Data

Date:
21-05-1996
Country:
Germany
Number:
22 U 4/96
Court:
Oberlandesgericht Köln
Parties:
Unknown

Keywords

DEFECTS OF GOODS - FRAUDULENT NON-DISCLOSURE BY SELLER - NEGLIGENT CONDUCT BY BUYER - BUYER'S RIGHTS PREVAIL - GENERAL PRINCIPLE INFERRED FROM ARTS. 40 AND 7(1) CISG

SELLER'S KNOWLEDGE OF LACK OF CONFORMITY - SELLER'S LOSS OF RIGHT TO RELY ON ART. 35(3) CISG IN CASE OF FRAUDOLENT CONDUCT

VALIDITY OF A CLAUSE EXCLUDING SELLER'S LIABILITY - MATTER EXCLUDED FROM SCOPE OF CISG (ART. 4(A) CISG) - DOMESTIC LAW APPLICABLE

DAMAGES (ART. 74 CISG) - RECOVERABILITY OF FORESEEABLE LOSS

Abstract

An Italian seller and a German buyer, both car dealers, concluded a contract for the sale of a used car. The car documents indicated that the car was first licensed in 1992. Furthermore, at the time of conclusion of the contract the car odometer displayed a low mileage. The buyer resold the car to a third party who later discovered that the car had been first licensed in 1990 and that the actual mileage was higher than that indicated by the odometer. The German car dealer paid damages to its customer and commenced an action against the Italian seller claiming payment of the same amount as damages. The seller objected that the contract contained a clause excluding its liability for lack of conformity.

The Court held that even if the parties may derogate the Convention pursuant to Art. 6 CISG, the question concerning the validity of a clause excluding the seller's liability in case of non conformity fall outside the scope of CISG and must be determined in compliance with the law governing the contract, which, in the case at hand, was German law according to German rules of private international law. The Court therefore stated that the clause was not valid under German law.

According to the Court, the difference between the date of first immatriculation and the mileage indicated in the contract on one side and the real ones on the other constituted a non conformity pursuant to Art. 35(1) CISG.

As the seller was aware of the non conformity at the time of conclusion of the contract and did not inform the buyer thereof, it was not entitled to rely on Art. 35(3) CISG which provides a liability exemption for the seller in case the buyer knew or could not have been unaware of the lack of conformity at the time of conclusion of the contract. In the case at hand, even if the buyer could not have been unaware of the lack of conformity, the Court, referring to Arts. 40 and 7(1) CISG inferred a general principle underling CISG according to which even a very negligent buyer deserves more protection than a fraudulent seller.

The Court finally awarded damages to the buyer on the assumption that the damages paid from the buyer to its customer were a foreseeable loss according to Art. 74 CISG as the seller was aware of the fact that the buyer was a car dealer at the time of conclusion of the contract.

Fulltext

[...]

T a t b e s t a n d:

Der Kläger, der Automobilkaufmann ist, wurde im Herbst 1993 von dem deutschen Bevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt (X) in Leverkusen, beauftragt, ein im Eigentum der Beklagten stehendes Kraftfahrzeug, Mercedes Benz 500 SL, welches gestohlen und von der Polizei in Tübingen sichergestellt worden war, nach Leverkusen zu überführen und auf seinem dortigen Betriebsgelände unterzustellen. Der Kläger erklärte sein Interesse am Erwerb des Autos. Die Beklagte, die ihrerseits das Auto verkaufen wollte, ließ dem Kläger in Folge den Kraftfahrzeugschein und einen Auszug aus dem öffentlichen Automobilregister über Rechtsanwalt (X) zukommen. In beiden Urkunden ist das Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeuges mit 1992 angegeben. Die Angabe des Baujahres ist in dem Registerblatt offen gelassen.

