Data

Date:
09-07-1997
Country:
Germany
Number:
7 U 2246/97
Court:
Oberlandesgericht München
Parties:
Unknown

Keywords

JURISDICTION - 1968 BRUSSELS CONVENTION - JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF PAYMENT OF PRICE

APPLICATION OF CISG - CHOICE OF THE LAW OF A CONTRACTING STATE AS GOVERNING LAW OF THE CONTRACT

SCOPE OF CISG - CISG APPLICABLE TO EACH SALES CONTRACT CONCLUDED UNDER A DISTRIBUTORSHIP AGREEMENT

PRICE - PLACE OF PAYMENT OF PRICE - SELLER'S PLACE OF BUSINESS (ART. 57(1)(A) CISG)

Abstract

A German and a French company entered into a so called 'dealer agreement' according to which the French company would distribute the German company's products in France. The contract contained, inter alia, provisions relating to the mode of payment of the goods delivered to the French company, as well as a choice of law clause in favor of German law. Pursuant to the agreement, the French company ('the buyer') ordered fitness devices from the German company ('the seller'). Since part of the purchase price remained unpaid, the seller commenced an action to recover the price and damages. The buyer counterclaimed, alleging that the German Court had no jurisdiction to hear the case.

In order to determine whether it had jurisdiction, the Court applied Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters (Brussels 1968), which states that a person domiciled in a Contracting State may be sued in the Court for the place of performance of the obligation in question (in the case at hand: the payment of the price).

The Court held that CISG is applicable to each separate contract of sale concluded under the 'dealer agreement'.

The place of payment had to be determined according to CISG, applicable since the parties had expressly chosen the law of Germany, a contracting State. In the absence of a contrary agreement between the parties, payment of the price was to be made at the seller's place of business (Art. 57(1)(a) CISG), which was in Germany. The Court excluded that by stipulating that payment is to be made through an irrevocable letter of credit or, alternatively, by cheque, the parties intended to impliedly derogate from the place of payment as provided for by Art. 57(1)(a) CISG.

Therefore, the Court affirmed its jurisdiction and found the seller entitled to recover the purchase price and interests (Art. 78 CISG).

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin fordert von der Beklagten Bezahlung für die Lieferung von Waren.

Die Parteien schlossen am 01.01.1993 einen als 'Dealer Agreement' (im folgenden: DA) bezeichneten Vertrag, gemäß dem die Beklagte als Vertragshändlerin der Klägerin in Frankreich tätig werden sollte. Der Vertrag regelt Einzelheiten für den Bezug von Waren durch die Beklagte. U.a. ist in Ziffer 3 festgelegt, daß die Bezahlung normalerweise durch unwiderrufliches Akkreditiv zu erfolgen habe; die Konditionen konnten aber auch in der Form variiert werden ('... may be varied from time to time ...'), daß Zahlung durch einen Bankscheck erfolgte. Die Parteien vereinbarten ferner, ihre Vertragsbeziehungen deutschem Recht zu unterwerfen (Ziffer 16 DA). I.e. wird auf den Vertragstext Anlage K 29 Bezug genommen.

Der Vertrag wurde von den Parteien im folgenden in Vollzug gesetzt. Im Januar 1995 trafen die Parteien dann eine ergänzende Vereinbarung des Inhalts, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, die französische Firma C. direkt zu beliefern; die Beklagte sollte dafür eine Provision in Höhe von 10 % der der Firma C. in Rechnung gestellten Preise erhalten (Anl. B 8). Der Geschäftsführer der Klägerin führte im Laufe des Jahres 1995 zudem Vertragsgespräche mit dem Inhaber der Firma C., Herrn D., zugleich Inhaber der größten Fitness-Club-Kette in Frankreich. Herr D. zeigte Interesse, Vertragshändler von L. in Frankreich zu werden. Ein entsprechender Rahmenvertrag kam dann allerdings i.E. nicht zustande.

Am 27.04.1995 teilte die Firma L. Atlantic BV Rotterdam, eine Schwestergesellschaft der Klägerin (im folgenden: BV), der Beklagten mit, daß die Exportabteilung von L. die Verkaufsaktivitäten fortan von Rotterdam aus koordinieren werde (Anl. B 1).

Die Geschäfte der Beklagten mit L. nahmen dennoch weiter ihren Fortgang. Die Beklagte bestellte und bezog von L. u.a. folgende Waren, die ihr die Klägerin in Rechnung stellte:

- 20 Fitnessgeräte lt. Bestellung vom 12.05.1995 - Rechnung vom 28.06.1995 über DM 163.472,- (vgl. Anl. K 8 bis K 11);

- 10 Fitnessgeräte lt. Bestellung vom 15.06.1995 - Rechnung vom 29.06.1995 über US-$ 39.398 (vgl. Anl. K 12 - K 15).

Die Beklagte bestellte ferner am 28.08.1995 mehrere Fitnessgeräte (vgl. Anl. K 27 bzw. B 13); sie bestellte ergänzend dazu am 05.09.1995 zwei weitere 'Lifecycles' (Anl. K 28) sowie am 08.09.1995 zwei weitere 'Lifesteps' (vgl. Anl. B 14). Die insgesamt fünf gelieferten 'Lifesteps' stellte die Klägerin am 18.09.1995 mit US-$ 12.000 gesondert in Rechnung (vgl. Anl. K 23). Die weiteren Geräte berechnete die Klägerin mit Rechnung Anl. K 25; unstreitig offen sind aus dieser Rechnung die Positionen zwei 'Lifestrides' 9500 HRE (von der Klägerin berechnet mit US-$ 14.000), zwei 'Liferowers' 9500 E (von der Klägerin berechnet mit 6.500 US-$) und drei 'Lifecycles' 9500 REC HRE (von der Klägerin berechnet mit 7.797 US-$).

