Data

Date:
09-07-1997
Country:
Germany
Number:
7 U 2070/97
Court:
Oberlandesgericht München
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - DISTRIBUTORSHIP AGREEMENT NOT COVERED BY CISG - CISG APPLICABLE TO EACH SEPARATE CONTRACT OF SALE CONCLUDED UNDER THE DISTRIBUTORSHIP AGREEMENT

APPLICATION OF CISG - CHOICE OF LAW OF CONTRACTING STATE AS GOVERNING LAW OF THE CONTRACT

PRICE - PAYMENT OF PRICE - PAYMENT BY FUND TRANSFER - BUYER'S OBLIGATION DISCHARGED WHEN TRANSFER IS CREDITED TO THE SELLER'S BANK ACCOUNT (ART. 57(1)(A) CISG)

PRICE - PAYMENT OF PRICE - PAYMENT BY CHEQUE - CHEQUE NOT HONORED - COSTS COVERED BY BUYER

LACK OF CONFORMITY - NOTICE - SPECIFICATION OF LACK OF CONFORMITY NECESSARY (ART. 39(1) CISG)

Abstract

An Italian manufacturer of leather goods ('the seller') concluded an agreement with a German company ('the buyer') according to which the German company would distribute the seller's products in a certain market area in Germany. Pursuant to the agreement the seller delivered to the buyer goods which remained partly unpaid. The seller commenced an action to recover the purchase price.

The Court held that German law and as such CISG was the applicable law to govern each separate contract of sale under the distributorship agreement.

The seller was awarded payment of the price according to Art. 53 CISG. As to payment made by fund transfer to the seller's bank account, the Court held that the provisions on the place of payment in Art. 57(1)(a) CISG imply that the buyer is discharged from its obligation to pay when the transfer is credited to the seller's account and that the buyer must bring evidence thereof.

As far as payment by cheque is concerned, the Court found that since the buyer must comply with all formalities relating to payment, it has to bear the costs in the case that the cheque is not honored.

The Court further held that the buyer had lost the right to rely on a lack of conformity of the delivered goods, since it had not given notice to the seller within a reasonable time specifying the nature of the defects pursuant to Art. 39(1) CISG. In the Court's opinion, a notice stating that 'the products are not conforming to our specifications and cannot be sold to customers' or '250 items were badly stamped' is not sufficiently specific as to enable the seller to take appropriate measures or set up a defense.

Fulltext

T a t b e s t a n d :

1.
Die Klägerin, eine italienische Handelsgesellschaft mit Sitz in der Provinz Mailand, stellt Lederwaren her; die Beklagte, eine Handels- und Marketing GmbH, vertreibt Waren verschiedener Art u. a. auch Lederartikel.

Die Klägerin verlangt Zahlung für der Beklagten gelieferte Lederwaren sowie Bankgebühren für von der Beklagten ausgestellte Schecks, die nicht eingelöst wurden.

Am 10.01.1994 schlossen die Parteien einen "Kooperationsvertrag", mit dem die Klägerin der Beklagten das Alleinvertriebsrecht in Deutschland für sämtliche Erzeugnisse, die von der Klägerin oder in deren Auftrag von einem dritten Unternehmen für sie hergestellt werden, übertrug, soweit es sich um Lederetuis zur Aufbewahrung von Uhren und Schmuck sowie eventuelles Zubehör zu diesen Waren handelte (§ 1 des Vertrages).

