Data
- Date:
- 17-06-1996
- Country:
- Germany
- Number:
- 417 O 165/95
- Court:
- Landgericht Hamburg
- Parties:
- Roberto Catinari & Uvaldo Raccosta v. Florencemoda GmbH
Keywords
LACK OF CONFORMITY - EVIDENCE (ART. 39(1) CISG)
DAMAGES - LOST PROFITS - EVIDENCE
INTEREST (ART. 78 CISG) - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT
Abstract
A German buyer and an Italian seller concluded a number of contracts for the sale of shoes. The buyer refused to pay part of the price for the first delivery. The following deliveries, which were all late, remained unpaid. The seller commenced an action to recover the contract price with interest. The buyer alleged non-conformity of the first delivery. It argued that with regard to the said non-conformity and in consideration of the delay of all the other deliveries it had reached an agreement with the seller to reduce the purchase price by 50 per cent. It further stated that, as deliveries were incomplete, it was entitled to claim damages for lost profits.
The Court found no evidence of an agreement on a price reduction by the parties. Furthermore, the question of the lack of conformity of the goods remained undecided as, in the Court's opinion, the buyer had in any case lost its right to rely on the lack of conformity, since it had failed to prove that it had given notice thereof to the seller within a reasonable period of time (Art. 39 CISG).
Regarding the claim for damages for lost profits, the Court held that the buyer had failed to provide sufficient evidence thereof; in order to recover the lost profits, the buyer should have proved how many customers would have purchased the shoes the seller failed to supply, and, not finding them available, have not bought any other type of shoes from the buyer.
The seller was therefore awarded the full purchase price and interest according to Art. 78 CISG.
Fulltext
[...]
T a t b e s t a n d:
Die Kläger begehren restlichen Kaufpreis.
Die Kläger produzieren Schuhe. Die Beklagte ist ein Schuheinzelhandelsunternehmen. [.] Die Parteien stehen seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung. Die Beklagte kaufte wiederholt Schuhe bei den Klägern. [.]
Die Kläger machen für gelieferte Schuhe folgende Beträge geltend:
Pos.Rn.Nr Datum Betrag
1. Nr. 161 22.07.94 (.)
2. Nr. 15 31.01.95 (.)
3. Nr. 21 11.02.95 (.)
4. Nr. 42 21.02.95 (.)
5. Nr. 56 03.03.95 (.)
6. Nr. 91 27.03.95 (.)
[...]
Die Schuhe zu den Positionen 2. - 6. Sollten die Kläger bis Mitte Januar 1995 liefern. Tatsächlich lieferten sie jedoch
die Position 2 erst am 06.02.95
die Position 3 erst am 21.02.95
die Position 4 erst am 03.03.95
die Position 5 erst am 09.03.95
die Position 6 erst am 04.04.95.
Die Kläger tragen vor:
Zinsen schulde die Beklagte nach dem Vertrag 60 Tage nach Rechnungsdatum. Sie nehme Bankkredit in Anspruch, für den sie mindestens 16,5 % Zinsen zu zahlen hätten.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
[...]
Des weiteren trägt sie vor:
zur Pos. 1.
Die Kläger hätten den Artikel Nr. 1897 nicht richtig geliefert. Deswegen sei der Kaufpreis einverständlich um Lit. 4.328.960,- (unter Berücksichtigung von 5 % Skonto) gemindert worden. (.) Der Geschäftsführer der Beklagten selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.96 erklärt, er habe sich mit Herrn Raccosta, Mauro und Berti Carini, Lougiana von den Klägern dahin geeinigt, daß er für die Schuhe, die er verkaufe, 50 % zahle und daß er die Schuhe, die er nicht verkaufe, zurückgeben könne. [.].
Sie habe die fehlende Qualität ständig gerügt [.].
Zur Pos. 2. - 6.
Er habe insgesamt 597 Paar Schuhe bei den Klägern bestellt, die Mitte Januar 1995 hätten geliefert werden sollen. Die Kläger hätten jedoch weder vollständig noch rechtzeitig geliefert. Da es sich um Saisonartikel gehandelt habe, hätten die Schuhe lediglich mit einem erheblichen Umsatzverlust veräußert werden können [.]. Sie habe die ausstehenden Lieferungen ständig anmahnen lassen [.].