Diese Angaben sind insofern irreführend, als das Kraftfahrzeug tatsächlich 1990 erstmals in Deutschland zugelassen worden war. Unstreitig ist weiter, daß das Auto bis zu seiner Ausfuhr nach Italien im Frühjahr 1992 bei dem Vorbesitzer ca. 65.000 km gelaufen hat. Der km-Stand betrug bei der Sicherstellung in Tübingen 14.846 km.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erklärte sich der Kläger bereit, das Fahrzeug für 90.000,00 DM zu erwerben. Nach Übersendung eines Schecks an die Beklagte erteilte diese unter dem 15.12.1993 eine Rechnung, in der es nach der deutschen Übersetzung heißt, daß das Fahrzeug 'wie besichtigt und angenommen, ohne jegliche Verantwortung' verkauft sei.

In der Folge verkaufte der Kläger das Fahrzeug seinerseits an eine Firma (Y) in Köln für 95.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer. Anläßlich einer Reparatur in einer Mercedes- Niederlassung wurde festgestellt, daß das Fahrzeug bereits im März 1990 erstmals zugelassen worden war und der km-Zähler die tatsächlich gefahrenen Kilometer nicht zutreffend wiedergab. Mit dem Erwerber des Kraftfahrzeuges einigte sich der Kläger auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 20.000,00 DM.

Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Zahlung dieser Summe. Hilfsweise verweist er darauf, daß die Beklagte in ihrer Rechnung nicht die Mehrwertsteuer ausgewiesen habe. Folge hiervon sei es gewesen, daß er keinen Vorsteuerabzug habe vornehmen können. Hierdurch sei ihm ein weiterer Schaden in Höhe von 7.391,30 DM entstanden.

Die Beklagte habe dafür einzustehen, daß das Fahrzeug nicht erst 1992, sondern bereits 1990 erstmals zugelassen worden sei und das Fahrzeug eine um 50.000 km höhere Fahrleistung gehabt habe, als der km-Zähler angegeben habe. Der Kläger ist der Auffassung, in der Übersendung der Unterlagen über das Fahrzeug liege eine Zusicherung der Erstzulassung 1992. Desweiteren macht er geltend, daß es unglaubwürdig sei, daß die Beklagte sich nicht über die näheren Einzelheiten des Fahrzeuges bei Ankauf informiert habe. Das sei schon deshalb notwendig gewesen, um sinnvoll die Leasing-Raten für das Fahrzeug zu ermitteln. Daß der Beklagten das tatsächliche Baujahr und die tatsächliche Laufleistung bekannt gewesen sei, ergebe sich auch aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 130 Mio Lire. Da es sich nach der Vorstellung der Beklagten um ein nahezu neuwertiges Fahrzeug gehandelt haben müsse, habe sie das Auto damit um ca. 50 Mio Lire, was 66.000,00 DM entspricht, zu billig erworben. Im übrigen, so der Kläger weiter, hätten im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Nachfragen ergeben, daß der Kraftfahrzeugschein des Fahrzeuges als Tag der Einfuhr den 03.07.1990 beinhalte (Bl. 82 d.A.). Dies werde auch durch die Einfuhrbestätigung der Zollinspektion Como (Bl. 83) bestätigt.

Gegen die Beklagte ist am 08.06.1995 antragsgemäß Versäumnisurteil auf Zahlung von 20.000,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21.04.1994 ergangen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, daß sie keine Kenntnis davon gehabt habe, daß das Fahrzeug bereits 1990 erstmals zugelassen worden sei und der km-Zähler nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer zutreffend wiedergegeben habe. Sie habe das Auto als Gebrauchtwagen von einer Firma (Z) im April 1992 erworben. Über das Kraftfahrzeug seien Papiere der italienischen Behörden ausgestellt worden, aus denen sich nur ergeben habe, daß das Fahrzeug 1992 erstmalig zugelassen worden sei. Informationen des Importeurs müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Ihre Haftung sei im übrigen ausgeschlossen, da der Kläger zuerst den Scheck über 90.000,00 DM übersandt habe und es erst danach zum Abschluß des Kaufvertrags gekommen sei. Im übrigen sei eine Zusicherung der Erstzulassung und der km-Leistung nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß Artikel 74, 35, 45 Abs. 1 b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf - CISG - vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II S. 588) Zahlung von 20.000,00 DM Schadensersatz verlangen.

