Data

Date:
24-04-1997
Country:
Germany
Number:
6 U 87/96
Court:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parties:
Calzaturificio Piceno di Roberto Catinari & Uvaldo Raccosta v. Vivace Mode GmbH

Keywords

LATE DELIVERY REDUCTION OF PRICE NOT AVAILABLE (ART. 50 CISG)

DAMAGES (ART. 74 CISG) LOST PROFITS BUYER'S FAILURE TO PROVIDE SUFFICIENT EVIDENCE

INTEREST (ART. 78 CISG) RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE

Abstract

A German buyer and an Italian seller concluded a contract for the sale of shoes. The buyer did not pay the purchase price on the assumption that it was entitled to reduce the price of the goods on account of late delivery. The seller commenced an action claiming full payment and interest. The buyer counterclaimed set-off with damages allegedly deriving from the seller's failure to deliver other pairs of shoes.

As in the first instance decision, the appellate Court did not grant the buyer the price reduction, on the ground that CISG does not provide for this remedy in the case of late delivery.

The buyer was not awarded damages for loss of profit caused by the alleged nondelivery of further pairs of shoes, as it had failed to provide sufficient evidence of these losses; in order to compensated for the lost profit the buyer should have proved that its customers had insisted on purchasing the shoes the seller was to deliver and that they were not interested in any other type of shoes.

The seller was finally awarded the purchase price and interest according to Art. 78 CISG. Contrary to the Court of first instance, the appellate Court held that the seller had not proved it had taken out on at its place of business a bank loan in Italian Lire at a 16,5% rate of interest. Since CISG does not determine the interest rate, the Court applied Italian law as the law otherwise applicable to the contract. It therefore awarded the statutory rate of 10%.

Fulltext

[…]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch lediglich hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

Im Ergebnis steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages in Höhe von 13.373.397 Lit. nebst der im Tenor im einzelnen genannten Zinsen zu.

I.
Die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 13.373.397 Lit. steht der Klägerin gemäß Art. 53 CISG als Kaufpreis für die von ihr vereinbarungsgemäß gelieferten 241 Paar Schuhe zu, die Gegenstand der Rechnungen vom 03.02.1995 (Bl. 6 GA), vom 14.02.1995 (Bl. 7 GA) sowie vom 03.03.1995 (Bl. 8 GA) waren.

1. Auf dem den vorgenannten Warenlieferungen zugrundeliegenden Kaufvertrag finden die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl. 1989, Teil II, S. 588 ff.; CISG) Anwendung. Die Niederlassungen der Parteien befinden sich in Italien bzw. in der Bundesrepublik Deutschland und damit in verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens (Art. 1 Abs. 1 lit. a, 100 Abs. 2 CISG). In Italien ist das Übereinkommen am 01.01.1988 in Kraft getreten (vgl. MünchKomm BGB/ Martiny, BGB, 2. Aufl., Anh. II zu Art. 28 EGBGB, Rdn. 2). In der Bundesrepublik Deutschland ist das Übereinkommen aufgrund eines entsprechenden Ratifizierungsgesetzes am 01.01.1991 in Kraft getreten (BGBl. 1990, Teil II, S. 1477).

2. Aufgrund des dementsprechend anwendbaren Art. 53 CISG schuldet die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis für die Schuhe, die sie von der Klägerin bezogen hat und die Gegenstand der eingangs genannten Rechnungen sind.
Der für diese Warenlieferungen zu entrichtende Kaufpreis ist nach der unstreitig zwischen den Parteien getroffenen Abrede über die Zahlungszeit 60 Tage nach Erstellung der vorgenannten Rechnungen fällig geworden.

II.
Die Forderung der Klägerin in Höhe von 13.373.397 Lit. ist auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem ihr angeblich zustehenden, die Klageforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch wegen eines angeblichen Verzugs mit der Lieferung von weiteren 243 Paar Schuhen erloschen.

1. Nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist das Schuldstatut u.a. auch für die verschiedenen Arten des Erlöschens einer Verpflichtung maßgeblich, also auch für die Aufrechnung, deren Wirkung demnach nach dem Statut der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 38, 254, 256; BGH NJW 1994, 1413, 1416; OLG Hamm RIW 1995, 55; Palandt/ Heldrich, BGB, 56. Aufl., Art. 32 EGBGB, Rdn. 6 m.w.Nachw.; MünchKomm BGB/ Martiny, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 37 m.w.Nachw.). Maßgebend ist hier also das auf die mit der Klage geltend gemachte Klageforderung anzuwendende Recht, so daß hier vorrangig das UN-Kaufrecht und, soweit dieses keine Regelung enthält, hilfsweise das nach den allgemeinen Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts anwendbare Recht Anwendung findet.