Kauf und Verkauf der Vertragserzeugnisse sollten durch die Beklagte im eigenen Namen erfolgen. Nach § 7 (2) war der Beklagten beim Warenbezug ein Zahlungsziel von 90 Tagen ab Wareneingang und Rechnungserhalt eingeräumt. § 7 (3) enthält die Regelung, wonach die Klägerin der Beklagten ein Skonto von 10 % gewährt und zum 30.06.1994 der Skontosatz neu verhandelt werden sollte. Die Weiterveräußerungspreise konnte die Beklagte - konkurrenzfähig - selbst festlegen. Nach § 11 (2) sollte auf die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. Wegen der Vertragsregelungen im übrigen wird auf den Inhalt des Vertrages ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat diesen Vertrag am 24.09.1996 fristlos gekündigt. Die Klägerin hat vorgetragen, aus Warenlieferungen schulde die Beklagte gemäß Rechnungen für den Zeitraum Juni 1995 mit Juni 1996 Lit. 167.017.800; die den Rechnungen zugrundeliegenden Warenlieferungen seien vertragsgernäß erfolgt. Mängel habe die Beklagte insoweit auch nicht gerügt. Die offenstehenden Rechnungen gemäß Anlagen K 18 - K 34 seien mit Ausnahme der drei Rechnungen vom 29.11.1995 (Re.-Nr. 187 - K 25), 13.02.1996 (Re.-Nr. 9 - K 32) sowie vom 27.02.1996 (Re.-Nr. 16 - K 33) jeweils um den Skontobetrag von 10 % zu erhöhen. In der Annahme, daß Zahlung durch die Beklagte bei Fälligkeit erfolgen würde, habe die Klägerin bei Rechnungsstellung jeweils 10 % Skonto berücksichtigt.

Mit Ausnahme einer Teilzahlung von Lit. 10.000 seien die streitgegenständlichen Rechnungen sämtlich unbezahlt geblieben.

Von der Beklagten der Klägerin Anfang 1996 überlassene ausgestellte Schecks über insgesamt Lit. 21.472.800 seien nicht eingelöst und die Klägerin mit Bankgebühren in Höhe von Lit. 343.506 belastet worden, deren Begleichung die Beklagte ebenfalls schulde.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ITL 167.361.306 und ITL 8.362.165 Zinsen bis 30.06.1996 sowie weitere 15 % Zinsen aus ITL 167.361.396 seit 01.07.1996 an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die den Rechnungen der Klägerin zugrundeliegenden Warenlieferungen hat sie nicht bestritten. Ihre Einwendungen richten sich gegen die Rechnungshöhe.

Hierzu hat sie vorgetragen: Die von der Klägerin vorgenommene 10 %-ige Erhöhung der Rechnungsbeträge sei unberechtigt; § 7 des Vertrages beinhalte nämlich keine Skontovereinbarung, sondern die Regelung eines Mengenrabatts.

Der mit Rechnung vom 27.07.1995 (Re.-Nr. 104 - Anlage K 21) geforderte Rechnungsbetrag i. H. v. Lit. 17.429.000 sei überhöht; aus dem eigenen Kontoauszug der Beklagten ergebe sich, daß nur noch ein Betrag von Lit. 96.860 geschuldet sei.

Der in der Rechnung vom 05.02.1996 (Re -Nr. 007) in Ansatz gebrachte Betrag sei um Lit. 790.000 zu kürzen, da die gelieferte Ware jedenfalls teilweise nicht vertragsgerecht gewesen und der Klägerin deswegen auch zur Verfügung gestellt worden sei (Anlage B 6); aus dem gleichen Grund sei ein weiterer Abzug von Lit. 1.315.500,00 vorzunehmen.

Ferner sei der Klagebetrag um Lit. 13.412.700,00 (Anlage B 3), Lit. 251.200,00 (Anlage B 4) und Lit. 1.073.110,00 (Anlage B 5) zu kürzen. Insoweit handele es sich um Rechnungsbeträge für von der Beklagten der Klägerin gelieferte Materialien, die die Klägerin nicht bezahlt habe.

Ferner habe die Klägerin eine weitere Zahlung der Beklagten i. H. v. Lit. 3.000.000,00 unberücksichtigt gelassen.

Die Rechnungen Nr. 009 (Anlage K 32) und Nr. 016 (Anlage K 33) seien der Beklagten nicht zugegangen.

Schließlich hat die Beklagte eine Verletzung des vertraglichen Alleinvertriebsrechts durch die Klägerin mit der Begründung, diese habe andere Ledergeschäfte in München beliefert, behauptet.

2.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne gemäß § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis für die gelieferten Lederwaren verlangen.

