Data

Date:
08-01-1997
Country:
Switzerland
Number:
11 95 123/357
Court:
Obergericht Kanton Luzern
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - DISTRIBUTORSHIP CONTRACT - MIXED CONTRACT WITH ELEMENTS OF AGENCY AND SALE - SALES CONTRACT COVERED BY CISG WHEN SALE IS IN EXECUTION OF A DISTRIBUTORSHIP CONTRACT (ART. 3(2) CISG)

LACK OF CONFORMITY - EXAMINATION OF GOODS - CANNOT BE DEFERRED WHEN GOODS ARE NOT REDISPATCHED IN THEIR ENTIRETY (ART. 38(3) CISG)

LACK OF CONFORMITY - EXAMINATION OF GOODS - AS SOON AS PRACTICABLE AFTER DELIVERY (ART. 38 CISG)

NOTICE OF LACK OF CONFORMITY - TIME OF NOTICE (ART. 39 CISG) - WITHIN A REASONABLE TIME AFTER DISCOVERY

REASONABLE TIME FOR NOTICE - BALANCING BETWEEN SOLUTIONS PROVIDED BY DIFFERENT LEGAL SYSTEMS IN ORDER TO PROMOTE UNIFORMITY IN INTERPRETATION OF CISG (ART. 7(1) CISG) - NOTICE ONE MONTH AFTER DELIVERY REASONABLE

Abstract

An Italian seller delivered a certain number of medical devices to a Swiss buyer, with whom it had an exclusive distributorship contract. The goods had been sent in boxes in which each single item had been wrapped in a sterile plastic bag. The buyer immediately resold a small number of these devices to a Swiss hospital. After discovering some defects in the goods, the hospital returned them to the buyer. The buyer gave the seller notice of non-conformity only three months and a half after delivery and refused to pay the purchase price. The seller commenced an action to recover the contract price.

The Court first analyzed the nature of the relationship between the two parties. It came to the conclusion that the distributorship contract was a mixed contract with elements of agency and elements of sale. Applying Art. 3(2) CISG, the Court noted that service contracts like distributorship contracts are generally excluded from the scope of CISG. However, in the Court's opinion, single sales carried out in execution of service contracts such as the one in the case at hand (the Court also mentioned similar contracts such as franchising and marketing contracts) are governed by CISG.

The Court held that the buyer had lost its right to rely on a lack of conformity because it had not made a timely examination of the goods (Art. 38(1) CISG), nor had it given to the seller timely notice of the non-conformity (Art. 39 CISG). The Court disregarded all the buyer's defenses, which were the following: a) that according to Art. 38(3) CISG it had a right to defer examination, because it was not the final buyer; b) that it could not have examined the goods within as short a period as was practicable in the circumstances (Art. 38(1) CISG) because the items had been packed in boxes and wrapped in sterile plastic bags; therefore, if it had opened the boxes and the plastic bags, the devices would not have been suitable for resale.

As to the first argument, the Court noted that the buyer could not have deferred examination because it had immediately redispatched only a small quantity of the delivered goods, keeping the rest in its warehouse for a certain period of time. According to Art. 38(3) CISG, examination can be deferred only if all the goods to be delivered are redirected or redispatched, and even in that case, only if the buyer does not have a real opportunity to examine them. Therefore, the Court held that the buyer should have examined them as from the time of delivery.

With respect to the buyer's second argument, the Court noted that the determination of the time for examination (i.e. within as short a period as is practicable in the circumstances after delivery) provided in Art. 38(1) CISG) must indeed take into account the nature of the goods, the quantity, the kind of wrapping and all other relevant circumstances. Given the circumstances of the case the Court came to the conclusion that the time period of ten days would have been adequate and that a spot check would have been enough. On the one hand, it held that the devices could have been easily removed from the boxes without being damaged, while on the other hand the transparent wrapping made it possible to discover defects in the goods.