Da das UN-Kaufrecht keine Regelungen zur Aufrechnung enthält, richten sich im vorliegenden Fall die Zulässigkeit und Wirkung der Aufrechnungserklärung folglich nicht nach dem CISG, sondern nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht (vgl. OLG Koblenz RIW 1993, 934, 937; von Caemmerer/ Schlechtriem/ Eberstein/ Bacher, CISG, 2. Aufl., Art. 78 CISG, Rdn. 19; Piltz, Internationales Kaufrecht, Par. 2, Rdn. 148). Auf einen Vertrag der vorliegenden Art findet nach deutschem Internationalen Privatrecht mangels einer von den Parteien nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffenen Rechtswahl nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Niederlassung hat. Bei einem Kaufvertrag wird die charakteristische Leistung grundsätzlich von demjenigen erbracht, der die Kaufsache liefert (vgl. OLG Köln RIW 1993, 144; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 568; OLG Hamm RIW 1995, 54; OLG Düsseldorf (Senat), Urteil vom 07.07.1994 - 6 U 61/93; OLG Düsseldorf (Senat), Urteil vom 19.12.1996 - 6 U 115/95; MünchKomm BGB/ Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 108 m.w.Nachw.; Palandt/ Heldrich, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 8 m.w.Nachw.; Piltz, NJW 1989, 617). Da im vorliegenden Fall die Klägerin als Verkäuferin die Schuhe zu liefern hatte, und zwar von ihrer Niederlassung in P. S. E./ Italien aus, findet hier italienisches Recht Anwendung.

2. Die somit nach Maßgabe der Art. 1241 ff. Codice civile zu beurteilende Aufrechnungserklärung der Beklagten hat hier nicht das Erlöschen der Klageforderung bewirkt. Denn der Beklagten stand der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Die Beklagte verlangt hier von der Klägerin wegen der teilweisen Nichterfüllung der von dieser aus dem nach dem Kaufvertrag vom 24.10.1994 geschuldeten Lieferverpflichtung Schadensersatz. Dabei beansprucht sie hier nicht einen bloßen, neben den Erfüllungsanspruch tretenden Verzögerungsschaden; vielmehr verlangt sie im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung Ersatz für den ihr angeblich entgangenen Gewinn in Höhe von insgesamt 34.074.606 Lit., wobei sie dieses Schadensersatzbegehren ausdrücklich mit dem ihr angeblich zustehenden Recht auf Vertragsaufhebung verbindet. Als Rechtsgrundlage für die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung kommt demnach allein ein Anspruch aus Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 CISG sowie i.V.m. Art. 81, 74-77 CISG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen indes nicht vor.

Eine Vertragsaufhebung und in deren Folge ein Ersatz des Nichterfüllungsachadens kann nach Art. 49 Abs. 1 CISG nur beansprucht werden, wenn die Nichterfüllung der Verpflichtung durch den Verkäufer entweder eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG) oder wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der ihm vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert bzw. er erklärt, daß er innerhalb der gesetzten Frist nicht liefern werde (Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a. Im vorliegenden Fall ist es bei der Abwicklung des am 24.10.1994 geschlossenen Kaufvertrages insoweit zu einer Lieferverzögerung seitens der Klägerin gekommen, als diese eine Teillieferung von 243 Paar Schuhen nicht zu den vorgesehenen Lieferterminen im November 1994 bzw. im Januar 1995 erbracht hat. In dieser Nichteinhaltung des Liefertermins ist jedoch keine wesentliche Vertragsverletzung zu sehen. Eine solche liegt nach Art. 25 CISG nur vor, wenn die Vertragsverletzung für die betroffene Partei solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Als eine wesentliche Vertragsverletzung in diesem Sinne kann jedoch im allgemeinen die bloße Nichteinhaltung eines Liefertermins nicht angesehen werden; erforderlich ist insoweit vielmehr, daß die genaue Einhaltung des Liefertermins für den Käufer von besonderem Interesse ist, und zwar so, daß der Käufer lieber überhaupt keine Lieferung als verspätete Lieferung haben will, und daß dies für den Verkäufer bei Vertragsschluß erkennbar ist (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Huber, a.a.O., Art. 49 CISG, Rdn. 5; von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Art. 25 CISG, Rdn. 18). Diese besondere Bedeutung des Liefertermins kann sich sowohl aus dem Vertrag selbst - wie etwa bei einem Fixgeschaft - oder aber aus den Umständen - etwa bei Lieferung von Saisonartikeln - ergeben (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Huber, a.a.O.; Enderlein/ Maskow/ Strohbach, Internationales Kaufrecht, Art. 25 CISG, Anm. 3.4; Kappus, NJW 1994, 985). Ein Fixgeschäft ist hier von den Parteien ersichtlich nicht vereinbart worden. Auch war Gegenstand des Kaufvertrages kein so gearteter Saisonartikel, daß seine Lieferung nach Ablauf der Saison für die Beklagte kein Interesse mehr hatte. Dies zeigt sich deutlich daran, daß die Beklagte auch die erste Teillieferung aus dem Kaufvertrag noch vier Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Lieferdatum akzeptiert und auch die schließlich ausgebliebene Lieferung noch geraume Zeit nach dem an sich vorgesehenen Lieferzeitpunkt angemahnt hat.

