Data

Date:
11-10-1995
Country:
Germany
Number:
2 O 506/94
Court:
Landgericht Düsseldorf
Parties:
Unknown

Keywords

SCOPE OF CISG - SALE OF GOODS INTENDED FOR PERSONAL USE (ART. 2(A) CISG) - CISG NEVERTHELESS APPLIED BY COURT

APPLICATION OF CISG - CHOICE OF THE LAW OF A CONTRACTING STATE AS GOVERNING LAW OF CONTRACT - EXPRESS EXCLUSION OF APPLICATION OF 1964 UNIFORM SALES LAW (ULIS) - NOT AMOUNTING TO AN IMPLIED EXCLUSION OF CISG (ART. 6 CISG)

AVOIDANCE OF CONTRACT FOR NON CONFORMITY OF GOODS (ART. 49(1)(A) CISG)

LIMITATION PERIOD (PRESCRIPTION) - MATTER NOT GOVERNED BY CISG (ART. 4 CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

RIGHT TO DECLARE PARTIAL AVOIDANCE OF CONTRACT FOR PARTIAL NON-DELIVERY (ARTS. 51(1) AND 49(1)(B) CISG) - BUYER'S FAILURE TO FIX AN ADDITIONAL PERIOD OF TIME FOR PERFORMANCE (ARTS. 49(1)(B) AND 47 CISG)

Abstract

A Danish citizen, owner of a sailing yacht cruising in the Caribbean Sea, ordered a generator as well as a set of spare parts from a German seller. The generator was meant to provide the electric current for a cooling system on the buyer's boat. In the correspondence preceding the conclusion of the contract, the seller assured the buyer that the generator was appropriate for the said purpose. Following payment of the purchase price the seller sent the generator to the buyer's Caribbean address, but failed to supply the spare parts. The buyer had the generator installed on board its vessel, but the cooling system did not work. After several weeks of vain attempts to get the system going, the buyer returned the generator to the seller, alleging that it was unfit to power the cooling system. The buyer commenced an action against the seller to recover the purchase price, further claiming freight and installation costs. The seller insisted on the conformity of the generator. In addition, it asserted that the buyer's claims were time-barred.

Disregarding the fact that the purchase of the generator by the buyer was clearly intended for personal use and therefore should not fall within the scope of application of CISG (Art. 2(a) CISG), the Court held that the contract was governed by CISG.

CISG was applied, moreover, on the ground of Art. 1(1)(a), even though the seller's standard terms provided for the sole application of German law and expressly excluded the applicability of the Uniform Law on the International Sale of Goods of 1964 (ULIS). Referring to Art. 6 CISG the Court noted that the choice of the law of a contracting State as governing law of the contract could not in itself amount to an implied exclusion of CISG, because CISG is part of the domestic law of that State. Moreover, in the opinion of the Court, the express exclusion of the Uniform Law on the International Sale of Goods of 1964 (ULIS) without any reference to CISG neither amounted to an implied exclusion of CISG.

Concerning the purchase price of the generator, the Court found that the seller was not obliged to refund the money according to Art. 81(2) CISG, since the buyer had not avoided the contract in accordance with Arts. 45(1)(a) and 49 CISG before the relevant prescription term had expired. As CISG does not contain any provision dealing with prescription, the Court stated that this question must be solved in compliance with the domestic law applicable by virtue of private international law rules. The prescription term for the buyer's right to declare the contract avoided was thus determined by German law, which specifically stipulates that the buyer must exercise its remedies pursuant to Art. 45 CISG within 6 months after giving notice to the seller as required under Art. 39 CISG. In the case at hand, the buyer filed its claim more than eleven months after giving notice, thereby exceeding the 6-month period. The buyer's right to avoid the contract was therefore time-barred, as was the buyer's claim for freight and installation costs (Arts. 45(1)(b) and 74 CISG).

With respect to the set of spare parts that had never been delivered, the Court noted that the buyer was not entitled to partial avoidance of the contract for non-delivery of a part of the goods (Arts. 51 and 49(1) CISG) because it failed to fix an additional period of time for performance by the seller (Arts. 49(1)(b) and 47 CISG).

