Data

Date:
04-12-1996
Country:
Germany
Number:
VIII ZR 306/95
Court:
Bundesgerichtshof
Parties:
Unknown

Keywords

LACK OF CONFORMITY - NOTICE - SPECIFICATION OF LACK OF CONFORMITY NECESSARY (ART. 39(1) CISG)

PRICE - PLACE OF PAYMENT OF PRICE - SELLER'S PLACE OF BUSINESS (ART. 57(1)(A) CISG)

Abstract

A German seller and an Austrian buyer concluded a contract for the sale of a printing system made up of different components with related software (the System). The buyer's letter of confirmation contained a guarantee clause concerning the System. Soon after the installation the buyer gave notice to the seller of a lack of conformity, alleging inter alia a lack of documentation regarding the System. The buyer granted the seller an additional period of time for the delivery of such documentation. Following the seller's failure to perform within the additional period, the buyer refused to pay the price and declared the contract avoided.

In order to determine whether it had jurisdiction, the Court affirmed that regard was to be had to the place of payment of the price which in accordance with Art. 57 (1)(a) CISG it deemed to be the seller's place of business. In this respect, the type of payment by installments agreed upon in the contract (i.e., 20% after receipt of the confirmation letter; 60% after delivery and 20% after installation) was not considered as evidence of a payment to be made against the handing over of the goods or of documents pursuant to art. 57(1)(b) CISG.

In the Court's opinion the buyer did not sufficiently specify the lack of conformity in compliance with Art. 39 CISG as the notice of non-conformity only referred to the System in general and not to single components of the System such as the monitor or the central unit. The buyer was not therefore entitled to declare the contract avoided on this ground.

The Court consequently returned the case to the Court of Appeal in order to determine whether the declaration of avoidance could be based on another lack of conformity in accordance with Art. 49(1)(a) CISG or the contractual guarantee.

Fulltext

[…]

S a c h v e r h a l t:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Bezahlung des Kaufpreises für ein computergestütztes Drucksystem einschließlich Software.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Wien hat, bestellte am 11. November 1992 bei der in P. bei N. ansässigen Firma A. (im folgenden: Firma A.) ein Drucksystem mit der Bezeichnung "dynamic page printer" zum Gesamtpreis von 65.100 DM. Die Einheit bestand aus einem Thermotransferdrucker, einem Farbmonitor, einem Rechner und einem Softwarepaket. Mit Schreiben vom 22. November 1992 bestätigte die Firma A. den Auftrag. Hinsichtlich der Gewährleistung enthielt die Auftragsbestätigung folgende, unstreitig Vertragsinhalt gewordene Regelung:

"Die Gewährleistung umfaßt einheitlich Soft- und Hardware. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit mängelfreier Funktion der Anlage. Der Gewährleistungsbeginn wird gerechnet ab Installation und betriebsbereiter Übergabe. Sofern später Funktionsstörungen oder Mängel auftreten, soll der Käufer dies der Firma A. unverzüglich schriftlich anzeigen. ... Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, kann der Käufer nun nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten."

Am 30. Januar 1993 wurde das Drucksystem bei der Beklagten installiert und am 8. Februar 1993 zum Zweck der Inbetriebnahme übergeben. Bereits mit Schreiben vom 9. Februar 1993 teilte die Beklagte der Firma A. insgesamt acht - 4 "offene Punkte" mit, u.a. unter Punkt 4 "Dokumentation des Druckers", und ersuchte sie um Erledigung bis spätestens 25. Februar 1993. Hierzu nahm die Firma A. mit Schreiben vom 11. Februar 1993 Stellung; die Auslieferung der Dokumentation kündigte sie für die 7. Kalenderwoche 1993 an.

Mit weiterem Schreiben vom 2. März 1993 beanstandete die Beklagte, daß die Firma A. trotz der gesetzten Nachfrist bis zum 25. Februar 1993 die unter den Nummern 1, 2, 3, 5 und 8 des Schreibens vom 9. Februar 1993 genannten Mängel nicht behoben habe; zugleich erklärte sie "aufgrund der Nichteinhaltung der Nachfrist" den Rücktritt vom Vertrag. Die Dokumentation des Druckers erwähnte sie nicht mehr.

Den Kaufpreis, der in Raten von 20 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 60 % nach Lieferanzeige und 20 % nach Installation und betriebsbereiter Übergabe fällig war, hat die Beklagte bisher weder ganz noch teilweise bezahlt. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 65.100 DM in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bedürfe keiner Entscheidung, ob das Landgericht seine örtliche und damit auch seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, wie die Beklagte meine. Darauf könne die Berufung nach Par. 512 a ZPO nicht mehr gestützt werden.