As to the time of notice of non-conformity, which under Art. 39 CISG must be given within a reasonable time after discovery of the defects, the Court, in order to promote a uniform interpretation of the Convention, tried to strike a balance between the solutions provided in the German legal system on the one hand and both the Anglo-American and Dutch legal systems on the other. In view of the fact that in the former the time for notice is generally quite short (i.e. eight days after the discovery of defects), while in the latter two notice may be given within a longer period of time (i.e. even after several months), the Court decided that one month after delivery was a good compromise between the two approaches.

Fulltext

[...]

S a c h v e r h a 1 t

A.- Der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land erteilte mit Entscheid vom 7. Oktober 1994 der Beklagten in der Betreibung Nr. [...] die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 190'680.- nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 1993. Auf den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskomission des Obergerichts mit Entscheid vom 30. November 1994 infolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

B.- Mit Aberkennungsklage vom 4. Januar 1995 beantragte die Klägerin, es sei festzustellen, daî die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 190'680.- nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 1993 nicht bestehe bzw. durch Verrechnung untergegangen und die gewährte Rechtsöffnung aufzuheben sei.

C.- Mit Urteil vom 6. Oktober 1995 hieî das Amtsgericht Luzern - Land die Aberkennungsklage in der Betreibung Nr. [...] Meggen im Betrag von Fr. 373.75 gut. Im Mehrbetrag von Fr. 190'306.25 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 1993 wurde die Klage abgewiesen und in diesem Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt.

D.- Mit Eingabe vom 31. Oktober 1995 erklärte die Klägerin Appellation (OG amtl.Bel. 1) und stellte folgende Anträge:

1. Die Ziff. 2 bis 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. In Aberkennung der in der Betreibung Nr. [...] von der Klägerin geltend gemachten Forderung von Fr. 190'680.- nebst 5 % Zins seit 31.12.1993 sei festzustellen, daî diese Forderung nicht besteht bzw. durch Verrechnung untergegangen ist, und daî die durch den Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land mit Entscheid vom 7.10.1994 gewährte Rechtsöffnung aufzuheben sei.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

In ihrer Appellationsantwort vom 1. Februar 1996 schloî die Beklagte auf Abweisung der Appellation unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (OG amtl.Bel. 8).

E.- Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet (Par. 254 Abs. 1 ZPO; OG amtl.Bel. 11-13).

E r w ä g u n g e n

1.- Die aufgelegte Urkunde (OG bekl.Bel. 1) wird praxisgemäî zu den Akten genommen. Auf die Befragung der Zeugen [...] und [...] wird verzichtet, da diese am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern vermöchte.

2.- In ihrer Aberkennungsklage macht die Klägerin eine Schadenersatzforderung geltend, welche sie mit der betriebenen Forderung in Verrechnung stellen möchte. Die betriebene Forderung im Betrag von Fr. 190'680.- hat sie anerkannt (OG amtl. Bel. 6 S. 3 Ziff. 3). Die Klägerin macht geltend, ihr sei durch die mangelhafte Lieferung von 8000 Blutleitungen des Typs den [...] und von 6000 venösen Blutleitungen des Typs S [...] Schaden in der Höhe von Fr. 1'381'296.- entstanden.

3.- In ihrer Appellationsbegründung vom 15. Januar 1996 (OG amtl.Bel. 6) rügt die Klägerin vorerst, daî die Vorinstanz in der Rechtsbeziehung der Parteien von schweizerischem Recht ausgegangen sei. Auf den Kaufvertrag der Parteien sei jedoch das Übereinkommen der Vereinten Nationen betreffend Verträge über den internationalen Warenverkauf ('Wiener Kaufrechtsübereinkommen', abgekürzt CISG [SR 0.221.211.1] anwendbar, OG amtl.Bel. 6 Ziff. 6). Die Beklagte wendet ein, nachdem sich die Klägerin im Rechtsöffnungsverfahren auf schweizerisches Recht berufen habe, habe sie sich auf die Anwendung desselben eingelassen.