Unstrittig vom noch offenen Gesamtbetrag in Abzug zu bringen ist eine Gutschrift in Höhe von DM 106,82, datierend vom 01.09.1995.

Mit Schreiben vom 12.12.1995 (Anl. K 32 bzw. B 11) kündigte die Klägerin das 'Dealer Agreement' mit sofortiger Wirkung sowie rein vorsorglich auch noch mit Frist bis Ende Februar 1996.

Die Klägerin hat in erster Instanz noch weitere Kaufpreisforderungen geltend gemacht (vgl. Klageschrift vom 13.02.1996/ Bl. 1-9 d.A.). Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 328.537,40 DM nebst 10 % Zinsen aus DM 239.830,25 seit dem 12.10.1995 und aus DM 88.707,15 seit 13.12.1995 zu bezahlen.

Die Beklagte hat vorab die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Ihre Zuständigkeitsrüge hat die Beklagte auf die Rechtsauffassung gestützt, daß der Erfüllungsort für die streitgegenständlichen Verpflichtungen nicht nach CISG zu bestimmen sei, weil die Klägerin Zahlungsansprüche aus einem Eigenhändlervertrag geltend mache, der der Beklagten die Rolle eines Handelsvertreters zuweise. Außerdem hätten die Parteien durch die von ihnen getroffene Rechtswahl das CISG ausgeschlossen. Zumindest aber sei Art. 57 Abs. 1 Buchst. a CISG abbedungen. Die vertraglich festgelegte Zahlungsweise per Akkreditiv dokumentiere den Willen der Vertragsparteien, als Zahlungsort den Sitz der Bank zu bestimmen, der das Akkreditiv präsentiert werde. Die Klägerin sei außerdem nicht aktiv legitimiert. Als Folge der Mitteilung Anl. B 1 habe die Beklagte Bestellungen nur noch nach Rotterdam geschickt; Vertragspartner sei die dort ansässige BV geworden. Dementsprechend sei auch seit dem Frühjahr 1995 die gesamte Korrespondenz bezüglich des 'Dealer Agreement' nur noch von der BV geführt worden (vgl. Anl. B 3, B 4), die zudem mit Schreiben vom 01.06.1995 die neue Preisliste für Verkäufe übersandt habe (Anl. B 2). Auch aus der Aufforderung der BV, Zahlungen aus den streitgegenständlichen Kaufverträgen auf 'ihr Konto' zu leisten (vgl. Anl. B 7), ergebe sich, daß die BV Inhaberin der Forderungen geworden sei. Die Klägerin müsse sich den von ihrer Schwestergesellschaft erzeugten Rechtsschein zurechnen lassen, zumal diese schon wegen der Übernahme der Exportaktivitäten der L.-Gruppe nach Par. 25 HGB auch die diesbezüglichen Forderungen übernommen habe.

Die von der Klägerin behaupteten Kaufpreisforderungen seien im übrigen weitestgehend zu bestreiten. Soweit Kaufpreisforderungen dem Grunde nach zuzugestehen seien (s.o.), seien sie durch Aufrechnung erloschen. Zur Aufrechnung gestellt hat die Beklagte zunächst einen Provisionsanspruch wegen Belieferung der Firma C. durch die Klägerin. Der Anspruch der Beklagten aus der Vereinbarung Anl. B 8 sei nicht vom Fortbestand des 'Dealer Agreement' abhängig und sei ausgehend vom Marktpreis der gelieferten Ware (334.925 FF) zu berechnen. Die Provision der Beklagten belaufe sich damit auf 33.492,50 FF = 9.712,82 DM. Auf jeden Fall aber habe die Beklagte einen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 10 % des von der Klägerin der Firma C. zugestandenen 'Freundschaftspreises' in Höhe von 35.000 US-$, d.h. DM 5.285. Zur Aufrechnung stelle die Beklagte desweiteren einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Werbungskostenzuschusses für 1995 in Höhe von DM 14.000,-. Ein entsprechender Zuschuß sei von der Klägerin zugesagt (vgl. Anl. B 15), aber nie ausbezahlt worden. Ferner werde zur Aufrechnung gestellt eine Schadensersatzforderung der Beklagten wegen vorsätzlicher Verletzung des 'Dealer Agreements'. Die Klägerin habe versucht, die Beklagte 'hinauszuekeln'. Ein erster Schritt der Klägerin hierzu sei die Vereinbarung zur Belieferung der Firma C. gewesen. Hinzugekommen seien Verzögerungen bei der Zusage des Werbungskostenzuschusses, Umstellungen bei der Ersatzteilversorgung, verspätete Lieferungen sowie die Gespräche mit Herrn D., in die die Beklagte nicht mit eingeschaltet gewesen sei. Als Konsequenz der Verhandlungen mit Herrn D. habe die Beklagte sowohl die Fitness-Clubs von Herrn D., ihrem bisher größten Kunden, als auch zehn weitere Kunden verloren. Im zweiten Halbjahr 1995 habe die Beklagte fast 40 % ihres Umsatzes eingebüßt, was unter Berücksichtigung der eigenen Kosten (50 %) den Verlust einer Nettomarge in Höhe von rund 150.000 FF bedeute. Weiteren Schaden habe die Beklagte durch die unberechtigte Kündigung seitens der Klägerin erlitten. Die Kündigung sei schon formal nicht wirksam gewesen, weil sie nicht an die Beklagte, sondern an ihren Geschäftsführer persönlich gerichtet gewesen sei. Auch habe kein Kündigungsgrund vorgelegen. Die Beklagte habe auf die streitgegenständlichen Rechnungen zu Recht keine Zahlungen geleistet. Auf die Nichteinhaltung vereinbarter Absatzquoten könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie für den schleppenden Absatz selbst verantwortlich sei (z.B. Beschriftung und Bedienungsanleitung der Geräte nur in englischer Sprache, unzulängliche Unterstützung bei Marketing- Maßnahmen), zumal die vereinbarten Quoten wirtschaftlich von vorneherein völlig unrealistisch gewesen seien. Durch die erfolgte Kündigung habe die Beklagte ihre Tätigkeit für die Klägerin zwei Jahre früher als vertraglich vorgesehen beenden müssen, was bei einer durchschnittlichen jährlichen Nettomarge von ca. 1 Mio. FF einen entgangenen Gewinn von mindestens 600.000,- DM zur Folge gehabt habe. Letztlich werde ein Vertragshändlerausgleichsanspruch der Beklagten zur Aufrechnung gestellt. Die Beklagte sei in die Absatzorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, den Absatz der klägerischen Produkte zu fördern, Werbung zu betreiben, an Messen und Ausstellungen teilzunehmen, Kundendienstleistungen zu erbringen sowie die Klägerin über Absatz und Marktposition ihrer Produkte zu infomieren unter Angabe der Kundenbeziehungen. Aufgrund dieser Informationen sei es der Klägerin dann auch möglich gewesen, die Kunden der Beklagten nach Ausspruch der Kündigung über die 'neuen Vertriebsstrukturen' für ihre Produkte zu unterrichten. Für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs lege die Beklagte einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 4.618.000 FF zugrunde, was bei einer als angemessen zu erachtenden Provision von 10 % eine durchschnittliche 'Jahresprovision' von DM 159.241 ergebe.

