Data

Date:
05-06-1996
Country:
Switzerland
Number:
48/95 Z
Court:
Kantonsgericht Nidwalden
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - SALE OF GOODS INTENDED FOR PERSONAL USE - NOT GOVERNED BY CISG (ART. 2(A) CISG)

Abstract

A German buyer and a Swiss seller concluded a contract for the sale of a used automobile. A dispute arose between the parties.

The Court held that CISG was not applicable to the contract in accordance with Art. 2(a) CISG since the automobile had been bought for the buyer's personal use.

Fulltext

[…]

A.- Der Kläger kaufte vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 18 Mai 1995 am 28. April 1995 einen Personenwagen BMW 524 TD A "wie gefahren und gesehen, ohne jegliche Nachwährschaft" zum Preise von Fr. 25'000.-, welchen der Beklagte im Nidwaldner Blitz vom 28. April 1995 als "unfallfrei" angepriesen hatte. Der Kläger, der wenige Tage nach dem Kauf anlässlich der Vorführung beim technischen Überwachungsverein Illach am 23. Mai 1995 erfuhr, dass am Heck des Fahrzeuges aufgrund eines früheren Unfalles ein erheblicher Schaden entstanden sein müsse, rügte dies durch seinen Bruder, H. T., der auch den Kauf des Fahrzeuges vermittelt hatte, und wollte den Kauf rückgangig machen. Mit Schreiben vom 27. Juni 1995 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten dem Kläger mit, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Unfallwagen handle. Zudem sei das Fahrzeug wie gefahren und gesehen übernommen worden, und zwar ohne jegliche Nachwährschaft. Die Wandlung werde daher nicht akzeptiert und der Kaufpreis nicht zurückerstattet.

Am 9. Oktober 1995 gab der Kläger dem Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik und Unfallrekonstruktion, Prüfber. KVZ-Sachverständiger Obering. Dipl.-Ing. G. S., eine Expertise in Auftrag. Hierbei sollte geprüft werden, ob es sich beim vom Kläger beim Beklagten gekauften Wagen um ein Unfallfahrzeug handle und ob gegebenenfalls der Unfallschaden als erheblich zu bezeichnen sei. Der vom Kläger beauftragte Gutachter kommt zum Schluss, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden am Heck aufweist.

B.- Mit Klage vom 3. November 1995 liess der Kläger folgende Anträge stellen:

"1. Die vorliegende Klage sei gutzuheissen.

Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juni 1995, zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungfolgen zulasten der Beklagten."

Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass durch das Inserat im Nidwalder Blitz vom 28. April 1995 ihm ausdrücklich zugesichert worden sei, dass es sich beim inserierten BMW um einen unfallfreien Wagen gehandelt habe. Entgegen den Zusagen und dem Versprechen des Beklagten habe es sich beim vorliegenden BMW allerdings um einen Wagen gehandelt, der im Jahre 1992 in einen Unfall verwickelt gewesen sei und bei dem mehrere gravierende Reparaturen hätten durchgeführt werden müssen. Der Kläger habe daher Anspruch auf Wandelung des KaufVerträges und Rückerstattung des Kaufpreises samt Zinsen sowie Anspruch auf Ersatz der Verwendungen und Kosten.

C.- In seiner Rechtsantwort vom 13. Dezember 1995 liess der Beklagte folgende Anträge stellen:

"1. Die Klage vom 3. November 1995 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Kläger."

Seine Anträge begründet der Beklagte damit, dass es sich beim vom Kläger vorgelegten Gutachten um ein rechtlich unerhebliches Parteigutachten handle, welches zudem falsch sei. Der Kaufpreis von Fr. 27'500.- gemäss Inserat sei auf Fr. 25'000.- reduziert worden, da das Fahrzeug wie gefahren und gesehen, ohne jegliche Nachwährschaft, verkauft worden sei. Das Fahrzeug sei zudem unfallfrei im Rechtssinne, da keine wichtigen Teile des Fahrzeuges beschädigt worden seien. Zudem habe der Kläger vom Beklagten schon vor Abschluss des Verträges die Fotos des Unfalles (KB 13), welche an der Kollisionsstelle erstellt wurden, erhalten.