Gemäî Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Dabei muî die Rechtswahl ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben. Im Alleinvertriebsvertrag vom 1. Januar 1990 (AG kläg. Bel. 1) haben die Parteien weder eine Rechtswahl getroffen noch haben sie zu einem anderen Zeitpunkt eine ausdrückliche Vereinbarung über das anzuwendende Recht hinsichtlich des Alleinvertriebsvertrags abgeschlossen, was von der Beklagten auch nicht behauptet wird. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob sich aus den Umständen eine Rechtswahl ergibt. Nach der Rechtsprechung kann nur dann aufgrund konkludenten Handelns auf eine Rechtswahl geschlossen werden, wenn angenommen werden muî, daî die Parteien im Bewuîtsein des Problems tatsächlich ihre Rechtsbeziehung einem bestimmten Recht unterstellen wollten (BGE 111 II 179; 111 II 278 mit Hinweis auf BGE 82 II 552). Aus dem Umstand allein, daî sich die Klägerin im Rechtsöffnungsverfahren auf schweizerisches Recht berief, kann nicht geschlossen werden, daî sich beide Parteien auf die Anwendung schweizerischen Rechts geeinigt hätten. Somit hat das Gericht gemäî Par. 99 Abs. 1 ZPO das Recht von Amtes wegen anzuwenden, wobei es aufgrund der IPRRechtssätze festzustellen hat, ob und welches Recht anzuwenden ist (Studer/ Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozeî, N 4 zu Par. 99).

Gemäî Art. 117 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wie die Vorinstanz zwar zutreffend festgestellt hat, ist der zwischen den Parteien geschlossene Alleinvertriebsvertrag ein gemischter Vertrag mit Elementen des Agentur- und des Kaufvertrages. Zutreffend ist auch, daî nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei gemischten Verträgen auf das Vertragselement abzustellen ist, welches eine dominierende Stellung einnimmt. Beim Alleinvertriebsvertrag steht das auftragsrechtliche Element im Vordergrund, weshalb grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar ist. Mit Recht weist die Klägerin indessen darauf hin, daî Art. 1 Abs. 2 IPRG die Anwendung von Staatsverträgen vorbehält und diesen gegenüber nationalem Recht den Vorrang gibt. Es stellt sich damit die Frage, ob hinsichtlich des kaufrechtlichen Elementes des Alleinvertriebsvertrages das Wiener Kaufrechtübereinkommen (CISG) zur Anwendung kommt, nachdem sowohl Italien als auch die Schweiz diesem Staatsvertrag beigetreten sind.

Überwiegen nach den Vorstellungen der Parteien andere als die typisch kaufrechtlichen Elemente, bleibt der Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechtsabkommens verschlossen. Art. 3 Abs. 2 CISG nimmt von der Geltung des Wiener Kaufrechtsabkommens alle Verträge aus, in denen der Schwerpunkt der Pflichten des Verkäufers in der Ausführung von Arbeiten oder anderer Dienstleistungen besteht. Insbesondere gilt dies für den Vertriebshändlervertrag, den Franchisevertrag und sonstige Vertragsabsprachen, die eher auf die Ausgestaltung des Vertriebskonzepts, die Fixierung globaler Liefer- und Abnahmeverpflichtungen sowie sonstiger Rahmenbedingungen ausgerichtet sind. Für die anschlieîend in Durchführung dieser Vertriebsverträge getätigten einzelnen Liefergeschäfte hingegen bleibt es grundsätzlich bei der Geltung des Wiener Kaufrechtabkommens (Friedrich Graf v. Westphalen, Handbuch des Kaufrechtvertrages in den EG - Staaten einschlieîlich Österreich, Schweiz und UN-Kaufvertrag, Köln 1992, N 9 S. 9 f.). Mithin ist auf die im Rahmen des Alleinvertriebsvertrages durch die Klägerin gekauften 8000 arteriellen und 6000 venösen Blutleitungen das Wiener Kaufrechtabkommen anzuwenden.

4.- a) Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe die erhaltene Ware fristgerecht im Sinne von Art. 38 CISG untersucht und innert der von Art. 39 CISG geforderten angemessenen Frist schriftlich Rüge erhoben.

Gemäî Art. 38 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb so kurzer Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben (Abs. 1). Wird die Ware umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne daî er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluî die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder muîte er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden (Abs. 3). - Gemäî Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.

