Data
- Date:
- 22-09-1995
- Country:
- Germany
- Number:
- 23 U 3750/95
- Court:
- Oberlandesgericht München
- Parties:
- Unknown
Keywords
SCOPE OF CISG - DISTRIBUTORSHIP AGREEMENT COVERED BY CISG WHEN IT CONTAINS A GENERAL DUTY TO DELIVER
JURISDICTION - 1968 BRUSSELS CONVENTION - JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF DELIVERY (ART.31 CISG) - SELLER'S PLACE OF BUSINESS
Abstract
A German company (the seller) took over a branch of another German company and continued to produce and sell the same goods already produced by the latter. A French company (the buyer) claimed that, by virtue of an exclusive distributorship agreement concluded between it and the German company which had been taken over by the seller, the seller was obliged to continue delivery of its products to the French company. The seller denied its duty to deliver and commenced a declaratory action.
The appellate Court applied Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters (Brussels 1968), under which a person domiciled in a Contracting State (in this case, the buyer) may be sued in the Court for the place of performance of the obligation in question (in this case, delivery of the goods). The Court referred to Art.31(a) and (b) CISG to determine the place of performance (seller's place of business, which was Germany). Therefore the Court confirmed its jurisdiction.
In particular, the Court held that even though CISG does not generally apply to exclusive distributorship agreements, the case at hand concerned the seller's general duty to deliver which had arisen from the distributorship agreement as a prerequisite of the individual sales contracts. Therefore CISG was considered applicable.
Fulltext
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A u s d e n G r ü n d e n:
Das Landgericht L. hat zu Recht seine örtliche und internationale Zuständigkeit bejaht.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in Verbindung mit Art. 31 a und 31 b CISG.
1) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ gilt für alle Rechtsschutzformen, also sowohl für Leistungs- als auch für negative oder positive Feststellungsklagen (Zöller-Geimer, ZPO, 19. Aufl., Art. 5 GVÜ Rdn. 8). Da es vorliegend um die Feststellung geht, daß ein Vertrag nicht besteht, ist Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ einschlägig.
2) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der sich nach dem materiellen Erfüllungsort richtet. Dieser ergibt sich aus Art. 31 a, 31 b und 57/1 a CISG und ist der Sitz der Klägerin (vgl. BGH WM 1992, 1715 (RIW 1992 S. 756); EuGH NJW 1995, 183 (RIW 1994 S. 676)).
Der Senat folgt der Beurteilung durch das Landgericht und hält das Einheitliche UN-Kaufrecht für anwendbar. Zwar ist der Beklagten zu folgen, daß das CISG seinem Wortlaut nach nur auf Kaufverträge und nicht auch auf Handelsvertreterverträge anwendbar ist. Bei dem Streit der Parteien geht es nicht um das Nichtbestehen eines bestimmten Kaufvertrages. Es geht aber darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagte überhaupt zu beliefern. Dies stellt die Klägerin in ihrer Klage klar heraus.
Die behauptete Leistungspflicht der Klägerin ist von der bloßen Behauptung eines Alleinvertriebsrechts zu unterscheiden. Sie gibt nicht nur dem Abnehmer das Recht, ein Produkt eines anderen in einem bestimmten Gebiet zu vertreiben, sondern verpflichtet den Hersteller/ Lieferanten dazu, die hierzu erforderliche Ware unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Die Lieferpflicht ist aber am Sitz des Produzenten zu erfüllen. Sie bildet die Grundlage und Voraussetzung für den Abschluß von künftigen Einzel-Kaufverträgen. Das Bestehen einer vertraglichen Lieferpflicht ist damit so eng mit den künftigen Kaufverträgen verbunden, daß die Frage ihres Bestehens oder Nichtbestehens ganz allgemein - soweit es sich um Beziehungen zwischen Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten handelt - nach dem CISG zu beurteilen ist. So fallen auch nach Caemmerer/ Schlechtriem Vertragshändlerverträge unter das CISG, wenn mit ihrem Abschluß bereits Liefer- und Abnahmeverpflichtungen begründet werden (Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl., vor Art. 14-24 Rdn. 7). Eine spätere Konkretisierung genügt danach.
Damit unterliegt die Frage, ob die Klägerin eine Lieferpflicht unter Einhaltung eines Alleinvertriebsrechts der Beklagten hat, auch dem CISG. Da für die Lieferpflicht Erfüllungsort die Niederlassung der Klägerin ist, ist für eine negative Feststellungsklage (daß eine Pflicht nicht besteht) das Landgericht L. international zuständig.
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Source
Published in German:
- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1996, 1035-1036
Commented on by:
- Peter Klima, in: Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW) 1996, 1036}}