Data

Date:
23-02-1990
Country:
Germany
Number:
2 U 1795/89
Court:
Oberlandesgericht Koblenz
Parties:
Unknown

Keywords

JURISDICTION - 1968 BRUSSELS CONVENTION - JURISDICTION OF COURT FOR PLACE OF DELIVERY

APPLICATION OF CISG (ART. 1(1)(B) CISG) - RULES OF PRIVATE INTERNATIONAL LAW REFERRING TO LAW OF CONTRACTING STATE

DELIVERY - SELLER'S OBLIGATION TO DELIVER - PLACE OF DELIVERY ACCORDING TO CONTRACT (ART. 31 CISG)

Abstract

An Italian seller and a German buyer concluded a contract for the sale of 1.2 million litres of wine. The contract expressly provided that the buyer was to take delivery from the place of business of the seller in Italy. The wine was not in conformity with the contract, as it was watered down, and the buyer claimed damages.

The court applied Art. 5(1) of the EC Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Judgements in Civil and Commercial Matters (Brussels 1968), pursuant to which a person domiciled in a Contracting State [i.e. the seller] may be sued in the court for the place of performance of the obligation in question (delivery of goods). The court applied German private international law rules and held that Italian law and as such CISG, as the law of a contracting State (Art. 1(1)(b) CISG), was the applicable law to determine the place of delivery. The court held that, as the contract expressly provided that the goods had to be delivered in Italy, according to Art. 31 CISG Italy was the place of performance of the obligation to deliver the goods in conformity with the contract. The German court therefore declared that it had no jurisdiction.

Fulltext

[...]

Tatbestand:

Die Arrestkl., die eine Weinkellerei betreibt, nimmt die Arrestbekl., eine in Italien ansässige Weinhandelsgesellschaft, auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrestes sowie die Pfändung einer Forderung in Vollziehung des Arrestes.

Sie hat bei der Arrestbekl. am 28.10.1988 1,2 Millionen Liter italienischen Grundwein gekauft. Der Verkauf erfolgte 'ab ital. Kellerei Turin'. Der Wein sollte in der Zeit vom 1.1. bis 30.4.1989 von der Arrestkl. abgenommen werden. Die Kl. holte Anfang 1989 fünf Tanklastzüge des bestellten Weins mit ihren Fahrzeugen bei der Arrestbekl. ab. Dieser Wein bliebt unbeanstandet. Die drei folgenden Tankwagenfüllungen, insgesamt 79.590 Liter, wurden auf Antrag des Hauptzollamtes Koblenz vom Chemischen Untersuchungsamt S. untersucht. Das Untersuchungsamt kam zu dem Ergebnis, daß es sich um verdünnten Weißwein handelt, der nicht eingeführt werden dürfe. Die Arrestkl. hat daraufhin von der Arrestbekl. Ersatzlieferungen verlangt und- nachdem diese ihrem Verlangen nicht nachkam - bei einer anderen Firma Dekkungskäufe getätigt.

Sie nimmt die Arrestbekl. auf Ersatz von Mehrkosten für die Deckungskäufe sowie auf Ersatz von nutzlos aufgewendeten Frachtvergütungen in Anspruch. Sie stützt ihr Schadensersatzbegehren darauf, daß ihr die Arrestbekl. die Verfälschung des Weins arglistig verschwiegen und sie durch Täuschung zum Vertragsabschluß veranlaßt habe [...].

Entscheidungsgründe:

[...]

Der Antrag der Arrestklägerin auf Anordnung des dinglichen Arrestes und auf Pfändung einer Forderung war zurückzuweisen.

Das Arrest- und Pfäbdungsgesuch ist nicht zulässig. [...]

Die Püfung führt zu dem Ergebnis, daß die deutsche internationale Zuständigkeit für die Hauptsache nicht gegeben ist.

Auch für die Hauptsache findet das EuGVÜ Anwendung. Nach dessen Artt. 3 Abs. 1, 53 Abs. 1 können Personen, die -wie hier- ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates nur nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnittes des EuGVÜ verklagt werden (vgl. BGH RIW 1988, 397 = NJW 1988, 1466).