Die Klägerin hält die von ihr erhobene Klage für zulässig. Geltend gemacht werde ein Kaufpreisanspruch, auf den das CISG Anwendung finde. Eine abweichende Vereinbarung zum Zahlungsort sei nicht getroffen; bei Zahlung mittels Akkreditiv liege der Zahlungsort regelmäßig bei einer avisierenden oder bestätigenden Zweitbank im Lande des Verkäufers. Im vorliegenden Fall sei dies die Bayer. Vereinsbank in München gewesen. Auch soweit das 'Dealer Agreement' die Möglichkeit einer Zahlung per Bankscheck eröffne, sei keine Abrede über eine Veränderung des Zahlungsortes gewollt gewesen. Die Klägerin sei auch nach Umorganisation ihrer Exportaktivitäten weiterhin Vertragspartner der Beklagten geblieben. Erst ab Februar 1996 sei die BV nach außen als Vertragspartner in Erscheinung getreten. Die klagegegenständlichen Verträge mit der Beklagten habe dies aber nicht mehr betroffen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß die Beklagte alle streitgegenständlichen Kaufaufträge unmittelbar an die Klägerin gerichtet habe. Die Aufträge seien auch von der Klägerin bestätigt worden. Die Klägerin habe zudem keine ihrer Forderungen an die BV abgetreten. Die Zahlungsaufforderung Anl. B 7 habe die BV als 'Koordinator' abgegeben.

Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten seien nicht existent. Ein Provisionsanspruch der Beklagten in Sachen C. sei nicht entstanden. Bei der Firma C. seien zunächst nur 'Demo-Geräte' aufgestellt worden. Erst nach Beendigung des Vertrages mit der Beklagten habe sich der Inhaber der Firma C. in der zweiten Dezemberhälfte 1995 entschlossen, die Geräte zum Preis von US-$ 35.000 zu übernehmen. Verkäufer sei auch nicht die Klägerin, sondern die BV gewesen, die von der Provisionsverinbarung nicht betroffen gewesen sei. Die von der Klägerin behauptete Kostenbeteiligungszusage für Werbemaßnahmen werde bestritten. Die Klägerin habe das 'Dealer Agreement' auch im übrigen nicht verletzt. Die 'Zielverkäufe' seien einvernehmlich festgelegt worden; hierbei sei bekannt gewesen, daß die 'Displays' der Geräte in englischer Sprache abgefaßt gewesen seien.

