Data
- Date:
- 11-12-1996
- Country:
- Germany
- Number:
- VIII ZR 154/95
- Court:
- Bundesgerichtshof
- Parties:
- Unknown
Keywords
JURISDICTION 1968 BRUSSELS CONVENTION JURISDICTION OF COURT OF PLACE OF DELIVERY
JURISDICTION - PLACE OF DELIVERY ACCORDING TO CISG (ART. 31 CISG) - INTERPRETATION OF STATEMENTS AND CONDUCT RELEVANCE OF CIRCUMSTANCES OF THE CASE (ART. 8(1) AND (3) CISG) - SELLER'S PLACE OF BUSINESS
Abstract
A French buyer ordered marzipan from a German seller. The seller confirmed the order by fax, stating that the purchase price was to be considered as: frei Haus, unverzollt, unversteuert (franco domicile, custom duty unpaid, untaxed). After delivery of the goods the buyer brought an action against the seller before a French Court alleging that the goods were defective and claimed damages for lack of conformity. The seller pleaded lack of jurisdiction of the French Court and denied any claim for damages. Shortly afterwards it filed a declaratory action with a German Court.
The case was decided only on the jurisdiction matter with an interim judgment. In order to assess the jurisdiction of the German courts, the lower Courts applied Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Decisions in Civil and Commercial Matters (1968 Brussels Convention), according to which a person domiciled in a Contracting State (the seller) may be sued in the Court of the place of performance of the main obligation in question, which in the case at hand was the place of delivery of the goods by the seller (Germany). Both the Court of first instance and the appellate Court found that they had jurisdiction. The Supreme Court confirmed the decisions of the lower Courts.
The Supreme Court applied Art. 31 CISG to determine the place of delivery of the goods, referring to the factual reasoning of the lower Courts. In order to understand the correct meaning of the delivery clause (franco domicile, custom duty unpaid, untaxed) used by the seller in its letter of confirmation, the Supreme Court referred to Art. 8(1) and 8(3) CISG interpreting the clause according to the buyer's understanding of the buyer in the circumstances of the case, including the negotiations and practices which the parties have established between themselves. It was found that the clause did not imply an agreement about a particular place of delivery, as the parties did neither during negotiations, nor after the conclusion of the contract talk about the place of delivery. According to Art. 31 CISG, therefore, the place of delivery was the seller's place of business (Germany) and the jurisdiction of the German Court was confirmed.
Fulltext
[…]
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin ist in Lübeck ansässig und betreibt dort eine Marzipanfabrik. Die Beklagte stellt u.a. in ihrer Niederlassung in S., Frankreich, Schokolade her. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien begannen im Oktober 1990. Mit Telefaxschreiben vom 20. Dezember 1990 bestätigte die Klägerin der Beklagten eine Bestellung von Marzipanmasse. Darin heißt es u.a.: "Der Preis beträgt frei Haus B. unverzollt, unversteuert ... ".
Einen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält das Schreiben nicht. Am 14. Februar 1991 bot die Klägerin der Beklagten weitere Marzipanmasse an und wies wiederum darauf hin: "Die oben genannten Preise gelten frei S.".
Nach fernmündlicher Bestellung durch die Beklagte übermittelte ihr die Klägerin ein mit "Schlußschein" überschriebenes Formular, in dem es auf der Vorderseite heißt: "Wir bestätigen dankend, Ihnen zu unseren umseitigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verkauft zu haben."
Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten eine Klausel, nach der Lübeck Erfüllungsort und Gerichtsstand sein sollte. Am 6. und am 24. September 1991 erteilte die Klägerin der Beklagten drei weitere Schlußscheine der oben beschriebenen Art mit einem jeweils auf der Vorderseite enthaltenen Zusatz: "Lieferung: frei Haus B. unverzollt".