D.- Replicando hielt der Kläger am 23. Januar 1996 und duplicando der Beklagte am 13. Februar 1996 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

E.- Am 5. Juni 1996 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Klägers und des Beklagten sowie der Parteianwälte statt. Zunächst wurde H. T., der Bruder des Klägers, welcher diesem das Fahrzeug des Beklagten vermittelt hatte, als Zeuge einvernommen. Die Abschrift des handschriftlichen Zeugenbefragungsprotokolles befindet sich bei den Akten. Anschliessend an die Zeugenbefragung wies der beklagtische Rechtsvertreter darauf hin, dass das Wort "massiven" auf Seite 7 unter Ziff. 2d der Rechtsantwort gestrichen werden müsse. Es müsse dort folglich im 2. Satz heissen: "Es handelt sich um keinen Eingriff in die innere Stabilitätsstruktur des Fahrzeuges." Weiter beantragte er als Novum eine Expertise über das Fahrzeug durch einen Schweizer Experten. Der klägerische Rechtsanwalt erachtete dies als nicht nötig, da ein deutscher Experte durchaus fähig sei, ein deutsches Fahrzeug zu beurteilen. Daraufhin führte der klägerische Rechtsanwalt aus, die Zeugenbefragung habe gezeigt, dass die Unfallfreiheit des Fahrzeuges für den Kauf massgebend gewesen sei. Der beklagtische Rechtsanwalt stellte dagegen fest, dass die Zeugenaussagen im Widerspruch zur Klage stünden. Der Zeuge müsse die Fotodokumentation vorher gehabt haben. Wenn der Zeuge schon als Mechaniker beigezogen worden sei, so müsse er den Kaufvertrag sicher durchgelesen haben. Alles andere sei nicht glaubhaft. Zudem bestritt er, dass der TÜV das Fahrzeug geprüft und nicht in Verkehr gesetzt habe.

Anschliessend fragte der Präsident den Kläger im Rahmen einer formlosen Parteibefragung, wo der BMW heute sei. Dieser antwortete, dass der Wagen seit einem Jahr in einer Garage stehe. Seit der Prüfung durch den TÜV sei er mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren. In Deutschland hatte man das Fahrzeug zugelassen. Hätte er nicht gewusst, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle, würde er es auch gefahren haben. Schliesslich verzichteten beide Parteianwälte unter Hinweis auf ihre schriftlichen Ausführungen in den Rechtsschriften, die Sache nochmals in rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

F.- Das Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I, wurde den Parteien am 29. Juni 1996 im Dispositiv schriftlich eröffnet und vom Kläger am 1. und vom Beklagten am 2. Juli 1996 in Empfang genommen. Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 verlangte der beklagtische Rechtsvertreter innerhalb der zehntägigen Frist eine vollständige Ausfertigung des Entscheides gemäss Par. 75b Abs. 2 ZPO.

i n E r w ä g u n g:

1.- Der Kläger wohnt als Käufer des Fahrzeuges in Deutschland, der Beklagte als Verkäufer in der Schweiz. Es stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht. Soweit aus den Akten ersichtlich und von den Parteien vorgetragen, hat der Kläger das Fahrzeug für seinen persönlichen Gebrauch gekauft. Solche Verträge über Waren für den persönlichen Gebrauch schliesst das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, welches für die Schweiz am 1. Marz 1991 in Kraft getreten ist, in Art. 2a aus seinem Anwendungsbereich aus (Wiener UN-Kaufrecht, WKR, SR 0.221.211.1, Art. 2 lit.a WKR; Peter SCHLECHTRIEM, Internationaler Warenkauf, in AJP 1992, S. 349). Der vorliegend zu beurteilende Vertrag fällt somit nicht unter das Wiener UN-Kaufrecht. Das WKR regelt die ihm unterstellten Verträge sowieso nicht abschliessend. Vielmehr beschlägt es nach Art. 4 ausschliesslich den Vertragsabschluss (Art. 14 ff. WKR) und die Pflichten der Vertragsparteien (Art. 25 ff. WKR). Es betrifft aber insbesondere nicht "die Gültigkeit des Vertrages" und "die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann" (Art. 4 lit.a und b WKR). Für ungeregelte Fragen ist das anwendbare Recht nach internationalen Privatrecht-Regeln zu ermitteln (Alfred KOLLER, Basler Kommentar, N 6 zu Vorbemerkungen zu Art. 184 - 236 OR). Einschlägig sind Art. 116 ff. IPRG, wobei für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen das Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1995 (SR 0.221.211.4) massgebend ist. Das besagte Abkommen ist eine Konvention mit sogenannten "erga omnes"-Wirkungen, seine Regeln gelten somit auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten. Nach Art. 2 dieses Abkommens untersteht der Vertrag primär "dem innerstaatlichen Recht des von den vertragschliessenden Parteien bezeichneten Landes". Mangels einer Rechtswahl ist das Recht des Landes massgeblich, "in dem der Verkäufer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Bestellung empfängt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" (Art. 3). Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes kommt somit Schweizer Recht zur Anwendung.