Die Gespräche mit Herrn D. hätten unter Beteiligung des Geschäftsführers der Beklagten stattgefunden; es sei um eine Kooperation zwischen Herrn D., L. und der Beklagten gegangen. Die Gespräche seien vertraulich geführt worden und hätten eine Marktverunsicherung nicht zur Folge gehabt. Der von der Beklagten behauptete Schaden sei nicht nachvollziehbar. Die Kündigung des 'Dealer Agreement' sei wirksam. Einen Handelsvertreterausgleich könne die Beklagte keinesfalls beanspruchen. Der Anspruch scheitere schon daran, daß die Beklagte nicht in die Absatzorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Insbesondere habe der Beklagten keine den Anforderungen des Par. 86 Abs. 2 HGB vergleichbare Informationspflicht oblegen. Die Beklagte sei auch keinen Weisungen oder 'Eingriffen' der Klägerin ausgesetzt gewesen. Kundenbesuchsberichte seien nie gefordert worden. Die Beklagte sei auch im übrigen nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin ihre Kundendaten zu überlassen. Tatsächlich sei der Klägerin der Kundenstamm der Beklagten unbekannt geblieben, mit Ausnahme der wenigen Kunden, die von der Klägerin nach Absprache mit der Beklagten direkt beliefert worden seien.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.12.1996 in Höhe von DM 271.418,18 nebst Zinsen hieraus stattgegeben. Die geltendgemachten Ansprüche beurteilten sich nach dem CISG, da es um die Abwicklung von Kaufverträgen gehe. Eine abweichende Vereinbarung über den Zahlungsort sei nicht getroffen worden; hiernach sei das Landgericht München I zuständig. In der Sache hat das Landgericht die Klage nur teilweise als begründet angesehen. Die Klägerin könne Bezahlung verlangen für die Rechnungen gemäß Ziffer II.6, 7 und 12 der Klageschrift sowie hinsichtlich eines Teilbetrages von DM 40.040,- aus der Rechnung gemäß Ziffer II.13 der Klageschrift; der Gesamtbetrag belaufe sich auf DM 276.703,18. Dieser Betrag sei von der Beklagten dem Grunde nach nicht bestritten. Weitergehende Forderungen seien von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der zugesprochenen Forderungen ergebe sich schon daraus, daß die Beklagte die Ware bei der Klägerin und nicht bei der BV bestellt habe. Erklärungen der BV bezüglich des 'Dealer Agreement' komme rechtliche Relevanz nicht zu. Gegen den von ihr geschuldeten Saldo könne die Beklagte aufrechnen mit einer Provisionsforderung in Höhe von 5.285,- DM aus der Belieferung der Firma C. Maßgebend sei insoweit, daß die Lieferung der Klägerin als von ihr gesteuerte Maßnahme vertraglich zuzurechnen sei, auch wenn der Verkauf letztlich durch die BV erfolgt sein sollte. Die Provision errechne sich allerdings nur aus dem tatsächlich in Rechnung gestellten Kaufpreis von 35.000 $; ein höherer 'tatsächlicher Marktwert' der gelieferten Ware sei ohne Relevanz. Weitere Aufrechnungsforderungen könne die Beklagte nicht geltend machen. So sei nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin durch die Verhandlungen mit Herrn D. gegen das 'Dealer Agreement' verstoßen haben solle. Auch fehle ein substantiierter Sachvortrag der Beklagten dafür, in welcher Höhe ihr ein entsprechend kausal verursachter Schaden entstanden sei. Die Benennung von Umsatzzahlen reiche dafür nicht aus, zumal es der Klägerin vertraglich gestattet gewesen sei, im Vertragsgebiet der Beklagten selbst tätig zu werden. Entsprechendes gelte auch für den Schadensersatz wegen behaupteter unrechtmäßiger Beendigung des 'Dealer Agreement'. Die Klägerin habe das 'Dealer Agreement' ordnungsgemäß kündigen können; die Beklagte habe nicht dargetan, warum ihr dennoch wegen der Kündigung Schadensersatz zustehen solle. Dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf einen Werbungskostenzuschuß könne die Kammer 'nicht näher treten', da diesbezüglich erstmals in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.1996 vorgetragen worden sei. -hnliches gelte für den behaupteten Vertragshändlerausgleichsanspruch der Beklagten. Auch insoweit sei erstmals mit Schriftsatz vom 11.11.1996 näheres ausgeführt worden. Zudem sei der neue Sachvortrag seinerseits weder hinsichtlich des Grundes noch der Höhe des geltend gemachten Anspruches hinreichend substantiiert. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das der Beklagten am 28.01.1997 und der Klägerin am 30.01.1997 zugestellt wurde.

Gegen das Urteil richten sich die am 25.02.1997 bei dem Oberlandesgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 25.4.1997 begründete Berufung der Beklagten sowie die mit Schriftsatz vom 18.06.1997 eingegangene.und zugleich begründete Anschlußberufung der Klägerin, teilweise wieder zurückgenommen durch Schriftsatz vom 19.06.1997.