Die Kläger hätten bei anderen Abnehmern im Falle der Verspätung einen Nachlaß bis zu 50 % angeboten und vereinbart [.]. Die Parteien seien übereingekommen, daß eine Minderung von 50 % auf den Rechnungsbetrag gemäß Artikel 50, 51 CISG vorgenommen werde [.]. Daneben könne sie Schadensersatz geltend machen. Die Kläger hätten von den 597 Paar Schuhen lediglich 486 Paar geliefert. Zwei weitere Paar Schuhe seien ebenfalls nicht geliefert worden. Insgesamt hätten daher 113 Paar Schuhe gefehlt. Sie kalkuliere ihren Kaufpreis mit einer Marge von 200 % [.]. Der Warenwert der nicht gelieferten Schuhe betrage Lit. 11.665.932. Der entgangene Gewinn belaufe sich daher auf Lit. 23.331.864. Bei rechtzeitiger Lieferung hätte sie alle Schuhe mit dem üblichen Aufpreis verkaufen können [.]. Mit ihrem Anspruch auf Schadensersatz erkläre sie hiermit die Aufrechnung. Von der geltend gemachten Forderung seien daher wegen der Minderung Lit. 15.665.677 und wegen der Aufrechnung weitere Lit. 23.331.864 in Abzug zu bringen. [.]
Der Zinsanspruch werde bestritten.
[...]
II.
Die Klage ist auch begründet.
Gemäß Art. 54 CISG ist die Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Der Abschluß der Kaufverträge und der geltend gemachte Preis als solcher in Höhe von restlichen Lit. 31.331.354 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die hiergegen von der Beklagten erhobenen rechtsvernichtenden Einwendungen greifen nicht durch.
1. Es steht nicht fest, daß zwischen den Parteien vereinbart worden ist, daß hinsichtlich der Position 1. der Kaufpreis um Lit. 4.528.960 einverständlich gemindert worden ist. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert, denn sie führt nicht aus, wann und mit wem von den Klägern sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben will. Zum anderen steht ihr Vortrag insoweit im Widerspruch zu den Ausführungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.96. [...]
2. Da eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht feststeht, ist es von Bedeutung, ob die Schuhe die behaupteten Mängel hatten und die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechte nach dem CISG gewahrt hat.
Die Mängel hat die Beklagte nachvollziehbar geschildert. Ob sie tatsächlich vorlagen, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie keinen ausreichenden Vortrag dafür hält, daß sie die Mängel rechtzeitig gerügt hat. Sie behauptet lediglich die Rechtsfolge, ohne die Tatsachen hierfür vorzutragen. Gemäß Art. 39 CISG hat sie daher ihr Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Schuhe zu berufen, verloren.
3. Die Lieferungen der Kläger hinsichtlich der Positionen 2. Bis 6. sind unstreitig verspätet, teilweise sogar erheblich verspätet erfolgt. Dennoch steht nicht fest, daß die Beklagte deswegen den Kaufpreis um Lit. 15.665.677 mindern kann.
a. Der Umstand, daß die Kläger bei anderen Kunden einen Preisnachlaß vereinbart haben, ist rechtlich für die Beklagte unbedeutend, denn die Kläger sind insoweit in ihrer vertraglichen Gestaltung frei. Einen Verstoß gemäß Par. 26 GWB oder Artikel 85 EWG-Vertrag zu Lasten der Beklagten ist nicht erkennbar, zumindest hat die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten.
b. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe sich mit den Klägern ins Benehmen gesetzt und man sei übereingekommen, daß eine Minderung von 50 %, also in Höhe von Lit. 15.665.677 vorgenommen werde, ist ihr Vortrag weiterhin gänzlich unsubstantiiert und für die Kläger nicht einlassungsfähig. [...]
c. Einen Anspruch auf Schadensersatz macht die Beklagte insoweit nicht geltend. Er ergibt sich im übrigen auch nicht aus Artikel 74 CISG.
4. Denkbar ist, daß die Klägerin hinsichtlich der Positionen 2. - 6. nicht vollständig geliefert hat. Dennoch steht nicht fest, daß der Beklagten hierdurch ein Schaden in Höhe von Lit. 23.331.864 entstanden ist, mit dem sie aufrechnen kann.
Die Beklagte hat einen möglichen Schaden nicht ausreichend dargelegt. Sie hat nicht vorgetragen, wie viele Kunden gerade Schuhe der Kläger verlangt und nicht erhalten und wie viele Kunden deswegen bei ihr keine anderen Schuhe gekauft haben. Die Beklagte hat auch nicht einmal ihren Umsatz in den Jahren davor und danach vorgetragen, so daß eine mögliche Umsatzminderung erkennbar wird.
[...]
III.
Der Zinsanspruch folgt aus Art. 78 CISG. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zinsschaden durch Vorlage der Bankbescheinigung (Anlage K 8) bewiesen.
[...]}}
Source
Original in German:
- Unpublished
Source:
- Prof. Dr. M.R. Will, Faculté de Droit, Université de Genève}}