Die angemessene Rügefrist läuft mit der Erkennbarkeit der Vertragswidrigkeit, spätestens jedoch sobald der Käufer die Vertragswidrigkeit tatsächlich festgestellt hat. Die Erkennbarkeit ergibt sich insbesondere aus den Modalitäten der Untersuchungspflicht (Graf v. Westphalen, a.a.O. N 129 zum UN- Kaufrecht, S. 49). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Rügefrist gemäî Art. 39 Abs. 1 CISG eingehalten hat, ist somit maîgeblich, ab wann die von ihr behaupteten Mängel erkennbar waren.

Nach eigenen Angaben hat die Klägerin die Blutleitungen beim Eintreffen an ihrem Lagerort nicht untersucht. Die Klägerin beruft sich vielmehr darauf, daî die Beklagte gewuît habe, daî die gekaufte Ware weiterversandt würde. Auîerdem habe sie keine Gelegenheit gehabt, die Ware zu untersuchen. Da die medizinischen Verbrauchsmaterialien bis zum Gebrauch steril bleiben müîten, sei die Klägerin gezwungen gewesen, die gekauften Produkte in den verklebten Originalkartons verpackt an ihre Kunden weiterzuversenden. Sie habe diese medizinischen Verbrauchsmaterialien jeweils durch ihre Kunden, diesfalls das [...] Spital [...] untersuchen lassen müssen (OG amtl.Bel. 6 S. 8 Ziff. 13).

b) Eine Weiterversendung der Ware i.S. von Art. 38 Abs. 3 CISG liegt vor, wenn der Käufer oder beim Direktverkauf ein Abnehmer des Käufers die Ware nach Empfangnahme am Bestimmungsort weiterversendet. Der bloîe Weiterverkauf ohne zusätzlichen Transport - wie er gerade im Einzelhandel anzutreffen ist, wo der Käufer die Ware zunächst auf das eigene Lager nimmt - fällt dagegen nicht unter Abs. 3. Die Tatsache des Weiterverkaufs, ohne daî der Käufer ausreichend Gelegenheit zur Untersuchung der Ware hatte, ist jedoch im Rahmen des Abs. 1 sowohl im Hinblick auf die Form der Untersuchung als auch vor allem im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungsfrist zu berücksichtigen (von Caemmerer/ Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, München 1995, N 23 zu Art. 38 CISG).

Die Klägerin führt in ihrer Appellationsbegründung (OG amtl. Bel. 6) unter Ziff. 4 aus, daî die Lieferung der am 15. März 1993 bestellten Blutleitungen am 16. Juni 1993 erfolgt sei. Hierauf habe sie diese an ihre 'schweizerischen Kunden' weiterverkauft. Aus Ziff. 15 der Appellationsbegründung (OG amtl. Bel. 6) geht ferner hervor, daî die Klägerin groîe Teile der am 16. Juni 1993 gelieferten Ware an Lager hielt. Die diversen Lieferscheine Nr. 7377, 7391, 7405, 7408, 7420, 7432, 7490, 7517, 7518, 7538 und 1554 (AG kläg. Bel. 15, 17-21, 23- 27) belegen auîerdem, daî die Klägerin dem [...] Spital [...] die Blutleitungen in Mengen zwischen 20 und 150 Stück lieferte und in Rechnung stellte. Der Tatbestand der Weiterversendung i.S. von Art. 38 Abs. 3 CISG liegt somit in klarer Weise nicht vor. Daran ändert nichts, daî die Klägerin für die am 15. März 1993 bestellten Blutleitungen einen einzigen Kunden, nämlich das Spital [...], gehabt haben soll. Maîgeblich ist vielmehr, daî die Klägerin die Ware als Gesamtheit nicht weitergeleitet, sondern vielmehr einen bedeutend grösseren Teil der gelieferten Ware an Lager genommen hatte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Ware habe sich in Verpackungen oder Behältnissen befunden, welche zum Schutze derselben für den Weitertransport erforderlich gewesen sei. Vielmehr ist die Tatsache, daî die Ware in Plastikbeuteln und Kartons verpackt war, im Hinblick auf die Form der Untersuchung und die Dauer der Untersuchungsfrist zu berücksichtigen (v. Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., N 23 zu Art. 38 CISG). Dem Gesagten zufolge ergibt sich, daî die Einhaltung der Untersuchungsfrist unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 1 CISG zu prüfen ist. Diese beginnt im allgemeinen mit der Lieferung, vorliegend also am 16. Juni 1993 zu laufen.