b. Liegt mithin keine wesentliche Vertragsverletzung vor, so könnte die Beklagte einen Nichterfüllungsschaden in der Folge einer Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG nur verlangen, wenn sie der Klägerin in Ansehung der ausgebliebenen Teillieferung nach Art. 47 Abs. 1 CISG eine Nachfrist gesetzt hätte. Eine derartige Nachfristsetzung muß eine bestimmte Aufforderung zur Leistung enthalten und diese mit der Setzung eines bestimmten Termins verbinden. Eine Mahnung ohne Terminsbestimmung reicht hingegen nicht aus (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Huber, a.a.O., Art. 47 CISG, Rdn. 6, 7). Daß hier eine derartige Nachfristsetzung erfolgt ist, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Soweit sie in erster Instanz behauptet hat, noch im Dezember 1994 habe sie die verspätete Lieferung gerügt und der Klägerin für die Leistungserbringung eine Nachfrist bis Ende Januar gesetzt, kann sie sich im vorliegenden Rechtsstreit darauf nicht berufen. Diese mit einer Nachfristsetzung verbundene Mahnung kann sich nur auf den Teil der Ware bezogen haben, den die Klägerin nach den kaufvertraglichen Abreden bereits im November 1994 erbringen sollte. Teillieferungen in der Größenordnung, wie sie von der Klägerin für November 1994 geschuldet waren, sind von dieser aber zwischenzeitlich erbracht und von der Beklagten als solche auch akzeptiert worden. Mangels anderweitiger Darlegungen seitens der Beklagten muß daher davon ausgegangen werden, daß die nicht erbrachte Warenlieferung die Schuhe betraf, die nach der kaufvertraglichen Abrede erst im Januar 1995 geliefert werden sollten. Daß auch diesbezüglich eine mit einer konkreten Fristsetzung verbundene Mahnung erfolgt ist, hat die Beklagte hingegen nicht vorgetragen. Diesbezüglich hat sie lediglich dargelegt, daß im Januar, Februar und März 1995 ständig "telefonische Mahnungen und Fristsetzungen" an die Klägerin erfolgt seien. Wann dies geschehen sein soll und vor allem welche konkreten Fristsetzungen dabei erfolgt sein sollen, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Es fehlt mithin an einem nachvollziehbaren und schlüssigen Vorbringen zu einer Fristsetzung i.S.d. Art. 47 Abs. 1 CISG.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung des Hinweises der Beklagten auf den im März geführten Schriftwechsel sowie den Umstand, daß sie die Klägerin im März erneut telefonisch "mit Fristsetzung zur sofortigen Lieferung" gemahnt habe. Dem von der Beklagten angeführten Schriftwechsel (Bl. 50-53 GA) kann - soweit diese Schreiben überhaupt der Beklagten zuzurechnen sind - keine konkrete Fristsetzung entnommen werden. Die angeblich telefonisch erfolgte "Fristsetzung zur sofortigen Lieferung" reicht hingegen nicht aus, da es sich insoweit lediglich um eine dringende Leistungsaufforderung, nicht aber um eine solche mit einer hinreichend konkreten Fristbestimmung handelt (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Huber, a.a.O., Art. 47 CISG, Rdn. 6 m.w.Nachw.; Herber/ Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1. Aufl., Art. 47 CISG, Rdn. 3).