In der Sache habe die Berufung der Beklagten jedoch Erfolg. Die Beklagte schulde den Kaufpreis nicht, weil sie nach Art. 49 Abs. 1 a des hier anwendbaren Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) zur Aufhebung des Vertrages berechtigt gewesen sei; denn die gelieferte Druckanlage habe den Anforderungen des Vertrages jedenfalls deshalb nicht im Sinne des Art. 35 CISG entsprochen, weil es an der Übergabe einer vollständigen Dokumentation gefehlt habe. Für den Computer sei überhaupt kein Handbuch geliefert worden. Die der Beklagten ausgehändigte Anleitung zur Anwendersoftware erfülle die an eine vollständige Dokumentation zu stellenden Anforderungen nur zu einem geringen Teil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehöre ein vollständiges Benutzerhandbuch zur Hauptleistungspflicht des Lieferanten, deren (teilweise) Nichterfüllung den Käufer grundsätzlich zum Rüchtritt nach Par. 326 BGB berechtige.

Den Mangel der unvollständigen Dokumentation habe die Beklagte rechtzeitig angezeigt. Die Wortwahl "Dokumentation des Druckers" habe sich bei objektiver und verständiger Betrachtung auf die gesamte Anlage, also sowohl auf die Hardware als auch auf die Software bezogen; sie sei rechtzeitig und hinreichend genau gewesen. Da die Firma A. trotz der Rüge der Beklagten keine vollständige Dokumentation geliefert habe, sei die Beklagte zu Recht wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung vom Vertrag zurückgetreten.

Im übrigen sei - wenn es darauf noch ankomme - auch der zweite Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen, weil die Klägerin auch nach einer zweiten Aufforderung untätig geblieben sei. Auch jenes Schreiben der Beklagten sei noch rechtzeitig erfolgt; insbesondere seien die Ansprüche auf Lieferung einer vollständigen Dokumentation nicht verjährt gewesen. Die Nichterwähnung der unzureichenden Dokumentation in dem Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 2. März 1993 stelle schließlich auch keinen Verzicht auf die Geltendmachung dieses Mangels dar. Nach alledem sei die Beklagte zu Recht mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 (erneut) vom Vertrag zurückgetreten, was einer Aufhebung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 a CISG gleichkomme. Gemäß Art. 81 Abs. 1 CISG sei sie deshalb von der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises befreit.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die internationale Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 = BGHR ZPO vor Par. 1/ Zuständigkeit, internationale, Versorgungsausgleich 1), hat das Berufungsgericht zu Unrecht ungeprüft gelassen. Die von ihm angeführte Vorschrift des Par. 512 a ZPO ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht anzuwenden (BGHZ 44, 46).

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Danach war das in erster Instanz tätig gewordene Landgericht Nürnberg-Fürth als Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes örtlich und international zuständig (Par. 29 Abs. 1 ZPO). Die streitgegenständliche Kaufpreisforderung war nach Art. 57 Abs. 1 a CISG, das im vorliegenden Fall anzuwenden ist, am Ort der Niederlassung des Verkäufers - P. bei N. - zu erfüllen (Bringschuld); die Vorschrift des Art. 57 Abs. 1 b CISG, wonach die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen am Ort der Übergabe der Ware zu erfolgen hat, greift nicht ein, weil die vereinbarten Zahlungsbedingungen - auch hinsichtlich der nach Installation und betriebsbereiter Übergabe der Anlage zu erbringenden letzten Rate -keine Zug-um-Zug-Regelung im Sinne der genannten Bestimmung enthalten.

2. In der Sache hat die Revision jedoch Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte habe zu Recht die Aufhebung des Vertrages erklärt, ausschließlich auf das von der Beklagten gerügte Fehlen einer vollständigen Dokumentation gestützt. Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht.

a) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen der Firma A. und der Beklagten geschlossenen Vertrag um einen reinen Kaufvertrag oder um einen Werklieferungsvertrag handelt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 CISG stehen Werklieferungsverträge den Kaufverträgen grundsätzlich gleich; damit sind auch die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen des CISG uneingeschränkt anwendbar (Schlechtriem/ Herber, CISG, 2. Aufl., Art. 3 Rdnr. 3).

b) Ob und gegebenenfalls welche Gewährleistungsansprüche die Beklagte gegenüber der Verkäuferin hat, richtet sich in erster Linie nach den Vertragsbestandteil gewordenen Gewährleistungsbedingungen der Firma A.. Diese haben Vorrang gegenüber den Bestimmungen des CISG (Art. 6 CISG).