Die Beklagte wiederholt zur Begründung ihrer Berufung im wesentlichen ihren Sachvortrag erster Instanz. Sie hält an ihrer bisher schon vertretenen Rechtsauffassung fest, daß das Landgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Das Landgericht sei nicht darauf eingegangen, daß die Klägerin ihre Exportgeschäfte und damit die kaufrechtlichen Beziehungen zur Beklagten Anfang 1995 auf die BV übertragen habe (vgl. insbesondere Anl. B 1 und B 2). Jedenfalls habe die Klägerin die geltend gemachten Forderungen aber an die BV abgetreten; Beleg hierfür sei das Schreiben Anl. B 7. Außerdem seien die vom Landgericht zugesprochenen Kaufpreisforderungen durch Aufrechnung erloschen. Zur Berechnung der vom Landgericht anerkannten Provisionsforderung der Beklagten wegen Belieferung der Firma C. sei nicht vom Rechnungsbetrag, sondern vom Marktpreis der gelieferten Geräte auszugehen; dies ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung Anl. B 8, bei der an den Ansatz eines 'Freundschaftspreises' nicht gedacht gewesen sei. Im Ergebnis ergebe sich damit eine Provisionsforderung in Höhe von DM 9.712,82. Zu berücksichtigen sei weiter der von der Klägerin zugesagte Werbungskostenzuschuß in Höhe von 14.000,- DM. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang übersehen, daß der diesbezügliche Vortrag der Beklagten eine Erwiderung auf den Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30.09.1996 enthalte, in dem die Klägerin ihre Zusage wider besseres Wissen bestritten habe. Die Beklagte habe ferner mit einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung und unrechtmäßiger Beendigung des 'Dealer Agreement' mit der Klägerin aufgerechnet. Dieser Anspruch alleine übersteige die Klageforderung. Das Landgericht habe die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Tatsachen aus nicht erkennbaren Gründen unberücksichtigt gelassen. Verfehlt sei der Hinweis des Landgerichts, der Klägerin sei gestattet gewesen, im Vertragsgebiet der Beklagten selbst tätig zu werden. Bei den Verhandlungen der Klägerin mit Herrn D. sei es nicht um die Lieferung einzelner Geräte gegangen, sondern um den Abschluß eines Exklusiv-Vertriebsvertrages. Unzutreffend sei auch die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe die Berechtigung der Klägerin zur ordentlichen Kündigung des 'Dealer Agreement' nicht bestritten. Die Beklagte habe bereits in erster Instanz ausdrücklich bestritten, daß die Voraussetzungen einer fristlosen und/ oder ordentlichen Kündigung vorgelegen hätten. Auch zur Höhe des eingetretenen Schadens habe die Beklagte substantiiert vorgetragen. Sie könne sich darauf beschränken, den Gewinn darzutun, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden können (Par. 252 BGB). Schließlich stehe der Beklagten auch noch der geltend gemachte Vertragshändlerausgleichsanspruch zu. Die Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung alle tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs vorgetragen. Sie wiederhole im folgenden zahlreiche Umstände, aus denen sich ihre Eingliederung in die Absatzorganisation der Klägerin ergebe. Die Beklagte weist hier u.a. darauf hin, ;daß die Klägerin entschieden habe, an welchen Messen die Beklagte teilzunehmen habe. Sie habe zudem der Beklagten bindende Vorgaben für die Gestaltung und Einrichtung ihres Messestandes gemacht. Generell habe die Beklagte nach den Anweisungen der Klägerin zu verfahren gehabt (vgl. Anl. B 8). Die Klägerin habe das Marketing für die Produkte in allen Einzelheiten vorgegeben und auch genaue Vorgaben für die Preisgestaltung gemacht. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit dem Vertrieb der L.-Produkte nicht einmal mit ihrer registrierten Firma, sondern als 'L. France' bezeichnet worden. Sie habe zudem fortlaufend unter Angabe ihrer Kundenbeziehungen über den Absatz der klägerischen Produkte zu berichten gehabt. Auch ein Vergleich der Referenzliste Anl. B 17, die die von der Beklagten geworbenen Kunden enthalte, mit Anl. B 18 belege, daß die L.- Gruppe die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden der Beklagten fortsetze.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 09.12.1996 abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie beantragt ferner Vollstreckungsschutz (Par. 712 ZPO).

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Landgericht habe seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht. München sei Erfüllungsort der streitgegenständlichen Kaufpreisforderungen. Die Klägerin sei auch aktiv legitimiert. Alle streitgegenständlichen Aufträge seien von der Beklagten an die Klägerin gerichtet gewesen und von ihr bestätigt worden. Die Forderungen seien auch nicht abgetreten worden. Bezüglich der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Provisionsforderung für Lieferungen an die Firma C. sei das Landgericht zu Recht von einem Rechnungsbetrag in Höhe von 35.000 US- ausgegangen.

Hierbei habe es sich um einen 'günstigen' Preis gehandelt, da man die Firma C. als Kunden habe gewinnen wollen. Dennoch bleibe der Rechnungsbetrag maßgebend. Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf den von ihr geforderten Werbungskostenzuschuß. Es habe keine pauschale Kostenbeteiligungsvereinbarung gegeben. Die Parteien seien vielmehr davon ausgegangen, daß eine Beteiligung der Klägerin an den Werbungskosten der Beklagten in Höhe von 1 4.000,- DM nur dann erfolgen werde, wenn die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen zum Absatz der klägerischen Produkte einhalten und die dafür erforderlichen Maßnahmen einleiten werde. Beides sei nicht geschehen. Im übrigen sei der diesbezügliche Vortrag der Beklagten vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden; die Beklagte sei auch in der Berufungsinstanz mit ihrer Aufrechnung ausgeschlossen. Zu Recht habe das Landgericht Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen angeblicher Vertragsverletzungen der Klägerin verneint. Die Verhandlungen, die der Geschäftsführer der Klägerin mit Herrn D. zwecks möglicher Zusammenarbeit im Vertrieb geführt habe, seien nicht vertragswidrig gewesen. Zudem fehle jeglicher substantiierter Sachvortrag der Beklagten bezüglich eines Schadens. Es werde bestritten, daß die Beklagte wegen der fraglichen Verhandlungen auch nur einen Kunden verloren habe. Die Klägerin habe den Rahmenvertrag mit der Beklagten wirksam gekündigt. Die Beklagte habe sich im Zahlungsverzug befunden, habe die vertraglich festgelegten Mindestverkaufszahlen nicht erreicht und gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Letztlich könne die Beklagte auch keinen Ausgleich verlangen. Sie sei nicht in die Vertriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Insbesondere habe die Klägerin der Beklagten - mit Ausnahme der Verkaufsquoten - keine bindenden Vorgaben bezüglich des Vertriebs ihrer Produkte gemacht. Der Beklagten habe auch keine Berichtspflicht oblegen; sie sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin ihren Kundenstamm zu überlassen. Die als Anl. B 17 vorgelegte Referenzliste stamme nicht von der Klägerin, sondern von ihrem neuen Vertragspartner, der die Liste aus Werbeprospekten der Beklagten übernommen habe. Der Vortrag der Beklagten zur Höhe ihres angeblichen Ausgleichsanspruchs sei nicht nachvollziehbar. Berechnungsbasis sei nicht der Umsatz, sondern der einer Handelsvertreterprovision entsprechende 'Rabattkern'. Außerdem habe die Beklagte im wesentlichen von der Sogwirkung der Marke L. profitiert.