Die von der Beklagten gegen die Höhe der geforderten Klagesumme erhobenen Einwände seien unbegründet. Die Erhöhung der Rechnungsbeträge um 10 % Skonto sei nicht zu beanstanden, da § 3 (3) des Vertrages eindeutig eine Skontoregelung beinhalte. Über den von der Klägerin bereits berücksichtigten Betrag von Lit. 10.000 hinausgehende Zahlungen habe die Beklagte nicht bewiesen. Rechnungen, deren Nichtzugang die Beklagte behauptet habe, lägen jetzt jedenfalls vor und seien zu begleichen.

Soweit die Beklagte den Standpunkt vertreten habe, wegen nicht vertragsgemäß gelieferter Ware Abzüge vornehmen zu können, habe sie den Beweis für Qualitätsmängel nicht erbracht. Die behaupteten Gegenforderungen seien unbegründet; insoweit lägen den Rechnungen der Beklagten Materiallieferungen zugrunde, die für die Ausführung von Aufträgen gedacht gewesen seien. Nachdem die Aufträge jedoch nicht erteilt worden seien, könne die Beklagte die Begleichung der Rechnungen nicht verlangen. Das Vorbringen der Beklagten, wonach die Klägerin das Alleinvertriebsrecht verletzt habe, sei als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.

3.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzielles Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Mängelrügen wegen nicht vertragsgemäßer Herstellung der Lederwaren seien gegenüber der Klägerin zumeist mündlich erfolgt; daß die Klägerin mangelhafte Ware geliefert habe, werde zudem durch schriftliche Reklamationen von Kunden der Beklagten belegt. Aufgrund der Schlechtlieferungen sei es zu Auftragsstornierungen gekommen und Folgeaufträge seien ausgeblieben. Hierdurch habe die Beklagte einen Schaden i. H. v. 795.500,-- DM erlitten, mit dem sie gegen die Klageforderung aufrechne. Ferner stehe ihr auch ein Schadensersatz deswegen zu, weil die Klägerin das vertraglich vereinbarte Alleinvertriebsrecht verletzt habe.

Die Beklagte beantragt,
das am 19.12.1996 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az.: 17 HK0 1 80019/96 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Ersturteil; auch sie wiederholt ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie weist insbesondere darauf hin, daß sie der Beklagten keine mangelhafte Ware geliefert habe und Schlechtlieferungen vorprozessual auch nie gerügt worden seien. Kundenbeanstandungen habe die Beklagte an die Klägerin nicht weitergeleitet.

Soweit die Beklagte Auftragsstornierungen und das Ausbleiben von Folgeaufträgen behauptet hat, sei dies jedenfalls nicht auf mangelnde Qualität der von der Klägerin hergestellten Lederwaren zurückzuführen. Die Belieferung anderer Händler während des Bestehens des Kooperationsvertrages bestreitet die Klägerin.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und den gesamten Akteninhalt im übrigen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Klägerin kann Zahlung der - unstreitig - gelieferten Lederwaren verlangen. Die Einwände der Beklagten gegen die Rechnungshöhe sind unbegründet; die Aufrechnungsforderung der Beklagten greift nicht, Schadensersatzansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung der Klägerin bestehen nicht.

1.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus dem am 10.01.1994 abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrag beurteilen sich nach deutschem Recht. Insoweit haben die Parteien gemäß Ziff. 11 des Vertrages eine Rechtswahl getroffen. Die zwischen den Parteien innerhalb des Rahmenvertrags abgeschlossenen Einzelkaufverträge unterfallen dem Anwendungsbereich des Wiener UN-Kaufrechts (CISG), das Bestandteil des deutschen Rechts ist. Die Anwendung haben die Parteien - beide mit Sitz in Vertragsstaaten - weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen. Umstände, die hierfür sprechen könnten bzw. dafür, daß die Parteien für den Rahmenvertrag und die Einzelverträge dasselbe Sachrecht gewollt haben, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

2.
Der Anspruch der Klagepartei auf Kaufpreiszahlung ist gemäß Art. 53, 62 CISG i.V.m. der Vereinbarung vom 10.01.1994 begründet. Dem geltend gemachten Zahlungsanspruch liegen - unstreitig - erfolgte Lieferungen der Klägerin an die Beklagte zugrunde, die die Klägerin nach Maßgabe des § 7 des Kaufvertrages fakturiert und die die Klägerin nicht bezahlt hat.