Die Beklagte stellte in der von der Klägerin in verschiedenen Teilmengen gelieferten Marzipanmasse osmotolerante Hefe fest und teilte dies der Klägerin mit, die ihrerseits eine Verantwortlichkeit für diesen Mangel in Abrede stellte. Die Beklagte kündigte daraufhin die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen an. In einem von der Beklagten noch im Jahr 1991 eingeleiteten Eilverfahren hat das Tribunal de Grande Instance de Strasbourg die von der Klägerin erhobene Zuständigkeitsrüge protokolliert und durch einstweilige Verfügung vom 21. Januar 1992 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Den weiter gehenden Antrag der Beklagten, die Klägerin zu einer "Vorauszahlung" eines Abschlags von 5 Mio. FF auf den Schadensersatzanspruch zu verurteilen, hat es abgewiesen.
Mit der vorliegenden, am 30. Dezember 1991 beim Landgericht Lübeck eingereichten und der Beklagten am 17. März 1992 zugestellten negativen Feststellungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagten aus den Lieferverträgen über Marzipanmasse vom 21. Februar 1991 sowie vom 6. und 24. September 1991 keinerlei Ansprüche gegen sie zustünden. Die Beklagte hat am 12. Mai 1992 gegen die Klägerin vor dem Tribunal de Grande Instance de Strasbourg Klage auf Zahlung von zunächst 5,1 Mio. FF erhoben. Die Beklagte hält die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für nicht gegeben. Sie meint, im Hinblick auf die in Straßburg anhängige Leistungsklage fehle der negativen Feststellungsklage zudem das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Landgericht hat mit Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Zwischenurteils.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zu Recht habe das Landgericht zwar die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte angenommen. Diese ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Danach könne die in Frankreich ansässige Beklagte vor dem Gericht des Erfüllungsortes verklagt werden. Erfüllungsort sei nach Art. 31 des auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbaren Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) die Niederlassung des Verkäufers, also Lübeck. Durch die Verwendung der Klauseln "frei S." bzw. "frei Haus B. unverzollt" hätten die Parteien nicht davon abweichend eine Bringschuld vereinbaren und als Erfüllungsort die Niederlassung der Beklagten bestimmen wollen. Vielmehr liege ein Versendungskauf vor, bei dem die Klägerin die Kosten des Transports der Ware von Lübeck nach S. habe tragen sollen.
Jedoch sei das Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen auf Grund der zwischenzeitlich von der Beklagten vor dem Gericht in Straßburg erhobenen Leistungsklage entfallen. Der Vorrang einer auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichteten Leistungsklage bestehe ab dem Zeitpunkt, von dem an die Leistungsklage, auch wenn sie vor einem ausländischen Gericht erhoben worden sei, nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne. Davon sei für die in Straßburg erhobene Klage auszugehen.
Darüber hinaus erfordere der Vorrang der Leistungsklage nicht zwingend, daß diese vor einem zuständigen Gericht erhoben worden sei. Über die Zuständigkeit des von der Beklagten angerufenen französischen Gerichts könne das Berufungsgericht ohnehin nicht verbindlich entscheiden. Dem Vorrang der später erhobenen Leistungsklage stehe auch die Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ nicht entgegen. Sie betreffe für den Fall, daß wegen desselben Anspruchs Gerichte verschiedener Vertragsstaaten angerufen werden, nur das Verfahren des später angerufenen Gerichts, regele dagegen nicht, wie sich das zuerst befaßte Gericht in prozessualer Hinsicht zu verhalten habe. Dies bestimme sich allein nach dessen nationalem Prozessrecht.
II.
