Data

Date:
26-03-1996
Country:
Germany
Number:
7 IV 75/95
Court:
Landgericht Saarbrücken
Parties:
Unknown

Keywords

CONFORMITY OF GOODS - EXAMINATION AS SOON AS POSSIBLE AFTER DELIVERY (ART. 38(1) CISG)

BUYER'S OBLIGATION TO GIVE SELLER NOTICE OF LACK OF CONFORMITY OF GOODS - REQUIREMENTS FOR NOTICE - SPECIFICATION OF NATURE OF LACK OF CONFORMITY - TIME OF NOTICE (ART. 39(1) CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY NOT POSSIBLE AFTER IMPLIED ACCEPTANCE OF THE GOODS

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the supply and installation of equipments for an ice-cream shop. After delivery the parties entered into an agreement in which the buyer recognised the total amount of the purchase price (the Agreement). As the buyer paid only part of the price, the seller commenced action to recover the rest of the price. The buyer alleged lack of conformity because of quality defects and incomplete delivery.

The Court held that the buyer had lost the right to rely on lack of conformity of the goods since it had not acted in accordance with the obligations set out in Artt. 38 and 39 CISG. In the Court's opinion, as the Agreement signed by the buyer was deemed to be an implied acceptance of the goods, the buyer's notice of non-conformity given to the seller after the signature of the Agreement was in contrast with the general duty of good faith provided by Art. 7 CISG.

Fulltext

[…]

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Aussteller und Inhaber von 7 Wechseln über eine Gesamtsumme von 107.850,00 DM, die in der Zeit vom 30.9.1994 bis 20.4.1995 fällig geworden sind. Die Wechsel sind auf die Beklagte gezogen und von ihr angenommen. Der Kläger hat am 31.8.1995 ein Vorbehaltsurteil im Wechselprozeß erwirkt, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 108.796,9l DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 %, zu zahlen, und zwar aus 20.000,00 DM seit 31.10.1994, aus 20.000,00 DM seit 1.12.1994, aus 17.850,00 DM seit 31.12.1994, aus 10.000,00 DM seit 31.3.1995 und aus weiteren 10.000,00 DM seit 21.4.1995. Die Urteilssumme von 108.796,91 DM setzt sich zusammen aus 107.850,00 DM Wechselhauptsumme, 587,38 DM Wechselunkosten und 359,53 DM Wechselprovision.

Grundgeschäft für die Wechselbegebung war die Lieferung und Installierung von Einrichtungsgegenständen für die Eisdiele der Beklagten in Saarlouis durch den Kläger. Das gesamte Auftragsvolumen belief sich auf 525.700,00 DM.

Im Nachverfahren beantragt der Kläger,

1. das Urteil vom 31.8.1995 für vorbehaltlos zu erklären,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 487,34 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 %, zu zahlen, und zwar aus 101,50 DM seit dem 1.10.1994, aus 190,67 DM seit dem 31.10.1994 und aus l95,17 DM seit dem 1.12.1994.

Mit dem neuen Klageantrag zu 2 macht er weitere Wechselunkosten geltend.

Die Beklagte beantragt,

das Vorbehaltsurteil vom 31.8.1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie bringt vor: Aus dem Werklieferungsvertrag schulde der Kläger der Beklagten noch umfangreiche Teillieferungen, und zwar 1. eine Küchenvitrine, 2. eine Verbindungsplatte aus Granit zwischen Küchenvitrine und dem Büfett, 3. Außenverglasung, 4. eine Schiebetür, 5. ein Außenpodest, 6. drei automatische Türschließer. Diese Leistungen seien von der Beklagten bei dem Kläger angemahnt und bis heute nicht erbracht worden. Dies mache einen wesentlichen Umfang der Gesantlieferung aus und sei mindestens mit einem Betrag von 100.000,00 DM zu beziffern. Eine Reihe von Mängeln sei dem Kläger bekannt gegeben worden. Die Kompressoren der Kühlvitrine seien defekt gewesen. An den Tischen sei die Holzverarbeitung nicht ordnungsgemäß. An fast allen Ecken sprängen die Verleimungen auf. Alle Stühle seien in der Polsterung mangelhaft. Auch die Holzverkleidung sei schlecht verleimt und platze an verschiedenen Stellen auf. Der Kläger sei über diese Mängel informiert und habe auch im Schreiben vom 16.12.1994 angekündigt, Reparaturabhilfe vorzunehmen. Dies sei jedoch bis heute nicht geschehen. Der Gesamtwert der Mängel, um die die Gegenleistung zu mindern sei, betrage mindestens 50.000,00 DM.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das im Wechselprozeß ergangene Vorbehaltsurteil war für vorbehaltslos zu erklären, weil die Einwendungen der Beklagten unbegründet sind. Dem Kläger waren auf seine Klageerweiterung vom 5.1.1996 hin weitere 291,34 DM Wechselunkosten zuzusprechen. Sein darüber hinausgehender Anspruch auf Wechselunkosten ist nicht begründet. Die Wechselunkosten sind ferner gemäß dem Wechselgesetz nicht zu verzinsen.

I. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, daß ihr eine Einrede aus dem Grundgeschäft gegen die Wechsel zusteht.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Einrede aus dem Grundgeschäft trifft wegen der abstrakten Natur der Wechselforderung den Wechselschuldner, hier also die Beklagte (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 17. Auflage Art. 17 WG, Rz 67 f). Es war also Aufgabe der Beklagten, darzulegen, daß ihr eine Bereicherungseinrede, die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, oder die Einrede der zweckbestimmten Beschränkung der Wechselverwendung zustehe (Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Art. 17 WG, Rz 67 bis 67 c).

An der hinreichenden Darlegung solcher Einreden fehlt es.

Das Grundgeschäft, Lieferung und Einbau von Einrichtungsgegenständen durch den Kläger für die Eisdiele der Beklagten in Saarlouis, ist nach UN-Kaufrecht (CISG) zu beurteilen.

Nach Art. 1 Abs. 1 a) ist das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Hier hat der Kläger seine Niederlassung in Italien, die Beklagte hat ihre in Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten, die Bundesrepublik seit 1.1.1991 und Italien seit 1.1.1988, vgl. Staudinger-Magnus, BGB, 13. Auflage, Einleitung zum CISG, Rd.-Nr. 18. Auf die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien kommt es nicht an (Art. 1 Abs. 3 CISG). Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware (Werklieferungsverträge) stellt Art. 3 Abs. 1 CISG den reinen Kaufverträgen im Grundsatz gleich. Vorliegend ist ein Werklieferungevertrag zwischen den Parteien als Grundgeschäft für die Wechselbegebung anzunehmen.

Gemäß Art. 38 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Mit dem Begriff Vertragswidrigkeiten sind insbesondere die Sachmängel erfaßt (Staudinger-Magnus, a. a. O., Art. 39 CISG, Rd.-Nr. 10). Hat der Käufer die Ware untersucht und nimmt er sie dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich als vertragsgemäß ab, dann kann er nicht mehr - auch nicht binnen angemessener Frist - solche Fehler rügen, die bei der Untersuchung feststellbar waren. Andernfalls setzte er sich mit dem eigenen Verhalten in Widerspruch und verstieße gegen das Gutglaubensgebot des Art. 7 Abs. 1 CISG (Staudinger-Magnus, a. a. O., Art. 39 CISG, Rd.-Nr. 20).

Vorliegend ist die Beklagte mit allen Sachmängeln, die vor dem 21.2.1994 erkennbar waren, ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom 21.2.1994, welche von beiden Parteien unterzeichnet worden ist (Bl. 87 d. A.). In dieser Vereinbarung erkennt die Beklagte an, daß der Gesamtlieferpreis 525.700,00 DM beträgt. Hierauf hat sie nach der Vereinbarung 200.000,00 DM geleistet, so daß ein Restbetrag von 325.700,00 DM verblieb. Zur Bezahlung dieses Restbetrages war die Beklagte offenbar außerstande. Deshalb wurde der Restbetrag von 325.700,00 DM durch die Begebung von 19 Wechseln finanziert. In der Vereinbarung ist nichts davon gesagt, daß die Leistung des Klägers Sachmängel aufweise. Die mit Schriftsatz vom 18.12.1995 gerügten Teillieferungen, die noch ausstehen sollen, nämlich eine Küchenvitrine, eine Verbindungsplatte aus Granit zwischen Küchenvitrine und dem Büfett, Außenverglasung, eine Schiebetür, ein Außenpodest und drei automatische Türschließer, sind in der Vereinbarung vom 21.2.1994 nicht erwähnt. Hätten diese Lieferungen damals noch ausgestanden, so hätte es der Beklagten nicht verborgen bleiben können. Sie hätte beim Fehlen dieser Lieferungen sicherlich auch nicht zugesagt, die restliche Vergütung des Klägers von 325.700,00 DM in der Form einzeln aufgeführter 19 Wechsel zu begleichen. Das Gericht sieht deshalb in der Vereinbarung vom 21.2.1994 ein stillschweigendes Anerkenntnis der Beklagten, daß die Leistung des Klägers sachmängelfrei ist.