Selbst wenn es sich um eine Weiterversendung nach Art. 38 Abs. 3 CISG handeln würde, führte das zu keinem Aufschub des Beginns der Untersuchungsfrist. Umleitung und Versendung führen nämlich nur dann zu einem solchen Aufschub, wenn der Käufer vorher keine ausreichende Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Ob dies der Fall ist, hängt einmal davon ab, wie lange sich die Ware vor der Weiterversendung beim Käufer befindet. Von besonderer Bedeutung ist aber vor allem die Art und Weise der Verpackung (v. Caemmerer/ Schlechtriem, N 25 zu Art. 38 CISG). Die Lieferung erfolgte am 16. Juni 1993. Gemäî Lieferscheinen erfolgten Lieferungen von der Klägerin an das Spital am 30.6. und 8./14./21./27.7. sowie 18./30.8. und 9./16.9.1993 (AG kläg. Bel. 15, 17-21, 23-27). Beim vorausgesetzten Umfang der Untersuchung (nachfolgend lit. c und d) bestand bis 26. Juni 1993 (nachfolgend lit. d) ausreichend Gelegenheit dazu, bevor die Ware dem Spital zuzustellen war (am 22.6.1993 lieferte die Klägerin dem Spital übrigens als Muster kostenlos 3 Blutleitungen zur möglichst schnellen Prüfung und Bestätigung der Funktion [AG kläg. Bel. 14]).

c) Bei der Bestimmung der Fristdauer für die Untersuchung der Ware sind die Umstände des Einzelfalles und die angemessenen Möglichkeiten der Parteien heranzuziehen. Zu diesen Umständen gehört beispielsweise der Ort, an dem sich die Ware befindet, und die Art der Verpackung der Ware. Besondere Bedeutung kommt aber der Art der Ware zu (v. Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., N 16 zu Art. 38 CISG). Bei Waren, bei denen durch Zeitablauf weder ein Verderb noch eine Veränderung ihrer Qualität zu besorgen ist, kann eine sofortige Untersuchung auf Anzahl und Gattungszugehörigkeit erwartet werden. Sofortige genauere Untersuchung hinsichtlich Qualitätsabweichungen sind jedoch nicht zumutbar, wenn andere Geschäfte den Käufer in Anspruch nehmen (v. Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., N 15 bis 17 zu Art. 38 CISG). Mangels Vereinbarung oder Handelsbranche muî der Käufer die Ware entsprechend ihrer Art, ihrer Menge, ihrer Verpackung und unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände in angemessener Weise untersuchen. Grundsätzlich ist hier ein objektiver Maîstab zugrunde zu legen. Die Untersuchung muî unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geeignet sein, erkennbare Mängel zu offenbaren. Bei Lieferung gröîerer Mengen muî der Käufer nicht die gesamte Ware untersuchen, sondern kann sich auf Stichproben beschränken. Soweit mit der Untersuchung ein Eingriff in die Substanz verbunden ist, muî der Käufer die Ware durch Besehen, Messen etc. untersuchen. Darüber hinaus sind auch hier Stichproben erforderlich, selbst wenn die untersuchte Ware dabei unbrauchbar wird. Die Zahl der Stichproben ist hier allerdings auf wenige Promille der Gesamtmenge zu beschränken. Dasselbe gilt für originalverpackte Ware, die durch Öffnen der Verpackung unverkäuflich wird (v. Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., N 13 und 14 zu Art. 38 CISG).