c. Eine Fristsetzung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin die restliche Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hätte. Eine derartige Erfüllungsverweigerung, die als wesentliche Vertragsverletzung i.S.d. Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG zu qualifizieren wäre (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Huber, a.a.O., Art. 49 CISG, Rdn. 6 m.w.Nachw.), liegt nämlich nicht vor. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsinstanz pauschal behauptet, die Klägerin habe sich schließlich zur Lieferung außer Stande erklärt. Hierin kann jedoch nicht die substantiierte Darlegung einer Erfüllungsverweigerung gesehen werden. Abgesehen davon, daß seitens der Beklagten nicht dargetan wird, wann, wo und wie die behauptete Erklärung der Klägerin erfolgt sein soll, lassen sich der Sachdarstellung der Beklagten auch keine Umstände entnehmen, die den sicheren Schluß zulassen, die Klägerin habe die restliche Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert. Nur eine solche Weigerung konnte jedoch Nachfristsetzung entbehrlich machen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 506; von Caemmerer/ Schlechtriem/ Huber, a.a.O., Art. 49 CISG, Rdn. 6; Herber/ Czerwenka, a.a.O., Art. 72 CISG, Rdn. 3).

III.
Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihr angeblich von der Firma M. B. GmbH & Co. KG abgetretenen Ansprüchen aus einem zwischen der Zedentin und der Klägerin bestehenden Handelsvertretervertrag greift im Ergebnis nicht durch. Über diese Aufrechnung und die aus dem vorgenannten Rechtsverhältnis zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, die im Verhältnis zur geltend gemachten Klageforderung inkonnex sind, kann der erkennende Senat nämlich nicht entscheiden, da es insoweit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt.

Da die Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen nach Par. 322 Abs. 2 ZPO der materiellen Rechtskraft fähig ist, können die deutschen Gerichte über die Gegenforderungen nur entscheiden, wenn sie auch insoweit international zuständig sind (vgl. BGH NJW 1993, 2753 m.w.Nachw.; Zöller/ Geimer, a.a.O., IZPR, Rdn. 89; Geimer, IPRax 1986, 208, 211 f). Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wäre jedoch nur dann gegeben, wenn die deutschen Gerichte auch für die selbständige klageweise Geltendmachung dieser Ansprüche international zuständig wären (vgl. BGH NJW 1993, 2753 m.w.Nachw.; Zöller/ Geimer, ZPO, a.a.O., IZPR, Rdn. 89; MünchKomm BGB/ Martiny, a.a.O., Art. 32 EGBGB, Rdn. 40 f; Geimer, IPRax 1986, 208, 211). Dies ist hier indes nicht der Fall.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich hier nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen (EuGVÜ), das im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Italien am 01.02.1973 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. 1973, Teil II, S. 60). Aus diesem Übereinkommen ergibt sich jedoch keine Zuständigkeit deutscher Gerichte für die in Rede stehenden Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag.

1. Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ waren die italienischen Gerichte zuständig, weil die Klägerin ihren Sitz in Italien hat.

2. Auch aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergibt sich keine davon abweichende Zuständigkeit deutscher Gerichte. Nach dieser Vorschrift kann eine Person mit Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Hierbei kommt es auf diejenige Verpflichtung an, die den Gegenstand der Klage bildet und die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (vgl. EuGH NJW 1977, 490, 491; EuGH NJW 1987, 1131; BGH NJW 1993, 2753, 2754), hier also die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung der angeblichen Geldforderungen ihrer früheren Handelsvertreterin, die diese an die Beklagte abgetreten haben soll. Auch nach dieser Vorschrift sind jedoch die Gerichte am Sitz der Klägerin in Italien zuständig.