2.- Gemäss Art. 197 Abs. 1 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mangel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Unter Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR ist die ernsthafte Behauptung des Verkäufers zu verstehen, dass der Kaufgegenstand bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaften aufweise (BGE 88 II 416; Max KELLER/ Kurt SIEHR, Kaufrecht, 3. Aufl., Zürich 1995, S. 74). Berechtigtes Vertrauen des Käufers erwecken nicht nur rechtsgeschäftliche Garantieversprechen, sondern auch ernsthafte Qualitätsangaben, die über blosse Anspreisungen hinausgehen. Der Käufer soll sich auf solche Wissensäusserungen des Verkäufers, der die Kaufsache am besten kennt, verlassen dürfen. Dabei bildet nicht die Zusicherung als solche den Vertragsinhalt, sondern die vertragliche Qualitätsleistungspflicht, welche Art. 197 Abs. 1 OR stillschweigend an den Tatbestand der Zusicherung knüpft. Wird eine andere als die vertraglich geschuldete Sache geliefert, so kann der Käufer Erfüllung verlangen oder sich mit Art. 97 OR und den Verzugsregeln behelfen (KELLER/ SIEHR, a.a.O., S. 77).

Mit dem Inserat im Nidwaldner Blitz vom 28. April 1995 hat der Beklagte rechtlich gesehen eine Einladung zur Offertstellung im Sinne von Art. 7 OR gemacht. Die Angabe "unfallfrei aus 1. Hand" im Inserat stellt sodann eine Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR dar (HONSELL, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 197 OR; GIGER, Berner Kommentar, N 15 zu Art. 197 OR). Die Geltendmachung der Abrede über die Wegbedingung der Gewährleistung durch die Formel, dass das Fahrzeug übernommen werde "wie gefahren und gesehen, ohne jegliche Nachwährschaft", setzt Art. 2 ZGB eine Schranke. Die Berufung des Beklagten auf den Gewährleistungsausschluss erweist sich nämlich als rechtsmissbräuchlich, da dieser dadurch schutzwürdiges Vertrauen, das er beim Käufer durch das Inserat erweckt hat, verletzt, und sich dadurch in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzt. Denn mit der Einräumung der Unfallfreiheit im Inserat hat der Beklagte beim Kläger berechtigtes Vertrauen erweckt, dass das Fahrzeug an keinem Unfall beteiligt gewesen war (KELLER/ SIEHR, a.a.O., S. 116 f.). An diesem Resultat vermag auch das - von dem Kläger bestrittene - Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe schon vor Abschluss des Vertrages die Fotos des Unfalles, welche an der Kollisionsstelle erstellt wurden, erhalten, nichts zu ändern. Zwar sind die Aussagen des Klägers, wann diese Fotos aufgelegt bzw. von wem er sie erhalten habe, in den Rechtsschriften widersprüchlich, doch wäre es nach der Regel von Art. 8 ZGB am Beklagten zu beweisen, dass der Kläger die Fotos bereits vor dem Vertragsabschluss gesehen hatte. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB nämlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit sind aber für den ganzen Bereich des Bundeszivilrechts neben der Beweislastverteilung auch die Folgen der Beweislosigkeit geregelt (BGE 114 II 290). Der Zeuge H. T. - der den Fahrzeugkauf für seinen Bruder vermittelt hat - hat ausserdem unter Wahrheitspflicht bestätigt, er habe erst nach dem Kauf des Fahrzeuges von Herrn L. erfahren, dass der BMW in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Auch die besagten Fotos der Kollision habe er erst nach dem Kauf gesehen, als oder nachdem er das Unfallprotokoll erhalten habe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Käufer und heutige Kläger zur Zeit des Vertragabschlusses von der Auffahrtkollision vom 5. Juli 1992 in M. keine Kenntnis hatte. Zu beantworten bleibt daher die Frage, ob es sich beim vom Beklagten dem Kläger verkauften BMW um ein unfallfreies Fahrzeug handelt oder nicht.