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d:

Der Kläger ist dänischer Staatsbürger und Eigentümer einer Segeljacht, mit der er sich im Spätsommer 1993 in der Karibik aufhielt. Wegen der dortigen hohen Temperaturen entschloß er sich zum Einbau einer Kühlanlage. Da derartige Kühlanlagen wegen des hohen Stromverbrauchs nicht über die Bordbatterien betrieben werden können, wandte sich der Kläger wegen des Kaufs eines Generators an die Beklagte. Der Kläger gab an, daß er einen Generator benötige, um eine Kühlanlage mit einer Leistung von ca. 0,75 PS und ein Batterieladegerät von 3 Ampere zu betreiben. Seitens der Beklagten wurde dem Kläger unter anderem ein Zeise-Marine-Generator Typ Benjamin angeboten und hierzu erklärt, daß dieser Generator eine Leistung von 3 KW erbringe und eine Kühlanlage mit einer Leistung von 0,75 PS betreiben könne. Mit Telefax vom 23.8.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß es für ihn keine Probleme mit seinem Kühlsystem und der zusätzlichen Ladung geben werde. Der Kläger bestellte daraufhin am 3.9.1993 bei der Beklagten einen Generator des Typs Benjamin sowie ein Ersatzteilsortiment 'short-distance-voyage'. Der Generator wurde am 6.9.1993 mit einer unter diesem Datum ausgestellten Rechnung über insgesamt 11.633,10 DM an den Kläger nach Philipsburg, St. Maarten, Karibik, versandt. Der Rechnungsbetrag, der von dem Kläger im voraus an die Beklagte überwiesen wurde, setzte sich wie folgt zusammen:

Kaufpreis für den Generator: 11.399,- DM
Kaufpreis für das Ersatzteilset : 1.327,- DM 12.726,- DM abzüglich 15 % Rabatt 1.908,90 DM 10.817,10 DM
Verpackungskosten: 136,- DM
Frachtkosten: 680,- DM
insgesamt: 11.633,- DM

Am 29.11.1993 traf der Generator in Philipsburg, St. Maarten, ein, allerdings ohne das vom Kläger bestellte Ersatzteilsortiment. Dieses war versehentlich von der Beklagten nicht zusammen mit dem Generator versandt worden. Mit Telefax vom 6.12.1993 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Ersatzteile unverzüglich nachzuliefern. Mit Telefax vom 8.12.1993 entschuldigte sich die Beklagte für ihr Versehen und kündigte eine Versendung innerhalb der nächsten zwei Tage an. In der Folgezeit erfolgte jedoch keine Nachlieferung des Ersatzteilsortiments.

Der Kläger ließ den Generator auf seinem Schiff einbauen. Der mit dem Einbau und der Anschließung des Generators beauftragten Firma gelang es jedoch nicht, die Kühlanlage des Klägers mit dem Generator zu betreiben. Zwischen den Parteien entwickelte sich nunmehr ein reger Schriftverkehr in englischer Sprache, der im wesentlichen den Austausch technischer Informationen zum Gegenstand hatte und dem Ziel diente, die Kühlanlage doch noch durch den Generator zu starten. Die Korrespondenz und Startversuche zogen sich über den Zeitraum vom 7. bis 22.12.1993 hin. Mit Schreiben vom 22.12.1993 kündigte der Kläger der Beklagten an, daß er den Generator als unbrauchbar an sie zurücksende, sofern ein letztes Experiment, das darin bestehe, einen 0,5 PS-Kompressor zu starten, fehlschlage. Mit Schreiben vom 7.1.1994 erklärte er, daß der Generator nunmehr an die Beklagte zurückgesandt werde, was sodann auch geschah.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Rechnungsbetrages von 11.633,- DM. Außerdem verlangt er Ersatz von Frachtkosten für den Rücktransport des Generators von St. Maarten nach Bremen sowie Ersatz von Kosten für den weiteren Transport von Bremen nach Monheim, die er mit 420,- DM und 558,40 DM beziffert. Ferner verlangt er die Erstattung von Kosten für den Ein- und Ausbau des Generators in Höhe von 1.500,- DM.