Der Erfüllungsort i.S.v. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt sich - jedenfalls in Fällen, in denen nicht vereinheitlichtes materielles Recht anzuwenden ist - nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die in Rede stehende Verpflichtung maßgeblich ist (vgl. EuGH NJW 1977, 490, 491; EuGH NJW 1987, 1131; BGH NJW 1988, 1466, 1467; BGH NJW 1993, 2753, 2754; Geimer, NJW 1977, 492). Nach dem danach maßgeblichen deutschen Internationalen Privatrecht findet hinsichtlich der hier zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen deutsches Recht Anwendung. Grundlage für die an die Beklagte abgetretenen und von dieser zur Aufrechnung gestellten angeblichen Ansprüche ist nach deren Behauptung das Handelsvertreterverhältnis zwischen der Z., der Firma M. B. GmbH & Co. KG, und der Klägerin. Auf dieses Rechtsverhältnis findet mangels einer nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffenen Rechtswahl nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Niederlassung hat. Bei einem Handelsvertretervertrag wird diese vertragscharakteristische Leistung durch den Handelsvertreter erbracht, so daß das am Ort seiner Niederlassung geltende Recht Anwendung findet (vgl. BGH NJW 1993, 2753, 2754; BGH NJW-RR 1993, 741, 742; BGH NJW 1995, 318, 319; OLG Düsseldorf RIW 1993, 762; OLG Hamm RIW 1995, 55; Palandt/ Heldrich, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 15; MünchKomm BGB/ Martiny, a.a.O., Art. 28 EGBGB, Rdn. 157; Baumbach/ Hopt, HGB, 29. Aufl., Par. 92 c HGB, Rdn. 2). Da im vorliegenden Fall die Zedentin, die Firma M. B. GmbH & Co. KG, ihre Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, findet hier folglich deutsches Recht Anwendung. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts in Ansehung des Art. 28 Abs. 5 EGBGB, der bestimmt, daß die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB dann nicht gilt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag eine engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist. Die Beklagte hat nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich derartiges ergibt.

Für die Bestimmung des Erfüllungsorts ist hier daher Par. 269 BGB maßgeblich. Danach liegt der Erfüllungsort am Sitz des Schuldners, wenn ein anderer Ort für die Leistung weder bestimmt ist noch sich aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ergibt. Die Anwendung dieser Norm führt dazu , daß hier der Erfüllungsort für die in Rede stehenden Ansprüche auf Provision und Aufwendungsersatz aus einem Handelsvertreterverhältnis am Geschäftssitz der Klägerin in Italien zu erfüllen sein würden. Der Umstand, daß der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung im allgemeinen am Tätigkeitsort des Handelsvertreters - hier also in der Bundesrepublik Deutschland - liegt, ist nicht ausreichend für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes für die beiderseitigen Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis (vgl. BGH NJW 1988, 966; BGH NJW 1988, 1466; BGH NJW 1993, 2753, 2754). Weitere Anhaltspunkte für die Annahme eines vom Geschäftssitz der Klägerin abweichenden Erfüllungsorts für die angeblichen Ansprüche der Zedentin sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Liegt damit der Erfüllungsort i.S.d. Par. 263 BGB am Geschäftssitz der Klägerin in Italien, so sind nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ auch die italienischen Gerichte für die selbständige Geltendmachung der behaupteten Gegenansprüche international zuständig.

Daraus folgt im vorliegenden Fall zugleich, daß die deutschen Gerichte zu einer Entscheidung über die Forderung auch dann nicht international zuständig sind, wenn diese im Wege der Prozeßaufrechnung geltend gemacht wird. Zwar enthält das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen keine ausdrückliche Regelung über die internationale Zuständigkeit im Falle der Aufrechnung. Die Prozeßaufrechnung der Beklagten ähnelt aber einer Rechtsverteidigung, bei der die Gegenforderungen im Wege der Widerklage in den anhängigen Prozeß eingeführt werden. Für diesen Fall untersagt Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ die Geltendmachung inkonnexer Gegenforderungen vor dem international dafür unzuständigen Gericht. Ist aber die Geltendmachung solcher Forderungen nicht einmal im Wege der Widerklage zulässig, so verbietet sich dies erst recht für die Geltendmachung im Wege der Prozeßaufrechnung (vgl. BGH NJW 1993, 2753, 2755; Geimer, IPRax 1986, 208, 212; Schack, Internationales Zivilprozeßrecht, 1991, Rdn. 352-355).

