitel liegt allerdings nur dann vor, wenn die Schuld (auch) in der Landeswährung bestimmt oder zumindest durch Angabe des maßgeblichen Umrechnungskurses bestimmbar ist (vgl. BK Weber, aaO, Rz 373). Vorliegend wird deshalb auf den im Zahlungsbefehl Nr. 96/7870 des Betreibungsamtes St. Gallen vom 7. Juni 1996 aufgeführten Umrechnungskurs von 82.40 verwiesen, welcher von der Beklagten im übrigen unbestritten geblieben ist. Dies bedeutet, daß die Beklagte berechtigt ist, die Schuld entweder in DM oder aber einen entsprechenden gemäß genanntem Kurswert zu ermittelnden Betrag in Schweizer Franken zu bezahlen.

Die in Betreibung gesetzte Forderung (Fr. 4'648.75) ist offensichtlich identisch mit der eingeklagten (DM 5'641.70 zum Kurs von 82.40), weshalb im Umfang des Klageschutzes sowie für die Betreibungskosten der Rechtsvorschlag der Beklagten beseitigt wird.

Demgemäß hat der Gerichtspräsident

z u R e c h t e r k a n n t:

1.) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von DM 5'641.70 nebst Zins zu 5% seit dem 26. September 1995 zu bezahlen.

[…]}}

Source

Source:
- Dr. Monique Jametti Greiner, Office fédéral de la justice, Berne, Switzerland

Original in French:
- Unpublished

Abstract published in German:
- Schweitzerische Zeitschrift für internationales und Europäisches Recht (SZIER), 1, 1998, 84-85}}