Das UN-Abkommen ist anwendbar. Gemäß seinem Artikel 1 Abs. 1 gilt es für Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragstaaten haben, Verträge über Waren in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können (vgl. Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993, Par. 2 Rdn. 48). Nach Art. 2 des Abkommens sind Käufe über Waren für den persönlichen Gebrauch ausgeschlossen. Darum handelt es sich hier nicht, da der Kläger Automobilkaufmann ist und das Auto im Rahmen seines Geschäftsbetriebes angekauft und später veräußert hat.

Nach Art. 45 Abs. 1 des Abkommens kann der Käufer Schadensersatz nach den Art. 74 ff verlangen, wenn der Verkäufer einer seiner Pflichten nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen nicht nachkommt.

Im Gegensatz zum BGB macht das UN-Kaufrecht keinen Unterschied zwischen Mangel und zugesicherter Eigenschaft (vgl. Piltz a.a.O., Par. 5 Rdn. 25), sondern spricht nur von 'Vertragsgemäßheit'. Hätte die Beklagte das Baujahr 1992 und den tatsächlichen km-Stand 'zugesichert', wäre allerdings von Vertragswidrigkeit im vorgenannten Sinne auszugehen. Aus den überreichten Unterlagen über das Fahrzeug ist indes nur zu entnehmen, daß die Zulassung in Italien 1992 erfolgt ist. Eine vertraglich zugesicherte Beschaffenheit in dem Sinne, daß Erstzulassung gleich Baujahr bedeutet, liegt in der bloßen Übergabe dieser Unterlagen durch den Bevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt (X), an den Kläger jedoch nicht.

Allerdings ist der in Artikel 35 Abs. 1 umschriebene Begriff der Vertragswidrigkeit weit zu verstehen. Jede Lieferung, die in Erfüllung eines Vertrages erfolgt und nicht dessen Anforderungen entspricht, wird als vertragswidrig angesehen (vgl. Piltz in Graf von Westphalen, Handbuch des Kaufvertragsrechts in den EG-Staaten, 1992 Rdn. 135). In diesem Sinne war das Kraftfahrzeug fehlerhaft. Denn unstreitig erfolgte die Erstzulassung in Deutschland bereits 1990, außerdem hatte es eine um 50.000 km höhere Laufleistung als auf dem km-Zähler angegeben.

Von einer damit grundsätzlich gegebenen Schadensersatzpflicht hätte sich die Beklagte nur unter den Voraussetzungen des Ar tikel 79 des Abkommens befreien können. Art. 79 gewährt dem Schuldner eine Entlastungsmöglichkeit dafür, daß die Nichterfüllung auf einem außerhalb seines Einflußbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Die Entlastung des Verkäufers wegen eines schon bei Vertragsschluß beste henden Sachmangels ist damit nicht ausgeschlossen. Bei einem verdeckten Mangel, der mit Methoden, die einer vernünftigen Person in der Lage des Verkäufers zuzumuten waren, nicht hätte entdeckt werden können, ist er entlastet (vgl. Stoll in v. Caemmerer/ Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG - 2. Auflage, 1995, Art. 79 Rdn. 45). Diesen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Aus den im Laufe des Rechtsstreits von dem Kläger ergänzend überreichten Unterlagen, nämlich dem Kraftfahrzeugschein (der sogenannten 'Targa') und der Bescheinigung der Zollinspektion Como bestehen keine Zweifel, daß es auch der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, durch Nachfragen zu ermitteln, daß das Fahrzeug nicht erstmals 1992 in Italien zugelassen worden war, sondern bereits 1990 in Deutschland. Diese Unter lagen, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, stehen daher von vornherein der Annahme entgegen, für die Klägerin habe keine Möglichkeit bestanden, mit zumutbarem Aufwand nähere Einzelheiten über den Kaufgegenstand in Er fahrung zu bringen.

Das Kraftfahrzeug ist nicht mit einem Gewährleistungsausschluß an den Kläger verkauft worden. Die Beklagte hat ihr Vorbringen, der Kläger habe das Auto gekauft, nachdem er den Scheck übersandt hatte, nicht unter Beweis gestellt und ist damit insoweit beweisfällig geblieben.