Der Kläger behauptet, daß der an die Beklagte zurückgegebene Generator für den versprochenen Einsatzbereich unbrauchbar gewesen sei. Der Generator sei weder in der Lage gewesen, einen 0,75 PS starken Kühlkompressor noch einen 0,5 PS-Kühlkompressor zu starten. Nach dem Ausbau des Generators der Beklagten sei ein amerikanischer Generator vom Typ 'Northern light' mit ähnlichen technischen Daten eingebaut worden und seitdem laufe das System ohne Störungen. Der Kläger behauptet ferner, daß er die Versendung des Ersatzteilsets zahlreiche Male angemahnt habe. Er ist im übrigen der Ansicht, daß der Rechtsstreit unter Anwendung von UN-Kaufrecht zu entscheiden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 14.111,40 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 10.10.1993 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, daß der dem Kläger verkaufte Generator eine Leistung von 3 KW erbringe und geeignet sei, einen handelsüblichen Motor fur eine Kühlanlage mit einer Leistungsaufnahme von 0,5 bis O,75 HP sowie ein Batterieladegerät von 3 Ampere zu betreiben. Daß die Kühlanlage nicht zum Laufen gekommen sei, sei allein darauf zurückzuführen gewesen, daß der Kläger einen für den Einbau in Schiffskühlanlagen ungeeigneten Kompressor der Firma Tecumseh Products Company Typ AH 2435A verwandt habe. Entgegen der Angaben des Klägers habe dieser Kompressor nicht eine Leistungsaufnahme von 0,75 PS, sondern nahezu die vierfache Leistungsaufnahme gehabt. Die Beklagte behauptet ferner, das Ersatzteilsortiment sei dem Kläger nicht nachgeliefert worden, weil sich die Parteien Anfang 1994 geeinigt hätten, daß mit der Lieferung gewartet werden solle, bis die Frage der Einsatzfähigkeit des Motors geklärt sei. Im übrigen bestreitet sie die von dem Kläger geltend gemachten Fracht- sowie Ein- und Ausbaukosten.

Die Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Auffassung, daß vorliegend das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finde und Gewährleistungsrechte des Klägers hiernach ohnehin bereits verjährt seien. Sie behauptet, daß dem Kläger mit der Rechnung vom 6.9.1993 und einer Auftragsbestätigung auch ihre allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen übersandt worden seien, in denen es unter Ziffer X C) heißt: 'Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausdrücklich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist nicht anwendbar'. Vor Abschluß des Kaufvertrages sei der Kläger zudem telefonisch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen Grundlage für die vertraglichen Beziehungen der Parteien seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber weder zur Rückzahlung des Kaufpreises noch zum Ersatz der von dem Kläger für den Ein- und Ausbau des Generators sowie dessen Rücktransport geltend gemachten Kosten verpflichtet.

Auf den zwischen den Parteien hinsichtlich des Generators Typ Benjamin und des Ersatzteilsortiments geschlossenen Kaufvertrag findet das in Deutschland am 1.1.1991 und in Dänemark am 1.3.1990 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - vom 11.4.1980 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 5.7.1989 (BGBl 1989 II S. 586 ff) Anwendung. Denn beide Parteien sind in Vertragsstaaten niedergelassen und der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses datiert nicht vor dem l.l.l991, Art. 1 Abs. 1 a) CISG. Soweit die Beklagte vorbringt, dem Kläger seien auch ihre allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zugegangen und damit Vertragsbestandteil geworden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß Art. 6 CISG können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens zwar ausschließen, und zwar grundsätzlich auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen, sofern diese wirksam vereinbart sind (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Herber, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 6 CISG Rz. 8). Durch die allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Beklagten wird die Anwendung des CISG jedoch nicht ausgeschlossen. Nach der Regelung in Ziffer X C) der Geschäftsbedingungen soll für die Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und dem Besteller ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten. Eine solche Klausel führt für sich allein nicht zum Ausschluß, sondern gerade zur Geltung des CISG, das als Sonderregelung für internationale Käufe Bestandteil der nationalen Rechtsordnung ist (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem/ Herber, Art. 6 CISG Rz. 16; Staudinger/ Magnus, Kommentar zum BGB, Wiener UN-Kaufrecht, 13. Bearb., Art. 6 CISG Rz. 24). Ziffer X C) der Geschäftsbestimmungen der Beklagten bestimmt im übrigen lediglich, daß das einheitliche Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen (EKD) vom 17.7.1973 nicht anwendbar sein soll. Dieses Gesetz ist indes ohnehin durch das am 1.1.1991 in Kraft getretene CISG ersetzt worden. Die Anwendung des CISG wird daher durch die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Beklagten nicht ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klage jedoch gleichwohl insgesamt unbegründet.