Daraus ergibt sich, daî die oben umschriebene Untersuchungspflicht die Klägerin keineswegs davon entband, die bestellte und gelieferte Ware zu untersuchen. Vielmehr war sie verpflichtet, stichprobeweise die Kartonschachteln und die Plastikbeutel zu öffnen. Festzuhalten ist dabei, daî die Klägerin den Beweis schuldig geblieben ist, daî die Blutleitungen unverkäuflich geworden wären, wenn sie die Kartons zwecks Untersuchung geöffnet hätte. In ihrer Klage schreibt die Klägerin unter Ziff. 28 ausdrücklich, sie habe die gelieferten Kartons geöffnet und soweit erkennbar fabrikationsmängelfreie Blutleitungen aussortiert, um dem Spital mängelfeie Austauschware zu liefern. Daraus kann durchaus geschlossen werden, daî das Öffnen der Kartons einerseits ermöglichte, Mängel zu erkennen und andererseits, dass die Blutleitungen auch in geöffneten Kartons lieferbar waren. Ferner führt die Klägerin unter Ziff. 26 ihrer Klage aus, rund ein Viertel der dem Spital gelieferten Blutleitungen, welche aus der Lieferung vom 16. Juni 1993 stammten, seien mangelhaft gewesen. Es ist daher anzunehmen, daî stichprobenweises und auf wenige Promille beschränktes Öffnen der sterilen Plastikbeutel zur Erkennbarkeit der gerügten Mängel geführt hätte. Zusammengefaît ist festzuhalten, daî die Klägerin verpflichtet war, die gelieferten Blutleitungen auf allfällige Vertragswidrigkeiten zu überprüfen, dazu auch die Möglichkeit hatte und im Rahmen der ausgeübten stichprobenweisen Untersuchung die gerügte Vertragswidrigkeit erkennbar gewesen wäre.

d) Es stellt sich somit weiter die Frage, wie lange die Untersuchungsfrist im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen zu bemessen ist. Berücksichtigt man die groîe Menge der gekauften Ware, die Tatsache, daî die Ware in Kartons und sterile Plastikbeutel verpackt war, ferner daî es sich um dauerhafte Güter handelt, erscheint unter den gegebenen Umständen eine Untersuchungsfrist von zehn Tagen als angemessen. Die Klägerin selbst gibt an (OG amtl. Bel. 6 Ziff. 17), daî die Untersuchung ihres Lagers - nachdem sie am 23. September 1993 mangelhafte Blutleitungen vom Spital zurückgenommen hatte - drei Arbeitstage in Anspruch genommen habe. Nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin traf die Ware am 16. Juni 1993 bei ihr ein. Somit endete die Untersuchungsfrist am 26. Juni 1993. Es ist infolgedessen davon auszugehen, daî die Klägerin die Vertragswidrigkeit ab 26. Juni 1993 hätte feststellen müssen. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die Rügefrist gemäî Art. 39 CISG zu laufen.

e) Die Frist, innerhalb derer gerügt werden muî, wird unterschiedlich bemessen. Während die Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises eine unverzügliche bzw. sofortige Anzeige verlangen, genügt im angloamerikanischen und niederländischen Recht die Einhaltung einer 'reasonable time' bzw. einer gebührenden Frist ab Entdeckung des Mangels (von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., N 4 zu Art. 39 CISG). Wie bei dauerhaften Gütern im Normalfall die Frist zu bemessen ist, erscheint höchst unsicher. Deutsche Autoren wollen tendenziell einen Zeitraum von acht Tagen zugrunde legen. Auch die ersten deutschen Entscheidungen zum CISG weisen in diese Richtung. Wo aufgrund langjähriger Tradition im nationalen Recht auch eine Rüge erst mehrere Monate nach Entdeckung des Mangels als noch innerhalb angemessener Frist erhoben gilt - wie namentlich im US-amerikanischen Recht - dürfte diese Sichtweise auf die Auslegung des CISG durchschlagen. Will man allzugroîen Auslegungsdivergenzen vorbeugen, erscheint eine Annäherung der Standpunkte unabdingbar. Als grobem Mittelwert sollte man deshalb von ca. wenigstens einem Monat ausgehen (von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., N 17 zu Art. 39 CISG). Angesichts der von den Autoren des Kommentars zum Einheitlichen UN-Kaufrecht aufgezeigten Unsicherheit über die Auslegung des Begriffes 'angemessene Frist' erscheint es sinnvoll, dem begründeten Vorschlag dieser Autoren zu folgen und eine Rügefrist von einem Monat als angemessen zu betrachten. Daraus folgt, daî für die Klägerin die Rügefrist, nachdem sie am 26. Juni 1993 zu laufen begann (vgl. lit. c hiervor), Ende Juli 1993 abgelaufen war. Die am 6. Oktober 1993 (AG kläg. Bel. 29) erhobene Mängelrüge ist daher jedenfalls verspätet, selbst wenn man Prüfungs- und Rügefrist verdoppeln wollte. Die Klägerin hat daher gemäî Art. 39 Abs. 1 CISG das Recht verloren, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Sie verliert mithin sämtliche Rechtsbehelfe, die ihr nach Art. 45 CISG zugestanden wurden (von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., N 30 zu Art. 39 CISG). Zu diesen Rechtsbehelfen gehören gemäî Art. 74 CISG namentlich auch Schadenersatzansprüche.