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit dem Rechtsverhältnis, aus dem die streitgegenständliche Klageforderung geltend gemacht wird, in Zusammenhang steht (vgl. EuGH NJW 1979, 1100) oder wenn sich der Kläger in erster Instanz rügelos auf sie eingelassen hat (vgl. EuGH NJW 1985, 2833; BGH NJW 1993, 1399; BGH NJW 1993, 2753, 2754). Beides ist indes nicht der Fall. Zwischen dem von der Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch und der zur Aufrechnung gestellten Forderung besteht keinerlei Konnexität; es handelt sich vielmehr um Ansprüche aus völlig unterschiedlichen Rechtsverhältnissen. Auch hat die Klägerin sich hinsichtlich der in Rede stehenden Aufrechnung nicht rügelos eingelassen. Zwar hat die Beklagte bereits in erster Instanz mit einem angeblich abgetretenen Anspruch aus dem Handelsvertreterverhältnis der M. B. GmbH & Co. KG zur Klägerin aufgerechnet, ohne daß die Klägerin diesbezüglich die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt hat. Darauf kann die Beklagte sich hier jedoch nicht berufen. Denn die in zweiter Instanz hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus dem Handelsvertreterverhältnis hat die Beklagte jedenfalls in dieser Form in erster Instanz nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist die diesbezüglich in zweiter Instanz erstmals erhobene Zuständigkeitsrüge der Klägerin beachtlich.

IV.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten muß schließlich auch insoweit erfolglos bleiben, als die Beklagte in zweiter Instanz erstmals ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den ihr zustehenden Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag auf Lieferung der restlichen 243 Paar Schuhe geltend macht. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht steht ihr im Ergebnis nicht zu.

1. Insbesondere kann die Beklagte sich nicht auf die in Art. 58 Abs. 1 CISG sowie in Art. 71 Abs. 1 CISG normierten Zurückbehaltungsrechte berufen. Aufgrund dieser Zurückbehaltungsrechte kann nämlich lediglich die Leistung zurückgehalten werden, die zu der vom Gläubiger geschuldeten Leistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Sie berechtigen aber nicht dazu, daß der Schuldner - wie es hier die Beklagte tun will - eine andere als die zu der von ihm zu fordernden Leistung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistung zurückhalt. Eine andere Beurteilung ist insoweit auch nicht deshalb geboten, weil sowohl die von der Klägerin geschuldete Lieferungsverpflichtung als auch die von der Beklagten geschuldete Pflicht zur Kaufpreiszahlung aus demselben Kaufvertrag herrühren. Nachdem nämlich die Klägerin in berechtigter Weise Teillieferungen erbracht hat, die die Beklagte - wie sich aus Art. 51 Abs. 1 CISG i.V.m. Art. 46-50 CISG ergibt - auch nicht zurückweisen durfte, hat sich der Kaufvertrag insgesamt aufgeteilt; dabei steht der mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisanspruch für die gelieferte Ware nur noch im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der bereits erfüllten Lieferverpflichtung, für die auch die Beklagte ihre Gegenleistung noch nicht erbracht hat.

2. Schließlich kann die Beklagte auch kein aus einem anderen Rechtsgrund zu entnehmendes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dabei kann offen bleiben, ob hier neben den im UN-Kaufrecht normierten Zurückbehaltungsrechten überhaupt noch auf ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht zurückgegriffen werden kann und welcher Rechtsordnung dies gegebenenfalls zu entnehmen wäre. Denn die Geltendmachung eines solchen allgemeinen Zurückbehaltungsrecht scheidet hier schon deshalb aus, weil der Anspruch der Beklagten auf Lieferung der 243 Paar Schuhe derzeit nicht fällig ist. Zwar ist hier von einem Fortbestand des Kaufvertrages auszugehen, obwohl die Beklagte erklärt hat, sie wolle den Vertrag aufheben. Da aber - wie zuvor ausgeführt worden ist - ihre Aufhebungserklärung unberechtigt war und die Klägerin sich auch weder mit ihrer Aufhebungserklärung einverstanden erklärt noch ihrerseits die Vertragsaufhebung erklärt hat, besteht der Kaufvertrag automatisch fort. Das Verhalten der Beklagten hat jedoch dazu geführt, daß sie - die Beklagte - in bezug auf die Kaufpreiszahlung vorleistungspflichtig ist. Die Klägerin als Verkäuferin der Ware muß nämlich nunmehr die Möglichkeit haben, von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, ohne vorher die Lieferung durchzuführen, und zwar auch dann, wenn nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz (Art. 58 Abs. 1 CISG) der Kaufpreis grundsätzlich erst fällig wird, nachdem der Verkäufer die Lieferung vorgenommen hat. Dies ergibt sich, wenn nicht schon aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG), so jedenfalls aus einer erweiternden Auslegung des Art. 80 CISG. Zu berücksichtigen ist nämlich insoweit, daß die Beklagte als Käuferin die einstweilige Nichterfüllung der Lieferpflicht durch den Käufer jedenfalls insoweit selbst veranlaßt hat, indem sie unberechtigt die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hat (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Huber, a.a.O., Art. 49 CISG, Rdn. 70). Nachdem sie nämlich die Vertragsaufhebung erklärt hat, war es der Klägerin nicht zuzumuten, in dieser Lage die Lieferung durchzuführen, obwohl sie aufgrund der unberechtigten Aufhebungserklärung der Beklagten mit Sicherheit damit rechnen mußte, daß die Beklagte die Abnahme ablehnen und vor allem den Kaufpreis nicht bezahlen werde. Sie darf deshalb nunmehr die Erfüllung der Lieferverpflichtung einstweilen aufschieben, bis die Beklagte zuvor den dafür zu entrichtenden Kaufpreis erfüllt hat. Wegen dieser Vorleistungspflicht kann die Beklagte deshalb auch keine von ihr anderweitig geschuldeten Leistungsverpflichtungen im Hinblick auf ihren - derzeit nicht fälligen - Erfüllungsanspruch auf Lieferung der restlichen 243 Paar Schuhe zurückhalten.