Die Beklagte ist dem Kläger jedenfalls aufgrund der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung nicht nach Art. 81 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1, Art. 49 CISG zur Rückzahlung des für den Benjamin-Generator bezahlten Kaufpreises verpflichtet.

Eine Pflicht des Verkäufers zur Rückzahlung des Kaufpreises besteht nach Art. 81 Abs. 2 S. 1 CISG nur nach einer Aufhebung des Kaufvertrages durch den Käufer, deren Voraussetzungen in Art. 49 CISG geregelt sind. Die Vertragsaufhebung ist hiernach ein Gestaltungsrecht des Käufers, das das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis (Art. 81-84 CISG) umgestaltet. Ob der Kläger vorliegend zu einer Vertragsaufhebung nach Par. 49 CISG berechtigt gewesen ist und diese auch ordnungsgemäß gegenüber der Beklagten erklärt hat, bedarf keiner Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob der dem Kläger von der Beklagten verkaufte Generator die zugesicherte Leistung von 3 KW erbracht hat und geeignet gewesen ist, einen Kompressor für eine Kühlanlage mit einer Leistungsaufnahme von 0,5 bis 0,75 PS sowie ein Batterieladegerät von 3 Ampere zu betreiben. Denn ein etwaiges Recht des Klägers gemäß Art. 49 CISG, die Aufhebung des Kaufvertrages wegen der von ihm behaupteten Vertragswidrigkeit des Generators zu erklären, wäre jedenfalls gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 5.7.1989 (BGBl 1989 II S. 586) zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den Internationalen Warenkauf - VertragsG - i.V.m. Par. 477 BGB verjährt.

Das CISG enthält keine Verjährungsvorschriften. Die Verjährung der aus dem Übereinkommen folgenden Ansprüche bestimmt sich deshalb nach dem nach IPR berufenen Landesrecht (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, Art. 3 VertragsG Rz. 3; Herber/ Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art. 3 VertragsG Rz. 2 u. 4; Staudinger/ Magnus, Art. 3 VertragsG Rz. 2 f, Art. 4 CISG Rz. 38 ff). Der Rückgriff auf das nationale Recht wird insoweit durch das CISG nicht ausgeschlossen (vgl. Herber/ Czerwenka, Art. 3 VertragsG Rz. 2). Vorliegend sind die anzuwendenden Verjährungsvorschriften damit dem durch Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 27 ff EGBGB berufenen Vertragsstatut zu entnehmen. Dies hat zur Folge, daß hier jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 u. 2 EGBGB für die Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche deutsches Recht maßgeblich ist. Denn charakteristische Leistung des von der Beklagten in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages ist ihre Leistung als Verkäuferin, so daß das Recht am Ort ihrer Niederlassung maßgeblich ist (vgl. hierzu: Palandt/ Heldrich, Art. 28 EGBGB Rz. 8; Herber/ Czerwenka, Art. 3 VertragsG Rz. 4; Staudinger/ Magnus, Art. 4 CISG Rz. 39). Ob die Parteien durch eine wirksame Einbeziehung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Beklagten in den zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben und dieses damit schon nach Art. 27 EGBGB Anwendung findet, kann deshalb dahinstehen.