f) Die Klägerin macht schlieîlich geltend, die Versäumung der Frist sei unschädlich, wenn dafür eine vernünftige Entschuldigung gemäî Art. 44 CISG vorläge (OG amtl. Bel. 6 Ziff. 24 ff.). - Bei den behaupteten entschuldbaren Gründen geht die Klägerin indessen davon aus, daî die Untersuchungsfrist erst am 23. September 1993, d.h. am Tag zu laufen begann, als sie die behaupteterweise mangelhaften Blutleitungen vom Spital [...] in Empfang nahm. Nachdem aber entgegen der Auffassung der Klägerin die Untersuchungsfrist bereits am Tag der Lieferung, also am 16. Juni 1993, zu laufen begann, vermögen die von der Klägerin angeführten Gründe, wie namentlich, daî sie einen Kleinbetrieb führe und für die Untersuchung der Ware nicht eine volle Arbeitskraft einsetze könne, die (verspätete) mehr als drei Monate nach Erhalt der Ware erhobene Rüge nicht zu entschuldigen.

g) Diesen Erwägungen zufolge ergibt sich, daî die Klägerin keine Schadenersatzansprüche erheben kann, welche sie mit der Kaufpreisforderung der Beklagten verrechnen kann. Die Aberkennungsklage ist daher im Betrage von Fr. 190'306.25 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 1993 abzuweisen. Entsprechend dem Urteil der Vorinstanz ist sie lediglich im Umfang von Fr. 373.75 gutzuheiîen.

5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind sämtliche Verfahrenskosten der Klägerin zu überbinden (Par. 119 ZPO). Der geringe Erfolg der Klägerin rechtfertigt es nicht, der Beklagten ebenfalls Kosten zu überbinden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 190'000.-.

U r t e i l s s p r u c h

1./ Die Aberkennungsklage in der Betreibung Nr. [...] wird im Betrag von Fr. 373.75 gutgeheiîen.

2./ Im Mehrbetrag von Fr. 190'306.25 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 1993 wird die Klage abgewiesen und damit die mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land vom 7. Oktober 1994 erteilte provisorische Rechtsöffnung für diesen Betrag nebst Zins definitiv.

3./ Die Klägerin hat sämtliche Prozeîkosten in beiden Instanzen zu tragen.

Die Gerichtskosten betragen vor erster Instanz Fr. 4'000.- und vor Obergericht Fr. 3'800.- und werden den geleisteten Kostenvorschüssen entnommen.

Ferner hat die Klägerin der Beklagten eine erstinstanzliche Anwaltskostenvergütung von Fr. 8'605.20 und eine zweitinstanzliche von Fr. 5'181.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

[...]}}

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Original in German:
- Unpublished

Commented on by:
- C. Witz, Obs. à T. sup. canton de Lucerne 8 janv. 1997, in Recueil Dalloz, 1998, Somm. 315}}