Mithin war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Zinsentscheidung beruht auf Par. 352 HGB. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er einen höheren Zinsschaden gehabt hat.

[.]

Berufungsurteil des OLG Köln vom 21.05.1996:

[.]

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß dem Kläger gegen die Beklagte gemäß Artikel 74, 35, 45 Abs. 1 b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf - CISG - vom 11.04.1980 (BGBl 1989 II Seite 588) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000,00 DM zusteht. Zur Anwendbarkeit des UN-Abkommens im vorliegenden Fall wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Landgerichts Bezug genommen.

1.
Artikel 35 CISG knüpft die Haftung des Verkäufers an die Vertragsmäßigkeit der Leistung an. Es steht außer Frage, daß in dieser Sache ein Haftungsfall im Sinne des Artikels 35 CISG gegeben ist. Für die Festlegung der Vertragsmäßigkeit kommt es auf die im konkreten Vertrag durch quantitative und qualitative Daten und Beschreibungen festgelegten Eigenschaften an. Unter qualitativen Daten sind dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen; ob sie wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinträchtigen, ist im Rahmen der Vertragsmäßigkeit nach Artikel 35 Abs. 1 CISG nicht relevant. Ausgehend hiervon steht außer Zweifel, daß das gelieferte Fahrzeug deshalb, weil es weder aus dem angegebenen Zulassungjahr stammte, noch die angegebene Kilometerlaufleistung aufwies, eine nicht vertragsgemäße Leistung der Beklagten darstellt mit der Folge der grundsätzlichen Haftung der Beklagten aus Artikel 35 Abs. 1 CISG.

2.
Die Haftung der Beklagten ist entgegen der von ihr in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht auch nicht gemäß Artikel 35 Abs. 3 CISG ausgeschlossen. Denn sie hat bei Abschluß des Vertrages mit dem Kläger arglistig gehandelt. Ausweislich der von der Beklagten selbst in der Berufungsinstanz vorgelegten Antragsschrift ihres damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt (X), aus August 1993 im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Stuttgart war jedenfalls Rechtsanwalt (X) bekannt, daß das veräußerte Fahrzeug erstmalig bereits im März 1990 zugelassen worden ist. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß diese Information Rechtsanwalt (X) nicht von der Beklagten selbst erteilt worden ist. Wußte die Beklagte aber von der Zulassung des Fahrzeugs seit März 1990, so liegt es nach Überzeugung des Senats auf der Hand, ohne daß es angesichts des Verschweigens des Alters des Fahrzeuges letztendlich für die Entscheidung relevant ist, daß der Beklagten ebenfalls bewußt war, daß die Laufleistung des Mercedes nicht lediglich knapp 15.000 km betrug. Dies zumal angesichts der Tatsache, daß das Fahrzeug von einem Handelsvertreter geleast war, wobei Mitglieder dieser Berufsgruppe bekanntermaßen nicht gerade wenige Kilometer im Jahr zurücklegen. Keine rechtserhebliche Rolle spielt in diesem Zusammenhang, wer letztlich die -nderung in den Kraftfahrzeugpapieren bzw. am Tacho vorgenommen hat.

Aber selbst wenn man von der Behauptung der Beklagten, selbst nichts von der Zulassung im Jahre 1990 gewußt zu haben, ausgeht, haftet sie wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers. Denn jedenfalls wußte Rechtsanwalt (X) um die Erstzulassung im Jahre 1990 und er war es, der als Vertreter der Beklagten beim Vertragsschluß mitgewirkt hat und der die das Fahrzeug betreffenden Fahrzeugpapiere mit der - falschen - Erstzulassung 1992 ins Deutsche übersetzt hat. Das Verhalten ihres Vertreters muß sich die Beklagte wie eigenes arglistiges Verhalten zurechnen lassen.