Die vertraglichen Vereinbarungen regeln lediglich Umfang, Beginn und Dauer der Gewährleistung, die Obliegenheit des Käufers zur unverzüglichen Anzeige nach der Übergabe auftretender Mängel sowie das Recht des Käufers zur Kaufpreisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag nach zweimaligem Fehlschlagen einer Nachbesserung. Im übrigen bleiben die Gewährleistungsbestimmungen des CISG anwendbar.

aa) Letzteres gilt zunächst für die Rechtzeitigkeit der Rüge wegen solcher Mängel, die bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden sind. Insoweit schreibt Art. 38 Abs. 1 CISG vor, daß der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen hat, wie es die Umstände erlauben. Einen etwaigen Mangel hat er innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Zeitpunkt dem Verkäufer anzuzeigen (Art. 39 Abs. 1 CISG).

Die "Dokumentation des Druckers" hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 9. Februar 1993, mithin einen Tag nach der am 8. Februar 1993 erfolgten Übergabe der Anlage und Einweisung durch einen Mitarbeiter der Verkäuferin, als "offenen Punkt" beanstandet. Die Rechtzeitigkeit der Rüge steht daher außer Frage.

bb) Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es die Anzeige der Beklagten als hinreichend genau im Sinne eines Fehlens der gesamten Dokumentation für die Druckeranlage angesehen hat.

Nach Art. 39 Abs. 1 letzter Halbsatz CISG muß der Käufer in der Mängelanzeige die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnen. Dadurch soll der Verkäufer in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen und die erforderlichen Schritte zu ergreifen, z.B. eine Ersatz- oder Nachlieferung in die Wege zu leiten. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Spezifizierung nicht überspannt werden (Schlechtriem/ Schwenzer aaO Art. 39 Rdnr. 6). Die Feststellung, ob eine Mängelrüge diesem Maßstab entspricht, obliegt in erster Linie dem Tatrichter.

Das Berufungsgericht hat die Formulierung "Dokumentation des Druckers" unter Punkt 4 der Mängelanzeige der Beklagten vom 9. Februar 1993 auf die gesamte Druckanlage einschließlich der Software bezogen. Diese tatrichterliche Auslegung hält den Rügen der Revision nicht stand.

Da das von der Klägerin gelieferte Druckersystem aus den Komponenten Thermotransferdrucker, Farbmonitor, Rechner und Softwarepaket bestand, war der Begriff "Drucker" - wie das Berufungsgericht nicht richtig gesehen hat - ohne nähere Spezifizierung zumindest unklar, weil er sich sowohl auf das System als auch auf die Einzelkomponente beziehen konnte. Aus diesem Grund wäre die Beklagte, um die Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 CISG zu erfüllen, gehalten gewesen, den Mangel der Dokumentation so genau zu bezeichnen, daß Mißverständnisse ausgeschlossen waren und die Verkäuferin eindeutig erkennen konnte, was gemeint war. Besondere Sachkenntnis war dafür auf seiten der Beklagten nicht erforderlich, weil jedermann, der mit derartigen Systemen umgeht, in der Lage ist, zwischen dem Druckersystem und dem Drucker als Einzelkomponente zu unterscheiden. Die Mehrdeutigkeit des Begriffs "Drucker" geht deshalb zu Lasten der Beklagten.

Bisher hat das Berufungsgericht Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, daß die Parteien die Mängelanzeige der Beklagten dennoch eindeutig im Sinne der Rüge einer fehlenden Dokumentation des gesamten Druckersystems verstanden haben, nicht getroffen. Für das Gegenteil, daß nämlich mit der Mängelrüge tatsächlich nur die Dokumentation des Druckers erfaßt werden sollte, spricht das Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen. Die Klägerin hatte bereits im ersten Rechtszug behauptet, die Firma A. habe der Beklagten zur Erledigung der Mängelrüge in Punkt 4 des Schreibens vom 9. Februar 1993 mit dem Schreiben vom 22. Februar 1993 die verlangte Dokumentation des Druckers übersandt. Auf diesen Sachvortrag hat sie in ihrer Berufungserwiderung in zulässiger Weise (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR 361/91 = BGHR ZPO Par. 520 Abs. 2 Satz 1, Berufungserwiderung 1 m.w.Nachw.) ergänzend Bezug genommen. Wenn die Verkäuferin als Reaktion auf die Mängelrüge der Beklagten eine Dokumentation für den "Drucker" als Einzelkomponente übersandt hat - was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - und die Beklagte in ihrem Rücktrittsschreiben vom 2. März 1993 fünf der ursprünglich gerügten acht Mängel als "nicht behoben" beanstandet, Punkt 4 jedoch nicht mehr erwähnt hat, ist hieraus zu schließen, daß das, was die Beklagte von der Firma A. erhalten hat, mit dem in ihrem Schreiben vom 9. Februar 1993 Verlangten übereinstimmt.