Im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 25.04.1997 und auf die Berufungserwiderung vom 27.05.1997 Bezug genommen.

Im Rahmen ihrer Anschlußberufung beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil abzuändern mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 287.150,33 nebst 5 % Zinsen aus DM 225.830,25 seit dem 12.10.1995 sowie aus DM 61.320,08 seit dem 13.12.1995 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages vor, das Landgericht habe die klägerische Kaufpreisforderung aus der Rechnung vom 26.09.1995 (Ziffer II.13 der Klageschrift) zu Unrecht um insgesamt 10.447,15 DM verkürzt. Zum einen seien neben den vom Landgericht berücksichtigten Sportgeräten zwei weitere Lifecycles 9500 REC HRE bestellt und geliefert worden (vgl. Auftrag Anl. K 28; Lieferschein Anl. K 26). Zum anderen sei der Auftrag auf der Grundlage der zutreffend in Rechnung gestellten, gültigen Export-Händler-Preise abzuwickeln gewesen. Hieraus ergebe sich für den Auftrag ein Gesamtpreis von DM 50.487,15. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Provisionsforderung der Beklagten wegen des Geschäftes mit der Firma C. berücksichtigt. Der Kaufvertrag über die fraglichen Geräte sei - aufgrund eines Angebotes der BV - erst nach Beendigung des Händlervertrages zustandegekommen; die Parteien seien sich immer einig gewesen, daß eine Provision selbstverständlich nur dann geschuldet werde, wenn der Verkauf während des bestehenden Händlervertrages erfolge.

Die Beklagte verweist auf die insoweit zutreffenden Erwägungen des Landgerichts. Sie habe zwar tatsächlich zwei weitere Lifecycles 9500 REC HRE bestellt. Ausweislich des Lieferscheins Anl. K 26 seien aber eindeutig nur drei der Geräte geliefert worden. Das 'Dealer Agreement' lege ferner nicht fest, in welcher Währung die Beklagte den Kaufpreis zu zahlen habe. Maßgebend sei daher die jeweilige Bestellung der Beklagten, die die Klägerin mit Auslieferung der Geräte angenommen habe. Die später erfolgte Rechnungsstellung habe eine -nderung der Kaufverträge nicht mehr bewirken können. Die Aufrechnung der Beklagten rnit dem Provisionsanspruch von C. habe das Landgericht zu Recht für begründet erachtet. Anl. K 41 belege, daß eine Einigung über den käuflichen Erwerb der fraglichen Geräte bereits während der Laufzeit des 'Dealer Agreement' erfolgt sei; lediglich die Höhe des Kaufpreises sei noch nicht im einzelnen festgelegt gewesen. Im übrigen stehe der Beklagten auch für ein erst nach Beendigung des 'Dealer Agreement' abgeschlossenes Geschäft ein Provisionsanspruch nach Par. 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB zu, zumal offensichtlich sei, daß die Klägerin die Inrechnungstellung des Kaufpreises bewußt hinausgezögert habe.

[.]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Berufung wie die zulässige Anschlußberufung haben nur teilweise Erfolg.

I.

1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist in zweiter Instanz nicht mehr zu prüfen, Par. 512 a ZPO.

2. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Buchst. a CISG. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Zur Verdeutlichung sei folgendes hervorgehoben:

a) Der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt sich nach dem Vertragsstatut, das nach dem IPR des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist. Dies gilt auch dann, wenn nach Art.3 Abs. 2 EGBGB der Erfüllungsort durch das CISG bestimmt wird (EUGH NJW 95, 183; vgl. ferner von Caemmerer/ Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Art. 57, Rn. 10 und 11).

b) Im vorliegenden Fall haben die Parteien ihre Vertragsbeziehungen deutschem Recht unterworfen (vgl. Ziffer 16 DA Anl. K 29). Die Parteien haben dabei die Anwendung des CISG weder ausdrücklich noch konkludent ausgeschlossen, so daß das CISG als Bestandteil der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich zur Anwendung kommen kann (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Art. 6, Rn. 16).

c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des CISG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere ist festzuhalten, daß die Klägerin - unbeschadet der näheren rechtlichen Qualifikation des zugrundeliegenden Rahmenvertrages Anl. K 29 - hier Kaufpreisforderungen geltend macht (vgl. dazu nur Ziffer 2 DA: '... the price of goods sold to the DEALER ...'). Die Parteien haben ihre Niederlassungen in verschiedenen CISG - Vertragsstaaten. Ein Fall des Art. 3 Abs. 2 CISG liegt erkennbar nicht vor (zum Hauptanwendungsbereich der Vorschrift vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Art. 3 Rn. 8 und 9).

d) Einen von Art. 57 Abs. 1 Buchst. a CISG abweichenden Zahlungsort haben die Parteien nicht vereinbart. Insbesondere wurde auch keine Vereinbarung des Inhalts getroffen, daß Zahlung erst bei Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu erfolgen hätte.