Bei Arglist des Verkäufers ist aus dem Grundgedanken des Artikel 40 CISG, wonach der Verkäufer sich nicht auf ein Verhalten des Käufers berufen kann, wenn ihn selber ein größerer Vorwurf trifft, in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 CISG zu folgern, daß der Verkäufer selbst dann einzustehen hat, wenn der Käufer über den Mangel nicht in Unkenntnis sein konnte. Deshalb kommt es auf die Ausführungen der Beklagten zu den angeblichen Erkenntnismöglichkeiten der Ehefrau des Klägers - die, worauf ergänzend hinzuweisen sei, nicht gleichzusetzen sind mit der Erkenntnismöglichkeit Klägers selbst - nicht an. Selbst der grob fahrlässig unwissende Käufer erscheint schutzwürdiger als der arglistig handelnde Verkäufer (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, Kommentar zum CISG, 2. Auflage, Artikel 35 Rn. 37 m.w.N.). Bei arglistigem Verhalten des Verkäufers folgt somit aus Artikel 40 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 CISG die Unanwendbarkeit des Artikel 35 Abs. 3 CISG.

3.
Auch der zwischen den Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages vereinbarte Haftungsausschluß steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Aufgrund des von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Rechnungsentwurfs des Klägers, der sodann ins Italienische übersetzt und zur Grundlage der Rechnung der Beklagten gemacht worden ist, ist zwar davon auszugehen, daß der Kauf unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung erfolgt ist. Ein derartiger Gewährleistungsausschluß ist nach Artikel 6 CISG jederzeit zulässig, wobei sich die Inhaltskontrolle einer solchen Freizeichnungsklausel jedoch nicht nach dem CISG richtet (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Artikel 35 Rn. 42). Die Inhaltskontrolle richtet sich vielmehr nach dem nationalen Recht. Da eine subsidiäre Rechtswahl fehlt, Artikel 27 EGBGB mithin nicht anwendbar ist, greift Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ein. Berufen ist hiernach das nationale Recht des Staates, in dem die gegen mißbräuchliche Freizeichnung zu schützende Partei niedergelassen ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. von Caemmerer/ Schlechtriem, a.a.O., Artikel 79 Rn. 64 m.w.N.). Der individualvertragliche Gewährleistungsausschluß ist mithin an deutschem Recht und hier an Par. 476 BGB zu messen. Gemäß Par. 476 BGB greift aber bei arglistigem Verhalten des Verkäufers der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Gewährleistungsausschluß nicht durch.

4.
Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden ist ersatzfähig im Sinne von Artikel 74 ff. CISG. Der Schaden des Klägers ist ein sogenannter Folgeschaden im Sinne des Artikel 74 CISG in Form eines Haftungsschadens, der dadurch entstanden ist, daß die Vertragsverletzung der Beklagten den Kläger Dritten gegenüber haftbar gemacht hat. Der Kläger hat seinen Schaden, wie dies das CISG erfordert, konkret berechnet. Ersatzfähig wäre der Schaden unter diesen Voraussetzungen nur dann nicht, wenn er im Sinne von Artikel 74 Satz 2 CISG als nicht voraussehbarer Schaden einzustufen wäre. Dies ist zu verneinen.

Der Beklagten war bekannt, daß der Kläger den Wagen nicht für seinen Eigengebrauch, sondern in seiner Eigenschaft als Kfz-Händler gekauft hat. Sie mußte mithin damit rechnen, daß die Lieferung einer vertragswidrigen Ware den Kläger seinem Abkäufer gegenüber haftbar machen werde. Angesichts dessen wäre die Voraussehbarkeit des Schadens nur dann zu verneinen, wenn dieser als so außergewöhnlich hoch anzusehen wäre, daß die Beklagte damit nicht rechnen mußte. Im Hinblick auf das um zwei Jahre höher liegende Alter des Fahrzeugs und insbesondere angesichts der erheblich höheren Laufleistung steht außer Zweifel, daß die freiwillige Zahlung des Klägers in Höhe von 20.000,00 DM bei einem Kaufpreis von 95.000,00 DM nicht zu hoch gegriffen war. Mit einem Schaden in dieser Größenordnung mußte die Beklagte somit rechnen.

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Source

Original in German:
- Unpublished

Lower Instance:
- Landgericht Köln,}}