V.
Der im Tenor zugesprochene Zinsanspruch in Höhe von 10 % steht der Klägerin nach Art. 78 CISG i.V.m. Art. 1282, 1284 Abs. 1 Codice civile zu.

Nach Art. 78 CISG besteht der Zinsanspruch dem Grunde nach, wenn eine Partei es versäumt, den fälligen Kaufpreisanspruch zu zahlen. Eine Mahnung oder ein Verschulden im Sinne des deutschen Rechts ist hierfür nicht erforderlich (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Eberstein, a.a.O., Art. 78 CISG, Rdn. 9; Herber/ Czerwenka, a.a.O., Art. 78 CISG, Rdn. 3). Vielmehr ist der Kaufpreis vom Fälligkeitszeitpunkt an zu verzinsen, wobei die Fälligkeit sich hier nach der von den Parteien getroffenen Abrede richtet. Danach war die Kaufpreiszahlung hier 60 Tage nach den jeweiligen Rechnungstellungen fällig. Von diesen Zeitpunkten an hat die Beklagte folglich Fälligkeitszinsen nach Art. 78 CISG zu zahlen.

Die Höhe des Zinssatzes ist hingegen im CISG nicht geregelt. Sie richtet sich dementsprechend nach dem jeweiligen nationalen Recht, das durch die allgemeinen Kollisionsnormen bestimmt wird (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) NJW-RR 1994, 506, 507; OLG Frankfurt/ Main NJW 1994, 1013, 1014; von Caemmerer/ Schlechtriem/ Eberstein/ Bacher, a.a.O., Art. 78 CISG, Rdn. 21 m.w.Nachw.; Herber/ Czerwenka, a.a.O., Art. 78 CISG, Rdn. 6). Nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 EGBGB findet - wie bereits erörtert - auf den vorliegenden Kaufvertrag italienisches Recht Anwendung, da die Klägerin die vertragscharakteristische Leistung erbracht und ihre Niederlassung in Italien hat. Nach italienischem Recht beträgt der gesetzliche Zinsfuß gemäß Art. 1282, 1284 Codice civile derzeit 10 % (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt/ Main DB 1994, 472).

Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch in der Form des Schadensersatzes nach Art. 74 CISG steht der Kläger hingegen nicht zu. Abgesehen von allen anderen Voraussetzungen scheidet hier ein derartiger Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen hat, daß sie in Höhe der Klageforderung einen Bankkredit in Anspruch nimmt, für den sie Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Höhe in Anspruch nimmt. Die von der Klägerin in erster Instanz vorgelegte Bescheinigung der B. N. d.'A. (Bl. 30 GA; Übersetzung Bl. 31 GA) gibt lediglich Auskunft über die von jener Bank verlangten Kreditzinsen; die Bestätigung enthält jedoch keinerlei Angaben darüber, ob die Beklagte auch tatsächlich einen Kredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch nimmt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf Par. 92 Abs. 2 ZPO.

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Published in excerpt:
- Forum International, 4, 1997

Lower Court:
- Landgericht Düsseldorf, 05-03-1996}}