Data

Date:
29-01-1996
Country:
Germany
Number:
11 C 4004/95
Court:
Amtsgericht Augsburg
Parties:
Unknown

Keywords

PRICE - NO NEED FOR FORMAL REQUEST BY SELLER (ART. 59 CISG)

INTEREST (ART. 78 CISG) - RIGHT TO INTEREST IN CASE OF LATE PAYMENT OF PRICE - TIME OF ACCRUAL OF INTEREST - NO NEED FOR FORMAL REQUEST BY SELLER - STATUTORY INTEREST RATE OF SELLER'S COUNTRY

DAMAGES (ART. 74 CISG) - LEGAL COSTS - ATTORNEY'S FEES - RECOVERABLE

LATE DELIVERY - NEED OF NOTICE TO SELLER - NOTICE MORE THAN ONE MONTH AFTER DISCOVERY NOT TIMELY

Abstract

A Swiss company sold shoes to a German buyer. The shoes were delivered in four instalments with the purchase price falling due on fixed monthly dates. The buyer paid the price only ten weeks after the last instalment was due. The seller commenced an action to recover interest and legal costs. The buyer argued that apart from the invoices it had never received any request for payment. It also alleged that the goods were delivered late, thereby impairing the seasonal sales.

The Court held that the seller was entitled to interest on the purchase price accruing from the dates on which the different payments were due (Arts. 59 and 78 CISG). The Court pointed out that pursuant to Art. 59 CISG the buyer must pay the price on the agreed date without the need for any request on the part of the seller. With respect to the interest rate, the Court held that it was to be determined by the domestic law otherwise governing the contract. Thus German private international law rules led to the application of the Swiss statutory interest rate, Swiss law being the law of the seller's place of business.

The Court further awarded the seller recovery of its attoreny's fees as damages (Art. 74 CISG).

As to the buyer's exception for late delivery, the Court found that the buyer had lost the right to rely on late delivery of the goods, since it had not given notice within a reasonable time (Art. 39 CISG). In particular, the Court stated that any non-conformity of seasonal merchandise, including late delivery, had to be notified within a maximum period of one month, running from the time of discovery of the breach of contract.

Fulltext

[...]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres Verzugsschadens gemäß Art. 78, 59, 74 CISG.

1.
Nach den genannten Bestimmungen entsteht eine Zinszahlungspflicht, wenn und soweit der Schuldner die Bezahlung des Kaufpreises oder anderer fälliger Beträge versäumt.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zahlungsverpflichtung des Beklagten innerhalb von 60 Tagen - abgedruckt auf der Rechnung der Klägerin - Vertragsbestandteil geworden ist. Gemäß Art. 58 CISG ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, somit ist spätestens 60 Tage nach Rechnungsdatum Fälligkeit eingetreten.

Erfüllt der Käufer seine ZahlungspfIicht nicht rechtzeitig, so kommt er nach Art. 59 CISG ohne Mahnung in Verzug; die Behauptung des Beklagten, er habe keine Mahnung erhalten, ist somit unbeachtlich.

Spätestens mit Fälligkeit der Teilrechnungen am 28.09.94, 27.10.94, 07.11.94 und 04.12.94 ist Verzug eingetreten, da unstreitig zu diesem Zeitpunkt der Beklagte die Rechnungen nicht bezahlt hatte.

Über die Höhe des Zinssatzes schweigt Art. 78 CISG. Nach herrschender Meinung ergibt sich die Zinshöhe aus dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht. Da von den Parteien kein geltendes Recht vereinbart wurde (Art. 27 Abs. 1 EGBGB), ist gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB das Recht am Sitz des Verkäufers maßgeblich.

Der gesetzliche Zinssatz in der Schweiz beträgt jedoch lediglich 5 % und nicht - wie von der Klägerin geltend gemacht - 10 %.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen geltend macht, hat sie trotz Bestreitens den Nachweis für einen höheren Zinssatz nicht erbracht.

Somit sind für die Zeit vom 28.09.94 bis 13.02.95 DM 54,07 an Zinsen zu bezahlen, DM 72,76 für die Zeit vom 27.10.94 bis 13.02.95 und DM 42,27 für die Zeit vom 07.11.94 bis 13.02.95 sowie DM 18,46 für die Zeit vom 04.12.94 bis 13.02.95, mithin insgesamt DM 187,56.

2.
Darüber hinaus hat nach den genannten Bestimmungen der Beklagte der Klägerin die Anwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen. Diese betragen unstreitig DM 845,00.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe zu spät geliefert, mit der Folge, daß das Saisongeschäft beeinträchtigt worden sei, kann er sich gemäß Art. 39 CISG hierauf nicht mehr berufen.

Das Recht, sich auf Vertragswidrigkeit - wie hier Verspätung der Lieferung - zu berufen, erlischt, wenn die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt wird. Insbesondere ist eine rasche Rüge bei Saisonwaren wie den vorliegenden geboten. Die maximale Frist beträgt einen Monat ab Kenntniserlangung von dem Mangel. Unstreitig wurde nicht innerhalb dieser Frist, sondern vielmehr erst 1 1/2 Jahre später gerügt, so daß die Mängeleinrede unbeachtlich ist.

Damit steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von DM 1.032,96 zu. In dieser Höhe war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, soweit die Klägerin als Hauptsacheforderung Verzugszinsen geltend macht in der 5 % überschreitenden Höhe aufzuheben.

II.
Der Zinsanspruch in Höhe der gesetzlichen Zinsen nach Par. 288 BGB seit 24.02.95 ergibt sich aus dem Gesetz.

[...]}}

Source

Original in German:
- Unpublished

Source:
- Prof. Dr. M.R. Will, Faculté de Droit, Université de Genève}}