3.- Der Beklagte trägt vor, das Fahrzeug sei im Rechtssinne unfallfrei, da keine wichtigen Teile wie Steuerung, Achsen oder Chassis beschädigt worden seien.

Der an den Kläger verkaufte BMW 524 TD Automat war am 5. Juli 1992 bei einer Auffahrkollision von hinten gerammt worden (KB 13 und 14). Die bei der fraglichen Auffahrkollision eingetretenen Schäden betrafen u.a. den hinteren Gepäckboden und Querträger, somit einen wichtigen Teil des Wagens, und waren - wie die vorgenommenen Reparaturen zeigen - erheblicher Art, so dass von einem unbedeutenden Unfall oder von reinen Blechschäden nicht die Rede sein kann (KB 6). Selbst Laien im Autohandel wissen, dass nach derartigen Reparaturen mit der Möglichkeit erst später auftretender Mängel gerechnet werden muss, weshalb solche Wagen im Handel niedriger bewertet werden. Diplomingenieur G. S.stellt in seinem Gutachten vom 11. Oktober 1995 ebenfalls fest, dass insbesondere die Erneuerung des hinteren Querträgers und des Kofferbodens einen massiven Eingriff in die innere Stabilitätsstruktur des Fahrzeuges darstellt. Aus technischer Sicht sei daher unzweifelhaft, dass es sich bei dem festgestellten Reparaturumfang um die Instandsetzung eines erheblichen Unfallschadens handle (KB 10, S. 5). Das Gericht hat aber keine Veranlassung, an den im Gutachten getroffenen Feststellungen zu zweifeln, zumal die darin festgestellten Schäden am Fahrzeug und die Reparaturrechnung vom 22. Juli 1992 (KB 6), was die Schadensermittlung angeht, durchaus übereinstimmen. Auch wenn Privatgutachten wie das vorliegende, welche die Parteien einholen und dem Gericht vorlegen, nur die Bedeutung von Parteibehauptungen haben (VOGEL, a.a.O., S. 268, 10 N 152), besteht nach dem Gesagten kein Anlass, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Ein weiteres Gutachten einzuholen, wie der Beklagte dies beantragt, wäre nur dann geboten, wenn begründete Kritik am vorliegenden Gutachten, insbesondere betreffend die Ausführungen über den erheblichen Eingriff in die innere Struktur des Fahrzeugaufbaues, vorgetragen worden wäre. Schliesslich hat der Kläger vorliegend auch die Mängelrüge im Sinne von Art. 201 Abs. 1 OR rechtzeitig erhoben, indem er nach der Prüfung des Fahrzeuges fristgerecht dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.

4.- Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mangel der Sache vor, so hat der Käufer gemäss Art. 205 Abs. 1 OR die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgangig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. Vorliegend lautet das klägerische Rechtsbegehren auf Bezahlung von Fr. 30'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juni 1995, wobei sich die Fr. 30'000.- aus dem Kaufpreis des Fahrzeuges von Fr. 25'000.- sowie Fr. 5'000.- für Aufwendungen, Umtriebe und Einbussen durch den Kauf des Fahrzeuges bemessen. Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zulasten des Klägers.

