Data

Date:
05-03-1996
Country:
Germany
Number:
36 O 178/95
Court:
Landgericht Düsseldorf
Parties:
Calzaturificio Piceno di Roberto Catinari & Uvaldo Raccosta v. Vivace Mode GmbH

Keywords

LATE DELIVERY - REDUCTION OF PRICE NOT AVAILABLE (ART. 50 CISG)

DAMAGES (ART. 74 CISG) - LOST PROFITS - BUYER'S FAILURE TO PROVIDE SUFFICIENT EVIDENCE

INTEREST (ART. 78 CISG) - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE

Abstract

A German buyer and an Italian seller concluded a contract for the sale of shoes. The buyer did not pay the purchase price on the assumption that it was entitled to reduce the price of the goods on account of late delivery. The seller commenced an action claiming full payment and interest. The buyer counterclaimed set-off with damages allegedly deriving from the seller's failure to deliver other pairs of shoes.

The Court did not grant the buyer the price reduction, on the ground that CISG does not provide for this remedy in the case of late delivery.

The buyer was not awarded damages due to the loss of profit caused by the alleged non-delivery of further pairs of shoes, as it had failed to provide sufficient evidence of these damages; in order to recover the lost profit the buyer should have proved that its customers insisted on purchasing of the shoes the seller was to deliver and that they were not interested in any other type of shoes.

The seller was finally awarded the purchase price and interest according to Art. 78 CISG at the rate of 16,5%, as it had proved it had recourse at its place of business to a bank loan in Italian Lire at this rate of interest.

This decision, apart from the rate of interest, was confirmed by the appellate Court OLG Düsseldorf of 24.04.1997 (see abstract and full- text in UNILEX).

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d:

Die Beklagte, die einen Schuheinzelhandel betreibt, bestellte bei der Klägerin, einer italienischen Schuhherstellerin, am 21. Oktober 1994 auf den aus Blatt 12 und 13 der Akten ersichtlichen Bestellscheinen Schuhe. Die Klägerin lieferte darauf die aus den Rechnungen Blatt 6 bis 8 der Akten im einzelnen ersichtlichen Schuhe und berechnete sie wie folgt:

Nr. 17 vom 03.02.1995 in Höhe von LIT 5.806.000
Nr. 24 vom 14.02.1995 in Höhe von LIT 3.520.000 und
Nr. 55 vom 03.03.1995 in Höhe von LIT 5.608.000.

Für den Fall der pünktlichen Bezahlung waren die aus Blatt 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) im einzelnen ersichtlichen Vergünstigungen vereinbart, die bei den Rechnungen bereits berücksichtigt waren. Sie belaufen sich entsprechend der Berechnung der Klägerin auf LIT 5.021.964.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Kaufpreis und den Betrag für jene nicht zum Tragen kommenden Preisvergünstigungen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 13.373.397 nebst 16,5 % Zinsen aus LIT 5.199.273 seit 04.04.95, aus LIT 3.152.160 seit 15.04.95 und aus LIT 5.021.964 seit 04.05.95 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, wegen verspäteter Lieferung der Klägerin vom Kaufpreis 50 % mindern zu können, da die Klägerin solche Nachlässe auch anderen Kunden eingeräumt habe. Weiter meint sie, mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.074.606 LIT aufrechnen zu können. In Höhe dieses Betrages sei ihr ein Gewinn - bei Ansetzung eines Aufschlages von 200 % - entgangen, da die Klägerin 243 Paar ebenfalls bestellte Schuhe nicht geliefert habe.

[...]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist begründet.

1.) Die Entstehung des Kaufpreisanspruchs der Klägerin in der geltend gemachten Höhe ist zwischen den Parteien nicht streitig. Mit den von ihr geltend gemachten Gegenansprüchen dringt die Beklagte nicht durch:

2.) Eine Minderung des Kaufpreises wegen verspäteter Leistung des Verkäufers, wie die Beklagte sie verlangt, sieht das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, das - auch nach übereinstimmender Ansicht der Parteien - vorliegend Anwendung findet, nicht vor.

Für ein Minderungsrecht deshalb, weil die Klägerin anderen Kunden in vergleichbaren Verzögerungsfällen Nachlässe eingeräumt haben mag, fehlt es an einer erkennbaren Rechtsgrundlage.

3.) Hinsichtlich der gelieferten Schuhe steht der Beklagten auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 74 des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf nicht zu. Die Beklagte legt nicht dar, daß und in welcher Höhe ihr insoweit ein Schaden entstanden ist.

4.) Das Gleiche gilt für die von der Beklagten darüber hinaus bestellten, von der Klägerin jedoch nicht gelieferten 243 Paar Schuhe. Zur Darlegung eines entgangenen Gewinns insofern hätte zumindest der Vortrag gehört, daß Kunden der Beklagten auf dem Erwerb gerade solcher Schuhe - des bestellten, jedoch nicht gelieferten Typs - bestanden, an anderen diesen Kunden angebotenen Schuhen hingegen nicht interessiert waren. Solches ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht einmal ansatzweise.

[...]

7.) Den von der Klägerin auf Seite 3 der Klagebegründung den in den Rechnungen ausgewiesenen Beträgen hinzugesetzten Skonti und Rabatten ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Artikel 78 des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zinsschaden durch Vorlage der Bankbescheinigung der BNA vom 15.12.1995 (Bl. 30 GA) bewiesen. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten auch, daß die Klägerin seit dem 1.4.1995 einen Kontokorrentkredit oberhalb der Klagesumme bei dieser Bank in Anspruch genommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus Par. 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus Par. 709 Satz 1 ZPO.

[...]}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Source:
- Prof. Dr. M. Will, Faculté de Droit, Université de Genève}}