aa) Die Parteien haben in Ziffer 6 DA eine Gefahrtragungsregelung zu Lasten des Käufers getroffen. Diese Regelung läßt jedoch den Zahlungsort unberührt; insbesondere ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. b CISG auf Fälle des Versendungskaufs nicht anwendbar (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Art. 57, Rn. 16 m.w.N.).

bb) Keinen Einfluß auf den Zahlungsort hat auch die Vereinbarung, die Zahlung habe durch unwiderrufliches Akkreditiv zu erfolgen (Ziffer 3 DA). Die Akkreditivklausel läßt den Erfüllungsort bereits ihrem Inhalt nach unberührt (Canaris in Staub, HGB-Großkommentar, 4. Aufl., Bankvertragsrecht, Rn. 1056). Allenfalls kann die Klausel so verstanden werden, daß als Zahlungsort der Ort vereinbart wird, an dem das Akkreditiv zahlbar gestellt wird; dies ist regelmäßig der Sitz einer Zweitbank im Lande des Verkäufers (avisierende oder bestätigende Bank); vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Art. 57, Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist dies nach insoweit letztlich nicht bestrittenem Vortrag der Klägerin die Bayerische Vereinsbank in München.

cc) Soweit der Beklagten vertraglich das Recht eröffnet wurde, Rechnungen auch per Bankscheck zu begleichen ('... payment by bankers cheque on nett 30 days'), enthält dies ebenfalls keine abweichende Vereinbarung zum Zahlungsort. Der Begriff 'Bankscheck' ist nicht einmal eindeutig definiert (vgl. BGH WM 85, 736/8). Schon von daher besteht kein Grund zu der Annahme, daß die Parteien durch Verwendung dieses Begriffes bei Formulierung eines alternativen Zahlungsmodus Regelungen zum Zahlungsort treffen wollten. Im Zweifel gilt zudem auch hier, daß Schecks nach deutschem Recht als Leistung erfüllungshalber entgegengenommen werden; der ursprüngliche Zahlungsanspruch bleibt zunächst weiter offen (vgl. Palandt, BGB, 56. Aufl., Par. 364, Rn. 6 und 10).

e) Maßgebend für den Zahlungsort ist damit die Niederlassung des Verkäufers, wobei nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ abzustellen ist auf den Ort, auf den die geltend gemachte Verpflichtung - wenn sie denn besteht - zu erfüllen wäre, d.h. die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Klage. Maßgebend wäre allerdings, wenn die Klägerin ihre Niederlassung verlegt und dadurch einen anderen Gerichtsstand begründet hätte (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Art. 57, Rn. 11). Auch die Beklagte behauptete aber nicht, daß die Klägerin ihre Niederlassung in Unterschleißheim aufgegeben und nach Rotterdam verlegt hätte. Der Argumentation der Beklagten, ihr Vertragspartner sei die Life Fitness Atlantic BV in Rotterdam, ist daher erst bei Prüfung der Begründetheit der Klage nachzugehen (dazu sogleich).

II.

Die Klage ist, soweit sie in zweiter Instanz noch zur Entscheidung ansteht, auch im wesentlichen begründet. Rechtsgrundlage ist Art. 53 CISG.

1. Die noch streitgegenständlichen Kaufverträge sind zwischen den Parteien zustande gekommen; Vertragspartnerin der Beklagten ist die Klägerin. Unbeschadet der Mitteilung durch die BV vom 27.04.1995, man habe die 'Koordinierung' der Verkaufsaktivitäten von Life Fitness übernommen (Anl. B 1), sowie aller weiteren Mitteilungen der BV ist festzuhalten, daß die noch in Streit stehenden Aufträge vom 12.05.1995 (Anl. K 8), vom 15.06.1995 (Anl. K 12) und vom 28.08.1995 (Anl. K 27 bzw. B 13) nebst Zusatzorders vom 05.09.1995 und vom 08.09.1995 (Anl. K 28 und B 14) sämtlich von der Beklagten an die Klägerin gerichtet waren. Alle Aufträge wurden von der Klägerin rückbestätigt (vgl. Anl. K 9 und K 13) bzw. erfüllt (vgl. Anl. K 10, K 14, K 24, K 26). Den Erklärungen der BV kann vor diesem Hintergrund keine für den Vertragsschluß maßgebende Bedeutung beigemessen werden.

2. Unstreitig trotz entsprechender Lieferung nicht bezahlt sind die Rechnungen Anl. K 11 in Höhe von DM 163.472, Anl. K 15 in Höhe von US-$ 39.398, Anl. K 23 in Höhe von US-$ 12.000 sowie ein Teilbetrag aus Rechnung Anl. K 25 in Höhe von DM 40.040. Streitig ist die Lieferung (und damit die Kaufpreisforderung) zweier weiterer Sportgeräte 'Lifecycle 9500 REC HRE' aus Order Anl. K 28 sowie die Preisgestaltung in Rechnung Anl. K 25 (Abrechnung auf Basis der in der Bestellung angegebenen oder der in der Rechnung ausgewiesenen Preise).