Diese Ausführungen halten, soweit sie das Fehlen eines besonderen Feststellungsinteresses verneinen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ (GS) 44, 46, 48 ff), unter Zugrundelegung der Vorschriften des EuGVÜ - hier in der Fassung des Beitrittsabkommens vom 25. Oktober 1982 (BGBI I 1988, 453 und 1989, 214; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. 2.1995 - VIII ZR 14/94, ZIP 1995, 947 = WM 1995, 1124 unter II 5) - bejaht. Zwar sind nach Art. 2 und 53 EuGVÜ juristische Personen, die wie die Beklagte ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Gerichte eines anderen Vertragsstaates können aber dann angerufen werden, wenn einer der - dies zulassenden - Ausnahmefälle vorliegt, die im EuGVÜ besonders geregelt sind.
a) Entgegen der Auffassung der Revision begründet Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht deshalb, weil die Beklagte ihre behaupteten Schadensersatzansprüche in Lübeck als dem Regelgerichtsstand der Klägerin geltend machen müßte. Das EuGVÜ stellt nicht auf die Gläubiger- und Schuldnerstellung nach materiellem Recht ab, sondern allein auf die formale Parteirolle (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Art. 2 EuGVÜ Rz. 1; Huber, JZ 1995, 603, 606).
b) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach ist bei vertraglichen Ansprüchen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Maßgebend ist dabei die primäre Hauptleistung, die den Gegenstand der Klage bildet, hier die Lieferpflicht der Klägerin (BGH, Urt. v. 13.5.1992 -VIII ZR 154/91, EuZW 1992, 518 = WM 1992, 1297, 1344 unter II 2; BGH, Beschl. v. 28. 3.1996 - III ZR 95/95, NJW 1996, 1819 unter 2 c. vgl. auch EWiR 1996, 739 (Mankowski)). Durch Leistungsstörung entstandene Sekundärpflichten auf Schadensersatz werden nicht gesondert angeknüpft (EuGH, Urt. v. 15.1.1987 - Rs 286/85, NJW 1987, 1131 unter Tz. 9 der Gründe; Zöller/ Geimer, ZPO, 19. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rz. 2).
An welchem Ort zu erfüllen ist, richtet sich regelmäßig nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH, Urt. v. 6.10.1976 - Rs 12/ 76, NJW 1977, 491 f; BGH EuZW 1992, 518 = WM 1992, 1297, 1344 unter II 2). Auf das internationale Privatrecht des Forums kommt es ausnahmsweise dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht, das seinen Anwendungsbereich ohne weitere Zwischenschaltung des Kollisionsrechts bestimmt, wie z.B. Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG (Wierzorek/ Schütze/ Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rz. 22; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26. 3.1992 - VII ZR 258/91, EuZW 1992, 514 = WM 1992, 1715 unter V und EuGH, Urt. v. 29. 6.1994 - Rs C-288/92, NJW 1995, 183 unter Tz. 27 der Gründe, vgl. auch EWiR 1995, 55 (Schlechtriem), jeweils zum zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Einheitlichen Kaufgesetz vom 17. 7.1973).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift des CISG, das in Frankreich zum 1. Januar 1988 und in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist, hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag über Waren und haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten. Erfüllungsort für die Lieferpflicht der Klägerin ist nach Art. 31 CISG deren Niederlassung, weil die Parteien insoweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, auch nicht durch die von der Klägerin benutzten Wendungen "Preise gelten frei S." bzw. "Lieferung: frei Haus B.unverzollt".
aa) Die Revisionserwiderung meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf das im Inland herrschende Verständnis der "frei-Klauseln" abgestellt; die in Frankreich ansässige Beklagte, auf deren Empfängerhorizont es für die Auslegung von Erklärungen ankomme, habe diese Klauseln nach dem dort herrschenden Verständnis so auffassen dürfen, daß die Klägerin die Transportkosten zu tragen habe und Liefer- und damit Erfüllungsort S. habe sein sollen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist zutreffend, daß nach Art. 8 Abs. 1 CISG bei der Auslegung von Willenserklärungen auf die Sicht und die Verständnismöglichkeit des Empfängers abzustellen ist (Schlechtriem/ Junge, CISG, 2. Aufl., Art. 8 Rz. 4; Staudinger/ Magnus, BGB, 13. Bearb., Art. 8 CISG Rz. 11). Nach der Auslegungsregel des Art. 8 Abs. 3 CISG sind dabei alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien und die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten.
Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat die Telefaxschreiben vom 20. Dezember 1990 und vom 14. Februar 1991 als Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien gesehen. Der aus ihrem Inhalt gezogene Schluß, die Parteien hätten mit diesen Formulierungen lediglich die Frage der Transportkosten und möglicherweise die Gefahrtragung, nicht aber den Erfüllungsort der klägerischen Lieferverpflichtung regeln wollen, hält sich im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Würdigung. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht die wesentlichen Auslegungsgesichtspunkte berücksichtigt hat.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, für eine Kostentragungsregelung spreche, daß in den genannten Telefaxschreiben das Wort "frei" in einen Zusammenhang mit den Preisen gestellt werde, nicht mit dem Ort, an dem die Klägerin ihre Lieferpflicht zu erfüllen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte als Erklärungsempfängerin die Klauseln nicht anders verstanden habe und daß die Parteien vor, bei und nach Vertragsschluß nicht über den Erfüllungsort gesprochen hätten. Wegen dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung ist nicht entscheidend, daß der Klausel "frei ... Bestimmungsort" im Handelsverkehr kein typischer, eindeutiger Erklärungswert zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 19. 9.1983 - VIII ZR 195/81, WM 1983, 1237 unter II 3 a m. w. N.; Palandt/ Heinrichs, BGB, 55. Aufl., Par. 269 Rz. 9). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie wie die Beklagte meint - jedenfalls in Frankreich im Sinne der DDU-Klausel der Incoterms (DDU = Delivered Duty Unpaid = geliefert unverzollt ... benannter Erfüllungsort; abgedruckt bei Baumbach/ Hopt, HGB, 29. Aufl., S. 1077, 1083, 1120) verstanden werde, wonach Liefer- und Erfüllungsort der benannte Ort des Einfuhrlandes sei. Angesichts des erkennbaren, übereinstimmenden Parteiwillens (Art. 8 Abs. 1 CISG) zum Verständnis der von der Klägerin verwendeten "frei-Klausel", insbesondere bei Berücksichtigung der darin enthaltenen Verbindung mit den Preisen, verbleibt es vielmehr gemäß der Vorschrift des Art. 31 CISG dabei, daß Erfüllungsort für die Lieferpflicht der Klägerin deren Niederlassung in Lübeck ist.
bb) An der Vertretbarkeit dieser tatrichterlichen Würdigung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin in den Schlußscheinen vom 6. und 24. September 1991 die Worte "Lieferung: frei Haus B. unverzollt" verwandt hat. Eine derartige Formulierung läßt sich dem Schlußschein vom 21. Februar 1991 noch nicht entnehmen. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, es spreche nichts dafür, daß die Parteien ihre auf der Grundlage der genannten Telefaxschreiben und des Schlußscheins vom 21. Februar 1991 aufgenommenen Vertragsbeziehungen nachträglich hinsichtlich des Erfüllungsorts hätten ändern wollen.
c) Dahinstehen kann, ob sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nach Art. 17 EuGVÜ aus einer Gerichtstandsvereinbarung ergibt, die aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und dem Schweigen der Beklagten nach deren Zugang hergeleitet werden könnte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6.3.1995 - II ZR 37/94, WM 1995, 859 unter II 4, vgl. auch EWiR 1995, 577 (Mankowski) und BGH EuZW 1992, 514 = WM 1992, 1715 unter V 4 b; BGH, Urt. v. 9.3.1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088 unter I 2 c. vgl. auch EWiR 1994, 985 (Mankowski)).
2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß auf Grund der von der Beklagten in Straßburg erhobenen Leistungsklage das für die vorliegende negative Feststellungsklage notwendige Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses weggefallen sei.
[…]}}
Source
Published in German:
- Internet Website, University of Freiburg, Germany (www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg)
Abstract published in German:
- Schweitzerische Zeitschrift für internationales und Europäisches Recht (SZIER), 1, 1998, 87-88}}