Allenfalls Sachmängel, die nach dem 21.2.1994 innerhalb der 2-Jahresfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG aufgetreten sind, könnten deshalb von der Beklagten noch gerügt werden. Ihr Vorbringen auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 18.12.1995 genügt indessen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachmängelrüge nicht.

Der Käufer muß die Vertragswidrigkeit genau bezeichnen. Sinn dieses Erfordernisses ist es, den Verkäufer derart zu unterrichten, daß er sich verläßlich darüber klar werden kann, wie er reagieren, z. B. nachbessern, nachliefern oder eine eigene Untersuchung der Ware vornehmen soll. Der Sachmangel ist deshalb in seiner Art und seinem Umfang so deutlich zu bezeichnen, daß dem Verkäufer eine solche Entscheidung möglich ist. Pauschale Angaben zur Vertragswidrigkeit reichen dafür nicht aus. Die Rügen der Beklagten sind insgesamt pauschal und unsubstantiiert. Daß die Holzverarbeitung an den Tischen nicht ordnungsgemäß sein soll, ist unsubstantiiert. Dies gilt auch für die weitere Behauptung, daß an fast allen Ecken die Verleimungen aufsprängen. Die weitere Behauptung, alle Stühle seien in der Polsterung mangelhaft, ist ebenfalls im einzelnen unverständlich. Es hätte gesagt werden müssen, was an der Polsterung nicht in Ordnung sein soll. Welche Holzverkleidung gemeint sein soll, die schlecht verleimt und an verschiedenen Stellen aufplatzen soll, ist ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Mängelrügen der Beklagten sind offensichtlich auch verspätet. Die Beklagte hätte beim ersten Auftreten solcher Defekte den Kläger sofort informieren müssen, damit er den Tatbestand hätte überprufen und ggf. Abhilfe schaffen können. Wieso Kompressoren der Kühlvitrine zum Lieferumfang des Klägers gehören sollen, hätte die Beklagte darlegen müssen. Nach dem Vertragstext gehören Kompressoren nicht zum Liefervolumen des Klägers.

Der Kläger hat auch nicht mit Schreiben vom 16 12.1994 Reparaturabhilfe versprochen. Dieses Schreiben befaßt sich lediglich mit den zu Protest gegangenen, am 30.10.1994 und am 30.11.1994 fällig gewesenen Wechseln über jeweils 20.000,00 DM. Ferner ist in dem Schreiben erwähnt, daß die Erneuerung der beiden zurückgezogenen Wechsel über 10.000,00 DM und 20.000,00 DM, die am 30.9.1994 fällig waren, noch ausstehe. Mit der Beseitigung von Sachmängeln befaßt sich das Schreiben nicht.

Sind somit Einwendungen der Beklagten aus dem Begebungsvertrag gegen die Wechsel nicht hinreichend dargetan, so war das Wechselvorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten. Der Vorbehalt entfällt.

II. Der neue Klageantrag zu 2 gemäß Schriftsatz vom 5.1.1996 ist in Höhe von 29l,34 DM begründet.

Mit diesem Antrag macht der Kläger seine Auslagen aus dem Rücklauf der 4 Wechsel über 10.000,00 und dreimal 20.000,00 DM geltend, die am 30.9.1994, am 30.9.1994, am 30.10.1994 und am 30.11.1994 fällig geworden sind (Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 WG).

Auslagen in Höhe von insgesamt 487,34 DM sind durch die Wechsel-Rückrechnungen der Dresdner Bank vom 4.10.1994, vom 4.10.1994, vom 4.11.1994 und vom 6.12.1994 (Bl. 102 d. A.) belegt. Mit der Klage waren jedoch bereits Unkosten in Höhe von 90,00 DM für die beiden am 30.9.1994 fällig gewordenen Wechsel und Protestkosten von jeweils 53,00 DM für die beiden am 30.10.1994 und am 30.11.1994 fällig gewordenen Wechsel geltend gemacht worden, insgesamt also 196,00 DM. Dieser Betrag von 196,00 DM ist in den im Vorbehaltsurteil bereits zugesprochenen Gesamtwechselunkosten von 587,38 DM enthalten.

Es konnten daher nunmehr zusätzlich lediglich noch 291,34 DM (487,34 DM abzüglich 196,00 DM) zugesprochen werden.

Die Wechselunkosten sind nicht nach Par. 48 Abs. 1 Nr. 2 WG zu verzinsen (Baumbach-Hefermehl, a. a. 0., Art. 48 WG, Rz 5).

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den Parr. 92, 708 Nr. 5 und 711 ZPO.}}

Source

Original in German:
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