a) Die Beklagte bestreitet im wesentlichen unter Hinweis auf den Lieferschein Anl. K 26, die beiden zusätzlichen 'Lifecycles' erhalten zu haben. Die Bestellung als solche ist unstreitig, im übrigen auch durch Anl. K 28 erwiesen. Zur Überzeugung des Senats sind beide Geräte zur Auslieferung gelangt. Dies belegt eben der von der Beklagten zitierte Lieferschein Anl. K 26, der - abgesetzt unter einem Vermerk technischen Inhalts - genau jene zwei zusätzlichen 'Lifecycles' ausweist, um deren Abrechnung es hier geht. Es liegt offensichtlich ein 'Versehen' (im Wortsinne) der Beklagten vor. Da auch die Beklagte zum Beleg ihrer Darstellung auf den Lieferschein hinweist, sieht der Senat keine Veranlassung, den Inhalt des Lieferscheines als solchen anzuzweifeln. Insoweit hat die Abschlußberufung der Klägerin Erfolg.

b) Was die maßgebenden Preise betrifft, so vermag der Senat der Argumentation der Klägerin nicht zu folgen. Unbeschadet der Rahmenvereinbarung Ziffer 2 DA ('... the price of goods ... shall be export dealer price ...') hat die Beklagte der Klägerin mit ihren Bestellungen Anl. K 27, K 28 und B 14 ein konkretes Angebot auch zum Preis der bestellten Ware gemacht, das die Klägerin mit Auslieferung der Ware konkludent angenommen hat. Sie war daher nicht berechtigt, später höhere Preise zu berechnen; es gelten die in DM ausgewiesenen Beträge aus den Angeboten.

Im Ergebnis sind damit anzusetzen:

Rechnung Anl. K 11: DM 163.472
Rechnung Anl. K 15: US-$ 39.398 = DM 55.551,18 (unstreitig)
Rechnung Anl. K 23: US-$ 12.000 = DM 17.640,00 (unstreitig) sowie aus
Rechnung Anl. K 25: DM 46.840 (DM 40.040 + DM 6.800 für die zusätzlich gelieferten Lifecycles)

Summe: DM 283.503,18.

Soweit in die Zusammenstellung über Anl. K 25 hinaus weitere in US-$ fakturierte Rechnungen aufzunehmen sind, bleiben die von der Klägerin jetzt geltend gemachten DM-Beträge hinter den von der Beklagten in ihren Orders angegebenen DM-Preisen zurück. Die Beklagte ist dieser Form der Abrechnung nicht entgegengetreten; sie ist damit auch für den Senat verbindlich.

3. Von der genannten Summe in Abzug zu bringen ist eine unstreitige Gutschrift in Höhe von DM 106,82. Der verbleibende Rest beträgt DM 283.396,36.

4. Die ausgewiesene Forderung hat die Klägerin nicht durch Abtretung an die BV oder durch gesetzlichen Forderungsübergang verloren. Die Klägerin hat die von der Beklagten behauptete Abtretung bestritten. Einen Beweis für ihre Behauptung hat die Beklagte nicht geführt. Das als Anl. B 7 vorgelegte Schreiben der BV vom 06.10.1995, in dem die BV von einer Zahlung 'auf unser Konto in Deutschland' spricht, ist kein hinreichender Beweis für eine Forderungsabtretung, zumal aus dem Schreiben Anl. B 1 bereits ersichtlich ist, daß die BV für die Life-Fitness- Gruppe Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen hatte. Zu den Voraussetzungen eines Forderungsübergangs nach Par. 25 Abs. 1 S. 2 HGB hat die Beklagte substantiiert nichts vorgetragen; ein Firmenübergang ist nicht feststellbar.

Gegen die noch offene Kaufpreisforderung der Klägerin kann die Beklagte mit einer Provisionsforderung gegen die Klägerin wegen Belieferung der Firma C. in Höhe von DM 5.285 aufrechnen. Der Senat folgt auch insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Berufung wie Anschlußberufung waren insoweit ohne Erfolg.

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6. Die Beklagte kann desweiteren mit einer Gegenforderung von DM 14.000 gegen die Klageforderung aufrechnen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Zusage eines Werbungskostenzuschusses in der angegebenen Höhe durch die Klägerin. Insoweit hatte die Beklagte mit ihrer Berufung Erfolg.

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7. Gegenansprüche wegen Verletzung des 'Dealer Agreements' durch die Klägerin in Vollzug des noch wirksamen Vertrages (bis zur Kündigung) kann die Beklagte nicht geltend machen. Die Berufung hatte insoweit keinen Erfolg.

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8. Keinen Erfolg hat die Beklagte auch mit ihrer Forderung nach Schadensersatz wegen Vertragsverletzung durch die Kündigung des 'Dealer Agreements'. Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Vertrages ist wirksam.

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9. Letztlich steht der Beklagten auch ein Vertragshändlerausgleichsanspruch nicht zu. Ihre Aufrechnung mit einem solchen Ausgleichsanspruch geht ins Leere.

[.]

III.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus Art. 78 CISG i.V.m. Par. 352 HGB. Ihrer Fälligkeit entsprechend war dabei die Forderung der Beklagten auf Zahlung des Werbungskostenzuschusses bereits von der ersten geltend gemachten Klageforderung in Abzug zu bringen. Die Provisionsforderung der Beklagten wegen des C.- Geschäftes hingegen ist erst am 31.01.1996 fällig geworden; Par. 87 a Abs. 4 i.V.m. Par. 87 c Abs. 1 HGB. Die Aufrechnung mit dieser Forderung konnte den entsprechenden Teil der Klageforderung daher auch erst zum 31.01.1996 zum Erlöschen bringen, Par. 389 BGB. Für die Zeit vom 13.12.1995 bis 30.01.1996 waren somit aus DM 5.285 noch zusätzlich Zinsen zu entrichten.

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Source

Published in excerpt:
- Forum International, 4, 1997, 159-160}}