Die gegen die Rechnungen von der Beklagten erhobenen Einwände sind unbegründet.

a)
Die Erhöhung der zunächst gestellten Rechnungen um 10 % Skonto - ausgenommen die Rechnungen Re.-Nr. 187, 9 und 16 (Anlage K 25, K 32 und K 33) - ist zurecht erfolgt, weil die Rechnungsbeträge von der Beklagten nicht innerhalb des gewährten Zahlungsziels von 90 Tagen beglichen wurden. Zutreffend hat das Erstgericht die Auffassung vertreten, daß nach § 7 (3) des Vertrages die Gewährung eines Skonto bei Einhaltung einer Zahlungsfrist von 90 Tagen vereinbart war.

Der objektive Erklärungsinhalt ist eindeutig, der Gesamtinhalt der Klausel und die Wortwahl - Skonto - lassen bei vernünftiger Interpretation, wie sie nach Art. 8 CISG vorzunehmen ist, keinen Zweifel darüber zu, daß die Parteien eine Skontoregelung treffen wollten, zumal die Kriterien für einen Mengenrabatt - Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Aufträgen innerhalb eines zeitlichen Rahmens - fehlen.

b)
Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, die Re.-Nr. 104 (Anlage K 21) sei teilweise beglichen, so daß der Rechnungsbetrag der Klageforderung entsprechend zu reduzieren sei.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 a CISG ist der Kaufpreis eine Bringschuld, d. h. der Käufer muß für die Erfüllung der Kaufpreisschuld sorgen; bei bargeldloser Zahlung durch Überweisung tritt Erfüllungswirkung erst mit Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers ein. Daß eine Gutschrift erfolgt ist, hat die Klägerin bestritten. Den entsprechenden Nachweis hat die hierfür beweispflichtige Beklagte nicht erbracht.

c)
Eine Reduzierung der Klageforderung um weitere Lit. 3.000.000,00 ist ebenfalls nicht vorzunehmen. Auch insoweit hat die Beklagte den Beweis dafür, daß diese Summe bezahlt worden ist, nicht erbracht.

Nach Art. 57 CISG hatte die Beklagte den Kaufpreis auf eigene Kosten und Gefahr zur Niederlassung der italienischen Verkäuferin zu transferieren, wobei sie das Risiko der Übertragung trug. Unstreitig steht aber fest, daß bei der Übermittlung des Barbetrages durch UPS ein Verlust der an die Klägerin gerichteten Geldsumme eingetreten ist.

d)
Auch der Einwand der Beklagten, die Rechnungen Nr. 009 und 0016 (Anlage K 32 und K 33) habe sie nicht erhalten, führt nicht zu einem Abzug bei dem geltend gemachten Rechnungsbetrag. Nach Art. 59 CISG wird der Kaufpreis zu dem Zeitpunkt fällig, in dem er nach dem Vertrag oder nach dem Übereinkommen zu zahlen ist. Für das CISG ist weder eine Mahnung noch sonst eine förmliche Aufforderung notwendig, um die Fälligkeit der Zahlungspflicht zu bewirken. Sofern die Beklagte bei an sich eintretender Fälligkeit die präzise Höhe mangels Rechnungserhalts tatsächlich noch nicht kannte, ist spätestens mit der Vorlage der Rechnungen im vorliegenden Verfahren Fälligkeit eingetreten und die Zahlungspflicht gegeben.

e)
Ein Minderungsrecht i. H. v. Lit. 790.000 wegen - teilweiser - Schlechtlieferung der mit Rechnung vom 05.02.1996 (K 31) fakturierten Waren steht der Beklagten nicht zu; denn die Voraussetzungen für eine Minderung nach Art. 50 CISG, und zwar eine ordnungsgemäße Rüge (Art. 39) oder für einen Rügefehler eine vernünftige Entschuldigung (Art. 44) sind nicht erfüllt.