Die Maßgeblichkeit deutschen Rechts führt dazu, daß sich die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Aufhebungsrechts nach Art. 3 VertragsG i.V.m. Par. 477 BGB beurteilt. Art. 3 VertragsG enthält eine spezielle Verjährungsregel des deutschen Rechts für Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeit der Ware nach Par. 45 CISG (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, Art. 3 VertragsG Rz. 3; Staudinger/ Magnus, Art. 3 VertragsG Rz. 1). Nach Art. 3 S. 1 VertragsG ist auf die Verjährung der dem Käufer nach Art. 45 CISG zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware, sofern nicht die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat, Par. 477 BGB entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in Par. 477 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmte Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Käufer gemäß Art. 39 CISG dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit anzeigt. Gemäß Art. 3 S. 2 VertragsG gilt das Recht des Käufers, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, im Sinne des Art. 3 S. 1 VertragsG als Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Art. 3 S. 2 VertragsG bestimmt damit ausdrücklich, daß das Recht, die Aufhebung des Kaufvertrages zu erklären (Art. 49 CISG), bei dem es sich nach der Konvention um ein einseitiges Gestaltungsrecht handelt und damit an sich nach Par. 194 BGB nicht der Verjährung unterliegen würde, so zu behandeln ist, als handele es sich um einen Anspruch auf Aufhebung (vgl. Herber/ Czerwenka, Art. 3 VertragsG Rz. 8; Staudinger/ Magnus, Art. 3 VertragsG Rz. 6; von Caemmerer/ Schlechtriem, Art. 3 VertragsG Rz. 4).

Nach Art. 3 VertragsG i.V.m. Par. 477 BGB ist ein etwaiges Recht des Klägers, die Aufhebung des Vertrages wegen Vertragswidrigkeit des Generators zu erklären, verjährt, weil seit der Anzeige der vom Kläger geltend gemachten Vertragswidrigkeit des Generators im Dezember 1993/ Januar 1994 und der Erhebung der erst am 21.11.1994 bei Gericht eingegangenen Klage mehr als sechs Monate vergangen sind. Daß die Beklagte den vom Kläger behaupteten Mangel bzw. das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften des Generators kannte oder hierüber nicht in Unkenntnis sein konnte, hat der Kläger weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt. Der Kläger kann damit eine Rückzahlung des an die Beklagte entrichteten Kaufpreises jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil ein etwaiges Recht auf Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG verjährt ist.

Ebenso besteht hinsichtlich des Benjamin-Generators kein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Ersatz der für dessen Rücktransport zu der Beklagten geltend gemachten Kosten nach Art. 45 Abs. 1 b), 74 CISG. Etwaige diesbezügliche Schadensersatzansprüche des Klägers sind aus den dargelegten Gründen jedenfalls nach Par. 3 VertragsG i.V.m. Par. 477 BGB verjährt.

Dem Kläger steht schließlich gegen die Beklagte auch kein anteiliger Kaufpreisrückzahlungsanspruch hinsichtlich des ihm von der Beklagten nicht gelieferten Ersatzteilsortiments 'short-distance-voyage' nach Art. 81 Abs. 2 S. 1, Art. 51, 49 Abs. 1 CISG zu. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 21.11.1994 auch 'diesbezüglich (noch einmal) den Rücktritt vom Kaufvertrag' und damit auch insoweit die Aufhebung des Vertrages gemäß Art. 49 CISG erklärt. Dem Kläger steht jedoch kein Recht auf Aufhebung des Kaufvertrages wegen einer nur teilweisen Erfüllung des Kaufvertrages nach Art. 51, 49 Abs. 1 CISG zu. Denn der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, daß er der Beklagten eine (angemessene) Nachfrist zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Lieferung des zusammen mit dem Generator gekauften Ersatzteilsortiments gesetzt hat, Art. 51 CISG i.V.m. 49 Abs. 1 b), Art. 47 Abs. 1 CISG. Soweit der Kläger vorgebracht hat, er habe die Versendung des Ersatzteilsets 'zahlreiche Male angemahnt', kann diesem pauschalen Vorbringen nicht entnommen werden, daß er der Beklagten auch eine bestimmte Nachfrist gesetzt hat. Ein Aufhebungsrecht besteht deshalb schon aus diesem Grunde nicht. Es kann daher dahinstehen, ob das Ersatzteilsortiment dem Kläger nur deshalb nicht nachgeliefert worden ist, weil sich die Parteien Anfang 1994 geeinigt haben, daß mit der Lieferung gewartet werden soll, bis die Frage der Einsatzfähigkeit des Motors geklärt ist, wie dies die Beklagte vorbringt. Auch insoweit bedarf es keiner Beweisaufnahme.

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