[...].

c) Die deutsche internationale Zuständigkeit wird auch nicht über eine besondere Zuständigkeit des Art. 5 EuGVÜ eröffnet.

aa) In Betracht kommt Art. 5 Nr. 1. Nach dieser Vorschrift kann eine Person aus einem Vertragsstaat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Verfahrens sind, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind Ansprüche aus einem Vertrag. Die Arrestkl. hat mit der Arrestbekl. einen Vertrag über die Lieferung von 1,2 Millionen Liter italienischen Grundwein abgeschlossen. Die Arrestkl. hat drei Tankwagenfüllungen, insgesamt 79.590 Liter, als verfälscht beanstandet. Sie verlangt von der Arrestbekl. Schadensersatz. Sie hat bei einer anderen Firma Deckungskäufe getätigt und nimmt die Arrestbekl. auf Ersatz von Mehrkosten für die Deckungskäufe sowie auf Ersatz von nutzlos aufgewendeten Frachtvergütungen in Anspruch.

Damit macht aber die Arrestkl. Verpflichtungen aus einem Vertrag geltend; denn nach dem autonom zu bestimmenden Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' gehören zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie Leistungs- und Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nichterfüllten vertraglichen Verpflichtung treten, also vor allem auch Schadensersatzansprüche (vgl. Kropholler, a.a.O. Art.5 Rdnr. 4,6).

Unter der zu erfüllenden 'Verpflichtung' versteht Art. 5 Nr. 1 grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Wenn, wie hier, Schadensersatz geltend gemacht wird, ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung des Klagebegehrens behauptet wird. Die Arrestbekl. war nach dem Vertrag zur Lieferung von einwandfreien Weinen verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie jedoch nach dem Vortrag der Arrestkl. nicht nachgekommen, weil sie verwässerte Weine geliefert habe.

Der Erfüllungsort dieser Verpflichtung bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (vgl. Kropholler, a.a.O. Art. 5 Rdnr. 12; Zöller-Geimer, a.a.O., Art.5 EuGVÜ Anh. II. Rdnr.1).

Die Vorschriften des EKG finden vorliegend keine Anwendung. Der Kaufvertrag wurde am 28.10. 1988 geschlossen. Da Italien mit Ablauf des 31.12.1987 nicht mehr Vertragsstaat der Haager-Kaufrechtsübereinkommen v. 1.7.1964 ist, finden auf deutsch-italienische Kaufverträge, die ab dem 1.1.1988 geschlossen wurden, nicht mehr die Einheitlichen Kaufgesetze Anwendung, weil Art. 1 Abs. 1 EKG voraussetzt, daß sich die Niederlassungen der Kaufvertragsparteien im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten befinden müssen (vgl. OLG Koblenz RIW 1989, 310; Kindler, RIW 1988, 780 ff.; Asam, RIW 1989, 942, 943). Die Parteien haben keine Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB).

Sie haben entgegen der Ansicht der Arrestkl. die Geltung des EKG nicht konkludent vereinbart. Für die Annahme eines entsprechenden Willens fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt, haben die Parteien auch nicht die Geltung deutschen Kaufrechts vereinbart. Auch wurde weder die Geltung italienischen Rechts noch eines anderen Rechts vereinbart.

Da somit keine Rechtswahl getroffen wurde, erfolgt die kollisionsrechtliche Anknüpfung auf der Grundlage des Art.28 EGBGB, dessen Abs. 1 darauf abstellt, zu welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Nach der Vermutung des Art.28 Abs.2 EGBGB, wonach der Vertrag die engsten Verbindungen mit demjenigen Staat hat, in dem der Schuldner, der die vertragscharakteristische Leistung erbringt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine gewerbliche Niederlassung hat, findet hiernach italienisches Recht Anwendung. Der Sitz der Arrestbekl., die die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hatte, nämlich die Lieferung von Wein 'ab ital. Kellerei', befindet sich in Italien.

Die Verweisung auf das italienische Sachrecht (Art. 35 Abs. l EGBGB) führt gem. Art.1 Abs.1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (VNKÜ) zur Anwendung dieses UN-Kauf rechtsübereinkommens v. 11.4.1980 als Teil des italienischen Rechts.

Danach ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung der Sitz des Verkäufers (Art.31 VNKÜ), hier der Arrestbekl. Die Regelung des Art. 31 VNKÜ entspricht somit sowohl par. 269 Abs. 1 BGB, Art. 19 EKG als auch Art.1510 Codice Civile.

Liegt somit aber der Erfüllungsort in Italien, ist die deutsche internationale Zuständigkeit nicht über die besondere Zuständigkeit des Art.5 Nr. 1 EuGVÜ eröffnet.

[...].}}

Source

Published in German:
- Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax), 1991, 241

- Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), 1990, 316}}