Das von der Beklagten insoweit in Bezug genommene Schreiben vom 18.02.1996 (B 6), das die Mitteilung enthält "... dieser Artikel wurde nicht gemäß unseren Vorgaben gefertigt und kann nicht dem Kunden übergeben werden ..." genügt den Anforderungen einer Mängelanzeige nach Art. 39 CISG deswegen nicht, weil die Vertragswidrigkeit nicht hinreichend genau bezeichnet und die Klägerin nicht so unterrichtet worden ist, daß sie sich verläßlich klar werden konnte, wie sie reagieren soll. Nach Art. 39 (1) CISG hat die Beklagte wegen der nicht gehörigen Rüge, das Recht, sich auf mögliche Vertragswidrigkeit zu berufen, verloren.

f)
Ein Minderungsrecht kann die Beklagte auch nicht i. H. v. 1.250,-- DM ausüben.

Auch insoweit liegt keine die Ware der Firma F. betreffende Rüge i. S. d. Art. 39 CISG vor. Die Mitteilung im Schreiben der Beklagten vom 03.08.1995 - "Rechnungsabzug von unserem Kunden, da 250 Stück Etuis sehr schlecht geprägt waren (Anlage B 2)" - läßt den genauen Mangel nicht erkennen; zudem fehlt jeder substantiierte Vortrag der Beklagten darüber, daß die Anzeige der behaupteten Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist nach ihrer Feststellung erfolgt ist.

g)
Abzüge von der Klageforderung i. H. v. Lit. 13.412.700,00 (Rechnung vom 10.05.1995, B 3), i. H. v. Lit. 251.200,00 (Rechnung vom 19.01.1995, B 4) und i. H. v. Lit. 1.073.100,00 (B 5) kann die Beklagte ebenfalls nicht vornehmen. Den Rechnungen B 3 und B 4 liegen - unstreitig - Materiallieferungen der Beklagten an die Klägerin zugrunde, die die Beklagte im Vorgriff auf einen erwarteten Lieferauftrag der Firma I. über die Fertigung von Uhrenetuis, getätigt hat, wobei eine Auftragserteilung von I. ausgeblieben und eine Materialverwendung nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin demzufolge nicht erfolgt ist.

Im Hinblick darauf, daß die Lieferung des Materials ausschließlich in der Risikosphäre der Beklagten lag, die Aufträge erwartet hat, und eine Vertragsverletzung der Klägerin nicht anzunehmen ist (vgl. unten 4. b), mag ein Herausgabeanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin bezüglich dieses Materials bestehen - eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin besteht jedenfalls nicht.

Eine Begründung für die Rechnung vom 13.12.1995 hat die Beklagte nicht gegeben.

3.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Bankgebühren für nicht eingelöste Schecks in Höhe von Lit. 343.506.00

Der Anspruchsgrund ergibt sich aus Art. 57 CISG; danach hat die Beklagte - wie dargelegt für die Erfüllung zu sorgen, d. h. auch für die Zahlungsformalitäten; soweit Kosten daraus entstehen, daß Schecks, die zur Erfüllung gegeben wurden, nicht eingelöst werden, hat diese die Beklagte zu tragen.

4.
Die Klageforderung ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen erloschen.

Die Aufrechnung ist zulässig, da sich Geldansprüche der Vertragspartner gegenüberstehen, die jeweils aus dem der Konvention unterliegenden Vertragsverhältnis folgen (Staudinger/Magnus 1994, Art. 4 Rnr. 46).

Die Aufrechnungsforderung der Beklagten ist jedoch unbegründet; Schadensersatzansprüche nach Art. 74 - 77 CISG wegen Nichtlieferung bestellter Waren oder Schlechtlieferung und hierdurch eingetretene Verluste der Beklagten bestehen nicht.

a)
Schadensersatz wegen der Nichtausführung des von der Beklagten der Klägerin erteilten Auftrags für den Kunden M. in Augsburg kann die Beklagte nicht verlangen.