Jedenfalls kann auf der bisherigen Tatsachengrundlage nicht davon ausgegangen werden, die Mängelrüge vom 9. Februar 1993 habe sich mit der von Art. 39 Abs. 1 CISG im Interesse der Verkäuferin geforderten Klarheit auf die Dokumentation der gesamten Druckeranlage bezogen.

c) aa) Das Berufungsgericht meint allerdings, die Beklagte sei berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 24. August 1994 - nach Erlaß des Ersturteils vom 26. Juli 1994 - die Rüge einer mangelhaften Dokumentation wieder aufzugreifen und der Klägerin erneut eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.

Unzutreffend ist insoweit schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Es stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Aushändigung einer vollständigen Dokumentation ab und bezieht sich zur Begründung auf das Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91 (NJW 1993, 461, 462). Dabei übersieht es, daß der jener Entscheidung zugrundeliegende Par. 377 HGB an den Zeitpunkt der "Ablieferung" anknüpft, welche die vollständige Verbringung der Ware in den Machtbereich des Käufers voraussetzt (Senatsurteil aaO unter II 2 b). Demgegenüber spricht Art. 39 Abs. 1 CISG von einer "angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem (der Käufer) ... (die Vertragswidrigkeit der Ware) festgestellt hat oder hätte feststellen können." Der Rückgriff auf die genannte Rechtsprechung ist daher schon aus diesem Grunde nicht möglich.

Daß die Frist des Art. 39 Abs. 1 CISG im August 1994 abgelaufen war, liegt auf der Hand; die im Schreiben vom 24. August 1994 gerügte angebliche Vertragswidrigkeit der "Dokumentation, also einer Bedienungs- und Wartungsanleitung" hätte die Beklagte bei der zumutbaren Überprüfung innerhalb kurzer Zeit feststellen können. Ob diese Zeitspanne bereits am Tag der Rücktrittserklärung der Beklagten vom 2. März 1993 verstrichen war, kann dahinstehen (zur Bemessung der Rügefrist vgl. BGHZ 129, 75, 85 f). Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Beklagte jenes Rügerecht dadurch verwirkt hat, daß sie ihren Rücktritt ausschließlich auf andere Mängel gestützt hat, ohne sich ihre Gewährleistungsansprüche wegen etwaiger Mängel der Dokumentation vorzubehalten. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach der Rüge vom 24. August 1994 und dem Fehlschlagen der Nachbesserung mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 wirksam vom Vertrag zurückgetreten, trifft daher nicht zu.

bb) Soweit das Berufungsgericht schließlich meint, jener Rücktritt der Beklagten komme "einer Aufhebung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 a CISG gleich", ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift das Aufhebungsrecht des Verkäufers betrifft. Hier geht es aber allein darum, ob die Beklagte als Käuferin die Aufhebung des Vertrages erklären konnte. Das beantwortet sich, sofern nicht auf vorrangige Vertragsbedingungen abzustellen ist, nach Art. 49 CISG.

Überdies hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht geprüft, ob der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom 12. Oktober 1994 nicht schon deshalb unwirksam war, weil er nicht gegenüber der Verkäuferin, sondern nur gegenüber der Klägerin erfolgt ist. Die Klägerin ist lediglich durch Abtretung Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden. Eine Vertragsübernahme liegt nicht vor.

3. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (Par. 564 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. In beiden Tatsacheninstanzen hat die Beklagte weitere Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Anlage betreffen, gerügt. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht daher zu prüfen haben, ob jene Mängel der Anlage eine Vertragsaufhebung wegen wesentlicher Vertragsverletzung gemäß Art. 49 Abs. 1 a CISG oder einen Rücktritt nach den Gewährleistungsbedingungen der Verkäuferin rechtfertigen. Hierzu war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Par. 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).}}

Source

Published in German:
- Internet Website, University of Freiburg, Germany (www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg)

Commented on by:
- K. Günther, Requirement for a Textual Precise Notice of Lack of Conformity Under Art 39(1) CISG as Interpreted by the German Courts, in: IBA Section of Business Law, International Sales, No 24, June 1999, pp. 4-7}}