Mit der Wandelung wird der Kaufvertrag mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Allerdings handelt es sich bei der Wandelung um kein Gestaltungsrecht analog zu den in Art. 107 OR beim Verzug gewährten Rechtsbehelfen. Aus dem in Art. 205 Abs. 2 OR statuierten richterlichen Eingriffsrecht folgt nämlich, dass nicht schon allein aufgrund der Ausübung des Wahlrechtes des Käufers, sondern erst mit dem richterlichen Gestaltungsurteil die Wirkungen der Wandelung eintreten. Unbenommen bleibt es daneben den Parteien, sich über die Wandelung zu einigen und durch Vertrag deren Wirkungen herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 mahnte der Kläger den Beklagten und setzte ihn in Verzug. Der Beklagte hat dem Kläger somit aus der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 18. Mai 1995 den Kaufpreis von Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 1995 zurückzuerstatten.

Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen, Umtriebe und Einbussen in der Höhe von Fr. 5'000.- wurden im klägerischen Beleg Nr. 12 zwar weiter spezifiziert, jedoch in keiner Weise durch Beweise belegt. In diesem Umfang ist die Klage daber abzuweisen.

5.- Gemäss Par. 94 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten den Parteien grundsätzlich im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt.

Die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Anwendung von Par. 88 ZPO i.V. mit Par. 3 und Par. 14 Prozesskosten-VO (PKoV) auf Fr. 2'200.- festgesetzt, sind durch klägerischen Vorschuss in gleicher Höhe beglichen und wurden für den Fall des Verzichts auf die vollständige Ausfertigung des Urteils in Anwendung von Par. 6a Abs. 2 PKoV auf Fr. 1'700.- herabgesetzt und zu 1/6 dem Kläger (Fr. 283.35) und zu 5/6 dem Beklagten (Fr. 1'416.65) auferlegt, welcher die Ausfertigung des Urteils verlangt hat und daher die Differenz zwischen den reduzierten und den vollen Gerichtskosten von Fr. 500.- zu übernehmen hat. Gestützt auf Par. 9 Abs. 3 PKoV hat der Beklagte somit dem vorschusspflichtigen Kläger intern und direkt den Betrag von Fr. 1'916.65 zu vergüten.

6.- Gemäss Par. 94 Abs. 1 ZPO sind die Parteien ferner verpflichtet, den Gegner im Verhältnis ihres Unterliegens zu entschädigen. Gestützt auf Par. 88 ZPO i.V. mit den Parr. 43, 44, 45, 46, 50, 51 Abs. 1 sowie 53 Abs. 1 PKoV wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger im Betrage von Fr. 3'838.60 ausserrechtlich zu entschädigen (= 5/6 von Fr. 4'606.30; Fr. 4'000.- Honorar, Fr. 325.20 Auslagen und Fr. 281.10 Mehrwertsteuer).

Der Kläger seinerseits wird verpflichtet, den Beklagten im Betrage von Fr. 816.50 ausserrechtlich zu entschädigen (= 1/6 von Fr. 4'899.-; Fr. 4'500.- Honorar, Fr. 100.- Auslagen und Fr. 299.- Mehrwertsteuer).

e r k a n n t:

Der Beklagte wird verpflichtet dem Kläger Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 20. Juni 1995 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'200.- festgesetzt, sind durch klägerischen Vorschuss in gleicher Höhe beglichen und wurden für den Fall des Verzichts auf die vollständige Ausfertigung auf Fr. 1'700.- herabgesetzt und zu 1/6 dem Kläger und zu 5/6 dem Beklagten auferlegt, welcher die Ausfertigung des Urteils verlangt hat und daher die Differenz zwischen den reduzierten und den vollen Gerichtskosten von Fr. 500.- zu übernehmen hat.

Der Beklagte hat somit dem vorschusspflichtigen Kläger intern und direkt den Betrag von Fr. 1'916.65 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Betrage von Fr. 3'838.60 ausserrechtlich zu entschädigen.

Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten im Betrage von Fr. 816.50 ausserrechtlich zu entschädigen.

Nach Verrechnung der gegenseitig geschuldeten ausserrechtlichen Entschädigungen hat der Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 3'022.10 zu bezahlen (Fr. 3'838.60 abzüglich Fr. 816.50).

[…]}}

Source

Source:
- Dr. Monique Jametti Greiner, Office fédéral de la justice, Berne, Switzerland

Original in German:
- Unpublished

Abstract published in German:
- Schweitzerische Zeitschrift für internationales und Europäisches Recht (SZIER), 1, 1998, 82}}