Der Anspruch nach Art. 45, 74 ff. CISG ist gemäß Art. 80 CISG ausgeschlossen, da die Klägerin hinsichtlich der Nichterfüllung begründet geltend gemacht hat, daß weitere Leistungen wegen des bereits bestehenden Zahlungsrückstands der Beklagten nicht zu erbringen waren.

b)
Schadensersatzansprüche der Beklagten ergeben sich auch nicht daraus, daß die Fa. I. einen Auftrag - bzw. Folgeaufträge - für die Herstellung von Uhrenetuis nicht erteilt hat.

Die von der Klägerin gelieferten "kleinen Etuis" wurden von I. akzeptiert; dies ergibt die von der Beklagten vorgelegte Korrespondenz, durch die widerlegt wird, daß bereits eine mangelhafte Erstlieferung für die Nichterteilung von Aufträgen ursächlich war. Unter Vorgabe von Änderungen und Anforderung von Musteretuis, hat die Firma I. zu erkennen gegeben, daß sie an weiteren Geschäftskontakten interessiert war. Daß es zur Auftragserteilung nicht gekommen ist, lag nach unstreitigem Vorbringen der Klägerin jedenfalls auch daran, daß das von der Beklagten gekaufte und der Klägerin zur Herstellung der Etuis überlassene Leder, den von der Firma I. gestellten hohen Anforderungen nicht entsprochen hat, wie sie sie im Schreiben vom 22.05.1995 aufgestellt hat.

Da die Beklagte aber - unstreitig - das Beschaffungsrisiko für dieses Material übernommen hatte, hat die Klägerin für die Nichterteilung der Aufträge nicht einzustehen; denn der Hinderungsgrund hierfür lag außerhalb ihres Einflußbereichs. Hinzu kommt, daß die Beklagte selbst die zunächst von der Klägerin gefertigten Etuis als ordnungsgemäß akzeptiert hat und dem Vorbringen der Klägerin, wonach der Auftrag letztlich an den überzogenen Anforderungen der Fa. I. gescheitert ist, nicht entgegen getreten ist.

c)
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß der Sultan von Brunai einen angeblich bereits erteilten Auftrag über Lieferung von 2000 Etuis wegen Qualitätsmängel nicht erteilt hat.

Die Klägerin hat einen Auftrag der Beklagten zur Fertigung von 2000 Etuis bestritten. Einen Beweis für eine Auftragserteilung hat die Beklagte nicht angeboten. Rechtsbehelfe der Beklagten nach Art. 45 CISG wegen Nichterfüllung von Vertragspflichten kann die Beklagte daher insoweit nicht geltend machen.

Soweit die Klägerin - einen möglichen Auftrag vorbereitend - mit der Herstellung von zwei Musterstücken beauftragt war, hat die Beklagte weder die Nichtvertragsgemäßheit dieser Etuis (Art. 35 CISG) noch eine Rüge der Vertragswidrigkeit unter Beweis gestellt.

d)
Soweit die Beklagte Beanstandungen von Endkunden vorgetragen hat, so C. Service/Hongkong und R & R S./Singen ist dieses Vorbringen unbehelflich; zum einen sind diese Beanstandungen - unstreitig - an die Klägerin nicht weitergeleitet worden, noch hat die Beklagte die Warenlieferungen betreffende Rügen behauptet, noch ist ersichtlich, welche Ansprüche die Beklagten hieraus konkret geltend machen will.

e)
Eine Verletzung des Kooperationsvertrags vom 10.01.1994 hat die Beklagte nicht bewiesen. Der Kooperationsvertrag wurde durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Klägerin vom 24.09.1996 beendet. Eine Lieferung an die Kundin K. erfolgte - unstreitig - am 19.1 1.1996. Daß die Klägerin während der Laufzeit des Vertrages andere Kunden in Deutschland beliefert hat, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.}}

Source

Original in German:
- available at the University of Basel website, http://www.cisg-online.ch}}